BGH: Zur eigenkapitalersatzrechtlichen Bindung von Forderungen
BGH , Urteil vom 11.01.2011 - Aktenzeichen II ZR 157/09 (Vorinstanz: LG Duisburg vom 31.01.2008 - Aktenzeichen 21 O 460/06; ) (Vorinstanz: OLG Düsseldorf vom 18.06.2009 - Aktenzeichen I-12 U 75/08; ) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Leitsätze: Wird eine Schuld der Gesellschaft gegenüber einem Gesellschafter übernommen, die eigenkapitalersatzrechtlich gebunden ist, ist auch eine zum Ausgleich der Schuldübernahme durch Anerkenntnis begründete Forderung des Schuldübernehmers gegen die Gesellschaft eigenkapitalersatzrechtlich gebunden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Normenkette: GmbHG §§ 30, 31 aF; Redaktionelle Normenkette: GmbHG a.F. § 30; GmbHG a.F. § 31; InsO § 179 Abs. 1; InsO § 180 Abs. 1; EuGVVO Art. 24;
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