BGH: Zur Wirksamkeit von Vertragsklauseln in Mobilfunkverträgen
BGH , Urteil vom 17.02.2011 - Aktenzeichen III ZR 35/10 (Vorinstanz: OLG Köln vom 22.01.2010 - Aktenzeichen 6 U 119/09; ) (Vorinstanz: LG Köln vom 17.06.2009 - Aktenzeichen 26 O 150/08; ) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Leitsätze: a) Die in Mobilfunkverträgen verwendeten Klauseln "Der Kunde hat auch die Preise zu zahlen, die durch .... unbefugte Nutzung der überlassenen Leistungen durch Dritte entstanden sind, wenn und soweit er diese Nutzung zu vertreten hat." sowie "Nach Verlust der c. Karte hat der Kunde nur die Verbindungspreise zu zahlen, die bis zum Eingang der Meldung über den Verlust der Karte bei c. angefallen sind. Das gleiche gilt für Preise über Dienste, zu denen c. den Zugang vermittelt." sind wirksam. b) Die in Mobilfunkverträgen verwendete Klausel "Ist der Kunde mit Zahlungsverpflichtungen in Höhe von mindestens 15,50 € in Verzug, kann c. den Mobilfunkanschluss auf Kosten des Kunden sperren." ist unwirksam. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Normenkette: BGB § 307 Bd, Cb, Cl, §§ 320, 321; TKG § 45i Abs. 4, § 45k Abs. 2; Redaktionelle Normenkette: BGB § 307; BGB § 309 Nr. 5; BGB § 320; BGB § 321 Abs. 1 S. 1; TKG § 45i Abs. 4; TKG § 45k Abs. 2;
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