BGH: Zur Zustellung einer Klage "demnächst"
BGH , Urteil vom 10.02.2011 - Aktenzeichen VII ZR 185/07 (Vorinstanz: LG Berlin vom 03.03.2006 - Aktenzeichen 10a O 483/05; ) (Vorinstanz: KG Berlin vom 23.08.2007 - Aktenzeichen 27 U 89/06; ) | ||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Leitsätze: Die Zustellung einer Klage ist jedenfalls dann noch demnächst erfolgt, wenn die durch den Kläger zu vertretende Verzögerung der Zustellung den Zeitraum von 14 Tagen nicht überschreitet. Bei der Berechnung der Zeitdauer der Verzögerung ist auf die Zeitspanne abzustellen, um die sich der ohnehin erforderliche Zeitraum für die Zustellung der Klage als Folge der Nachlässigkeit des Klägers verzögert (Bestätigung von BGH, Urteil vom 20. April 2000 - VII ZR 116/99, BauR 2000, 1225 = ZfBR 2000, 466). | ||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Normenkette: ZPO § 167; Redaktionelle Normenkette: ZPO § 167;
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