BGH: Zur konkludentten Genehmigung einer Lastschriftabbuchung vom Konto eines Verbrauchers
BGH , Urteil vom 03.05.2011 - Aktenzeichen XI ZR 152/09 (Vorinstanz: AG Bonn vom 21.10.2008 - Aktenzeichen 9 C 121/08; ) (Vorinstanz: LG Bonn vom 22.04.2009 - Aktenzeichen 5 S 292/08; ) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Leitsätze: a) Eine konkludente Genehmigung einer Lastschriftabbuchung vom Konto eines Verbrauchers, der wiederkehrende und im Wesentlichen gleichbleibende Forderungen aus Dauerschuldverhältnissen zugrunde liegen, kommt nach den Umständen des Einzelfalls in Betracht. b) Anders als bei einem Unternehmer kann die kontoführende Bank bei einem Verbraucher nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass die Kontobewegungen zeitnah nachvollzogen und überprüft werden. Bei einem Verbraucher muss vielmehr anhand konkreter Anhaltspunkte für die Bank erkennbar sein, dass der Kontoinhaber die Überprüfung vorgenommen hat. Erst dann und nach Ablauf einer angemessenen Überlegungsfrist kann sie davon ausgehen, dass er keine Einwendungen gegen die aus dem Kontoauszug ersichtlichen Buchungen erhebt. c) In der Regel kann die Bank aber spätestens dann, wenn der Verbraucher bei monatlichen und im wesentlichen gleich hohen Lastschriftabbuchungen bereits die Mitteilung von zwei Folgeabbuchungen erhalten hat, davon ausgehen, dass in Bezug auf die mindestens zwei Monate zurückliegende Abbuchung keine Einwendungen erhoben werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Normenkette: BGB § 133 B, § 684 Satz 2; Redaktionelle Normenkette: BGB § 133; BGB § 684 S. 2;
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