BGH: Zur fehlerhaften Bezeichnung des Rechtsmittelklägers als Verstoß gegen die anwaltliche Sorgfaltspflicht
BGH, Beschluss vom 22.1.2013 - VIII ZB 46/12
Leitsatz
Eine fehlerhafte oder unzureichende Bezeichnung des Rechtsmittelklägers in der Rechtmittelschrift ist dem Rechtsanwalt dann nicht als seinem Mandanten zurechenbarer - Verstoß gegen anwaltliche Sorgfaltspflichten anzulasten, wenn er den Mangel bemerkt und seiner zuverlässigen Kanzleikraft eine konkrete Einzelanweisung erteilt hat, die bei ordnungsgemäßer Befolgung diesen Mangel ausgeglichen und die fristgerechte Einlegung des Rechtsmittels gewährleistet hätte (im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 9. Dezember 2003 VI ZB 26/03, NJWRR 2004, 711; vom 30. Oktober 2008 III ZB 54/08, NJW 2009, 296; vom 20. März 2012 VIII ZB 41/11, NJW 2012, 1737; vom 12. Juni 2012 VI ZB 54/11, NJWRR 2012, 1267).
ZPO § 233 B, I
Sachverhalt
I. Die Klägerin, die dem Beklagten durch Verpfändung eines Sparguthabens eine Mietkaution gestellt hatte, nimmt diesen nach Beendigung eines Wohnraummietverhältnisses auf Herausgabe des dem Beklagten überlassenen Sparbuchs in Anspruch. Der Beklagte macht widerklagend Schadensersatzansprüche wegen behaupteter Schäden und unterlassener Schönheitsreparaturen geltend. Das Amtsgericht hat mit Urteil vom 2. März 2012 die Klage abgewiesen und der Widerklage teilweise stattgegeben. Das Urteil ist dem erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 7. März 2012 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 2. April 2012, beim Landgericht eingegangen per Telefax am 3. April 2012 und auf dem Postweg am 5. April 2012, hat der neu mit der Sache befasste zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte der Klägerin Berufung eingelegt. Der von ihm unterzeichnete Schriftsatz enthält folgende Angaben:
"In dem Rechtsstreit
Dr. B. K. , B. straße , E.
gegen
W. R. , Bu. straße , N. ,
lege ich hiermit gegen das Urteil des Amtsgerichts Ellwangen, Az: 5 C 318/10, vom 02.03.2012, zugestellt am 07.03.2012,
Berufung
ein."
Weder der Telefaxsendung noch dem auf dem Postweg übermittelten Originalschriftsatz war eine Prozessvollmacht beigefügt. Dem per Post übersandten Schriftsatz lag allerdings eine Ausfertigung des angefochtenen Urteils bei. Auf dem Telefaxausdruck des Schriftsatzes ist von einer Justizbediensteten unter dem Datum 5. April 2012 handschriftlich vermerkt worden, das Rechtsanwaltsbüro F. habe auf telefonische Anfrage mitgeteilt, Rechtsanwalt F. vertrete die Klägerin.
Mit Verfügung vom 11. Juni 2012, dem Klägervertreter am 12. Juni 2012 telefonisch bekannt gegeben und am 14. Juni 2012 zugestellt, hat der Berichterstatter der Berufungskammer darauf hingewiesen, dass Bedenken gegen die Wirksamkeit der Berufungseinlegung bestünden und beabsichtigt sei, das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen. Mit beim Landgericht per Telefax am selben Tag eingegangenem Schriftsatz vom 22. Juni 2012 hat die Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt und nochmals Berufung eingelegt.
Sie macht geltend, ihr zweitinstanzlicher Prozessbevollmächtigte habe seine erfahrene und stets sorgfältig arbeitende Büroangestellte angewiesen, die Berufungsschrift vorzubereiten, habe anschließend den gefertigten Schriftsatz unmittelbar vor der Wahrnehmung eines Gerichtstermins unterzeichnet und sodann seine Büroangestellte angewiesen, den Schriftsatz nebst anzufügender Prozessvollmacht per Telefax an das Landgericht zu übermitteln und danach im Original unter Beifügung einer Ausfertigung des angefochtenen Urteils postalisch zu versenden. Die Kanzleimitarbeiterin habe aber versehentlich die Vollmacht der Klägerin weder der Telefaxsendung noch dem Poststück beigefügt. Dies sei erst nach telefonischer Bekanntgabe der landgerichtlichen Verfügung vom 11. Juni 2012 entdeckt worden.
Das Landgericht hat mit Beschluss vom 26. Juli 2012 den Wiedereinsetzungsantrag der Klägerin zurückgewiesen und ihre Berufung als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin habe innerhalb der Berufungsfrist kein wirksames Rechtsmittel eingelegt, weil vor Ablauf dieser Frist nicht in der erforderlichen Form festgestanden habe, welche Partei Berufung eingelegt habe. Der Klägerin sei auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren, da sie sich das Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen müsse. Dabei könne dahin stehen, ob dieser seiner Kanzleiangestellten die Weisung erteilt habe, dem Berufungsschriftsatz eine Vollmacht beizufügen. Denn der Klägervertreter habe die Berufungsschrift unterzeichnet, obwohl darin die Person des Rechtsmittelklägers nicht bezeichnet gewesen sei, und habe damit gegen seine anwaltlichen Sorgfaltspflichten verstoßen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Rechtsbeschwerde.
Aus den Gründen
6 II. Die frist- und formgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist (§ 233 ZPO).
7 1. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gefordert ist (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Die angefochtene Entscheidung verletzt die Verfahrensgrundrechte der Klägerin auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) und auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Danach darf einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres Prozessbevollmächtigten versagt werden, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und die den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Mai 2011 IV ZB 2/11, AnwBl. 2011, 865 Rn. 6; vom 12. Juni 2012 VI ZB 54/11, NJWRR 2012, 1267 Rn. 5; vom 26. Juni 2012 VI ZB 12/12, NJW 2012, 3309 Rn. 5; jeweils mwN).
8 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Der Klägerin ist auf ihren rechtzeitig und ordnungsgemäß gestellten Antrag (§ 234 Abs. 1, § 236 Abs. 2 ZPO) hin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil sie ohne ihr Verschulden daran gehindert war, die Frist zur Einlegung der Berufung einzuhalten (§ 233 ZPO). Das Berufungsgericht hat dem glaubhaft gemachten Umstand, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin seine Kanzleiangestellte angewiesen hat, dem Berufungsschriftsatz eine Vollmacht beizufügen, zu Unrecht keine Bedeutung zugemessen.
9 a) Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass die Klägerin die Frist zur Einlegung der Berufung versäumt hat. Aus der Berufungsschrift muss entweder für sich allein betrachtet oder mit Hilfe weiterer Unterlagen bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist eindeutig zu erkennen sein, wer Berufungskläger und wer Berufungsbeklagter sein soll (st. Rspr.; vgl. Senatsbeschlüsse vom 9. April 2008 VIII ZB 58/06, NJWRR 2008, 1161 Rn. 5; vom 12. Januar 2010 VIII ZB 64/09, juris Rn. 5; vom 11. Mai 2010 VIII ZB 93/09, NJWRR 2011, 281 Rn. 9 mwN). Hieran fehlt es im Streitfall, was die Rechtsbeschwerde nicht in Frage stellt. Die Berufungsschrift enthält weder Parteibezeichnungen noch die Angabe, für welche der namentlich aufgeführten Parteien Berufung eingelegt werde. Rückschlüsse auf die Identität des Berufungsklägers lassen sich auch nicht aus der rechtzeitig eingegangenen Ausfertigung des angefochtenen Urteils ziehen, denn dieses führt den erst nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens mandatierten Prozessbevollmächtigten der Klägerin nicht auf und beschwert beide Parteien in einer die Berufungssumme des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO übersteigenden Höhe (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2003 III ZB 67/03, juris Rn. 1). Die vor Ablauf der Rechtsmittelfrist vom Büro des Klägervertreters fernmündlich erteilte Auskunft, deren Inhalt von einer Justizangestellten handschriftlich niedergelegt worden ist, genügt nicht der Schriftform des § 519 ZPO und hat daher außer Betracht zu bleiben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Juli 1985 VI ZB 8/85, NJW 1985, 2650 unter [II] 1; vom 4. Juni 1997 VIII ZB 9/97, NJW 1997, 3383 unter II 1 c; vom 18. Dezember 2003 III ZB 67/03, aaO).
10 b) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht der Klägerin aber eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Berufungsfrist versagt. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin seinen anwaltlichen Sorgfaltspflichten genügt, indem er seine Kanzleikraft nach Unterzeichnung der von dieser vorbereiteten Berufungsschrift konkret und unmissverständlich angewiesen hat, die Rechtsmittelschrift zusammen mit der von der Klägerin schriftlich erteilten Prozessvollmacht vorab per Telefax und anschließend auf dem Postweg an das Berufungsgericht zu übermitteln.
11 aa) Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass die Anfertigung von zur Fristwahrung geeigneten Schriftsätzen zu den Geschäften gehört, die ein Rechtsanwalt nicht seinem Büropersonal überlassen darf, ohne das Arbeitsergebnis auf seine Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. Mai 2003 XII ZB 154/01, FamRZ 2003, 1176 unter [II] 2; vom 21. März 2006 VI ZB 25/05, VersR 2006, 991 Rn. 10; vom 11. Mai 2011 IV ZB 2/11, aaO Rn. 11; vom 8. Februar 2012 XII ZB 165/11, NJW 2012, 1591 Rn. 30; vom 16. Mai 2012 AnwZ (Brfg) 48/11, juris Rn. 6).
12 bb) Dieser Prüfungspflicht ist der Prozessbevollmächtigte der Klägerin jedoch entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nachgekommen. Das Berufungsgericht hat nicht beachtet, dass den Rechtsanwalt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Falle einer Fristversäumung grundsätzlich kein der Partei zurechenbares (§ 85 Abs. 2, § 233 ZPO) - Verschulden trifft, wenn er einer bislang zuverlässigen Kanzleiangestellten eine konkrete Einzelanweisung erteilt hat, die bei Befolgung die Fristwahrung gewährleistet hätte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Dezember 2003 VI ZB 26/03, NJWRR 2004, 711 unter II; vom 30. Oktober 2008 III ZB 54/08, NJW 2009, 296 Rn. 9; vom 20. März 2012 VIII ZB 41/11, NJW 2012, 1737 Rn. 10; vom 12. Juni 2012 VI ZB 54/11, aaO Rn. 9). So liegen die Dinge hier.
13 (1) Der Klägervertreter hat zwar die Berufungsschrift unterzeichnet, bevor Maßnahmen getroffen worden waren, um die Person des Rechtsmittelklägers hinreichend zu kennzeichnen. Dies ist ihm jedoch nicht als Verschulden anzulasten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Oktober 2008 VI ZB 43/08, juris Rn. 14; vom 20. März 2012 VIII ZB 41/11, aaO; vom 30. Oktober 2008 III ZB 54/08, aaO), weil er nach dem glaubhaft gemachten Klägervorbringen zur Behebung dieses Mangels angeordnet hat, der Rechtsmittelschrift eine von der Klägerin unterzeichnete Prozessvollmacht beizufügen. Wenn die erteilte Einzelanweisung ordnungsgemäß befolgt worden wäre, hätte das Berufungsgericht vor Ablauf der Rechtsmittelfrist in der gebotenen Schriftform die nach § 519 ZPO erforderlichen Informationen über die Identität des Rechtsmittelführers erhalten. Aus diesem Grunde durfte der Klägervertreter eine Ergänzung der Angaben in der Berufungsschrift für entbehrlich halten. Das Berufungsgericht hat nicht berücksichtigt, dass nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung die Fallgestaltungen, in denen eine fehlerhafte Bezeichnung des Rechtsmittelklägers unbemerkt geblieben ist, was mit einer Verletzung der anwaltlichen Prüfungspflicht gleichzusetzen ist, von den Fällen zu unterscheiden sind, in denen ein solcher Mangel wie hier - dem Rechtsanwalt aufgefallen ist und er sodann seiner Kanzleikraft eine konkrete Einzelanweisung erteilt hat, die bei ordnungsgemäßer Befolgung die Fristwahrung gewährleistet hätte (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 21. März 2006 - VI ZB 25/05, aaO).
14 (2) Eine schuldhafte Pflichtverletzung ist dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin auch nicht deswegen anzulasten, weil er es unterlassen hat, sich über die Ausführung der erteilten Anweisung zu vergewissern. Auch bei einem so wichtigen Vorgang wie der Anfertigung einer Rechtsmittelschrift ist ein Rechtsanwalt regelmäßig nicht verpflichtet, die ordnungsgemäße Ausführung einer konkreten Einzelanweisung zu überprüfen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Oktober 2008 VI ZB 43/08, aaO Rn. 12; vom 8. Februar 2012 XII ZB 165/11, aaO Rn. 29, 31; vom 20. März 2012 VIII ZB 41/11, aaO; vom 16. Mai 2012 AnwZ (Brfg) 48/11, aaO Rn. 10; jeweils mwN).
15 (3) Ein der Klägerin zuzurechnendes Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten kann schließlich auch nicht darin gesehen werden, dass dieser die Einzelanweisung nur mündlich erteilt hat. Zwar müssen, wenn die mündliche Anweisung einen wichtigen Vorgang wie etwa die Einreichung fristgebundener Schriftsätze betrifft, in der Kanzlei ausreichende organisatorische Vorkehrungen dagegen getroffen werden, dass die Anweisung (etwa im Drange der Geschäfte) in Vergessenheit gerät (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. November 2007 IX ZB 219/06, NJW 2008, 526 Rn. 11; vom 4. April 2007 III ZB 85/06, NJWRR 2007, 1430 Rn. 9; vom 2. April 2008 XII ZB 190/07, juris Rn. 13 mwN; vom 28. Oktober 2008 VI ZB 43/08, aaO; vom 8. Februar 2012 XII ZB 165/11, aaO Rn. 31 mwN; vom 20. März 2012 VIII ZB 41/11, aaO Rn. 13; vom 16. Mai 2012 AnwZ (Brfg) 48/11, aaO Rn. 11 ff. ). Solche Vorkehrungen sind grundsätzlich nur dann entbehrlich, wenn die Bürokraft zugleich die unmissverständliche Weisung erhält, den von ihr zu erledigenden Vorgang sofort auszuführen (BGH, Beschlüsse vom 4. April 2007 III ZB 85/06, aaO; vom 15. November 2007 IX ZB 219/06, aaO Rn. 12; vom 2. April 2008 XII ZB 190/07, aaO Rn. 14; jeweils mwN).
16 So liegen die Dinge hier. Wie die Klägerin auf den gerichtlichen Hinweis des Senats (§ 139 Abs. 1 ZPO) ergänzend vorgetragen und glaubhaft gemacht hat, hat ihr Prozessbevollmächtigter seiner Kanzleikraft nicht nur die Anweisung erteilt, die Berufungsschrift zusammen mit einer Ausfertigung der ihm erteilten Prozessvollmacht zu versenden, sondern zusätzlich angeordnet, den erteilten Auftrag umgehend auszuführen. Dieses Vorbringen ist vom Senat zu berücksichtigen. Zwar müssen alle Tatsachen, die für die Wiedereinsetzung von Bedeutung sein können, innerhalb der vorliegend maßgeblichen zweiwöchigen Antragsfrist (§ 234 Abs. 1 S. 1, § 236 Abs. 2 ZPO) vorgetragen werden. Ein Nachschieben von Gründen ist aber dann zulässig, wenn erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben, deren Aufklärung nach § 139 Abs. 1 ZPO geboten ist, nach Fristablauf erläutert oder vervollständigt werden (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 16. Dezember 2009 IV ZB 30/09, juris Rn. 13; vom 9. Februar 2010 XI ZB 34/09, VersR 2011, 508 Rn. 9; vom 22. Juni 2010 VIII ZB 12/10, NJW 2010, 3305 Rn. 14; jeweils mwN). Hat das Berufungsgericht wie hier den erforderlichen Hinweis unterlassen, ist das ergänzende Vorbringen bei der Entscheidung über die Rechtsbeschwerde zu beachten (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2009 IV ZB 30/09, aaO Rn. 14).