BGH: Zur Stimmberechtigung bei Kündigung eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags
BGH , Urteil vom 31.05.2011 - Aktenzeichen II ZR 109/10 (Vorinstanz: LG Chemnitz vom 10.10.2008 - Aktenzeichen 2 HKO 2438/07; ) (Vorinstanz: OLG Dresden vom 08.04.2009 - Aktenzeichen 12 U 1719/08; ) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Leitsätze: Bei der Beschlussfassung über die ordentliche Kündigung eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags durch die beherrschte Gesellschaft ist der herrschende Gesellschafter stimmberechtigt. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Normenkette: GmbHG § 47 Abs. 4 Satz 2 Fall 1;
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