BGH: Zur Pflicht zur Zahlung von "Negativzinsen" aus Schuldscheindarlehen
BGH, Urteil vom 9.5.2023 – XI ZR 544/21
ECLI:DE:BGH:2023:090523UXIZR544.21.0
Volltext: BB-Online BBL2023-1346-3
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Amtlicher Leitsatz
Zum Anspruch auf Zahlung von "Negativzinsen" aus Schuldscheindarlehen aufgrund einer Zinsgleitklausel.
BGB § 488 Abs. 1
Sachverhalt
Die Parteien streiten über die Pflicht zur Zahlung von "Negativzinsen" aus einem sogenannten Schuldscheindarlehen.
Das klagende Land schloss mit der Rechtsvorgängerin der beklagten Bank (im Folgenden: Beklagte) im März 2007 einen als "Darlehen" bezeichneten Vertrag. Der Vertrag kam unter Mitwirkung der U. zustande, der es oblag, das "Darlehen" anhand einer mit dem Kläger abgestimmten Schuldscheindokumentation zu vermitteln. Die Konditionen wurden - mit Ausnahme der Vereinbarung zur Höhe eines Zinsaufschlags, der zwischen den Parteien ausgehandelt wurde - vom Kläger vorgegeben.
Nach Überweisung der "Darlehenssumme" stellte der Kläger der Beklagten einen Schuldschein über 100.000.000 € aus. Auf Wunsch der Beklagten wurde der Schuldschein auf fünf Schuldscheine über jeweils 20.000.000 € aufgeteilt. Diese werden mit den Worten
"Das Land Nordrhein-Westfalen […] (Darlehensschuldner) schuldet der D. AG […] (Darlehensgläubiger) EUR 20.000.000 […]"
eingeleitet und beinhalten im Anschluss folgende Angaben:
"1. Das Darlehen ist, […], bis zum Ablauf des der vereinbarten Fälligkeit des Kapitals vorhergehenden Tages, wie folgt jährlich zu verzinsen:
Nominalzins 3-Monats-EURIBOR + 0,1175%
Höchstsatz 5,00%
Feststellungstage: 2 TARGET-Bankarbeitstage vor Beginn der jeweiligen Zinsperiode […]
2. Die Zinsen sind vierteljährlich […] fällig. Die Zinsberechnung erfolgt unter Anwendung der Zinsmethode act/360; adjusted modified following.
3. Das Darlehen in Höhe des Nennbetrags ist zur Rückzahlung fällig am 08.03.2017.
4. Das Darlehen ist beiderseits unkündbar. Etwaige Kündigungsrechte des Darlehensschuldners nach § 489 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind ausgeschlossen.
[…]
6. Die Abtretung der Darlehensforderung ist nur im Ganzen zulässig. […] Die Abtretung ist dem Darlehensschuldner unverzüglich anzuzeigen.
In jedem Fall wird der Darlehensschuldner Zins- und Tilgungsleistungen nur auf ein Konto des Darlehensgläubigers in der Bundesrepublik Deutschland überweisen.
Geht dem Darlehensschuldner die Abtretungsanzeige später als einen Monat vor einer Zins- oder Kapitalfälligkeit zu, muss der neue Gläubiger eine Zahlung an den bisherigen Darlehensgläubiger mit schuldbefreiender Wirkung gegen sich gelten lassen."
Ab dem 8. März 2016 errechnete sich unter Anwendung der Zinsformel nach Ziffer 1 ein negativer Wert, der bis zum Laufzeitende einen Betrag in Höhe von 158.159,75 € ergab.
Mit der Klage hat der Kläger von der Beklagten die Zahlung dieses Betrages nebst Verzugszinsen sowie Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 5.506,73 € verlangt. Das Landgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben, hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten jedoch unter Ansatz einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr nur in Höhe von 2.874,92 €. Auf die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Aus den Gründen
6 Die - uneingeschränkt zugelassene - Revision ist unbegründet. Die vom Kläger vorsorglich erhobene Nichtzulassungsbeschwerde ist gegenstandslos (vgl. Senatsurteil vom 22. November 2016 - XI ZR 434/15, BGHZ 213, 52 Rn. 6).
I.
7 Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner in BKR 2022, 523 veröffentlichten Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
8 Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch sei nicht aus § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB begründet. Die Vereinbarung zwischen den Parteien, auf die sich die Schuldscheine bezögen, stelle einen Darlehensvertrag dar. Gemäß § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB stehe nur dem Darlehensgeber ein Anspruch auf Zahlung von Zinsen zu. Zins im Rechtssinne sei die nach Laufzeit des Darlehens bemessene, gewinn- und umsatzunabhängige Vergütung für die Möglichkeit des Gebrauchs des auf Zeit überlassenen Kapitals. "Negativzinsen" fielen nicht unter den für den Vertragstyp des Darlehensvertrags allein maßgeblichen juristischen Zinsbegriff.
9 Der Anspruch lasse sich auch nicht aus der Zinsabrede in Ziffer 1 der Schuldscheine herleiten. Darin sei lediglich vereinbart, zu welchem Zinssatz das Darlehen durch den Darlehensnehmer zu verzinsen sei. Als Zinsgleitklausel, bei der sich Änderungen des Referenzzinssatzes ("3-Monats-EURIBOR") automatisch auf den Vertragszins auswirkten, habe eine solche Regelung im Rahmen Allgemeiner Geschäftsbedingungen vereinbart werden können, ohne einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB zu unterliegen, soweit die Vereinbarung nicht von dem gesetzlichen Leitbild des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB abweiche. Der dem juristischen Sprachgebrauch folgende Wortlaut der Vereinbarung spreche dafür, dass nicht von dem gesetzlichen Leitbild abgewichen werden sollte. Dieses zeichne sich dadurch aus, dass eine Zinszahlungspflicht allein seitens des Darlehensnehmers bestehe.
10 Die Zinsabrede sei über ihren eindeutigen Wortlaut hinaus nicht dahin auszulegen, dass für den Fall, dass sich unter ihrer Anwendung ein "Negativzins" ergeben sollte, Zahlungen der Beklagten an den Kläger geschuldet seien. Aus dem Umstand, dass zwar eine Zinsobergrenze (Cap) von 5% vereinbart sei, nicht aber eine Zinsuntergrenze (Floor) von 0%, ergebe sich nichts anderes. Daraus folge lediglich, dass das Darlehen vom Kläger nur solange zu verzinsen sei, wie sich unter Anwendung der Zinsgleitklausel ein Vertragszins von mehr als 0% ergebe. Der Annahme einer Zahlungspflicht der Beklagten stehe entgegen, dass das gesetzliche Leitbild des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB eine Vergütung des Darlehensgebers für die "Verwahrung" des Darlehens durch den Darlehensnehmer nicht vorsehe. Daher habe es keiner Festlegung einer Zinsuntergrenze bedurft, um eine Verpflichtung des Darlehensgebers zur Zahlung eines Negativzinses auszuschließen oder zu begrenzen.
11 Dies gelte jedenfalls in den Fällen, in denen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses eine Umkehr der Zahlungspflichten aus dem Darlehensvertrag kaum vorstellbar gewesen sei. So liege der Fall hier. Die Beklagte habe dargelegt, dass die Aufnahme einer Zinsuntergrenze im Jahr 2007 völlig unüblich gewesen sei; der Referenzzinssatz habe sich seit dessen Einführung im Jahr 1999 bis einschließlich des Jahres 2007 stets über 2% bewegt. Dem sei der Kläger nicht erheblich entgegengetreten. Die Vertragsbedingungen enthielten deswegen auch keine Bestimmungen über die Art und Weise der Abwicklung etwaiger Negativzinszahlungen.
12 Vor diesem Hintergrund sei es unbeachtlich, ob und welche Zinsabsicherungsgeschäfte der Kläger im Zusammenhang mit dem Darlehensvertrag mit Dritten getroffen habe, welche Verpflichtungen sich daraus ergeben könnten und wie er die Zinsgleitklausel verstanden habe. Da diese vom Kläger behaupteten Umstände sich potentiellen Darlehensgebern weder aus den Vertragsbedingungen erschlossen hätten noch der Beklagten vor Vertragsschluss offengelegt worden seien, seien sie zur Auslegung der Klausel nicht heranzuziehen.
13 Soweit der Kläger schließlich meine, dass im Falle einer Festlegung des Vertragszinses auf eine Untergrenze von 0% das Äquivalenzinteresse verletzt würde, rechtfertige dies unter Berücksichtigung der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine Auslegung der Klausel im Sinne einer Umkehr der Zahlungspflichten.
II.
14 Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Überprüfung stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist.
15 1. Das Berufungsgericht hat zu Recht einen Anspruch des Klägers auf Zahlung von "Negativzinsen" aus der unter Ziffer 1 der Schuldscheine enthaltenen Zinsabrede in Verbindung mit § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB verneint.
16 a) Rechtsfehlerfrei und von der Revision unbeanstandet ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass es sich bei der Zinsabrede in den Schuldscheinen um von dem Kläger gestellte Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB handelt, die der Senat selbst auslegen kann (vgl. Senatsurteile vom 13. November 2012 - XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 15 und vom 18. Januar 2022 - XI ZR 505/21, BGHZ 232, 227 Rn. 12).
17 b) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der üblicherweise beteiligten Kreise verstanden werden (Senatsurteile vom 16. Oktober 2018 - XI ZR 593/16, WM 2018, 2183 Rn. 14 und vom 18. Januar 2022 - XI ZR 505/21, BGHZ 232, 227 Rn. 12).
18 Ansatzpunkt für die bei einer AGB-Klausel gebotene objektive, nicht am Willen der Vertragsparteien zu orientierende Auslegung ist in erster Linie ihr Wortlaut. Bei einem Gesamtklauselwerk müssen auch der Inhalt anderer Klauseln, mit der die auszulegende Klausel in einem erkennbaren Regelungszusammenhang steht, und ihr Zusammenwirken berücksichtigt werden (Senatsurteil vom 5. November 1991 - XI ZR 246/90, WM 1991, 2055, 2056; BGH, Urteil vom 10. Juni 2020 - VIII ZR 289/19, WM 2020, 1840 Rn. 30). Werden in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Rechtsbegriffe verwendet, so sind sie in der Regel entsprechend ihrer juristischen Fachbedeutung zu verstehen, insbesondere wenn die Rechtssprache mit dem verwendeten Ausdruck einen fest umrissenen Begriff verbindet (BGH, Urteile vom 16. April 1952 - II ZR 49/51, BGHZ 5, 365, 367 f., vom 8. Mai 2013 - IV ZR 84/12, WM 2013, 1214 Rn. 14 und vom 20. Juli 2016 - IV ZR 245/15, WM 2016, 1586 Rn. 22) oder erkennbar auf eine gesetzliche Regelung Bezug genommen wird (BGH, Urteile vom 19. März 2003 - VIII ZR 135/02, WM 2003, 1092, 1093 und vom 29. April 2014 - II ZR 395/12, WM 2014, 1076 Rn. 24).
19 Haben die Parteien der auszulegenden AGB-Klausel übereinstimmend eine von ihrem objektiven Sinn abweichende Bedeutung beigemessen, ist allerdings diese maßgebend. In diesem Zusammenhang sind auch individuelle Umstände des Vertragsschlusses zu berücksichtigen (Senatsurteil vom 16. Juni 2009 - XI ZR 145/08, BGHZ 181, 278 Rn. 16; BGH, Urteil vom 19. April 2018 - III ZR 255/17, NJW 2018, 2117 Rn. 19). Im Übrigen können äußere Umstände, die zum Vertragsschluss geführt und für einen verständigen und redlichen Vertragspartner Anhaltspunkte für eine bestimmte Auslegung gegeben haben, nur berücksichtigt werden, wenn sie auf einen verallgemeinerbaren Willen des Klauselverwenders schließen lassen (BGH, Urteile vom 19. April 2018, aaO Rn. 18 und vom 3. Februar 2021 - XII ZR 29/20, BGHZ 228, 353 Rn. 29).
20 Sofern nach Ausschöpfung aller in Betracht kommenden Auslegungsmöglichkeiten Zweifel verbleiben und zumindest zwei Auslegungsergebnisse rechtlich vertretbar sind, kommt die sich zu Lasten des Klauselverwenders auswirkende Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB zur Anwendung. Dabei bleiben allerdings solche Verständnismöglichkeiten außer Betracht, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend und nicht ernstlich in Erwägung zu ziehen sind (Senatsurteile vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 25 und vom 4. Juli 2017 - XI ZR 562/15, BGHZ 215, 172 Rn. 25).
21 c) Hieran gemessen ist die Zinsabrede in den Schuldscheinen dahin auszulegen, dass sie keinen Anspruch des Klägers auf Zahlung der rechnerisch ermittelten "Negativzinsen" begründet. Dies ergibt sich - als zweifelsfrei allein zutreffende Verständnismöglichkeit - aus dem Wortlaut von Ziffer 1 sowie aus dem Regelungszusammenhang mit der vorangestellten Einleitung und der nachfolgenden Ziffer 6. Diese Auslegung entspricht aus der objektiven Sicht der Parteien auch dem Verständnis redlicher und verständiger Vertragspartner. Ein davon abweichender Sinn der Zinsabrede, der zu einer für den Kläger günstigen Verständnismöglichkeit führte, ist ihr nicht beizumessen.
22 aa) Nach ihrem Wortlaut besagt Ziffer 1 nur, zu welchem Zinssatz das "Darlehen […] zu verzinsen" ist. Indem für die Ermittlung des "Nominalzinses" ohne ausdrückliche Festlegung einer Zinsuntergrenze auf den "3-Monats-EURIBOR" als Referenzzinssatz Bezug genommen wird, kann sich zwar rechnerisch und nach ihrem Wortlaut eine negative Zinsschuld ergeben, wenn der Zinsaufschlag von "0,1175%" betragsmäßig hinter dem negativen Referenzzinssatz zurückbleibt. Ziffer 1 nennt jedoch keinen Schuldner, der die nominalen "Negativzinsen" zu zahlen hätte. In der Einleitung werden lediglich die Beklagte als "Darlehensgläubiger" und der Kläger als "Darlehensschuldner" bezeichnet, ferner bestimmt Ziffer 6, dass der Darlehensschuldner "Zins- und Tilgungsleistungen" (nur) auf ein inländisches Konto des Darlehensgläubigers zu überweisen hat, wohingegen sich das Gesamtklauselwerk zu Zinsleistungen des Darlehensgläubigers nicht verhält.
23 Die Klausel in Ziffer 1 bewirkt durch die Vereinbarung eines variablen Zinssatzes nebst einer Zinsobergrenze eine Reduktion bestehender Zinsänderungsrisiken (vgl. von Spannenberg in Ellenberger/Bunte, Bankrechts-Handbuch, 6. Aufl., § 53 Rn. 71). Die vereinbarte Zinsvariabilität als solche nimmt einerseits der Bank das Risiko einer langfristigen Kalkulation ab und sichert ihr bei nachträglich eintretenden Kostensteigerungen ihre Gewinnmarge; andererseits bewahrt sie den Kunden davor, dass die Bank mögliche künftige Kostenerhöhungen vorsorglich schon bei Vertragsschluss durch Risikozuschläge aufzufangen versucht (Senatsurteil vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 23). Hinsichtlich der Ausgestaltung der Zinsvariabilität bleibt die Zinsanpassung, da sie sich automatisch vollzieht, der Möglichkeit unauffälliger Einflussnahme seitens einer Partei entzogen (vgl. Langenbucher, BKR 2005, 134, 136 f.; Mülbert, WM 2004, 1205, 1209 f.; Weiß/Reps, WM 2016, 1865, 1868). Durch die zusätzliche Vereinbarung einer Zinsobergrenze schließt der Kunde für sich das Risiko aus, dass der variable Zins während der Vertragslaufzeit die Zinsobergrenze übersteigt (Senatsurteil vom 5. Juni 2018 - XI ZR 790/16, BGHZ 219, 35 Rn. 40), was sich die Bank üblicherweise durch die Vereinbarung eines Zinsaufschlags vergüten lässt. In diesem Zusammenwirken zwischen dem variablen Zinssatz einerseits sowie einer Zinsobergrenze andererseits liegt lediglich eine Regelung über die Höhe des Zinses im Rechtssinne, den der Darlehensnehmer nach § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB als Gegenleistung für die Überlassung der Darlehensvaluta an den Darlehensgeber zu zahlen hat.
24 Hiervon ausgehend hat das Berufungsgericht aus Sicht eines verständigen und redlichen Vertragspartners zutreffend angenommen, es sei nicht vereinbart, dass die Beklagte für den Fall, dass sich unter Anwendung der Zinsformel ein negativer Wert errechnet, "Negativzinsen" an den Kläger zu zahlen hat. Hierfür spricht schon die vom Kläger selbst gewählte Bezeichnung der geschuldeten Leistung als "Nominalzins" im Zusammenhang mit der Bezeichnung des Schuldverhältnisses als "Darlehen" und der Parteien als "Darlehensschuldner" und "Darlehensgläubiger". Zwar ist die Terminologie einer Klausel grundsätzlich nicht allein maßgeblich. Sind aber ihr Wortlaut und Wortsinn aussagekräftig, so kommt ihnen wesentliche Bedeutung für die Auslegung zu (vgl. Senatsurteile vom 7. Juni 2011 - XI ZR 388/10, BGHZ 190, 66 Rn. 25 und vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 28).
25 Die Revision wendet hiergegen ohne Erfolg ein, das Berufungsgericht sei rechtsfehlerhaft von einem vermeintlich einheitlich verstandenen Zinsbegriff oder einem falsch verstandenen gesetzlichen Leitbild des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB ausgegangen, wonach "Negativzinsen" bei Darlehensverträgen stets ausgeschlossen seien.
26 (1) Zur Auslegung der Zinsabrede ist im Ausgangspunkt zunächst von dem Begriff "Zins" auszugehen. Dieser wird im Gesetz nicht definiert, sondern von der Privatrechtsordnung vorausgesetzt. Dabei hat sich unter dem Einfluss ökonomischer Aspekte ein einheitliches juristisches Begriffsverständnis durchgesetzt (vgl. Radke, Negative Nominalzinsen im Zins- und Bankvertragsrecht, 2019, S. 29 ff.). Zins im Rechtssinne bedeutet danach das für die Möglichkeit des Gebrauchs von zeitweilig überlassenem Kapital zu leistende Entgelt, das zeitabhängig, aber zugleich gewinn- und umsatzunabhängig berechnet wird (BGH, Urteile vom 12. März 1981 - III ZR 92/79, BGHZ 80, 153, 166 und vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 43; Canaris, NJW 1978, 1891, 1892; Grüneberg/Grüneberg, BGB, 82. Aufl., § 246 Rn. 2; Menges in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 4. Aufl., Bank- und Börsenrecht IV Rn. 164). Nach dieser Definition kann ein Zins - weil ein Entgelt - nicht negativ werden. Anders als die Revision meint, ist es dabei ohne Belang, dass die Privatrechtsordnung einen negativen Basiszinssatz im Sinne von § 247 BGB anerkennt (vgl. OLG München, ZIP 2014, 1067, 1073 und WM 2018, 900, 903; Staudinger/Omlor, BGB, Neubearb. 2021, § 247 Rn. 36; Coen, NJW 2012, 3329). Denn der Basiszinssatz ist als fiktive Rechengröße ausgestaltet, ohne aus sich heraus eine Zinsschuld begründen zu können (Becker, WM 2013, 1736, 1738; Kropf in Kümpel/Mülbert/Früh/Seyfried, Bankrecht und Kapitalmarktrecht, 6. Aufl., Einführung und Grundlagen Rn. 6.25c; Omlor in Bankrechtstag 2017, 41, 53).
27 (2) Für die Auslegung der Zinsabrede darf allerdings der normative Zusammenhang nicht ausgeblendet werden (vgl. Radke, Negative Nominalzinsen im Zins- und Bankvertragsrecht, 2019, S. 31; Staudinger/Omlor, BGB, Neubearb. 2021, § 246 Rn. 22). Maßgeblich ist vielmehr der konkrete Inhalt des Schuldverhältnisses, in dessen Rahmen die Verzinsung vereinbart ist. Das hat das Berufungsgericht richtig erkannt und - von der Revision unbeanstandet - festgestellt, dass die Parteien ein Darlehensvertrag mit Zinsabrede nach § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB verbindet.
28 Maßgeblich für die rechtliche Einordnung ist das vertragliche Pflichtenprogramm zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (vgl. Senatsurteil vom 14. Mai 2019 - XI ZR 345/18, BGHZ 222, 74 Rn. 26). Danach haben die Parteien einen Darlehensvertrag geschlossen. Bei einem Darlehensvertrag ist gemäß § 488 Abs. 1 Satz 1 BGB die vertragstypische Hauptleistungspflicht des Darlehensgebers - ohne Rücksicht auf den konkreten Inhalt der getroffenen Zinsabrede - die Verpflichtung, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Die vertragstypische Hauptpflicht des Darlehensnehmers besteht - außer in der Abnahme der Darlehensvaluta - gemäß § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB in der Rückzahlung des zur Verfügung gestellten Darlehens und in der Zahlung eines geschuldeten Zinses. Diese Voraussetzungen waren vorliegend bei Vertragsschluss gegeben. Der Umstand, dass sich während der Vertragslaufzeit rechnerisch eine negative Zinsschuld ergeben hat, ist insoweit ohne Belang (vgl. Staudinger/Freitag, BGB, Neubearb. 2015, § 488 Rn. 51b; Ernst, ZfPW 2015, 250, 252; Josten, Kreditvertragsrecht, 2. Aufl., Rn. 168; aA Weigel/Meyding-Metzger, IRZ 2015, 185, 189).
29 Entgegen der Auffassung der Revision kann aus der Ausstellung von Schuldscheinen nicht auf den Parteiwillen geschlossen werden, ein von dem gesetzlichen Leitbild des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB abweichendes Pflichtenprogramm zu vereinbaren. Der äußeren Form der Vertragsgestaltung kann keine größere Bedeutung beigemessen werden als ihr nach dem Vertragsinhalt zukommt. Richtigerweise ist die Ausstellung der Schuldscheine für die Vertragsauslegung ohne Belang (im Ergebnis ebenso Cranshaw, jurisPR-HaGesR 6/2020 Anm. 6; Rodi, EWiR 2020, 579; Salger, jurisPR-BKR 12/2020 Anm. 6). Schuldscheindarlehen sind rechtlich keine Wertpapiere, sondern Darlehen, die allerdings mittels standardisierter Dokumentation anleiheähnlich ausgestaltet sind und wirtschaftlich die Vorteile klassischer Bankkredite und Schuldverschreibungen vereinen (Staudinger/Freitag, BGB, Neubearb. 2015, § 488 Rn. 556 und 561 f.; Schmitt, BB 2012, 2039, 2042). Den Charakter als Darlehensvertrag mit der im Synallagma zur Kapitalüberlassungspflicht stehenden Pflicht des Darlehensnehmers zur Zinszahlung verliert das Schuldscheindarlehen aber dadurch nicht.
30 (3) Für die Auslegung der Zinsabrede ist somit der Zinsbegriff im Sinne des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB zugrunde zu legen, was - vom Berufungsgericht richtig erkannt - einen Rückgriff auf das gesetzliche Leitbild gebietet.
31 § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB verpflichtet den Darlehensnehmer, einen "geschuldeten" Zins zu zahlen. Hieraus und aus der Bezugnahme auf die "vereinbarten" Zinsen in § 488 Abs. 2 BGB wird deutlich, dass die Zinszahlungspflicht auf einer Vereinbarung der Vertragsparteien beruht (vgl. Staudinger/Freitag, BGB, Neubearb. 2015, § 488 Rn. 180; MünchKommBGB/Berger, 9. Aufl., § 488 Rn. 161). Als ergänzende Regelung des dispositiven Gesetzesrechts gibt § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB vor, worauf sich die Parteien eines Darlehensvertrages ohne Zinsabrede im Zweifel verständigt hätten (vgl. BT-Drucks. 14/6040, S. 253 rechte Spalte; MünchKommBGB/Berger, aaO Rn. 55). Wird unter Geltung des dispositiven Gesetzesrechts eine Zinsabrede getroffen, entlastet § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB die Vertragsparteien davon, eine umfassende rechtsgeschäftliche Regelung darüber zu treffen, was unter dem Begriff "Zins" im Sinne ihrer Vereinbarung zu verstehen sein soll. Es gilt dann der Zinsbegriff im Rechtssinne, soweit die Vertragsparteien keine abweichende Regelung getroffen oder die Ergänzung durch das dispositive Gesetzesrecht ausgeschlossen haben. Dem entspricht es, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine ergänzende Vertragsauslegung ausscheidet, wenn die Vertragslücke durch Heranziehung des dispositiven Gesetzesrechts sachgerecht geschlossen werden kann (BGH, Urteile vom 10. Juli 1963 - VIII ZR 204/61, BGHZ 40, 91, 103 und vom 16. Juni 2000 - LwZR 22/99, WM 2000, 2557, 2558). In diesem Sinne kommt dem § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB eine ähnliche Funktion wie einer Auslegungsregel zu (vgl. Grüneberg/Ellenberger, BGB, 82. Aufl., § 133 Rn. 22; Staudinger/Singer, BGB, Neubearb. 2021, § 133 Rn. 44; Möslein, Dispositives Recht, 2011, S. 84 f.).
32 Von diesen Grundsätzen hat sich das Berufungsgericht zu Recht leiten lassen. Durch die Verwendung der in § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB in geringfügiger Abwandlung enthaltenen Rechtsbegriffe "Nominalzins", "Darlehen", "Darlehensgläubiger" und "Darlehensschuldner" hat es auf den allgemeinen Willen der Parteien geschlossen, ihrer Vereinbarung den Zinsbegriff im Rechtssinne zugrunde zu legen. Das steht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, in Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendete Rechtsbegriffe in der Regel entsprechend ihrer juristischen Fachbedeutung zu verstehen, insbesondere, wenn erkennbar auf eine gesetzliche Regelung Bezug genommen wird (BGH, Urteile vom 19. März 2003 - VIII ZR 135/02, WM 2003, 1092, 1093 und vom 29. April 2014 - II ZR 395/12, WM 2014, 1076 Rn. 24).
33 Da der Begriff "Zins" in § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB vorausgesetzt wird, hat das Berufungsgericht zum Zwecke der Vertragsauslegung auf das gesetzliche Leitbild zurückgegriffen. Dies lässt entgegen der Ansicht der Revision keinen Rechtsfehler erkennen. Ein gesetzliches Leitbild bietet sich als Bezugspunkt für die Auslegung eines Vertrages, für dessen Inhalt Allgemeine Geschäftsbedingungen maßgebend sind, schon deshalb an, weil das dispositive Gesetzesrecht für jeden Vertragstyp einen an der Gerechtigkeit orientierten Ausgleich der Interessen der Vertragsparteien enthält (vgl. Senatsurteil vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 67). Es ist deswegen vom Erwartungshorizont eines verständigen und redlichen Vertragspartners regelmäßig mitumfasst. Zu Recht hat das Berufungsgericht auf der Grundlage objektiv-normativer Auslegung festgestellt, dass bei einer Orientierung am gesetzlichen Leitbild des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB es keiner Festlegung einer Zinsuntergrenze bedürfe, um eine Verpflichtung des Darlehensgebers zur Zahlung von "Negativzinsen" auszuschließen oder zu begrenzen. Das schließt das Vorliegen einer Vertragslücke aus Rechtsgründen zwingend aus, so dass eine ergänzende Vertragsauslegung ausscheidet. Weiter hat das Berufungsgericht richtig erkannt, dass die Ermittlung des Vertragsinhalts der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle vorrangig ist (BGH, Urteile vom 26. November 1984 - VIII ZR 214/83, BGHZ 93, 29, 42 und vom 10. Februar 1999 - IV ZR 324/97, NJW 1999, 1633, 1634).
34 Obschon die jeweils durch Auslegung vorzunehmende Prüfung gegebenenfalls zu deckungsgleichen Ergebnissen führen kann, sind Vertragsauslegung, ergänzende Vertragsauslegung und AGB-rechtliche Inhaltskontrolle nicht gleichwertig, sondern liegt ihnen eine logische Prüfungsreihenfolge mit jeweils eigenem Prüfungsmaßstab zugrunde. Das übersieht die Revision, soweit sie unter Berufung auf eine vereinzelt vertretene Auffassung im Schrifttum (Fornasier, EWiR 2022, 197, 198; vgl. auch Feldhusen, BKR 2022, 475, 479; Renner, AcP 222 (2022) 217, 236 f.) davon ausgeht, die vom Berufungsgericht vorgenommene Vertragsauslegung anhand des gesetzlichen Leitbilds des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB widerspreche der Systematik der §§ 305 ff. BGB und bewirke einen Vertragstypenzwang.
35 (4) Das Berufungsgericht hat ferner zutreffend angenommen, dass die geltend gemachten "Negativzinsen" nach dem gesetzlichen Leitbild des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB keine Zinsen im Rechtssinne darstellen.
36 Grundnorm des Darlehensrechts ist § 488 BGB, der nach seiner amtlichen Überschrift die vertragstypischen Pflichten beim Darlehensvertrag festlegt. Diese sind für das juristische Begriffsverständnis des Zinses leitbildend. Gemäß § 488 Abs. 1 Satz 1 BGB ist der Darlehensgeber aufgrund des Darlehensvertrags verpflichtet, dem Darlehensnehmer den Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Diese Pflicht umfasst die Überlassung und Belassung des Geldbetrages während der Vertragslaufzeit (BT-Drucks. 14/6040, S. 252 linke Spalte). Der Darlehensnehmer seinerseits hat das Darlehen nach § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB bei Fälligkeit zurückzuzahlen und als Gegenleistung für die Zurverfügungstellung des Geldbetrages den vertraglich vereinbarten Zins zu zahlen. Beim Darlehensvertrag stellt daher der Zins den Preis für die Kapitalnutzung dar (vgl. Senatsurteile vom 7. Juni 2011 - XI ZR 388/10, BGHZ 190, 66 Rn. 23, vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 33 und vom 5. Juni 2018 - XI ZR 790/16, BGHZ 219, 35 Rn. 44; MünchKommBGB/Berger, 9. Aufl., § 488 Rn. 154; Staudinger/Freitag, BGB, Neubearb. 2015, § 488 Rn. 180a).
37 Daraus lässt sich für das eingangs dargestellte juristische Begriffsverständnis des Zinses im Sinne des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB ableiten, dass derjenige, der das Kapital zeitweilig erlangt (Darlehensnehmer), demjenigen, der das Kapital zur Verfügung stellt (Darlehensgeber), als Zins einen stets positiven Betrag zu zahlen hat (Becker, WM 2013, 1736, 1738; Langner/Brocker, WM 2017, 1917, 1918). Dem Zinsbegriff im Rechtssinne ist sonach eine definitorische Untergrenze bei 0% immanent, bei deren Erreichen die Pflicht des Darlehensnehmers zur Zinszahlung entfällt. Damit lässt sich eine Umkehrung des Zahlungsstroms von dem Darlehensgeber an den Darlehensnehmer nicht vereinbaren (Staudinger/Omlor, BGB, Neubearb. 2021, § 246 Rn. 42b; ders. in Bankrechtstag 2017, 41, 50; Kropf in Kümpel/Mülbert/Früh/Seyfried, Bankrecht und Kapitalmarktrecht, 6. Aufl., Einführung und Grundlagen Rn. 6.25b). Das entspricht auch der wirtschaftswissenschaftlichen Sicht (vgl. Becker, aaO S. 1737; Coen, NJW 2012, 3329, 3330; Kollmann, Negative Zinsen, 2016, S. 33). Im Wirtschaftsverkehr ist nämlich die Zurverfügungstellung von Kapital von einer Gegenleistung abhängig. Diese Gegenleistung in Form eines Zinses ist nicht anders als ein vom Kapitalnehmer an den Kapitalgeber zu zahlender, stets positiver Betrag vorstellbar. Dies zeigt sich auch an der Vorschrift des § 514 BGB, der den Ausnahmefall des unentgeltlichen Darlehensvertrags regelt, bei dem von der Laufzeit abhängige oder unabhängige Zahlungen oder sonstige Leistungen als Gegenleistung für das Darlehen nicht vereinbart wird.
38 Aus § 489 Abs. 2 BGB, der ohne eine Einschränkung die Möglichkeit vorsieht, einen veränderlichen Zinssatz zu vereinbaren, auf dessen Grundlage sich rechnerisch eine negative Zinsschuld ergeben kann, kann die Revision nichts für sich Günstiges herleiten. Die Vorschrift bestätigt nur, dass es dem Zinsbegriff nicht widerspricht, wenn die Höhe der zu leistenden Vergütung nicht von vornherein feststeht, sondern sich nach bestimmten, möglicherweise wechselnden Umständen richtet (BGH, Urteil vom 20. März 1953 - V ZR 123/51, juris Rn. 42; MünchKommBGB/Berger, 9. Aufl., § 488 Rn. 154). In der Sache ergänzt die Vorschrift § 488 Abs. 3 BGB, indem sie dem Darlehensnehmer die zusätzliche Möglichkeit zur ordentlichen Kündigung des Darlehensvertrages einräumt, um ihn in die Lage zu versetzen, mit Hilfe des Kündigungsrechts marktgerechte Zinskonditionen zu vereinbaren (MünchKommBGB/Berger, 9. Aufl., § 489 Rn. 1 f.; Menges in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 4. Aufl., Bank- und Börsenrecht IV Rn. 135; Staudinger/Mülbert, BGB, Neubearb. 2015, § 489 Rn. 8). § 489 Abs. 2 BGB kann deshalb kein leitbildprägender Charakter für die Ausgestaltung der vertragstypischen Pflichten beim Darlehensvertrag entnommen werden. Diese ergeben sich vielmehr aus § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB.
39 (5) Unter Zugrundelegung des gesetzlichen Leitbilds des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB ist die Zinsabrede in den Schuldscheinen mit dem Berufungsgericht dahin auszulegen, dass die Beklagte nicht zur Zahlung der rechnerisch ermittelten "Negativzinsen" verpflichtet ist. Die Zinsabrede legt im Einklang mit § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB als Schuldner der Zinszahlungspflicht den Kläger fest. Das folgt aus der Zusammenschau von Ziffer 1 mit der mit ihr inhaltlich zu einer Einheit verbundenen Einleitung und der Ziffer 6, wonach "Darlehensschuldner" der Kläger ist und er als solcher "Zins- und Tilgungsleistungen" (nur) auf ein inländisches Konto des Darlehensgebers zu überweisen hat. Damit ist ein eindeutiger Bezug zu den in § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB geregelten Pflichten des Darlehensnehmers hergestellt, die - was jedenfalls die Rückzahlung des Darlehens anbelangt - nur ihn treffen können. Demgegenüber verhält sich das Gesamtklauselwerk zu Zinsleistungen der Beklagten, die in der Einleitung als "Darlehensgläubiger" bezeichnet wird, nicht. Das führt zu dem zweifelsfrei allein zutreffenden Auslegungsergebnis, dass die Zinsabrede lediglich die vertragstypische Pflicht des Darlehensnehmers nach § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB zur Zahlung von Zinsen im Rechtssinne nachzeichnen soll.
40 bb) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Klausel - im Unterschied zu der Obergrenze von 5% p.a. - keine ausdrückliche Zinsuntergrenze enthält. Dem Schweigen kommt - was das Berufungsgericht richtig erkannt hat - kein Erklärungswert zu.
41 (1) Die vereinbarte Zinsvariabilität spricht zwar für den übereinstimmenden Willen der Vertragsparteien, dass sich die Verzinsung grundsätzlich nach den Marktverhältnissen nach Abschluss des Vertrages richtet (vgl. Manhardt/Ivanov, BKR 2021, 355, 358). Es ist deshalb in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass der Kunde, der sich für einen variablen Zinssatz entscheidet, damit nicht nur das Risiko der Erhöhung der Zinsen in Kauf nimmt, sondern auch die ihm vorteilhafte Chance einer Zinssenkung wahrnehmen will (BGH, Urteil vom 6. März 1986 - III ZR 195/84, BGHZ 97, 212, 220). Zur Begrenzung dieser Risiken können die Parteien eine Zinsober- und/oder eine Zinsuntergrenze vereinbaren. Haben die Parteien - wie hier - (nur) eine Zinsobergrenze vereinbart, kann indes aus dem Fehlen einer Zinsuntergrenze nicht geschlossen werden, dass dem Darlehensnehmer gegebenenfalls ein Anspruch auf Zahlung von "Negativzinsen" zukommen soll. Denn die unterbliebene ausdrückliche Vereinbarung einer Zinsuntergrenze beruht darauf, dass die Parteien bei Vertragsschluss entweder davon ausgegangen sind, dass der variable Zins nach der von ihnen vereinbarten Zinsformel aufgrund der zu erwartenden Marktentwicklung nicht negativ werden könne, oder dass sie aufgrund des Leitbilds und der vertragstypischen Pflichten eines Darlehensvertrags angenommen haben, dass ohnehin nur den Darlehensnehmer, nicht aber den Darlehensgeber eine Zinszahlungspflicht treffen könne (aA Staudinger/Freitag, BGB, Neubearb. 2015, § 488 Rn. 51b).
42 (2) Ohne Erfolg wendet die Revision hiergegen ein, dass eine Störung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung bestünde, wenn die Bank bei Absinken des Referenzzinssatzes einschließlich des Zinsaufschlags unter null ihre Gewinnmarge ausweiten könnte, je weiter sich der Referenzzinssatz in den negativen Bereich entwickelt (vgl. hierzu Staudinger/Rodi, BGB, Neubearb. 2022, Anh. zu §§ 305-310, Rn. F 91g; Feldhusen, BKR 2022, 475, 483; Krepold/Herrle, BKR 2018, 89, 98; Lederer, AG 2022, R224, R225; Rodi, EWiR 2020, 579, 580; Söbbing/von Bodungen, ZBB 2016, 39, 43; BeckOGK BGB/Weber, Stand: 15.10.2022, § 488 Rn. 268.2).
43 Mit der Berufung auf das Äquivalenzprinzip bemüht die Revision einen Kontrollmaßstab, der nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Inhaltskontrolle von in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Preis- oder Zinsanpassungsklauseln herangezogen wird (vgl. BGH, Urteile vom 21. September 2005 - VIII ZR 38/05, WM 2005, 2335, 2336, vom 29. April 2008 - KZR 2/07, BGHZ 176, 244 Rn. 18, vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 28 und 32 und vom 27. April 2021 - XI ZR 26/20, BGHZ 229, 344 Rn. 38). Die Preisvereinbarung für die Hauptleistung unterliegt dagegen weder der Inhaltskontrolle, soweit sie Art und Umfang der Vergütung unmittelbar regelt, noch einer gerichtlichen Angemessenheitsprüfung. Dies folgt daraus, dass die Festlegung der Preise zum Kernbereich der Ausübung privatautonomer Handlungsfreiheiten gehört und daher primär einer Kontrolle durch den Wettbewerb unterliegt. Auch wenn Preisbestimmungen nicht individuell ausgehandelt werden, sondern in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten sind, kommt eine Preiskontrolle durch die Gerichte nach dem Willen des Gesetzgebers in der Regel nicht in Betracht (vgl. BT-Drucks. 7/3919, S. 22). Die Vertragsparteien sind vielmehr nach dem Grundsatz der Privatautonomie berechtigt, Leistung und Gegenleistung frei zu bestimmen. Die Parteien widmen typischerweise gerade dem zu entrichtenden Preis eine hinreichende Aufmerksamkeit. Ihre regelmäßig hiervon abhängige Entscheidung für oder gegen einen Vertragsschluss ist Ausdruck einer individuellen und freien Entscheidung. Die Kontrollfreiheit gilt nicht nur für die Höhe des Preises, sondern auch für das Äquivalenzinteresse im Sinne der Angemessenheit des Preis-Leistungs-Verhältnisses. Es kann deshalb grundsätzlich auch nicht überprüft werden, ob dem Preis eine angemessene Leistung gegenübersteht (vgl. BGH, Urteil vom 7. November 2014 - V ZR 305/13, WM 2015, 637 Rn. 7 mwN).
44 So liegt der Fall auch hier. Die Zinsvereinbarung regelt die Höhe des vertraglich geschuldeten Zinses und stellt damit - was auch die Revision nicht in Abrede stellt - die Preishauptabrede für eine vertragliche Hauptleistung dar. Da nach § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB der vom Darlehensnehmer zu zahlende Zins der Preis für die Gewährung des Darlehens ist und seine Höhe oder Ausgestaltung eine durch gesetzliche Vorschriften nicht vorgegebene (privatautonome) Entscheidung der Vertragsparteien darstellt, ist die Bestimmung hierüber gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle ebenso entzogen wie einer gerichtlichen Angemessenheitsprüfung (vgl. Senatsurteile vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 32, vom 4. Juli 2017 - XI ZR 562/15, BGHZ 215, 172 Rn. 29 und vom 5. Juni 2018 - XI ZR 790/16, BGHZ 219, 35 Rn. 44). Daran ändert nichts, dass aus der Klausel der Umfang der vertraglichen Hauptleistung des Darlehensnehmers nicht unmittelbar ersichtlich ist, sondern hierfür noch der maßgebliche Referenzzinssatz heranzuziehen ist (vgl. Senatsurteile vom 17. Februar 2004 - XI ZR 140/03, BGHZ 158, 149, 152 f. und vom 13. April 2010 - XI ZR 197/09, BGHZ 185, 166 Rn. 16).
45 Entgegen der Auffassung der Revision kann das Äquivalenzprinzip im Rahmen der Vertragsauslegung nicht dazu herangezogen werden, um die Wertigkeit von Leistung und Gegenleistung neu zu bestimmen. Hierfür fehlt es bereits an einem Vergleichsmaßstab. Den Wert ihrer gegenseitig zu erbringenden Leistungen legen die Vertragsparteien privatautonom innerhalb der durch §§ 134, 138, 305 ff. BGB vorgegebenen Grenzen bei Vertragsschluss fest. Bei einem gegenseitigen Vertrag verspricht jede Vertragspartei ihre Leistung um der anderen willen und geht davon aus, dass die Leistung der anderen der ihren mindestens gleichwertig ist (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juni 1980 - V ZR 11/79, BGHZ 77, 359, 363; Grüneberg/Grüneberg, BGB, 82. Aufl., Einführung vor § 320 Rn. 8; Staudinger/Schwarze, BGB, Neubearb. 2020, Vorbemerkung zu §§ 320 ff. Rn. 7). Eine Störung des Äquivalenzverhältnisses kann deshalb erst nach Vertragsschluss eintreten. Insoweit dient das Äquivalenzprinzip der Wiederherstellung der Vertragsgerechtigkeit (Staudinger/Olzen, BGB, Neubearb. 2019, Einleitung zu §§ 241 ff. Rn. 66). Dabei kommt wie bei der Vertragsauslegung dem vereinbarten Vertragstyp und der darin angelegten Risikoverteilung maßgebliche Bedeutung zu (im Ergebnis ebenso Binder/Ettensberger, WM 2015, 2069, 2074). Diese sieht bei einem Darlehensvertrag mit einem variablen Zins vor, dass - wie bereits dargelegt - bei sinkenden Marktzinsen der Darlehensgeber das Geschäftsrisiko trägt und er im ungünstigsten Fall von dem Darlehensnehmer keine Zinszahlung mehr beanspruchen kann (Binder/Ettensberger, aaO; Omlor in Bankrechtstag 2017, 40, 60; Radke, Negative Nominalzinsen im Zins- und Bankvertragsrecht, 2019, S. 99 f.).
46 Aus dem von der Revision für ihre abweichende Auffassung herangezogenen Senatsurteil vom 13. April 2010 (XI ZR 197/09, BGHZ 185, 166) folgt nichts anderes. Dort hat der Senat für die Vornahme der ergänzenden Vertragsauslegung einer (unwirksamen) Zinsanpassungsklausel in Sparverträgen entschieden, dass die Zinsanpassung das Äquivalenzprinzip beachten muss, und dies anhand des Vertragstyps damit begründet, dass das Entfallen eines Zinsanspruchs bzw. die Umkehr eines Zahlungsanspruchs in eine Zahlungspflicht des Sparers nicht interessengerecht sei (Senatsurteil vom 13. April 2010, aaO Rn. 26 f.; vgl. auch Senatsurteil vom 6. Oktober 2021 - XI ZR 234/20, BGHZ 231, 215 Rn. 96). Damit ist der vorliegende Fall schon deshalb nicht vergleichbar, weil dort die Zinsanpassungsklausel unwirksam war und es deshalb um die Frage einer ergänzenden Vertragsauslegung ging.
47 cc) Die Auslegung der Zinsklausel in Ziffer 1, dass die Beklagte keine "Negativzinsen" schuldet, entspricht aus der objektiven Sicht der Parteien auch dem Verständnis redlicher und verständiger Vertragspartner in ihrer Eigenschaft als professionelle Marktteilnehmer.
48 (1) Für den Kunden ist die Refinanzierung der Bank in der Regel nicht von Interesse, weil diese in die Risikosphäre der Bank fällt (vgl. Senatsurteile vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 25 und 30 und vom 12. März 2013 - XI ZR 227/12, BGHZ 197, 21 Rn. 55; OLG Hamburg, ZIP 2022, 1200, 1203; Langenbucher in Festschrift Westermann, 2008, S. 399, 400). Der verständigen Erwartung des Kunden entspricht es vielmehr, Zinsen für die ihm überlassene Darlehensvaluta zahlen zu müssen. Redlicherweise wird er nicht damit rechnen können, dass ihm umgekehrt Zinsen für die Kapitalnutzungsmöglichkeit bezahlt werden (Dehne-Niemann, jurisPR-BKR 5/2022 Anm. 1; Salger, jurisPR-BKR 12/2020 Anm. 6). Aus diesem Grund ist die Refinanzierung der Bank in der Regel nicht vom Erwartungshorizont des Kunden umfasst. Nichts anderes gilt aus der Sicht der Bank, die im vorliegenden Fall nicht Klauselverwender, sondern dessen Vertragspartner ist. Ihre Erwartung ist mit der Überlassung der Darlehensvaluta berechtigterweise darauf gerichtet, diese nicht nur zurückzuerhalten, sondern mit der Verzinsung einen Gewinn zu erwirtschaften. Mit Rücksicht auf diese erkennbare Interessenlage ist es nicht zu vereinbaren, die Bank zur Vergütung der von ihr erbrachten Hauptleistung verpflichtet anzusehen (Coen, NJW 2012, 3329, 3330; Kropf in Kümpel/Mülbert/Früh/Seyfried, Bankrecht und Kapitalmarktrecht, 6. Aufl., Einführung und Grundlagen Rn. 6.25b; Salger, aaO).
49 (2) Die Vereinbarung des "3-Monats-EURIBOR" als Referenzzinssatz rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die Vereinbarung eines bestimmten Referenzzinssatzes lässt keinen Rückschluss darauf zu, dass sich die Bank kongruent zu diesem refinanziert; für eine tatsächliche Vermutung ist entgegen vereinzelt vertretener Auffassung im Schrifttum kein Raum (aA Staudinger/Freitag, BGB, Neubearb. 2015, § 488 Rn. 198; Staudinger/Rodi, BGB, Neubearb. 2022, Anh. zu §§ 305-310, Rn. F 91g; Söbbing/von Bodungen, ZBB 2016, 39, 44). In der Kreditpraxis ist es üblich, dass Banken eine "Mischfinanzierung" aus verschiedenen Refinanzierungsquellen mit institutsspezifischer unterschiedlicher Gewichtung betreiben. Dabei unterliegen die täglich neu abzuschließenden Refinanzierungsgeschäfte einer ständigen Veränderung (von Spannenberg in Ellenberger/Bunte, Bankrechts-Handbuch, 6. Aufl., § 53 Rn. 84 f.). Aus diesem Grund lässt sich ein Kredit in der Regel weder einer bestimmten Refinanzierungsmaßnahme noch einer bestimmten Refinanzierungsart zuordnen (Habersack, WM 2001, 753, 757). Der Referenzzinssatz wird sonach häufig nur als Bezugsgröße für die voraussichtliche Entwicklung der Refinanzierungskosten gewählt, nicht zuletzt auch, um den formellen Anforderungen des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB zu genügen, denen Zinsgleitklauseln unabhängig davon unterliegen, dass für sie die materiellen Anforderungen des § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht gelten (vgl. BGH, Urteile vom 26. Oktober 2005 - VIII ZR 48/05, BGHZ 165, 12, 21 und vom 15. Februar 2017 - IV ZR 91/16, WM 2017, 517 Rn. 15).
50 Unter diesem Gesichtspunkt hat sich in der Kreditpraxis der 3-Monats-EURIBOR durchgesetzt (vgl. Rösler/Lang, ZIP 2006, 214, 216; Wimmer/Rösler, WM 2011, 1788, 1795). Er gibt den Durchschnittszinssatz an, zu dem eine Bank bereit ist, einer anderen Bank Gelder ohne Sicherheiten für eine bestimmte Zeit zur Nutzung zu überlassen (von Spannenberg in Ellenberger/Bunte, Bankrechts-Handbuch, 6. Aufl., § 53 Rn. 31 und 34). Diese Zusammenhänge können im unternehmerischen Geschäftsverkehr zwischen professionellen Marktteilnehmern als bekannt vorausgesetzt werden. Schon deswegen ist es vom Erwartungshorizont des Kunden nicht umfasst, dass sich die Bank mit der Vereinbarung einer Zinsvariabilität und dem "3-Monats-EURIBOR" als Referenzzinssatz bereit erklärt, etwaige Zahlungen ihrer Refinanzierungspartner an ihn durchzureichen.
51 (3) Entgegen der Ansicht der Revision ist es unter Zugrundelegung der hier anwendbaren AGB-rechtlichen Auslegungsgrundsätze ohne Belang, ob nach der Zinsentwicklung bis zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ein Absinken des Referenzzinssatzes einschließlich des Zinsaufschlags unter null während der Vertragslaufzeit für die Vertragsparteien vorherzusehen oder zumindest nicht auszuschließen war. Als verallgemeinerbarer Umstand, der nicht ausschließlich die konkrete Situation bei Vertragsschluss betrifft, sondern den Abschluss einer jeden vergleichbaren vertraglichen Abrede begleitet (vgl. BGH, Urteil vom 19. April 2018 - III ZR 255/17, NJW 2018, 2117 Rn. 18; BAG, NZA 2017, 912 Rn. 15), ist allenfalls zu berücksichtigen, dass bei einem Darlehensvertrag mit langer Laufzeit und ansonsten gebundenem Sollzinssatz (§ 489 Abs. 5 Satz 2 BGB) für Bank und Kunde ein Zinsänderungsrisiko bestünde (vgl. von Spannenberg in Ellenberger/Bunte, Bankrechts-Handbuch, 6. Aufl., § 53 Rn. 71), auf das hier die Parteien mit der in Ziffer 1 vereinbarten Zinsvariabilität reagiert haben.
52 Dass die Parteien der Zinsabrede übereinstimmend die von ihrem objektiven Sinn abweichende Bedeutung beigemessen haben, eine sich rechnerisch ergebende negative Zinsschuld solle zu einer Zahlungspflicht des Darlehensgebers führen, wird selbst von der Revision nicht geltend gemacht. Ein solcherart maßgebendes Klauselverständnis (vgl. Senatsurteil vom 16. Juni 2009 - XI ZR 145/08, BGHZ 181, 278 Rn. 16; BGH, Urteil vom 19. April 2018 - III ZR 255/17, NJW 2018, 2117 Rn. 19) liegt angesichts der unangefochtenen tatrichterlichen Feststellungen, dass sich der Referenzzinssatz seit dessen Einführung im Jahr 1999 bis zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Jahre 2007 stets über 2% bewegt habe, noch dazu fern (im Ergebnis ebenso Omlor in Bankrechtstag 2017, 40, 60; Radke, Negative Nominalzinsen im Zins- und Bankvertragsrecht, 2019, S. 93).
53 (4) Auch aus dem in Ziffer 4 vereinbarten beiderseitigen Kündigungsausschluss kann die Revision keine für den Kläger günstige Verständnismöglichkeit der Zinsabrede herleiten. Darin und in der in Ziffer 3 vereinbarten Fälligkeit des Darlehens zur Rückzahlung haben die Parteien ihren Willen zum Ausdruck gebracht, dass das Darlehen während der gesamten Vertragslaufzeit beim Kläger verbleiben soll, während nach Ziffer 2 Zinsen vierteljährlich zur Zahlung fällig sein sollen. Hierauf hat sich die Beklagte aus Sicht eines verständigen und redlichen Vertragspartners eingelassen, weil ein Zahlungsausfall des Klägers praktisch ausgeschlossen war. Denn die anhaltende Leistungsfähigkeit der öffentlichen Hand wird durch die Steuerautonomie auf der einen Seite und die strenge aufsichtsbehördliche Überwachung der Einhaltung der haushaltsrechtlichen Grundsätze auf der anderen Seite gewährleistet (Senatsurteil vom 14. Dezember 2021 - XI ZR 72/20, BGHZ 232, 142 Rn. 30). Damit beschränkte sich das von der Beklagten zu tragende Risiko in erster Linie auf eine Zinsänderung, auf das die Parteien gesondert mit der in Ziffer 1 vereinbarten Zinsvariabilität reagiert haben.
54 Diese Zusammenhänge lassen darauf schließen, dass sich der Kläger mit dem in Ziffer 4 vereinbarten beiderseitigen Kündigungsausschluss Planungssicherheit verschaffen wollte, das Darlehen nicht vorzeitig in voller Höhe zurückzahlen zu müssen, während die Beklagte auf eine dem Grunde nach fortwährende, wenn auch variable Einnahmequelle in Gestalt von Zinsen bedacht war (aA Feldhusen, BKR 2022, 475, 484). Darin erschöpft sich aus der Sicht redlicher und verständiger Vertragspartner der objektive Sinn dieser Vereinbarung und kann ihr - anders als die Revision meint - nicht die Bedeutung beigemessen werden, die Beklagte habe ihrem Willen Ausdruck verleihen wollen, das Risiko einer "Negativverzinsung" zu tragen.
55 dd) Entgegen der Auffassung der Revision ist der Zinsabrede keine andere, für den Kläger günstige Verständnismöglichkeit beizumessen, weil der Zinsabrede die wirtschaftliche Funktion zukomme, dem Darlehensgeber eine konstante Gewinnmarge zu sichern, die allein aus dem Zinsaufschlag ("0,1175%") erwirtschaftet werden solle, während der Referenzzinssatz ("3-Monats-EURIBOR") das Geldwertänderungsrisiko widerspiegeln solle, das in den Refinanzierungskosten des Darlehensgebers eingepreist sei.
56 Träfe dies zu, wäre die vereinbarte Verzinsung nicht im Rechtssinne als Gegenleistung für die Zurverfügungstellung des Geldbetrages zu verstehen, sondern diente die Komponente des Referenzzinssatzes der gesonderten Vergütung des Geldwertänderungsrisikos (vgl. Feldhusen, BKR 2022, 475, 482; Lederer, AG 2022, R5; Radke, BKR 2019, 178, 179; Staudinger/Omlor, BGB, Neubearb. 2021, § 246 Rn. 42; Zellweger-Gutknecht, ZfPW 2015, 350, 368 ff.), welches bei steigenden Marktzinsen dem Darlehensgeber und bei sinkenden Marktzinsen dem Darlehensnehmer zugewiesen wäre (vgl. Feldhusen, aaO; Zellweger-Gutknecht, aaO S. 371). Dieses Klauselverständnis hätte die für den Kläger günstige Folge, dass bei Absinken des Referenzzinssatzes einschließlich des Zinsaufschlags unter null sich der Zinsanspruch des Darlehensgebers in eine Zahlungspflicht umkehren würde.
57 Diese Sichtweise trifft jedoch nicht zu. Sie steht - wie bereits dargelegt - weder mit dem Wortlaut der Ziffer 1 noch mit dem von dem gesetzlichen Leitbild des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB geprägten Pflichtenprogramm der Parteien oder dem objektiven Erwartungshorizont redlicher und verständiger Vertragspartner in Einklang.
58 2. Ein Anspruch des Klägers ergibt sich nach den zugrunde zu legenden tatrichterlichen Feststellungen auch nicht im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB). Darauf ist das Berufungsgericht von seinem Standpunkt aus folgerichtig nicht eingegangen, weil es an den hierfür erforderlichen Voraussetzungen fehlt. Insoweit liegt bereits keine ausfüllungsbedürftige Regelungslücke vor. Der von den Parteien geschlossene Darlehensvertrag enthält zwar keine ausdrückliche Regelung für den Fall, dass der in Ziffer 1 geregelte Nominalzins rechnerisch unter null sinkt. Die Auslegung des Vertrags hat aber - wie dargelegt - ergeben, dass die Beklagte nach dem Regelungsplan der Vertragsparteien keine "Negativzinsen" schuldet.
59 3. Aufgrund dessen kann sich der Kläger auch nicht auf die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) berufen. Die Parteien haben im Darlehensvertrag das Risiko, dass der Referenzzinssatz einschließlich des Zinsaufschlags unter null absinkt, nur insoweit dem Darlehensgeber zugewiesen, als er von dem Darlehensnehmer keine Zinszahlung mehr beanspruchen kann. Das entspricht der gesetzlichen Risikoverteilung, die nicht über die Annahme einer Störung der Geschäftsgrundlage verändert werden darf (vgl. BGH, Urteile vom 21. Februar 2008 - III ZR 200/07, NZM 2008, 462 Rn. 11 und vom 9. Mai 2012 - IV ZR 1/11, NJW 2012, 2733 Rn. 22).