BGH: Zur fristlosen Kündigung eines GmbH-Geschäftsführeranstellungsvertrags
Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.12.2007
Aktenzeichen: II ZR 289/06
Rechtsgebiete: BGB, GmbHG
Vorschriften:
BGB § 626 | |
GmbHG § 46 Nr. 5 |
Holt der Geschäftsführer einer GmbH satzungswidrig die Zustimmung der Gesellschafterversammlung zur Veräußerung von Beteiligungen nicht ein, kann ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung seines Anstellungsvertrags fehlen, wenn besondere Umstände den Verstoß gegen die innergesellschaftliche Kompetenzordnung in einem milderen Licht erscheinen lassen.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
II ZR 289/06
vom 10. Dezember 2007
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 10. Dezember 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Dr. Strohn, Dr. Reichart und Dr. Drescher einstimmig beschlossen:
Tenor:
1. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers zu 1 durch Beschluss gemäß § 552 a ZPO zurückzuweisen.
2. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 28. November 2006 wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 150.000,00 €, für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf 202.130,00 € festgesetzt.
Gründe:
I. Die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg, und die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, § 552 a ZPO.
1. Die kombinierte Anfechtungs- und Beschlussfeststellungsklage des Klägers zu 1 ist nicht begründet, weil ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung der Anstellungsverträge der Geschäftsführer fehlt. Die Geschäftsführer der Beklagten haben zwar gegen die innergesellschaftliche Kompetenzordnung verstoßen, weil sie satzungswidrig zur Veräußerung des Grundstücks in W. und zur Veräußerung der Geschäftsanteile der Beklagten an der F. GmbH nicht die Zustimmung der Gesellschafterversammlung eingeholt haben. Dies hat das Berufungsgericht aber in revisionsrechtlich nicht angreifbarer Weise nicht als so schwerwiegend erachtet, dass es der Beklagten daraufhin unzumutbar war, die Geschäftsführer weiter in ihren Diensten zu belassen. Ob bestimmte Umstände als wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung zu werten sind, hat in erster Linie der Tatrichter zu entscheiden. Die revisionsgerichtliche Kontrolle erstreckt sich allein darauf, ob das Tatsachengericht den Rechtsbegriff des wichtigen Grundes richtig erfasst, ob es aufgrund vollständiger Sachverhaltsermittlung geurteilt und ob es in seine Wertung sämtliche Umstände des konkreten Falles einbezogen hat (Sen.Urt. v. 24. Februar 2003 - II ZR 243/02, ZIP 2003, 759). Das Berufungsgericht hat bei seiner Entscheidung nach diesen Maßstäben zu Recht die besonderen Umstände des Falles berücksichtigt, die die Verletzung der innergesellschaftlichen Kompetenzordnung durch die Geschäftsführer in einem milderen Licht erscheinen lassen. Die Geschäftsführer konnten davon ausgehen, dass der Verkauf dem Willen aller Gesellschafter entsprach. In den Gesellschafterversammlungen der Vorjahre waren sich die Gesellschafter einig, die nicht mehr benötigte Immobilie in W. und die Anteile an der F. GmbH so bald und so gut als möglich zu verkaufen. Die Geschäftsführer handelten danach nicht eigenmächtig und hinter dem Rücken der Gesellschafter, und die erzielten Kaufpreise, insbesondere der hohe Erlös für die in den Vorjahren nicht ertragreiche F. GmbH, waren günstig. Deswegen und mit Rücksicht auf die Eilbedürftigkeit der Angelegenheit durften die Geschäftsführer, ohne dass damit das notwendige Vertrauensverhältnis zu den Gesellschaftern schwer beeinträchtigt wurde, die Verträge unterzeichnen, ohne vorher die Entschließung der Gesellschafterversammlung einzuholen.
Damit ist auch die positive Beschlussfeststellungsklage, mit der der Kläger zu 1 der Sache nach das Gegenteil festgestellt wissen will, unbegründet. Denn mit der Entscheidung, dass ein wichtiger Grund nicht vorliegt, steht fest, dass der Antrag, die fristlose Kündigung auszusprechen, dem Gesetz (§ 626 Abs. 1 BGB) widerspricht und abgelehnt werden müsste. Ein doch gefasster Beschluss wäre dementsprechend auf Anfechtungsklage hin aufzuheben.
2. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats. Die vom Berufungsgericht für klärungsbedürftig erachteten Fragen, ob bei der fristlosen Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrages einer GmbH aus wichtigem Grund Gesellschafter von der Abstimmung ausgeschlossen sind, wenn ihnen eine Beteiligung an der Pflichtverletzung vorgeworfen wird, und ob es für den Ausschluss ihres Stimmrechts genügt, einen wichtigen Grund zu behaupten, oder ob der wichtige Grund vorliegen muss, können im Revisionsverfahren nicht geklärt werden, weil sie nicht entscheidungserheblich sind. Weil kein wichtiger Grund zur Kündigung der Anstellungsverträge vorlag, ist es für die Entscheidung über die Revision ohne Bedeutung, ob die Streithelferin von der Abstimmung ausgeschlossen war.
II. Die Beschwerde beider Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Berufungsgerichts im Übrigen ist zurückzuweisen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.
Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Zurückweisungsbeschluss erledigt worden.
BGHR: | ja |
BGHZ: | nein |
Korrektur: | |
Nachschlagewerk: | ja |
Orientierungssatz: | |
Sachgebiete: | |
Schlagworte: | |
Stichworte: | |
Verfahrensgang: | LG Mosbach, 4 O 48/05 KfH vom 14.12.2005 OLG Karlsruhe, 8 U 5/06 vom 28.11.2006 |