BGH: Zur Zulassung einer freienWerkstatt als Vertragswerkstatt – Abgrenzung des sachlich relevanten Markts
BGH , Urteil vom 30.03.2011 - Aktenzeichen KZR 6/09 (Vorinstanz: LG München I vom 29.11.2007 - Aktenzeichen 4 HKO 2002/07; ) (Vorinstanz: OLG München vom 08.01.2009 - Aktenzeichen U (K) 1501/08; ) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Leitsätze: a) Die Zulassung einer freien Werkstatt zum Vertragswerkstattnetz eines Herstellers von Nutzfahrzeugen betrifft einen dem Endkundenmarkt zur Erbringung von Instandsetzungs- und Wartungsdienstleistungen für Nutzfahrzeuge vorgelagerten Markt. b) Der vorgelagerte Markt umfasst alle Produkte, Dienstleistungen und Rechte, die den Zutritt auf dem nachgelagerten Markt erleichtern, wie etwa das Angebot von Ersatzteilen, Diagnosegeräten und Spezialwerkzeugen, die Vermittlung der erforderlichen jeweiligen markenspezifischen Fachkenntnisse und die Zulassungen als Vertragswerkstatt für bestimmte Fahrzeugmarken. c) Dieser vorgelagerte Markt ist markenübergreifend abzugrenzen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Normenkette: GWB § 19 Abs. 1, 4 Nr. 1, § 20 Abs. 1, 2, § 33; Redaktionelle Normenkette: GWB § 19 Abs. 1; GWB § 19 Abs. 4 Nr. 1; GWB § 20 Abs. 1; GWB § 20 Abs. 2; GWB § 33;
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