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Wirtschaftsrecht
25.05.2023
Wirtschaftsrecht
EuGH-Schlussanträge: Zur-Verfügung-Stellen der Fahrzeug-Identifizierungsnummern (FIN) an unabhängige Wirtschaftsakteure

GA Campos Sánchez-Bordona, Schlussanträge vom 4.5.2023 – C-319/22, Gesamtverband Autoteile-Handel e. V. gegen Scania CV AB

Volltext: BB-Online BBL2023-1218-1

unter www.betriebs-berater.de

 

Art. 61 Abs. 1 und 4 in Verbindung mit Anhang X, Nr. 6.1, der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG ist dahin auszulegen, dass er für die Kraftfahrzeughersteller eine rechtliche Verpflichtung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Buchst. c und Abs. 3 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) darstellt, die es rechtfertigt, dass unabhängigen Wirtschaftsakteuren die Fahrzeug-Identifizierungsnummern (FIN) zur Verfügung gestellt werden.

 

1. Der Unionsgesetzgeber ist bestrebt, im Binnenmarkt den Wettbewerb im Bereich der Reparatur und Wartung von Kraftfahrzeugen zu schützen, damit die Fahrzeughersteller die Erbringung solcher Dienstleistungen (selbst oder über ihre Vertragshändler und ‑werkstätten) nicht monopolisieren können.

2. Mit dieser Zielsetzung verpflichtet die Verordnung (EU) 2018/858(2) die Kraftfahrzeughersteller, „unabhängigen Wirtschaftsakteuren“ einen uneingeschränkten, standardisierten und diskriminierungsfreien Zugang zu Informationen über bestimmte Systeme, Geräte und Instrumente der Fahrzeuge sowie über ihre Reparatur und Wartung zu gewähren.

3. Die Anwendung der Verordnung 2018/858 (bzw. einiger der durch sie geänderten Verordnungen) hat zu Rechtsstreitigkeiten zwischen Kraftfahrzeugherstellern und unabhängigen Wirtschaftsakteuren geführt. Einige Vorabentscheidungsersuchen sind in Verfahren ergangen, an denen eine Einrichtung(3) beteiligt war, deren Mitglieder 80 % des Umsatzes im unabhängigen Kraftfahrzeugersatzteilhandel in Deutschland abwickeln(4).

4. Das Landgericht Köln (Deutschland) legt im Rahmen dieses Vorabentscheidungsverfahrens drei Fragen vor, die nacheinander Folgendes betreffen:

 den Inhalt der den unabhängigen Wirtschaftsakteuren von den Herstellern zur Verfügung zu stellenden Informationen (gehören dazu alle Reparatur- und Wartungsinformationen im Sinne von Art. 3 Nr. 48 der Verordnung 2018/858 oder nur Informationen über Ersatzteile?);

 die Art und Weise und das Format der Bereitstellung dieser Angaben durch die Hersteller;

 die Verpflichtung zur Herausgabe der Fahrzeug-Identifizierungsnummer (im Folgenden: FIN)(5) an unabhängige Wirtschaftsakteure im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) 2016/679(6).

5. Auf Wunsch des Gerichtshofs beschränke ich mich in meinen Schlussanträgen auf die dritte Frage.

 

I. Rechtlicher Rahmen

A. Verordnung 2018/858

6. Im 50. Erwägungsgrund heißt es:

„Unbeschränkter Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen mittels eines vereinheitlichten Formats zum Auffinden technischer Informationen und ein wirksamer Wettbewerb auf dem Markt für Dienstleistungen zur Bereitstellung solcher Informationen sind für ein besseres Funktionieren des Binnenmarkts notwendig, insbesondere für den freien Warenverkehr, die Niederlassungsfreiheit und die Dienstleistungsfreiheit. …“

7. Der 52. Erwägungsgrund lautet:

„Damit ein wirksamer Wettbewerb auf dem Markt für Fahrzeugreparatur- und Fahrzeugwartungsinformationsdienste gewährleiste[t] und außerdem präzisiert werden kann, dass die betreffenden Informationen auch Informationen umfassen, die unabhängigen Wirtschaftsakteuren, die keine Reparaturbetriebe sind, zur Verfügung zu stellen sind, damit der unabhängige Markt der Fahrzeugreparatur und Fahrzeugwartung insgesamt mit Vertragshändlern konkurrieren kann – unabhängig davon, ob Fahrzeughersteller ihren Vertragshändlern und ‑werkstätten solche Informationen direkt bereitstellen oder solche Informationen für Reparatur- und Wartungszwecke selbst verwenden –, muss festgelegt werden, welche Informationen für die Zwecke des Zugangs zu Reparatur- und Wartungsinformationen im Einzelnen bereitgestellt werden müssen.“

8. Im 62. Erwägungsgrund heißt es:

„Wenn die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen mit der Verarbeitung personenbezogener Daten verbunden sind, sollten sie gemäß [der DSGVO] durchgeführt werden. …“

9. Nach Art. 3 bezeichnet der Ausdruck

„…

45. ‚unabhängiger Wirtschaftsakteur‘ eine natürliche oder juristische Person, die kein Vertragshändler oder keine Vertragswerkstatt ist und direkt oder indirekt an der Wartung und Reparatur von Fahrzeugen beteiligt ist, einschließlich Reparaturbetriebe, Hersteller oder Händler von Werkstattausrüstung, Werkzeugen oder Ersatzteilen, sowie Herausgeber von technischen Informationen, Automobilclubs, Pannenhilfsdienste, Anbieter von Inspektions- und Prüfdienstleistungen sowie Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung von Mechanikern, Herstellern und Reparaturkräften für Ausrüstungen von Fahrzeugen, die mit alternativen Kraftstoffen betrieben werden; hierzu gehören auch Vertragswerkstätten und Händler, die zum Vertriebsnetz eines Fahrzeugherstellers gehören, sofern sie Reparatur- und Wartungsarbeiten an Fahrzeugen ausführen, die nicht von dem Hersteller stammen, zu dessen Vertriebsnetz sie gehören;

48. ‚Reparatur- und Wartungsinformationen‘ sämtliche Informationen, die für Diagnose, Instandhaltung und Inspektion eines Fahrzeugs, seiner Vorbereitung auf Straßenverkehrssicherheitsprüfungen, Reparatur, Neuprogrammierung oder Neuinitialisierung des Fahrzeugs oder für Ferndiagnoseleistungen für das Fahrzeug sowie für die Anbringung von Teilen und Ausrüstungen an Fahrzeugen erforderlich sind einschließlich aller nachfolgenden Ergänzungen und Aktualisierungen dieser Informationen , die der Hersteller seinen Vertragspartnern, ‑händlern und ‑reparaturbetrieben zur Verfügung stellt oder die vom Hersteller für Reparatur- und Wartungszwecke verwendet werden;

49. ‚Fahrzeug-OBD-Informationen‘ Informationen, die von einem On-Board-Diagnosesystem (OBD-System) generiert werden, das sich in einem Fahrzeug befindet oder an einen Motor angeschlossen und in der Lage ist, eine Fehlfunktion festzustellen und deren Auftreten gegebenenfalls durch ein Warnsystem anzuzeigen und mit Hilfe rechnergespeicherter Informationen den wahrscheinlichen Bereich von Fehlfunktionen anzuzeigen sowie diese Informationen nach außen zu übermitteln;

…“

10. Art. 61 („Pflichten des Herstellers zur Bereitstellung von Fahrzeug-OBD- und Fahrzeugreparatur- und ‑wartungsinformationen“) bestimmt:

„(1) Die Hersteller gewähren unabhängigen Wirtschaftsakteuren uneingeschränkten, standardisierten und diskriminierungsfreien Zugang zu Fahrzeug-OBD-Informationen, Diagnose- und anderen Geräten und Instrumenten einschließlich der vollständigen Referenzinformationen und verfügbaren Downloads für die zu verwendende Software sowie zu Fahrzeugreparatur- und ‑wartungsinformationen. Die Angaben sind leicht zugänglich in Form von maschinenlesbaren und elektronisch verarbeitbaren Datensätzen darzubieten. Unabhängige Marktteilnehmer erhalten Zugang zu den Ferndiagnosediensten, die von Herstellern sowie Vertragshändlern und ‑werkstätten genutzt werden.

Die Hersteller stellen eine standardisierte, zuverlässige und ortsungebundene Struktur zur Verfügung, die es unabhängigen Reparaturbetrieben ermöglicht, Arbeiten durchzuführen, bei denen auf das Sicherheitssystem des Fahrzeugs zugegriffen werden muss.

(2) Bis die Kommission die einschlägigen Normen mit Hilfe des Europäischen Komitees für Normung (CEN) oder eines vergleichbaren Normungsgremiums erlassen hat, werden die Fahrzeug-OBD-Informationen sowie die Fahrzeugreparatur- und ‑wartungsinformationen leicht zugänglich so dargeboten, dass unabhängige Wirtschaftsakteure sie mit angemessenem Aufwand verarbeiten können.

Die Fahrzeug-OBD-Informationen sowie die Fahrzeugreparatur- und ‑wartungsinformationen werden auf den Webseiten der Hersteller oder, wenn das aufgrund der Art der Informationen nicht möglich ist, in einem anderen geeigneten Format veröffentlicht. Unabhängige Wirtschaftsakteure, die keine Reparaturbetriebe sind, erhalten die Angaben auch in einem maschinenlesbaren Format, das mit herkömmlichen IT‑Instrumenten und herkömmlicher Software elektronisch verarbeitet werden kann und unabhängigen Wirtschaftsakteuren ermöglicht, die mit ihrem Geschäft verbundenen Aufgaben in der Lieferkette des Zubehör- und Ersatzteilmarkts wahrzunehmen.

(4) Die Einzelheiten der technischen Anforderungen an den Zugang zu den Fahrzeug-OBD-Informationen und Fahrzeugreparatur- und ‑wartungsinformationen, insbesondere technische Angaben über die Art und Weise der Bereitstellung von Fahrzeug-OBD-Informationen und Fahrzeugreparatur- und ‑wartungsinformationen, sind in Anhang X im Einzelnen festgelegt.

(11) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 82 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Anhang X zur Berücksichtigung technischer und rechtlicher Entwicklungen oder zur Verhinderung von Missbrauch dadurch zu ändern, dass sie die Anforderungen an den Zugang zu Fahrzeug-OBD-Informationen sowie zu Fahrzeugreparatur- und ‑wartungsinformationen … aktualisiert …“

11. Anhang X („Zugang zu OBD- sowie Fahrzeugreparatur- und ‑wartungsinformationen“) schreibt in Nr. 6.1 vor:

„…

„Informationen über alle Fahrzeugteile, mit denen das durch die FIN und zusätzliche Merkmale wie Radstand, Motorleistung, Ausstattungsvariante oder Optionen identifizierbare Fahrzeug vom Hersteller ausgerüstet ist und die durch Ersatzteile – vom Fahrzeughersteller seinen Vertragshändlern und ‑werkstätten oder Dritten zur Verfügung gestellt – anhand der Originalteil-Nummer ausgetauscht werden können, sind in Form maschinenlesbarer und elektronisch verarbeitbarer Datensätze in einer unabhängigen Marktteilnehmern leicht zugänglichen Datenbank bereitzustellen.

Diese Datenbank enthält die FIN, die Originalteil-Nummern, die Originalteilbezeichnungen, Gültigkeitsangaben (Gültigkeitsdaten von – bis), Einbaumerkmale und gegebenenfalls strukturbezogene Merkmale.

…“

B. Verordnung Nr. 19/2011

12. Gemäß Art. 2 („Begriffsbestimmungen“) Nr. 2 ist die

„‚Fahrzeug-Identifizierungsnummer‘ (FIN) … der alphanumerische Code, den der Hersteller einem Fahrzeug zu dem Zweck zuweist, dass jedes Fahrzeug einwandfrei identifiziert werden kann“.

13. In Anhang I („Technische Anforderungen“) Teil B („Fahrzeug-Identifizierungsnummer [FIN]“) lautet Nr. 1.2:

„Die FIN ist einmalig und zweifelsfrei einem bestimmten Kraftfahrzeug zuzuweisen.“

C. DSGVO

14. Nach Art. 4 Nr. 1 sind „‚personenbezogene Daten‘ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden ‚betroffene Person‘) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann“.

15. In Art. 6 („Rechtmäßigkeit der Verarbeitung“) heißt es:

„(1) Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:

c) die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der Verantwortliche unterliegt;

(3) Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitungen gemäß Absatz 1 Buchstaben c und e wird festgelegt durch

a) Unionsrecht oder

b) das Recht der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt.

Der Zweck der Verarbeitung muss in dieser Rechtsgrundlage festgelegt … sein … Das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten müssen ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehen.

…“

 

D. Richtlinie 1999/37/EG(7)

16. In Anhang I („Teil I der Zulassungsbescheinigung“) heißt es:

„…

II.5. Teil I der Zulassungsbescheinigung enthält ferner die nachstehende[n] Angaben, denen der entsprechende harmonisierte gemeinschaftliche Code vorangestellt wird:

(C) Personenbezogene Daten

(C.1) Inhaber der Zulassungsbescheinigung:

(C.1.1) Name(n) oder Firmenname

(C.1.3) Anschrift im Zulassungsstaat zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung

(C.4) Wenn die Zulassungsbescheinigung die Daten gemäß Abschnitt II.6 Code C.2 nicht enthält, die Angabe, dass der Inhaber der Zulassungsbescheinigung

a) der Fahrzeugeigentümer ist;

(E) Fahrzeug-Identifizierungsnummer

II.6. Teil I der Zulassungsbescheinigung kann ferner die nachstehenden Angaben enthalten, denen der entsprechende harmonisierte gemeinschaftliche Code vorangestellt wird:

(C) Personenbezogene Daten

(C.2) Fahrzeugeigentümer (entsprechend der Anzahl der Fahrzeugeigentümer zu wiederholen) …

(C.3) Natürliche oder juristische Person, die aufgrund eines anderen Rechtstitels denn als Eigentümer über das Fahrzeug verfügen kann …

…“

 

II. Sachverhalt, Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen

17. Die Scania CV AB (im Folgenden: Scania) ist einer der größten Hersteller gewerblicher Fahrzeuge, insbesondere schwerer Lkw, in Europa. Als Inhaberin von EG-Typgenehmigungen ist sie Hersteller im Sinne von Art. 3 Nr. 40 der Verordnung 2018/858 und muss die in Art. 61 Abs. 1 und 2 dieser Verordnung vorgesehenen Informationen bereitstellen.

18. Scania gewährt unabhängigen Wirtschaftsakteuren (wie den Mitgliedern des Gesamtverbands Autoteile-Handel) über eine Website Zugang zu Fahrzeug-, Reparatur-, Wartungs- und OBD-Informationen.

19. Mit diesem Verfahren ermöglicht Scania es einem menschlichen Nutzer, durch Eingabe der letzten sieben Ziffern der FIN nach Informationen über ein bestimmtes Fahrzeug zu suchen oder anhand allgemeiner Fahrzeugdaten weiter gehende Informationen zu erhalten, die sich nicht auf ein individuelles Fahrzeug beziehen(8).

20. Scania stellt unabhängigen Wirtschaftsakteuren jedoch keine FlN zur Verfügung. Nur eine Werkstatt kennt die FIN eines zu wartenden oder zu reparierenden Fahrzeugs, da sie auf dem Chassis des ihr vom Kunden anvertrauten Fahrzeugs angegeben ist. Die Hersteller und Händler von Ersatzteilen haben dagegen keinen Zugang zu individuellen FIN, ohne die eine Suche anhand allgemeiner Kriterien nur zu ungenauen Ergebnissen führt(9).

21. Der Gesamtverband Autoteile-Handel und Scania streiten im Ausgangsrechtsstreit über Form, Inhalt und Umfang der Pflichten des Herstellers nach Art. 61 Abs. 1 und 2 der Verordnung 2018/858.

22. Vor diesem Hintergrund hat das Landgericht Köln beschlossen, dem Gerichtshof drei Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen, von denen ich nur die letzte behandeln werde; sie lautet:

 

Stellt Art. 61 Abs. 1 der Verordnung 2018/858 für Fahrzeughersteller eine rechtliche Verpflichtung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Buchst. c DSGVO dar, die die Herausgabe von FIN bzw. mit FIN verknüpften Informationen an unabhängige Wirtschaftsakteure als andere Verantwortliche im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO rechtfertigt?

III. Verfahren vor dem Gerichtshof

23. Das Vorabentscheidungsersuchen ist am 11. Mai 2022 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen.

24. Der Gesamtverband Autoteile-Handel, Scania und die Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht.

25. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist nicht für notwendig erachtet worden.

IV. Würdigung

26. Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 61 Abs. 1 der Verordnung 2018/858 für Fahrzeughersteller eine rechtliche Verpflichtung (im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Buchst. c DSGVO) darstellt, die die Herausgabe von FIN bzw. mit FIN verknüpften Informationen an unabhängige Wirtschaftsakteure rechtfertigt.

27. Die Frage geht von der Prämisse aus, dass die Erfüllung dieser Verpflichtung – sollte es sie geben – eine Verarbeitung personenbezogener Daten erforderlich machen würde.

28. Zu ihrer Beantwortung ist zunächst die Natur der FIN zu prüfen. Sofern es sich um personenbezogene Daten handelt, ist in einem zweiten Schritt die mögliche Grundlage für die Rechtmäßigkeit ihrer Verarbeitung zu ermitteln.

A. Personenbezogene Natur der FIN

29. Handelt es sich bei den FIN um personenbezogene Daten? Wenn nicht, löst sich das aufgeworfene Problem ohne Weiteres, denn die DSGVO wäre schlicht nicht anwendbar. Das vorlegende Gericht räumt jedoch ein, insoweit gewisse Zweifel zu hegen.

30. Das vorlegende Gericht fasst die Standpunkte der beiden Streitparteien wie folgt zusammen:

 Der Gesamtverband Autoteile-Handel macht geltend, die FIN stellten keine personenbezogenen Daten für die Hersteller dar, soweit ihnen keine vernünftige tatsächliche oder rechtliche Möglichkeit zur Verfügung stehe, anhand der FIN Rückschlüsse auf eine natürliche Person zu ziehen. Das treffe insbesondere auf Scania zu, da die Käufer von Nutzfahrzeugen in der Regel keine natürlichen Personen seien. Soweit es sich in Einzelfällen bei den FIN um personenbezogene Daten handele, könne Scania sie jedenfalls nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. c DSGVO zugänglich machen. Art. 61 Abs. 1 der Verordnung 2018/858 sei eine geeignete Rechtsgrundlage, weil er die Hersteller zur Weitergabe der mit einer FIN verknüpften Informationen verpflichte.

 Scania trägt vor, die FIN seien personenbezogene Daten, und die DSGVO untersage ihre Weitergabe ohne entsprechende rechtliche Grundlage. Als Erlaubnistatbestand komme allein Art. 6 Abs. 1 Buchst. c DSGVO in Betracht. Art. 61 Abs. 1 der Verordnung 2018/858 stelle jedoch keine derartige Verpflichtung auf. Die Regelung sei nicht präzise genug, der Verarbeitungszweck werde nicht eindeutig festgelegt, und die Verordnung 2018/858 äußere sich nicht zum Datenschutz.

31. Nach der Darlegung der beiden Standpunkte stellt das vorlegende Gericht fest, dass für jeden von ihnen Argumente sprechen:

 Für die Auslegung von Scania könnte sprechen, dass die Verordnung 2018/858 datenschutzrechtliche Gesichtspunkte nicht explizit erwähne.

 Für die Auffassung des Gesamtverbands Autoteile-Handel spreche, dass die FIN für die Hersteller in der Regel keine personenbezogenen Daten darstellten, so dass die DSGVO von vornherein nicht anwendbar sein könnte. Jedenfalls schaffe Art. 61 Abs. 1 der Verordnung 2018/858 die erforderliche „rechtliche Verpflichtung“ im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Buchst. c DSGVO als Grundlage für eine Datenverarbeitung nach der DSGVO.

32. Die Zweifel dürften durch das Urteil des Gerichtshofs vom 24. Februar 2022, Valsts ieņēmumu dienests (Verarbeitung personenbezogener Daten für steuerliche Zwecke)(10), (weitgehend) ausgeräumt worden sein. In diesem Urteil wurde insbesondere der Zugang zu bestimmten FIN als Offenlegung „personenbezogener Daten“ eingestuft, ebenso wie die Bereitstellung von Informationen über die von einem Wirtschaftsteilnehmer auf einer Website veröffentlichten Online-Verkaufsinserate(11).

33. Generalanwalt Bobek vertrat in jener Rechtssache die Ansicht, bei der Fahrgestellnummer der Fahrzeuge (der FIN) handele sich um „Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person … beziehen“. Die FIN seien somit als „personenbezogene Daten im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der DSGVO“ anzusehen, denn mit diesen „Informationen können … Fahrzeugverkäufer und damit potenzielle Steuerzahler identifiziert werden“(12).

34. Ich pflichte dem vorlegenden Gericht und dem Gesamtverband Autoteile-Handel allerdings bei, dass die FIN nicht als solche und nicht in jedem Fall personenbezogene Daten darstellen. Das gilt zumindest „für die Hersteller [von Fahrzeugen] … in der Regel“(13) und vor allem dann, wenn das Fahrzeug keiner natürlichen Person gehört.

35. In der Rechtssache Valsts ieņēmumu dienests wurden die streitigen Daten, zu denen die FIN der auf einer Website inserierten Fahrzeuge gehörten, von einer Steuerverwaltung verlangt. In diesem Zusammenhang waren die FIN eindeutig „personenbezogene Daten“ im Sinne von Art. 4 Nr. 1 DSGVO, also „Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person … beziehen“.

36. Da die Daten, um die es in der Rechtssache Valsts ieņēmumu dienests ging, von einer Behörde angefordert wurden, konnten die FIN zur Identifizierung der Eigentümer der Fahrzeuge dienen, die sie trugen. Zu den „Mittel[n] …, die vernünftigerweise“ von einer Behörde „eingesetzt werden könnten“, um eine Person zu identifizieren, gehört der Zugang zum (öffentlichen) Register der Zulassungsbescheinigungen.

37. Wie ich bereits ausgeführt habe, handelt es sich bei der FIN im Prinzip um einen bloßen „alphanumerischen Code, den der Hersteller einem Fahrzeug … zuweist“ und der strenggenommen nur dessen genauer Identifizierung dient. Man könnte sagen, es handelt sich um Daten ad rem, nicht aber ad personam.

38. Der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist allerdings Folgendes zu entnehmen:

 Die Definition der „personenbezogenen Daten“ im Sinne von Art. 4 Nr. 1 DSGVO gilt, „wenn die betreffenden Informationen aufgrund ihres Inhalts, ihres Zwecks und ihrer Auswirkungen mit einer bestimmten Person verknüpft sind“(14).

 „[B]ei der Entscheidung, ob eine Person bestimmbar ist, [sollten] alle Mittel berücksichtigt werden …, die vernünftigerweise entweder von dem Verantwortlichen für die Verarbeitung oder von einem Dritten eingesetzt werden könnten, um die betreffende Person zu bestimmen.“ Daraus ergibt sich, dass es „für die Einstufung eines Datums als ‚personenbezogenes Datum‘ … nicht erforderlich ist, dass sich alle zur Identifizierung der betreffenden Person erforderlichen Informationen in den Händen einer einzigen Person befinden“(15).

39. Nach dieser Rechtsprechung werden Daten, die im Prinzip nicht „personenbezogen“ sind (weil sie für sich allein und ohne das Hinzutreten weiterer Daten keine Informationen über eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person enthalten), für denjenigen, der bei vernünftiger Betrachtung über Mittel verfügt, die es ermöglichen, sie einer bestimmten Person zuzuordnen, zu personenbezogenen Daten.

40. Zu diesen Mitteln gehören die Zulassungsbescheinigungen, die zwingend die FIN und die Identität des Fahrzeuginhabers enthalten müssen(16). Anhand dieser Bescheinigungen könnte ein unabhängiger Wirtschaftsakteur, indem er die FIN dem Fahrzeuginhaber zuordnet, beispielsweise den Vertriebs- und Verkaufsprozess eines Ersatzteils bis zur Identifizierung des Eigentümers des Fahrzeugs, in das es eingebaut wurde, nachverfolgen(17).

41. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu klären, ob, wie es den Anschein hat, die Mitglieder des Gesamtverbands Autoteile-Handel bei vernünftiger Betrachtung über Mittel verfügen können, die es ermöglichen, eine FIN einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person zuzuordnen. Sollte dies der Fall sein, wären die FIN für sie (und mittelbar für den Hersteller, der ihnen die FIN zur Verfügung stellt) personenbezogene Daten, deren Verarbeitung der DSGVO unterliegt.

42. Damit komme ich zu dem Zwischenergebnis, dass die FIN personenbezogene Daten im Sinne von Art. 4 Nr. 1 DSGVO sind, sofern derjenige, der Zugang zu ihnen hat, über Mittel verfügen kann, die es ihm bei vernünftiger Betrachtung ermöglichen, sie zur Identifizierung des Eigentümers des jeweiligen Fahrzeugs zu nutzen. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob dem im konkreten Fall so ist.

B. Verpflichtung zur Bereitstellung der FIN und DSGVO

43. Entgegen einiger im Vorlagebeschluss wiedergegebener Ausführungen schließt die Verordnung 2018/858 die Anwendung der Datenschutzbestimmungen nicht aus. In ihrem 62. Erwägungsgrund heißt es: „Wenn die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen mit der Verarbeitung personenbezogener Daten verbunden sind, sollte sie gemäß [der DSGVO] durchgeführt werden.“

44. Art. 6 Abs. 1 DSGVO macht die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten davon abhängig, dass mindestens eine der darin genannten Bedingungen erfüllt ist. Zu ihnen gehört, dass die Verarbeitung „zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich [ist], der der Verantwortliche unterliegt“ (Buchst. c; Hervorhebung nur hier).

45. Diese rechtliche Verpflichtung ergibt sich aus Art. 61 Abs. 1 und 4 der Verordnung 2018/858 in Verbindung mit Nr. 6.1 ihres Anhangs X. Diese Bestimmungen sehen ausdrücklich vor, dass die Hersteller von Kraftfahrzeugen den unabhängigen Wirtschaftsakteuren neben anderen Daten auch die FIN zur Verfügung stellen müssen.

46. In Nr. 6.1 des Anhangs X der Verordnung 2018/858 sind die Informationen aufgeführt, die der Hersteller in einer unabhängigen Marktteilnehmern leicht zugänglichen Datenbank bereitzustellen hat. Dazu gehören Informationen über „Fahrzeugteile, mit denen das durch die FIN … identifizierbare Fahrzeug vom Hersteller ausgerüstet ist“. Die Datenbank, zu deren Schaffung der Hersteller verpflichtet ist, „enthält die FIN“, wie in Nr. 6.1 hinzugefügt wird.

47. Art. 61 Abs. 4 der Verordnung 2018/858 bestimmt klar und deutlich, dass die Einzelheiten der technischen Anforderungen an den Zugang zu diesen Informationen in Anhang X im Einzelnen festgelegt sind. Wie ich soeben ausgeführt habe, verpflichtet Nr. 6.1 des Anhangs X den Hersteller, Informationen über das Fahrzeug und die Fahrzeugteile, mit denen er es ausgerüstet hat, „durch die FIN“ bereitzustellen.

48. Demzufolge sind sämtliche Fahrzeughersteller eindeutig verpflichtet, den unabhängigen Wirtschaftsakteuren die FIN zur Verfügung zu stellen.

49. Da es sich bei den FIN um personenbezogene Daten handelt(18), impliziert die Gewährung des Zugangs zu ihnen eine „Verarbeitung“ im Sinne von Art. 4 Nr. 2 DSGVO.

50. Der Gerichtshof hat ausgeführt, dass jede Verarbeitung personenbezogener Daten die in Art. 5 DSGVO aufgestellten Grundsätze beachten und eine der in ihrem Art. 6 genannten Bedingungen für die Rechtmäßigkeit erfüllen muss(19).

51. Von den in Art. 6 Abs. 1 DSGVO aufgeführten Bedingungen für die Rechtmäßigkeit ist hier die in Buchst. c geregelte von Interesse. Diese Bedingung ist in der vorliegenden Rechtssache erfüllt, denn die Gewährung des Zugangs zur FIN ist wie gesagt eine „rechtliche Verpflichtung“, der die Hersteller von Fahrzeugen unterliegen (Art. 61 Abs. 1 der Verordnung 2018/858). Ein Hersteller, der die FIN seiner Fahrzeuge den unabhängigen Wirtschaftsakteuren nicht zugänglich macht, verstößt gegen diese gesetzliche Verpflichtung.

52. Es reicht aber nicht, dass die in Rede stehende Verarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist. Sie muss darüber hinaus die Bedingungen von Art. 6 Abs. 3 DSGVO erfüllen. Meines Erachtens ist das in dieser Rechtssache aus folgenden Gründen der Fall:

 Die „Rechtsgrundlage für die Verarbeitungen“ (die „durch … Unionsrecht oder … das Recht der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt“, festgelegt wird) findet sich gerade in der Verordnung 2018/858.

 Der „Zweck der Verarbeitung“ (der „in dieser Rechtsgrundlage festgelegt“ sein muss) ergibt sich aus Art. 61 Abs. 1 der Verordnung 2018/858: Gefördert werden soll der Wettbewerb in der Branche(20), indem den unabhängigen Wirtschaftsakteuren ein uneingeschränkter, standardisierter und diskriminierungsfreier Zugang zu bestimmten Informationen über die Ausstattung der Fahrzeuge sowie über ihre Reparatur und Wartung gewährt wird.

 Die einschlägige unionsrechtliche Regelung dient einem „im öffentlichen Interesse liegenden Ziel“, denn wie die Kommission ausgeführt hat(21), zielt die Verpflichtung auf „ein besseres Funktionieren des Binnenmarkts …, insbesondere [in Bezug auf] den freien Warenverkehr, die Niederlassungsfreiheit und die Dienstleistungsfreiheit“(22), ab.

 Die Rechtsgrundlage steht „in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck“: Wie dem Vorlagebeschluss zu entnehmen ist, führt allein die Suche über die FIN zur exakten Identifizierung der Daten eines bestimmten Fahrzeugs. Wie auch die Kommission hervorgehoben hat(23), schlägt das vorlegende Gericht keine andere, mildere Maßnahme der Identifizierung vor, die die Effektivität der Suche über die FIN wahrt und es zugleich ermöglicht, das soeben dargelegte, im öffentlichen Interesse liegende Ziel zu erreichen. Der europäische Gesetzgeber hat diese Prüfung der Verhältnismäßigkeit in der Verordnung 2018/858 selbst vorgenommen.

53. Zusammenfassend bin ich der Auffassung, dass sämtliche in Art. 6 Abs. 1 Buchst. c und Abs. 3 DSGVO aufgestellten Bedingungen erfüllt sind. Abschließend möchte ich hinzufügen, dass das vorlegende Gericht keine Zweifel hinsichtlich der Anwendung der in Art. 5 DSGVO niedergelegten Grundsätze auf die vorliegende Rechtssache geäußert hat.

V. Ergebnis

54. Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die dritte vom Landgericht Köln (Deutschland) zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage wie folgt zu antworten:

Art. 61 Abs. 1 und 4 in Verbindung mit Anhang X, Nr. 6.1, der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG

ist dahin auszulegen, dass

er für die Kraftfahrzeughersteller eine rechtliche Verpflichtung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Buchst. c und Abs. 3 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) darstellt, die es rechtfertigt, dass unabhängigen Wirtschaftsakteuren die Fahrzeug-Identifizierungsnummern (FIN) zur Verfügung gestellt werden.

1 Originalsprache: Spanisch.

2 Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG (ABl. 2018, L 151, S. 1).

3 Der Gesamtverband Autoteile-Handel e. V. (im Folgenden: Gesamtverband Autoteile-Handel).

4 Urteile vom 19. September 2019, Gesamtverband Autoteile-Handel (C‑527/18, EU:C:2019:762), und vom 27. Oktober 2022, ADPA und Gesamtverband Autoteile-Handel (C‑390/21, EU:C:2022:837).

5 Die FIN (Fahrzeug-Identifizierungsnummer) ist der alphanumerische Code, den der Hersteller einem Fahrzeug zu dem Zweck zuweist, dass jedes Fahrzeug einwandfrei identifiziert werden kann. Auf sie bezieht sich die Verordnung (EU) Nr. 19/2011 der Kommission vom 11. Januar 2011 über die Typgenehmigung des gesetzlich vorgeschriebenen Fabrikschilds und der Fahrzeug-Identifizierungsnummer für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit (ABl. 2011, L 8, S. 1), geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 249/2012 der Kommission vom 21. März 2012 (ABl. 2012, L 82, S. 1).

6 Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. 2016, L 119, S. 1, im Folgenden: DSGVO).

7 Richtlinie des Rates vom 29. April 1999 über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge (ABl. 1999, L 138, S. 57) in der durch die Richtlinie 2003/127/EG des Rates vom 23. Dezember 2003 (ABl. 2004, L 10, S. 29, berichtigt in ABl. 2015, L 77, S. 18) geänderten Fassung.

8 Nach Eingabe der FIN oder eines allgemeinen Suchbegriffs kann der menschliche Nutzer das auf dem Bildschirm angezeigte Suchergebnis nur ausdrucken oder als PDF-Datei lokal auf einem Rechner speichern. Dabei beschränkt sich der Inhalt des Ausdrucks bzw. der erzeugten PDF-Datei auf die auf dem Bildschirm sichtbaren Informationen.

9 Die Informationen über Ersatzteile werden den unabhängigen Wirtschaftsakteuren in derselben Weise zur Verfügung gestellt, mit dem Unterschied, dass der Nutzer zudem die Möglichkeit hat, die auf der Website angezeigten Suchergebnisse als XML-Datei lokal auf seinem Rechner zu speichern.

10 Rechtssache C‑175/20, EU:C:2022:124 (im Folgenden: Urteil Valsts ieņēmumu dienests).

11 Urteil Valsts ieņēmumu dienests (Rn. 36 und 37).

12 Schlussanträge des Generalanwalts Bobek in der Rechtssache Valsts ieņēmumu dienests (Verarbeitung personenbezogener Daten für steuerliche Zwecke) (C‑175/20, EU:C:2021:690, Nr. 36). Hervorhebung im Original.

13 S. 80 des deutschen Originals des Vorlagebeschlusses.

14 Urteil vom 8. Dezember 2022, Inspektor v Inspektorata kam Visshia sadeben savet (Zwecke der Verarbeitung personenbezogener Daten – Strafrechtliche Ermittlungen) (C‑180/21, EU:C:2022:967, Rn. 70, unter Anführung des Urteils vom 20. Dezember 2017, Nowak, C‑434/16, EU:C:2017:994, Rn. 35).

15 Urteil vom 19. Oktober 2016, Breyer (C‑582/14, EU:C:2016:779, Rn. 42 und 43).

16 Anhang I Nr. II.5 Code E der Richtlinie 1999/37.

17 Wie die Kommission in Rn. 53 ihrer Erklärungen angemerkt hat, darf nicht außer Acht gelassen werden, dass es vernetzte Fahrzeuge gibt, die Informationen bereitstellen, die anhand der FIN einer Person zugeordnet werden können. Vgl. Rn. 29 der am 9. März 2021 angenommenen Leitlinien 01/2020 zur Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit vernetzten Fahrzeugen und mobilitätsbezogenen Anwendungen (Version 2.0) (https://edpb.europa.eu/system/files/2021-08/edpb_guidelines_202001_connected_vehicles_v2.0_adopted_de.pdf).

18 Siehe oben, Nr. 42.

19 Urteile vom 16. Januar 2019, Deutsche Post (C‑496/17, EU:C:2019:26, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung), vom 24. September 2019, GC u. a. (Auslistung sensibler Daten) (C‑136/17, EU:C:2019:773, Rn. 64), und vom 22. Juni 2021, Latvijas Republikas Saeima (Strafpunkte) (C‑439/19, EU:C:2021:504, Rn. 96, 99, 100 und 102).

20 Nach ihrem 52. Erwägungsgrund soll mit der Verordnung 2018/858 „ein wirksamer Wettbewerb auf dem Markt für Fahrzeugreparatur- und Fahrzeugwartungsinformationsdienste gewährleiste[t] … werden“.

21 Rn. 65 ihrer Erklärungen.

22 So der 50. Erwägungsgrund der Verordnung 2018/858.

23 Rn. 67 ihrer Erklärungen.

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