BGH: Zur Sittenwidrigkeit wegen anfänglicher Übersicherung
BGH , Urteil vom 19.03.2010 - Aktenzeichen V ZR 52/09 (Vorinstanz: OLG Celle vom 18.02.2009 - Aktenzeichen 3 U 170/08; ) (Vorinstanz: LG Hildesheim vom 09.07.2008 - Aktenzeichen 6 O 92/07; ) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Leitsätze: a) Die Sittenwidrigkeit unter dem Gesichtspunkt einer anfänglichen Übersicherung setzt eine verwerfliche Gesinnung voraus. Hierfür streitet keine tatsächliche Vermutung. b) Bei der Belastung eines in Miteigentum stehenden Grundstücks durch alle Miteigentümer mit einer Grundschuld entsteht eine Gesamt(sicherungs)grundschuld an den Miteigentumsanteilen (Senat, BGHZ 40, 115, 120). Deren Freigabe kann rechtlich auch in der Form einer vollständigen oder teilweisen Freigabe nur eines der mithaftenden Miteigentumsanteile erfolgen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Normenkette: BGB § 138 Abs. 1 D, § 1132 Abs. 2 Satz 1, § 1175 Abs. 1 Satz 2; Redaktionelle Normenkette: BGB § 138 Abs. 1; BGB § 812 Abs. 1 S. 1; BGB § 1114; BGB § 1132 Abs. 2 S. 1; BGB § 1175 Abs. 1 S. 2; BGB § 1192;
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