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Wirtschaftsrecht
01.11.2019
Wirtschaftsrecht
LG München I: Zur Wirksamkeit von Hinauskündigungsklauseln im Gesellschaftsvertrag einer GmbH

LG München I, Urteil vom 15.3.201910 HK O 6998/18

Volltext des Urteils: BB-ONLINE BBL2019-2644-1

NICHT AMTLICHER LEITSATZ

Eine Hinauskündigungsklausel im Gesellschaftsvertrag einer GmbH oder in schuldrechtlichen Gesellschaftervereinbarungen ist dann wirksam, wenn einem Geschäftsführer eine Minderheitsbeteiligung lediglich als Annex zu seiner Geschäftsführerstellung eingeräumt wird, um ihn zu motivieren, die Geschäfte der Gesellschaft erfolgreich zu führen.

GmbHG §§ 34, 15; BGB § 138 ZPO § 128 Abs. 2, § 295 Abs. 1, § 522 Abs. 1 u. 2, § 538 Abs. 2 Nr. 1, § 709 S. 1, § 718 Abs. 1, § 888, GmbHG § 15 Abs. 5, § 16 Abs. 3

Aus den Gründen

A.

Die Parteien streiten um die Gesellschafterstellung des Klägers.

Jedenfalls bis zu den auf der Gesellschafterversammlung vom 23.04.2018 gefassten streitgegenständlichen Beschlüssen war der Kläger Gesellschafter der Beklagten, die ein Stammkapital von 25.000,00 €, bestehend aus 25.000 Geschäftsanteilen zu je 1,00 €, hat. Der Kläger hielt davon 25%. Neben dem darauf anteilig entfallenden Stammkapital von 6.250,00 € leistete der Kläger noch eine „Einlage in Rücklagen“ in Höhe von 293.750,00 €.

Ziffer 10 S. 1 des Gesellschaftsvertrages in der Fassung vom 24.11.2016 laut Anl. SR 3 der Beklagten lautet wie folgt:

„Rechtsgeschäftliche Verfügungen jeglicher Art - insbesondere Veräußerung und Belastung mit Rechten Dritter - über Geschäftsanteile oder Teile daraus bedürfen zu ihrer Wirksamkeit eines vorherigen zustimmenden Beschlusses der Gesellschafterversammlung.“

Nach der „Gesellschaftervereinbarung“ vom 24.11.2016 (Anl. K 1) (Ziffer 6), die gemäß ihrer Ziffer P.5 S. 1 den Gesellschaftsvertrag (Anl. SR 3) ergänzt, gelten für „die Beteiligung des CEO an der Gesellschaft, die er gemäß besonderer Vereinbarung kauft und erwirbt, (…) die in Anlage 6 (zur Gesellschaftervereinbarung) niedergelegten CEO-Zusatzbestimmungen“.

4          Nach Ziffer 1 dieser „CEO-Zusatzbestimmungen“ (Anl. K 5) bot der CEO „hiermit schon jetzt verbindlich und unwiderruflich aufschiebend bedingt durch den Eintritt eines der nachstehend beschriebenen Fälle seines Ausscheidens als Geschäftsführer der Gesellschaft der V. oder einer anderen V.-Gruppengesellschaft (“Ausscheidensfall“) [scil. an,] seine Beteiligung an die Gesellschaft oder einen oder mehrere (…) Dritte gemäß den nachstehenden Bestimmungen zu verkaufen und abzutreten.“

Der „Ausscheidensfall“ war in Ziffer 1.2 der CEO-Zusatzbestimmungen wie folgt definiert:

„1.2.1 Jedwede Beendigung des Dienstvertrages oder der Organstellung als Geschäftsführer der Gesellschaft, der V. oder einer V.-Gruppengesellschaft;

1.2.2 Freistellung als Geschäftsführer von seiner Tätigkeit gemäß Dienstvertrag; “

Der von der Gesellschaft im Falle eines „Ausscheidensfalles“ an den Kläger zu zahlende Kaufpreis war in Ziffer 6 der CEO-Zusatzbestimmungen geregelt.

Der Kläger war seit 01.12.2016 alleiniger Geschäftsführer der V. D. GmbH, einer 100prozentigen Tochtergesellschaft der Beklagten, die selbst operativ nicht tätig ist. Er ist „CEO“ iSd. Ziffer P.5 der Gesellschaftervereinbarung.

Mit Beschluss der Gesellschafter vom 26.03.2018 (Anl. K 12) wurde der Kläger mit sofortiger Wirkung als Gesellschafter der V D. GmbH abberufen und von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt.

Mit Schreiben vom 26.03.2018 laut Anl. K 10 wurde der Geschäftsführerdienstvertrag mit dem Kläger von der V. D. GmbH ordentlich zum 30.09.2018 gekündigt.

Eine außerordentliche Gesellschafterversammlung der Beklagten beschloss am 23.04.2018 gegen die Stimmen des Klägers u.a.: Die Gesellschafterversammlung stimmt dem Erwerb der derzeit von dem Gesellschafter Dr. A gehaltenen Geschäftsanteile (6.250 Geschäftsanteile mit den laufenden Nr. 16.126 bis 22.375) und damit dem Erwerb dieser Geschäftsanteile als eigene Geschäftsanteile der Gesellschaft zu“.

Für den Erwerb der Gesellschaftsanteile mit den laufenden Nrn. 16.126 bis 22.375 erhielt der Kläger von der Beklagten 225.000,00 €.

Der Kläger behauptet, die zu Tagesordnungspunkt 1 bis 4 der Gesellschafterversammlung vom 23.04.2018 gefassten Beschlüsse der Gesellschafterversammlung seien nichtig. Nichtig seien auch sämtliche CEO-Zusatzbestimmungen, da sie gegen das Hinauskündigungsverbot verstießen.

Mit seiner Klage beantragte der Kläger deshalb die Feststellung, dass die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 23.04.2018 zu den Tagesordnungspunkten 1, 2, 3 und 4 sowie das Verfügungsgeschäft, mit dem die Beklagte die Geschäftsanteile mit den laufenden Nummern 16.126 bis 22.375 vom Kläger erworben habe, nichtig seien. Darüber hinaus beantragte der Kläger, die Beklagte zu verurteilen, eine neue Gesellschafterliste für die Beklagte beim Handelsregister München zu HRB 228654 einzureichen, in welcher der Kläger als Inhaber der Geschäftsanteile mit der lfd. Nr. 16.126 bis 22.375 ausgewiesen wird.

Die Beklagte beantragte

Klageabweisung.

Das Landgericht München I gab mit Endurteil vom 15.03.2019 (Az. 10 HK O 6998/18) der Klage vollumfänglich statt. Es erklärte die vom Kläger angefochtenen Beschlüsse der Gesellschafterversammlung vom 23.04.2018 sowie das Verfügungsgeschäft, mit dem die Beklagte die Geschäftsanteile des Klägers erworben hatte, für nichtig (Ziffern 1 und 2 des Tenors). Darüber hinaus verurteilte es die Beklagte zur Einreichung einer neuen, geänderten Gesellschafterliste (Ziffer 3) und legte der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auf (Ziffer 4 des Tenors).

Im Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit (Ziffer 5 des Tenors) erklärte das Landgericht sein Urteil „in Ziffer 3 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,00 €, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages (für) vorläufig vollstreckbar.“

Auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO Bezug genommen.

Da die Beklagte trotz mehrfacher diesbezüglicher Aufforderung durch den Kläger und nach Hinterlegung einer Sicherheit in Höhe von 20.000,00 € durch den Kläger keine geänderte Gesellschafterliste zum Handelsregister einreichte, betreibt der Kläger aus der Ziffer 3 des landgerichtlichen Urteils die Zwangsvollstreckung. Diese ist noch nicht abgeschlossen.

Die Beklagte hat gegen das ihren Prozessbevollmächtigten am 01.04.2019 zugestellte Urteil des Landgerichts mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 17.04.2019, eingegangen beim Berufungsgericht am selben Tag, Berufung eingelegt.

In der Berufungsschrift trägt die Beklagte vor, dass die Sicherheitsleistung hinsichtlich der Vollstreckung aus Ziffer 3 des Tenors des landgerichtlichen Urteils mit 20.000,00 € zu niedrig bemessen sei, da sie nicht das der Beklagten aus der vorläufigen Vollstreckung entstehende gesamte Schadensrisiko abdecke. Durch die mit der laufenden Zwangsvollstreckung erzwungene Einreichung einer geänderten Gesellschafterliste, die den Kläger wieder als Gesellschafter ausweise, zum Handelsregister laufe die Beklagte die Gefahr, dass der Kläger die ihm als Gegenleistung für den Erwerb seiner Gesellschaftsanteile durch die Beklagte von dieser gezahlten 225.000,00 € nicht zurückzahle. Zudem bestehe die Gefahr, dass ein gutgläubiger Dritter die Anteile vom Kläger erwirbt. Das ebenfalls vom Kläger abzusichernde Kostenrisiko der Beklagten belaufe sich auf weitere 20.000,00 €, sodass die Sicherheitsleistung insgesamt auf 245.000,00 € festzusetzen sei.

Die Beklagte beantragt daher:

Das angefochtene Urteil des Landgerichts München I (Az. 10 HK O 6998/18) wird in seinem Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit in Ziffer 5 dahingehend abgeändert, dass das Urteil in Ziffer 3 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 245.000,00 vorläufig vollstreckbar ist.

Der Kläger beantragt,

Der von der Berufungsklägerin gestellte Antrag gemäß § 718 ZPO wird abgewiesen.

Der im Urteil des Landgerichts München I vom 15.03.2019 (Az 10 HK O 6998/18) beinhaltete Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit in Ziff. 5 wird beibehalten, so dass das Urteil in Ziff. 3 gegen Sicherheitsleitung in Höhe von 20.000,00 vorläufig vollstreckbar ist.

Der Kläger erwidert, dass der Antrag der Beklagten rechtsmissbräuchlich sei, da nach Abschluss der ersten Instanz Verteidigungsrechte im Wege prozessualer Maßnahmen in der Berufung geltend gemacht würden. Durch die Einreichung der geänderten Gesellschafterliste entstehe der Beklagten auch kein Schaden. Im Übrigen sei der Kläger auch durch das Zustimmungserfordernis nach Ziffer 10 des Gesellschaftsvertrages der Beklagten an der Veräußerung von Anteilen ohne die Zustimmung der Gesellschafterversammlung gehindert, sodass ein gutgläubiger Erwerb der Anteile durch einen Dritten nicht zu befürchten sei.

Beide Parteien haben einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zugestimmt (Beklagte mit Schriftsatz der Beklagtenvertreter vom 17.04.2019, S. 2, Bl. 129 d.A.; Kläger mit Schriftsatz der Klägervertreter vom 30.04.2019, S. 6, Bl. 140 d.A.).

Auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und den übrigen Akteninhalt wird Bezug genommen.

B.

Der Antrag der Beklagten ist zulässig, jedoch unbegründet.

I.

Der Senat entscheidet, nachdem beide Parteien einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zugestimmt haben, gemäß § 128 Abs. 2 ZPO im schriftlichen Verfahren. Dem steht nicht entgegen, dass laut § 718 Abs. 1 ZPO vorab „zu verhandeln“ ist. Denn § 128 Abs. 2 ZPO, der es dem Gericht erlaubt, mit dem Einverständnis beider Parteien ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, bezieht sich - wie sich aus seiner systematischen Stellung in „Buch 1. Allgemeine Vorschriften“ der ZPO ergibt - auf alle Verfahren mit notwendiger mündlicher Verhandlung in allen Instanzen (vgl. Seiler in Thomas/Putzo, ZPO, 40. Auflage, München 2019, Rdnr. 21 zu § 128 ZPO, Fritsche in Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Auflage, München 2016, Rdnr. 27 zu § 128 ZPO) und damit auch auf dasjenige nach § 718 ZPO. Der Passus „zu verhandeln“ in § 718 ZPO bringt nur zum Ausdruck, dass es dem Gericht nicht freigestellt ist, ob es mündlich verhandelt (fakultative mündliche Verhandlung), sondern dass es sich im Falle des § 718 Abs. 1 ZPO um ein Verfahren mit notwendiger mündlicher Verhandlung handelt. Damit wird jedoch die Anwendung des § 128 Abs. 2 ZPO nicht ausgeschlossen (ebenso Ulrici in BeckOK ZPO, 32. Edition, Stand 01.03.2019, Rdnr. 6 zu § 718 ZPO; aA: Lackmann in Musielak/Voit, ZPO, 16. Auflage, München 2019, Rdnr. 2 zu § 718 ZPO, Herget in Zöller, ZPO, 32. Auflage, Köln 2018, Rdnr. 3 zu § 718 ZPO, Seiler in Thomas/Putzo, ZPO, 40. Auflage, München 2019, Rdnr. 1b zu § 718 ZPO, wohl auch Götz in Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Auflage, München 2016, Rdnr. 4 zu § 718 ZPO), auch wenn die instanzgerichtliche Rechtsprechung - soweit ersichtlich - von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch macht und unter Berufung auf die oben bezeichnete Kommentarliteratur stets mündlich verhandelt (vgl. aus der neueren Rechtsprechung bspw. OLG Karlsruhe, Teilurteil vom 10.05.2017 - 6 U 169/16, Rdnr. 7, OLG Köln, Teilurteil vom 13.12.2012 - 18 U 218/11, Rdnr. 8).

§ 718 Abs. 1 ZPO ist auch nicht lex specialis zu § 128 Abs. 2 ZPO, da Sinn und Zweck des § 718 Abs. 1 ZPO keinen Ausschluss eines schriftlichen Verfahrens nach § 128 Abs. 2 ZPO gebieten. Die mündliche Verhandlung dient der Umsetzung sowohl des Prinzips der Öffentlichkeit (Art. 6 Abs. 1 S. 1 EMRK, § 169 S. 1 GVG) als auch des Grundsatzes der Mündlichkeit, der sich mittelbar aus Art. 19 Abs. 4 und 20 Abs. 3 GG ableiten lässt. Der Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG zwingt das Gericht, auch mündliches Vorbringen der Parteien zu berücksichtigen und darüber zu entscheiden. Darüber hinaus soll eine mündliche Verhandlung jeder der Parteien die Möglichkeit geben, ihren Standpunkt vor Gericht (näher) zu erläutern und gleichzeitig zu kontrollieren, ob das Gericht das Vorbringen zutreffend erfasst hat (vgl. hierzu Fritsche in Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Auflage, München 2016, Rdnr. 3 zu § 128 ZPO). Der Mündlichkeitsgrundsatz steht jedoch zur Disposition der Parteien, was sich schon daran sehen lässt, dass ein etwaiger Verstoß dagegen zwar einen wesentlichen Verfahrensmangel iSd. § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO begründet, der jedoch durch Verzicht der Parteien nach § 295 Abs. 1 ZPO heilbar ist (Wöstmann in Saenger, Zivilprozessordnung, 8. Auflage, München 2019, Rdnr. 1 zu § 128 ZPO). Gründe, die es rechtfertigen würden, im Falle des § 718 Abs. 1 ZPO ausnahmsweise den Mündlichkeitsgrundsatz der grundsätzlichen Dispositionsbefugnis der Parteien zu entziehen, sind nicht ersichtlich. § 718 Abs. 1 ZPO betrifft nämlich ausschließlich die Prüfung der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit, ohne dass damit eine irgendwie geartete Prognose der Erfolgsaussichten der Berufung in der Hauptsache verbunden wäre (vgl. OLG Köln, Teilurteil vom 13.12.2012 - 18 U 218/11, Rdnr. 8). Die Bedeutung dieser im Übrigen auch noch durch die spätere Hauptsacheentscheidung auflösend bedingten Vorabentscheidung (vgl. insoweit OLG Karlsruhe, Teilurteil vom 27.09.2017, Rdnr. 13) ist damit nicht von solch überragender Bedeutung, dass den Parteien deshalb die Disposition über den Mündlichkeitsgrundsatz entzogen werden müsste. Wenn mit Zustimmung der Parteien über die gesamte Berufung instanzabschließend ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann (und bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 522 Abs. 1 und 2 ZPO sogar ohne Zustimmung der Parteien), so muss dies erst recht bei der wesentlich weniger bedeutsamen und noch dazu nur vorläufigen Entscheidung nach § 718 Abs. 1 ZPO gelten. Gleiches gilt im Hinblick auf die Einschränkung des Öffentlichkeitsgrundsatzes durch die schriftliche Entscheidung. Die in der Praxis quantitativ relativ unbedeutende Entscheidung nach § 718 Abs. 1 ZPO wäre ansonsten im System der ZPO die einzige Entscheidung, die von der Regelung des § 128 Abs. 2 ZPO ausgenommen wäre.

II.

Der Antrag der Beklagten ist zulässig. Die Beklagte hat form- und fristgerecht Berufung gegen das landgerichtliche Urteil eingelegt. Die vom Kläger durch Stellung eines Antrags nach § 888 ZPO eingeleitete Zwangsvollstreckung ist auch noch nicht beendet.

III.

Der Antrag ist jedoch unbegründet.

Die Höhe der vom Kläger als Vollstreckungsgläubiger zu leistenden Sicherheit muss nach § 709 S. 1 ZPO so bemessen sein, dass die Schäden, die der Vollstreckungsschuldner durch die Vollstreckung eines später abgeänderten oder aufgehobenen Titels erleiden kann, abgedeckt sind. Im streitgegenständlichen Fall besteht kein Grund, von einem Vollstreckungsrisiko in Höhe von 225.000,00 € auszugehen.

1. Die bereits erfolgte Zahlung von 225.000,00 € durch die Beklagte an den Kläger für den Erwerb der Anteile allein begründet kein abzusicherndes Vollstreckungsrisiko der Beklagten. Denn wenn die Beklagte endgültig obsiegt, verbleiben die Gesellschaftsanteile ebenso endgültig bei ihr und hat sie deshalb die 225.000,00 € zu Recht an den Kläger bezahlt. Sollte dagegen der Kläger endgültig obsiegen, so müsste dieser zwar die von der Beklagten erhaltenen 225.000,00 € an die Beklagte zurückzahlen. Das in dieser Konstellation bestehende Risiko, dass der Kläger diesen Betrag - aus welchen Gründen auch immer - nicht mehr zurückzahlen kann, ist aber kein Vollstreckungsrisiko iSd. § 709 ZPO, da es nicht kausal durch die Wiedereintragung des Klägers in die Gesellschafterliste, das heißt durch die vorläufige Vollstreckung, entstanden ist, sondern schon zuvor durch die Umsetzung des Anteilsrückkaufs durch die Beklagte vor einer rechtskräftigen Entscheidung über die Wirksamkeit der Beschlüsse vom 23.04.2018.

2. Die Möglichkeit eines gutgläubigen Erwerbs der Anteile durch einen Dritten besteht nicht, sodass auch insoweit ein Vollstreckungsrisiko der Beklagten ausscheidet. Zwar würde die im Wege der vorläufigen Vollstreckung aus Ziffer 3 des Tenors des landgerichtlichen Urteils vom Kläger erfolgreich erzwungene Einreichung einer geänderten Gesellschafterliste durch die Beklagte zum Handelsregister zur Wiedereintragung des Klägers in die Gesellschafterliste der Beklagten führen. Dies wiederum schafft zwar grundsätzlich das Risiko, dass ein gutgläubiger Dritter die Anteile mit dem laufenden Nrn. 16.126 bis 22.375 von dem dann wieder als Gesellschafter eingetragene Kläger nach § 16 Abs. 3 GmbHG wirksam erwirbt, sodass die Gesellschaft im Falle ihres endgültigen Obsiegens im streitgegenständlichen Rechtsstreit die Anteile mit den laufenden Nrn. 16.126 bis 22.375 endgültig verloren hätte. In diesem Fall hätte die Beklagte zwar gegebenenfalls einen Anspruch gegen den Kläger auf Rückzahlung der von der Beklagten an den Kläger als Gegenleistung für den Verkauf der Anteile an die Beklagte gezahlten 225.000,00 €, würde dabei aber das Risiko, dass dieser Rückzahlungsanspruch nach dem endgültigen Obsiegen der Beklagten im streitgegenständlichen Rechtsstreits wirtschaftlich nicht realisierbar ist, tragen.

Dieses grundsätzlich durch die vorläufige Vollstreckung kausal hervorgerufene Risiko eines gutgläubigen Erwerbs der Anteile durch einen Dritten ist im streitgegenständlichen Fall jedoch durch die nach § 15 Abs. 5 GmbHG zulässige Vinkulierung der Gesellschaftsanteile in Ziffer 10 S. 1 des Gesellschaftsvertrages der Beklagten ausgeschlossen. Denn eine vom Kläger vorgenommene Abtretung der Anteile an einen Dritten wäre schwebend unwirksam. Durch eine Verweigerung der Zustimmung würde die Verfügung des Klägers über die Anteile nichtig werden. Ein gutgläubiger Erwerb durch den Dritten ist in diesem Fall ausgeschlossen, da § 16 Abs. 3 GmbHG nicht den guten Glauben an die freie Übertragbarkeit von Anteilen schützt. Die Vinkulierung oder fehlende Vinkulierung ist nämlich aus der Gesellschafterliste als solcher nicht ersichtlich (BGH, Urteil vom 20.09.2011 - II ZB 17/10, Rdnr. 19).

Nach alledem war der Antrag der Beklagten zurückzuweisen.

C.

Die Kostenentscheidung war der Schlussentscheidung vorzubehalten.

Einer Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit bedarf es nicht (vgl. OLG Hamm, Teilurteil vom 09.01.2019 - 12 U 123/18, Rdnr. 29).

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