BGH: Zur Wirksamkeit von AGB-Klauseln eines Luftverkehrsunternehmens - Ryanair
BGH , Urteil vom 20.05.2010 - Aktenzeichen Xa ZR 68/09 (Vorinstanz: LG Berlin vom 05.11.2008 - Aktenzeichen 4 O 290/08; ) (Vorinstanz: KG Berlin vom 30.04.2009 - Aktenzeichen 23 U 243/08; ) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Leitsätze: a) Nachfolgende Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Luftverkehrsunternehmens, das seine Leistungen nahezu ausschließlich im Fernabsatz anbietet, hält der Inhaltskontrolle stand: "Wegen der erhöhten Sicherheits- und Verwaltungskosten wird von Ryanair kein Bargeld für die Bezahlung von Flugscheinen, die Entrichtung von Gebühren und Kosten für die Beförderung von Übergepäck und Sportausrüstung akzeptiert." b) Nachfolgende Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Unternehmens der genannten Art benachteiligt den Fluggast entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und ist daher unwirksam: "(1) Kreditkartengebühr pro Fluggast und einfachen Flug: 4,00 €/4,00 €. (2) Zahlkartengebühren pro Fluggast und einfachen Flug: 1,50 €/1,50 €." | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Normenkette: BGB § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 Cl;
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