BGH: Zur allgemeinen Feststellungsklage gegen einen verbindlichen Abberufungsbeschluss
Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 11.02.2008
Aktenzeichen: II ZR 187/06
Rechtsgebiete: GmbHG, ZPO
Vorschriften:
GmbHG § 46 Nr. 5 | |
ZPO § 138 Abs. 3 | |
ZPO § 256 |
Gegen einen mangels fristgerechter Anfechtung gesellschaftsrechtlich verbindlichen Abberufungsbeschluss der Gesellschafterversammlung einer GmbH kann sich der abberufene Fremdgeschäftsführer nicht mit der allgemeinen Feststellungsklage (§ 256 ZPO), gerichtet auf Feststellung der Unwirksamkeit des Beschlusses, wehren. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Beschluss nichtig ist.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
II ZR 187/06
Verkündet am: 11. Februar 2008
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Februar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Caliebe und Dr. Drescher
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten wird unter Aufhebung des Urteils des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 4. Juli 2006 das Urteil der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main vom 5. April 2005 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Gesellschafter der Beklagten mit jeweils 50 % sind die H. GmbH (künftig: H. GmbH) und die E. mbH (künftig: E. GmbH). Der Kläger ist Geschäftsführer der H. GmbH und neben seiner Ehefrau und seinen Töchtern mit 20 % an dieser beteiligt. Herr C. ist Geschäftsführer und Gesellschafter der E. . Bis zum 30. Juni 2004 waren Herr C. und der Kläger alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer der Beklagten. Über die Frage, ob der Kläger mit Gesellschafterbeschluss vom 30. Juni 2004 als Geschäftsführer abberufen und sein Geschäftsführeranstellungsvertrag vom 15. August 1995 beendet worden ist, streiten die Parteien.
Art. 11 des Gesellschaftsvertrages der Beklagten (künftig: GV) "Beschlüsse" lautet u.a. wie folgt:
"11.5 Über alle Gesellschafterbeschlüsse sind Protokolle anzufertigen, von einem Geschäftsführer, und falls die Gesellschaft nur einen Gesellschafter hat, auch von diesem zu unterschreiben, allen Gesellschaftern zu übersenden und im Protokollbuch der Gesellschaft zu verwahren.
11.6 Anfechtungsklagen gegen Gesellschafterbeschlüsse können nur innerhalb eines Monats seit Zugang des Protokolls und nur von solchen Gesellschaftern erhoben werden, die Widerspruch zu Protokoll, oder bei Abstimmung außerhalb einer Gesellschafterversammlung unverzüglich nach Zugang des Protokolls schriftlich eingelegt haben."
Am 30. Juni 2004 fand zwischen dem Kläger, Herrn C. und der Steuerberaterin der Beklagten eine Besprechung statt. Ausweislich eines am 18. September 2004 übersandten Protokolls über eine Gesellschafterversammlung vom 30. Juni 2004, das von Herrn C. und der Steuerberaterin unterzeichnet ist, wurde am 30. Juni 2004 u.a. der Beschluss gefasst:
"Herr Ec. scheidet zum 30.06.2004 als Geschäftsführer bei der P. GmbH aus."
Das Protokoll verhält sich im Übrigen vorwiegend über die Folgen des Ausscheidens des Klägers.
Der Übersendung dieses Protokolls war die wechselseitige Zusendung mehrerer Protokollentwürfe vorangegangen, die - auch von Seiten des Klägers - als Protokoll einer Gesellschafterversammlung bezeichnet wurden und hinsichtlich des Wortlautes von Punkt 1 (= Ausscheiden des Klägers) identisch waren. Unterschiede enthielten die Protokollentwürfe vor allem hinsichtlich der finanziellen Folgen des Ausscheidens des Klägers.
Im Anschluss an die Besprechung vom 30. Juni 2004 hatte der Kläger bereits einen Kunden der Beklagten über sein Ausscheiden informiert und um künftige Zahlung der Rechnungen an die H. GmbH gebeten, sowie den auf die Beklagte lautenden Mietvertrag in der Geschäftsstelle W. gekündigt und diverse weitere Verträge auf die H. GmbH bzw. auf sich selbst übertragen.
Gegen das am 18. September 2004 übersandte Protokoll erhob der Kläger persönlich Widerspruch und sodann innerhalb der Frist des Art. 11.6 GV Klage auf Zahlung seiner Geschäftsführerbezüge i.H.v. 63.234,57 € und auf Feststellung der insoweit fortbestehenden Zahlungspflicht der Beklagten. Ferner hat er die folgendermaßen formulierten Feststellungsanträge gestellt:
"1. Festzustellen, dass in der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 30.06.2004 kein Beschluss getroffen wurde, wonach der Kläger als Geschäftsführer sowie Gesellschafter der Beklagten zum 30.06.2004 ausgeschieden ist,
hilfsweise,
den Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 30.06.2004, wonach das Ausscheiden des Klägers sowohl als Geschäftsführer wie auch als Gesellschafter zum 30.06.2004 beschlossen wurde, für nichtig zu erklären,
2. festzustellen, dass der Kläger weiterhin Geschäftsführer der Beklagten ist und sein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten über den 30.06.2004 hinaus fortbesteht."
Das Landgericht hat der Klage im Umfang der Hauptanträge stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen, soweit sie gegen den Feststellungsantrag zu Ziff. 1 gerichtet war; die weitergehende Berufung hat es als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom erkennenden Senat zugelassene Revision der Beklagten.
Entscheidungsgründe:
Die Revision der Beklagten ist begründet und führt unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und Abänderung des erstinstanzlichen Urteils zur Abweisung der Klage.
I. Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt:
Die Berufung der Beklagten sei hinsichtlich des Feststellungsantrags zu Ziff. 1 bereits unzulässig, da in der Berufungsbegründung nicht, wie nach § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO erforderlich, dargelegt worden sei, dass am 30. Juni 2004 ein Beschluss gefasst und das Landgericht insoweit von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen sei. Da zwischen den Parteien unstreitig sei, dass kein Abberufungsbeschluss gefasst worden sei und eine einseitige Niederlegung des Amtes des Geschäftsführers ebenso wenig festgestellt werden könne wie eine wirksame Vereinbarung über das Ausscheiden des Klägers, habe der Kläger Anspruch auf Feststellung des Fortbestehens seines Geschäftsführeranstellungsvertrages und auf Zahlung seiner Bezüge. Die von der Beklagten erstmals in der Berufungsinstanz erklärte Hilfsaufrechnung mit vermeintlichen Schadensersatzansprüchen sei nach § 533 ZPO sowie wegen mangelnder Bestimmtheit unzulässig.
II. Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
1. Das Berufungsgericht hat die Berufung zu Unrecht als - teilweise - unzulässig verworfen. Es hat verkannt, dass den Feststellungsanträgen zu Ziff. 1 und Ziff. 2 im Kern ein einheitlicher Streitgegenstand zugrunde liegt, den der Kläger lediglich in zwei, letztlich auf das identische Ziel gerichtete Anträge aufgespalten hat. Bei verständiger, den Anforderungen des Art. 103 GG entsprechender Würdigung der Anträge will der Kläger festgestellt wissen, dass er über den 30. Juni 2004 hinaus Geschäftsführer der Beklagten ist, weil in der Gesellschafterversammlung an diesem Tag kein Beschluss über sein Ausscheiden gefasst worden ist. Die vom Berufungsgericht zutreffend als ausreichend bewerteten Berufungsangriffe der Beklagten gegen den Feststellungsantrag zu Ziff. 2 beinhalten deshalb auch eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung im Sinne des § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO gegen den landgerichtlichen Urteilsausspruch bezüglich des Klageantrags zu Ziff. 1.
2. Schon im Ansatz verfehlt ist die ebenfalls auf einer unvollständigen Würdigung des Parteivortrags beruhende Ansicht des Berufungsgerichts, zwischen den Parteien sei unstreitig, dass in der Gesellschafterversammlung vom 30. Juni 2004 kein Gesellschafterbeschluss gemäß §§ 46 Nr. 5, 47 Abs. 1 GmbHG gefasst worden sei (a). Vielmehr ist in der Gesellschafterversammlung vom 30. Juni 2004 ein Beschluss über die Abberufung des Klägers und die Beendigung seines Geschäftsführeranstellungsvertrages gefasst worden (b). Dieser Beschluss ist wirksam, da er nicht fristgerecht von einer Gesellschafterin der Beklagten angefochten worden ist (c).
a) Zwar hat - auch - die Beklagte, entgegen ihren vorgerichtlichen Ausführungen, im Prozess die Ansicht vertreten, in der Gesellschafterversammlung vom 30. Juni 2004 sei kein "Beschluss" gefasst worden. Darin liegt aber - was sowohl das Landgericht als auch das Berufungsgericht verkannt haben - kein (Zu-)Geständnis einer Tatsache im Sinne von § 138 Abs. 3 ZPO. Geständnisfähig sind lediglich Tatsachen. Wenn die Parteien übereinstimmend einen Rechtsbegriff gebrauchen, aber zusätzlich Umstände vortragen, nach denen die rechtliche Würdigung unzutreffend ist, sind nur Letztere für das Gericht beachtlich (Zöller/Greger, ZPO 26. Aufl. § 138 Rdn. 11a m.w.Nachw.).
Die Beklagte hat vorgetragen, dass sich die Gesellschafter "auf das Ausscheiden des Klägers geeinigt haben" bzw. dass der Kläger sein Amt niedergelegt und die Beklagte dieses Angebot angenommen habe. Hieraus hat sie den Schluss gezogen, es liege kein Gesellschafterbeschluss vor. Die Beurteilung, ob der von der Beklagten vorgetragene und vom Kläger bestrittene Lebenssachverhalt in Verbindung mit dem Inhalt des Protokolls über die Gesellschafterversammlung diese rechtliche Schlussfolgerung rechtfertigt, oblag allein dem Landgericht bzw. dem Berufungsgericht als Tatrichter (§ 286 ZPO).
b) Aus dem Vortrag der Parteien und den von ihnen vorgelegten Unterlagen folgt, dass in der Gesellschafterversammlung vom 30. Juni 2004 ein Beschluss über die Abberufung des Klägers als Geschäftsführer und die Beendigung seines Geschäftsführeranstellungsvertrages gefasst worden ist.
aa) Beide Parteien gehen ausweislich der von ihnen jeweils gefertigten Protokollentwürfe zutreffend davon aus, dass es sich bei dem Treffen am 30. Juni 2004 um eine Gesellschafterversammlung der Beklagten gehandelt hat. Die Gesellschafter einer GmbH können jederzeit in Form einer sog. Universalversammlung, d.h. unter Verzicht auf Formen und Fristen, zusammentreten. Die auf einer solchen Versammlung gefassten Beschlüsse sind wirksam, wenn keiner der (vollzählig) anwesenden Gesellschafter fehlende Einberufungsvoraussetzungen rügt und vorbehaltslos abstimmt (BGHZ 100, 264, 269 f.; Sen.Urt. v. 8. Dezember 1997 - II ZR 216/97, DStR 1998, 348).
So liegt der Fall hier. Die beiden Gesellschafterinnen der Beklagten, die H. GmbH und die E. GmbH, waren durch die für sie handelnden Organe, den Kläger und Herrn C. , ordnungsgemäß vertreten und damit anwesend. Einberufungsmängel sind von keiner Seite geltend gemacht worden.
bb) In der Versammlung haben beide Gesellschafterinnen einstimmig den Beschluss gefasst, dass der Kläger am 30. Juni 2004 als Geschäftsführer der Beklagten ausscheidet. Ausweislich der Protokollentwürfe sowohl des Klägers als auch von Herrn C. wurden "auf der Gesellschafterversammlung folgende Beschlüsse gefasst" und sodann unter Punkt 1 des Protokolls das Ausscheiden des Klägers zum 30. Juni 2004 festgehalten. Darüber, dass dieser unter Punkt 1 festgehaltene Beschluss am 30. Juni 2004 gefasst worden war, bestand danach im Zeitpunkt der Erstellung des nach Art. 11.5 GV zur Dokumentation der gefassten Beschlüsse erforderlichen Protokolls zwischen den handelnden Organen der Gesellschafterinnen, dem Kläger und Herrn C. , keine Uneinigkeit. Uneinig waren sich diese nur über die Folgen des Ausscheidens des Klägers. Der Streit ging aber auch in diesem Zusammenhang nicht darum, wer für oder gegen etwas gestimmt hat, sondern allein um den Inhalt dessen, von dem beide Seiten - insoweit übereinstimmend - meinten, dies sei einstimmig beschlossen worden.
b) Der unter Punkt 1 gefasste Beschluss über das Ausscheiden des Klägers ist mangels fristgerechter Anfechtung wirksam.
aa) Das GmbHG enthält - anders als das AktG - keine eigenständige Regelung über die Geltendmachung von Beschlussmängeln. Es entspricht jedoch der ständigen Rechtsprechung des Senats, die von der herrschenden Meinung im Schrifttum geteilt wird, dass die aktienrechtlichen Vorschriften entsprechend heranzuziehen sind (BGHZ 104, 66, 69 ff.; Goette, Die GmbH 2. Aufl. § 7 Rdn. 78 m.w.Nachw.). Soweit danach Beschlüsse der Gesellschafterversammlung mangelhaft sind, können sie durch die kassatorisch wirkende Anfechtungsklage beseitigt werden, wie dies hier in Art. 11.6 GV auch ausdrücklich geregelt ist. Die Anfechtungsklage setzt jedoch die Feststellung eines bestimmten Beschlussergebnisses voraus, das im Klagewege "kassiert" werden soll, bis dahin aber vorläufig wirksam und für alle Beteiligten verbindlich ist. Fehlt es an einem festgestellten Gesellschafterbeschluss, bleibt den Betroffenen allein die Erhebung der nicht fristgebundenen, nur der Verwirkung unterliegenden Feststellungsklage (BGHZ 76, 154, 156 f.; Sen.Urt. v. 1. März 1999 - II ZR 205/98, DStR 1999, 769).
bb) Hier liegt ein festgestelltes Beschlussergebnis vor.
(1) Die Feststellung eines Beschlussergebnisses erfordert ein förmliches Festhalten desselben, durch das die Unsicherheit darüber beseitigt werden soll, ob ein wirksamer Beschluss gefasst wurde (Goette aaO). Erfüllt ist diese Voraussetzung stets, wenn ein Versammlungsleiter diese Feststellung trifft (Sen.Urt. v. 10. April 1989 - II ZR 225/88, ZIP 1989, 1261; Lutter/Hommelhoff in Lutter/Hommelhoff, GmbHG 16. Aufl. Anh. § 47 Rdn. 42 m.w.Nachw.; Goette aaO Rdn. 75 f.). Ein förmliches Festhalten ist aber auch auf andere Weise möglich, soweit das Ziel, Unsicherheit über die Fassung eines Beschlusses zu beseitigen, erreicht wird (Lutter/Hommelhoff aaO m.w.Nachw.).
(2) So liegt der Fall hier. Nach Art. 11.5 GV ist über alle Gesellschafterbeschlüsse ein Protokoll anzufertigen, das von einem Geschäftsführer der Gesellschaft zu unterschreiben, sodann den Gesellschaftern zu übersenden und zudem im Protokollbuch zu verwahren ist. Enthält das derart unterzeichnete und übersandte Protokoll - wie hier - die von beiden Gesellschafterinnen durch die für sie handelnden Organe gleichlautend getroffene Feststellung, dass beide durch die anwesenden Geschäftsführer ordnungsgemäß vertretenen Gesellschafterinnen einstimmig den Beschluss gefasst haben, dass der Kläger als Geschäftsführer ausscheidet, ist ausreichend förmlich festgehalten, welcher Beschluss von wem mit welchem Inhalt und welchem Stimmenverhältnis gefasst worden ist. Dass die Gesellschafter hier dem Protokoll diese - vorläufige - Nachweisfunktion zugedacht haben, folgt auch aus Art. 11.6 GV, wonach Widerspruch zu Protokoll oder nach Zugang des Protokolls schriftlich einzulegen ist und die Anfechtungsfrist hinsichtlich der gefassten Gesellschafterbeschlüsse einen Monat ab Zugang des Protokolls beträgt.
c) Der Beschluss vom 30. Juni 2004 ist nicht wirksam angefochten worden. Anfechtungsbefugt sind, von hier nicht vorliegenden Sonderfällen abgesehen (s. dazu Lutter/Hommelhoff aaO Anh. § 47 Rdn. 65, 32; Scholz/K. Schmidt, GmbHG 10. Aufl. § 45 Rdn. 134), die Gesellschafter der GmbH. Keine der anfechtungsbefugten Gesellschafterinnen hat innerhalb der Monatsfrist des § 11.6 GV Anfechtungsklage gegen den Beschluss über das Ausscheiden des Klägers erhoben. Die von dem Kläger selbst als Nichtgesellschafter, nicht aber in seiner Eigenschaft als organschaftlicher Vertreter der H. GmbH binnen Monatsfrist erhobene Klage konnte mangels Anfechtungsbefugnis die Frist nicht wahren. Mit Fristablauf ist der Beschluss endgültig wirksam geworden.
3. Davon abgesehen ist auch von dem unzutreffenden Rechtsstandpunkt des Berufungsgerichts aus dessen Ansicht verfehlt, die Berufung gegen den Feststellungsantrag zu 2 sei unbegründet.
a) Das Landgericht hat hierzu festgestellt, dass der Kläger über den 30. Juni 2004 hinaus Geschäftsführer der Beklagten ist und sein Anstellungsverhältnis fortbesteht. Durch die Zurückweisung der Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht mit Wirkung für den Tag der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz (6. Juni 2006) ausgesprochen, dass der Kläger auch zu diesem Zeitpunkt noch Geschäftsführer in ungekündigter Stellung war. Diese Entscheidung beruht auf einer Verletzung des Anspruchs des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 GG; § 286 ZPO).
b) Die Beklagte hat in der Berufungsinstanz zulässigerweise, d.h. ohne Verstoß gegen § 531 Abs. 2 ZPO, vorgetragen, dass sie zwischenzeitlich von erheblichen finanziellen Unregelmäßigkeiten des Klägers zu Lasten des Vermögens der Beklagten erfahren habe und der Kläger deshalb in der Gesellschafterversammlung vom 17. Juni 2005 aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung abberufen und der Geschäftsführeranstellungsvertrag fristlos gekündigt worden sei. Das Berufungsgericht wäre verpflichtet gewesen, diesen Vortrag der Beklagten bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen. Keinesfalls konnte es ihn - wie geschehen - als unbeachtlich behandeln. Denn nur wenn die Abberufung und Kündigung vom 17. Juni 2005 unwirksam waren, war der Kläger am 6. Juni 2006, wie vom Berufungsgericht durch die Zurückweisung der Berufung in der Sache tenoriert, noch Geschäftsführer der Beklagten. Waren hingegen Abberufung und Kündigung wirksam, hätte das Berufungsgericht von seinem Rechtsstandpunkt aus allenfalls tenorieren dürfen, dass die Geschäftsführerstellung des Klägers und sein Anstellungsvertrag bis zum 17. Juni 2005 fortbestanden haben.
4. Da die Verurteilung zur Fortzahlung des Geschäftsführergehalts auf der unzutreffenden Beurteilung des Berufungsgerichts beruht, es sei unstreitig kein Beschluss über das sofortige Ausscheiden des Klägers gefasst worden, ist das Berufungsurteil auch insoweit fehlerhaft und (s.u. III. 2.) der Zahlungsantrag abzuweisen, ohne dass es insoweit noch auf die ebenfalls unzutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts zu der Hilfsaufrechnung der Beklagten ankommt.
III. Das Berufungsurteil war daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, da der Rechtsstreit zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO).
Die Klage ist in vollem Umfang unbegründet.
1. Das Berufungsgericht hat sich dadurch, dass es den Vortrag der Beklagten unter Verstoß gegen deren Anspruch auf rechtliches Gehör nur unvollständig zur Kenntnis genommen hat, den Blick dafür verstellt, dass der Kläger nicht klagebefugt ist. Der Kläger kann die Bindungswirkung des Gesellschafterbeschlusses vom 30. Juni 2004 (s.o. II, 2 b) nicht im Wege der Feststellungsklage nach § 256 ZPO beseitigen.
Ist - wie hier - im Gesellschaftsvertrag keine abweichende Bestimmung getroffen, verbleibt es bei der Regelung des § 38 Abs. 1 GmbHG, wonach der Geschäftsführer einer GmbH jederzeit frei abrufbar ist. Ist ein solcher Beschluss gesellschaftsrechtlich verbindlich gefasst worden, kann der betroffene Geschäftsführer, der - wie hier - nicht zugleich Gesellschafter ist, sich gegen diesen Beschluss nicht mit der Klage auf Feststellung, es sei kein bzw. kein wirksamer Beschluss gefasst worden, wehren (Scholz/U.H. Schneider, GmbHG 10. Aufl. § 38 Rdn. 58b; Zöllner/Noack in Baumbach/Hueck, GmbHG 18. Aufl. § 38 Rdn. 41; Lutter/Hommelhoff aaO § 38 Rdn. 27, 29 m.w.Nachw.). Die allgemeine Feststellungsklage aus § 256 ZPO steht dem Geschäftsführer nur gegen einen nichtigen (Scholz/U.H. Schneider aaO; Lutter/Hommelhoff aaO Rdn. 28) d.h. nicht nur anfechtbaren Beschluss zu (Zöllner/Noack aaO § 38 Rdn. 40 f.). Nichtigkeitsgründe (i.S.d. § 241 AktG) liegen nicht vor.
2. Da der wirksame Beschluss über sein Ausscheiden mit Zustimmung des Klägers gefasst worden ist, bedurfte es ihm gegenüber keiner gesonderten Abberufungserklärung (Scholz/U.H. Schneider aaO § 38 Rdn. 30; Zöllner/Noack aaO § 38 Rdn. 38 jew. m.w.Nachw.). Zugleich lag in dieser Zustimmung auch sein persönliches Einverständnis mit der sofortigen Aufhebung seines Anstellungsvertrages. Ansprüche auf Zahlung des vertraglichen Geschäftsführergehalts stehen ihm deshalb nach diesem Zeitpunkt nicht mehr zu.
3. Soweit der Feststellungsantrag zu 1 zusätzlich darauf gerichtet ist festzustellen, dass kein wirksamer Beschluss darüber gefasst worden ist, dass der Kläger nicht mehr Gesellschafter ist, fehlt für diesen Antrag unabhängig von allem anderen bereits deshalb das Rechtsschutzinteresse, weil der Kläger nicht Gesellschafter der Beklagten war.
BGHR: | ja |
BGHZ: | nein |
Korrektur: | |
Nachschlagewerk: | ja |
Orientierungssatz: | |
Sachgebiete: | |
Schlagworte: | |
Stichworte: | |
Verfahrensgang: | LG Frankfurt/Main, 3/5 O 239/04 vom 05.04.2005 OLG Frankfurt/Main, 5 U 82/05 vom 04.07.2006 |