BGH: Zur frachtrechtlichen Haftung des Spediteurs
BGH , Urteil vom 07.04.2011 - Aktenzeichen I ZR 15/10 (Vorinstanz: LG Konstanz vom 11.07.2008 - Aktenzeichen 7 O 33/07 KfH; ) (Vorinstanz: OLG Karlsruhe vom 17.12.2009 - Aktenzeichen 9 U 100/08; ) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Leitsätze: Die frachtrechtliche Haftung des Spediteurs/Frachtführers, der die Versendung von Transportgut im Wege einer Sammelladung veranlasst hat, endet grundsätzlich mit der Ablieferung des Gutes an den vom Sammelladungsspediteur benannten Empfänger. Das kann auch ein Empfangsspediteur sein. Die Beförderung des Gutes vom Empfangsspediteur zum Empfänger (sogenannter speditioneller Nachlauf) unterfällt nicht mehr dem Anwendungsbereich des § 460 Abs. 2 Satz 1 HGB (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 25. Oktober 1995 - I ZR 230/93, TranspR 1996, 118). | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Normenkette: HGB § 460 Abs. 2 Satz 2;
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