BGH: Zur Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs
BGH , Beschluss vom 16.12.2010 - Aktenzeichen III ZB 100/09 (Vorinstanz: OLG München vom 23.11.2009 - Aktenzeichen 34 Sch 13/09; ) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Leitsätze: Nach dem Inkrafttreten des Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3224), durch das unter anderem § 1044 Abs. 2 Nr. 1 ZPO a.F. aufgehoben worden ist, steht dem Einwand, das ausländische Schiedsgericht sei mangels wirksamer Schiedsvereinbarung unzuständig gewesen, nicht entgegen, dass es der Schiedsbeklagte versäumt hat, gegen den Schiedsspruch im Ausland ein befristetes Rechtsmittel einzulegen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Normenkette: ZPO § 1061 Abs. 1 Satz 1; ZPO § 1044 Abs. 2 Nr. 1 a.F.; UNÜ Art. VII Abs. 1; Redaktionelle Normenkette: ZPO a.F. § 1044 Abs. 2 Nr. 1; ZPO § 1061 Abs. 1 S. 1; UNÜ Art. VII Abs. 1;
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