BGH: Zur außergerichtlichen Kostentragungspflicht bei Klagerücknahme im aktienrechtlichen Anfechtungsprozess
BGH , Beschluss vom 14.06.2010 - Aktenzeichen II ZB 15/09 (Vorinstanz: LG Hamburg vom 29.12.2008 - Aktenzeichen 417 O 99/08; ) (Vorinstanz: OLG Hamburg vom 26.05.2009 - Aktenzeichen 11 W 26/09; ) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Leitsätze: Nimmt der Kläger im aktienrechtlichen Anfechtungsprozess im Rahmen eines Vergleichs die Klage zurück, hat er - vorbehaltlich der Ausnahmeregelung des § 269 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 ZPO - auch die außergerichtlichen Kosten der auf Beklagtenseite beigetretenen, am Vergleich nicht beteiligten streitgenössischen Nebenintervenienten gemäß § 269 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 ZPO zu tragen (Bestätigung des Sen.Beschl. v. 15. Juni 2009 - II ZB 8/08, DStR 2009, 1970 Tz. 12). | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Redaktionelle Normenkette: ZPO § 100; ZPO § 101 Abs. 2; ZPO § 269 Abs. 3 S. 2; ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 2;
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