OLG Düsseldorf: Zur Nichtigkeit eines auf Gläubigerbenachteiligung zielenden Rechtsgeschäfts wegen Sittenwidrigkeit
OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.5.2014 – I-12 U 96/12
Amtliche Leitsätze
1. Die Anordnung der Nachtragsverteilung in einem beendeten früheren Konkursverfahren stellt den Konkursbeschlag der in der Anordnung bezeichneten Gegenstände mit Wirkung ex nunc wieder her, sodass der diese Gegenstände betreffende Anfechtungsprozess eines Gläubigers unter¬brochen wird und die Prozessführungsbefugnis und Aktivlegitimation insoweit an den Konkursverwalter geht.
2. Die Aufnahme des unterbrochenen Anfechtungsprozesses durch den Konkurs-verwalter ist nur in der Frist des § 41 Abs. 1 KO möglich, wenn das Klageziel allein durch eine Erweiterung der Klage erreicht werden kann.
3. Wird während des laufenden Nachtragsverteilungsverfahrens erneut das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet, erfasst der aus dem weiteren Verfahren resultierende Insolvenzbeschlag nicht die Gegenstände der Nachtragsverteilung, sondern nur das neue Vermögen, das der Schuldner nach Aufhebung des früheren Verfahrens hinzugewonnen hat.
4. Bei entsprechender Satzungsermächtigung kann die Befreiung des Allein-gesellschafter-Geschäftsführers von den Beschränkungen des § 181 BGB auch durch notariell beurkundeten Beschluss des Alleingesellschafters erfolgen.
5. Ein auf Gläubigerbenachteiligung zielendes Rechtsgeschäft, das unter die Anfechtungsvorschriften der InsO (KO) bzw. des AnfG fällt, kann nur dann wegen Verstoßes gegen ein Verbotsgesetz oder Sittenwidrigkeit nichtig sein, wenn besondere, über den Anfechtungstatbestand hinausgehende Umstände vorliegen.
6. Eine Rechtsnachfolge im anfechtungsrechtlichen Sinne (§§ 40 Abs. 2 KO, 145 Abs. 2 InsO) liegt bei Übertragung der durch Teilung des anfechtbar erworbenen Geschäftsanteils an einer GmbH entstandenen neuen Geschäftsanteile nicht vor.
§§ 134, 138, 181 BGB; §§ 10 Abs. 1, 15 Abs. 5, 47 Abs. 1, 54 Abs. 3 GmbHG; § 145 Abs. 2 InsO; §§ 40 Abs. 2, 41 Abs. 1, 166 Abs. 2 KO; § 13 AnfG i.d.F. v. 04.07.1980
Sachverhalt
I.
Der Kläger zu 3) ist Insolvenzverwalter in dem durch Beschluss vom 14.06.2010 (AG Münster Az.: XXXX) eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen des Kaufmanns A (nachfolgend: Schuldner) (Streithelfer zu 13). Über das Vermögen des Schuldners war schon in den neunziger Jahren des vergangenen Jahrhunderts ein Konkursverfahren anhängig, das am 13.09.2000 aufgehoben worden ist. In diesem Verfahren hat das Konkursgericht im Jahr 2006 eine Nachtragsverteilung angeordnet und deren Vollziehung der Klägerin zu 2) übertragen. Gegenstand der Anordnung ist u.a. ein Rückgewähranspruch gegen die Beklagte zu 1) aus der Übertragung des seinerzeit einzigen Geschäftsanteils an einem ostdeutschen Unternehmen des Schuldners, der B GmbH, „bzw. der Geschäftsanteil selbst, sofern dieser nie wirksam aus dem Vermögen des Gemeinschuldners ausgeschieden ist“. Die Beklagten zu 2) und 3) sind Gesellschafter der Beklagten zu 1) und haben – nach Teilung – Geschäftsanteile an der B GmbH inne gehabt; die Beklagten zu 4) bis 12) waren 2010 Gesellschafter der B GmbH. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit bzw. Anfechtbarkeit der seinerzeit vom Schuldner vorgenommenen Geschäftsanteilsübertragung auf die Beklagte zu 1) und die Folgen hieraus für den Erwerb von Geschäftsanteilen durch die Beklagten zu 2) bis 12), wobei sowohl die Klägerin zu 2) als auch der Kläger zu 3) jeweils für sich in Anspruch nehmen, für die Verfolgung der sich daraus ergebenden Ansprüche aktivlegitimiert zu sein. Der zugrunde liegende Sachverhalt stellt sich – teilweise abweichend von den tatbestandlichen Feststellungen im landgerichtlichen Urteil – nach den (z.T. erst in zweiter Instanz) vorgelegten Unterlagen und dem Sachvortrag der Parteien im Wesentlichen wie folgt dar:
Der Schuldner erwarb 1993 den einzigen Geschäftsanteil an der B GmbH in Höhe von nominal 2 Mio. DEM; mit übernommen wurden weitgehende Ver-pflichtungen zur Personalfortführung und zu Investitionen. Zur Sicherung sämtlicher Ansprüche der Verkäuferin gegen den Schuldner und die Gesell-schaft aus dem Vertrag ließ sich die frühere Treuhandanstalt (ab 01.01.1995: Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben, kurz BvS) treuhänderisch ein unbeschränktes Pfandrecht an dem Geschäftsanteil einräumen (Anl. BB 45). Die X-Bank in M. stellte dem Schuldner u.a. zur Finanzierung des Kaufpreises ein Darlehen i.H.v. 6.020.000 DEM zur Verfügung; zur Sicherung dieses Darlehens wurde an dem Betriebsgrundstück der B GmbH, welches der Schuldner ebenfalls erworben hatte, eine Grundschuld in Höhe von nominal 6.020.000 DEM an rangbereiter Stelle eingetragen. Der Schuldner übernahm die persönliche Haftung für den Betrag der Grundschuld nebst Zinsen, Nebenleistungen und Kosten und unterwarf sich wegen des Grundschuldbetrages der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein persönliches Vermögen (Anl. AK 2 = Bl. 24 ff. GA).
Die B GmbH war die Alleingesellschafterin der D GmbH; diese war ihrerseits die Alleingesellschafterin der C GmbH in A., von der sie das vollständige Anlagevermögen übernommen hatte. Mit notariellem GmbH-Anteilsüber-tragungsvertrag vom 03.07.1995 (UR.-Nr. 305/1995 des Notars Dr. N1, Bl. 182 ff. GA) übertrug die D GmbH ihren Geschäftsanteil an der C GmbH auf den Schuldner; für die D GmbH handelte dabei G als Vertreter ohne Vertretungs-macht. In einer sogleich durchgeführten Gesellschafterversammlung wurde die sofortige Abberufung des bisherigen Geschäftsführers H beschlossen und der Schuldner zum von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiten neuen Geschäftsführer bestellt; zugleich wurde eine Satzungsänderung und Neufas-sung des Gesellschaftsvertrages beschlossen und die C GmbH in die B Beteiligungsverwaltungs GmbH (= die Beklagte zu 1) umfirmiert (Anl. K 9.2 = Bl. 1728 ff. GA). Mit notariell beglaubigter Erklärung vom 04.07.1995 (UR.-Nr. 1192/1995 des Notars N2, Anl. BB 5) erklärte H, handelnd als alleiniger Geschäftsführer der D GmbH, die „Genehmigung“ hinsichtlich aller Erklärungen vom 03.07.1995 in allen Teilen und allen Beteiligten gegenüber. Die Satzungsänderung wurde erst 1997 im Handelsregister eingetragen (AG Kerpen HRB XXXX, Anl. BB 7, Bl. 3).
Mit notariellem Geschäftsanteilsübertragungsvertrag vom 16.08.1995 (UR.-Nr. 396/1995 des Notars Dr. N1, Anl. AK 5 = Bl. 37 ff. GA) verkaufte und übertrug der Schuldner als alleiniger Gesellschafter der B GmbH seinen Geschäftsanteil der Beklagten zu 1), die die Verpflichtungen des Schuldners gegenüber der BvS aus dem ursprünglichen Kaufvertrag übernahm; über die Fälligkeit des Kaufpreises von 4 Mio. DEM sollte mit dem Käufer separat verhandelt werden, spätestens sollte sie innerhalb eines Jahres nach Vertragsschluss eintreten. Beim Vertragsschluss trat der Schuldner auf der Seite der Käuferin „als alleinvertretungsberechtigter, von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiter Geschäftsführer der ‚B Beteiligungsverwaltungs GmbH‘“ – seinerzeit noch firmierend als C GmbH – auf. Zwischen den Parteien ist u.a. streitig, ob die in der notariellen Urkunde vom 03.07.1995 vorgesehene Befreiung des Schuldners von § 181 BGB für die Beklagte zu 1) wirksam erfolgt ist und demzufolge der Vertrag vom 16.08.1995 wirksam oder unwirksam ist. Mit notariellem Abtretungsvertrag vom 28.08.1995 (UR.-Nr. 420/1995 des Notars Dr. N1, Anl. AK 6 = Bl. 43 ff. GA) trat der Schuldner den Kaufpreisanspruch aus dem Vertrag vom 16.08.1995 „zum Zwecke der Durchführung eines Konsolidierungsplanes“ an den die Abtretung annehmenden Rechtsanwalt E, der im vorliegenden Verfahren die Klägerin zu 2) vertritt, ab; zugleich trat die Beklagte zu 1) „zur Absicherung des Anspruchs auf Leistung der vorstehend abgetretenen Kaufpreisforderung“ den vom Schuldner erworbenen Geschäftsanteil an der B GmbH an Rechtsanwalt E ab mit der Maßgabe, dass dieser mit Erfüllung der Kaufpreisforderung unverzüglich zur Rückübertragung an sie verpflichtet sein sollte. Daneben bestand zwischen dem Schuldner und Rechtsanwalt E ein Treuhandvertrag vom 28.08.1995 (Anl. B 8), aufgrund dessen dieser sowohl die abgetretene Forderung als auch den von der Beklagten zu 1) zur Sicherheit übertragenen Geschäftsanteil als Treuhänder für den Schuldner „zur Durchführung und Sicherung eines Konsolidierungsplanes“ halten sollte und angewiesen wurde, mit dem Kaufpreis nach Zufluss unverzüglich bestimmte (Eventual-)Ver¬bind¬lich¬keiten des Schuldners – u.a. Steuerverbindlichkeiten bis zu 2,5 Mio. DEM – zu regulieren.
Nachdem das Finanzamt H. dem Schuldner im Januar 1996 mitgeteilt hatte, dass es zu weiteren Stundungen der rückständigen Umsatzsteuer nicht bereit sei und beabsichtige, gegen ihn Konkursantrag zu stellen, übertrug der Schuldner als alleiniger Gesellschafter seinen Geschäftsanteil an der Beklagten zu 1) mit notariellem GmbH-Anteilsübertragungsvertrag vom 26.01.1996 (UR.-Nr. 41/1996 des Notars Dr. N1, Anl. AK 7 = Bl. 47 ff. GA) auf einen Bekannten, den Kaufmann F. Der Kaufpreis betrug 1 DEM und wurde sofort bezahlt. Zwischen den Parteien ist streitig, ob daneben vereinbart wurde, dass die Übertragung nur treuhänderisch erfolgen solle. Mit Schreiben vom 19.03.1996 (Anl. B 13) übte die BvS gegenüber Rechtsanwalt E das der Treuhandanstalt bestellte Pfandrecht an dem Geschäftsanteil an der B GmbH aus und verlangte die Übertragung des Geschäftsanteils auf einen von ihr zu benennenden Dritten unter Aufrechterhaltung der im Privatisierungsvertrag enthaltenen Vereinbarungen.
Mit Beschluss vom 05.11.1996 hat das AG Hamm (Az.: XXXX) das Konkursver-fahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet. Zum Konkursverwalter wurde Dipl.- Volkswirt V1 (Streithelfer zu 15) bestellt. Dieser bat mit Schreiben vom 29.07.1997 (Anl. B 18) die Beklagte zu 1) um ein konkretes Angebot an die Konkursmasse, in welcher Höhe der Kaufpreis für den Anteil an der B GmbH gezahlt werde. Nachfolgend zahlte F aufgrund einer Vereinbarung zwischen der Beklagten zu 1) und dem Streithelfer zu 15) an die Konkursmasse 175.000 DEM, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob mit der Zahlung (allein) die Anfechtung der Übertragung des Geschäftsanteils an der B Beteiligungsverwaltungs GmbH auf F abgewendet oder auch der Kaufpreis für die Anteile an der B GmbH abgegolten werden sollte. Mit Schreiben vom 08.09.2000 (Anl. AK 14 = Bl. 410 f. GA) erklärte der Streithelfer zu 15) gegenüber der Beklagten zu 1) die Anfechtung der Vereinbarung aus 1997 gemäß § 123 BGB, da er von F über die Umstände des Übertragungsvertrages vom 26.01.1996 und die Werthaltigkeit der Geschäftsanteile an der B GmbH getäuscht worden sei. Zeitgleich trat er seine Ansprüche aus der Anfechtung an den Schuldner ab (Anl. 1b zum notariellen Vertrag zwischen dem Schuldner und seiner Ehefrau v. 14.09.2000, Anl. BB 29). Das Konkursverfahren über das Vermögen des Schuldners wurde nach Abhaltung des Schlusstermins am 13.09.2000 aufgehoben. Unmittelbar danach trat der Schuldner mit notariellem Vertrag vom 14.09.2000 (UR.-Nr. 600/2000 des Notars Dr. N3, Anl. AK 12 = Bl. 359 ff. GA; Anl. BB 29) alle ihm vermeintlich zustehenden Ansprüche u.a. aus dem Kaufvertrag mit der Beklagten zu 1) vom 16.08.1995, dem Abtretungsvertrag mit Rechtsanwalt E vom 28.08.1995 sowie auf Rückgabe der Geschäftsanteile der B GmbH an seine Ehefrau A1 ab. Diese erhob Ende 2000 Klage gegen die Beklagte zu 1) auf Zahlung eines Teilbetrages von 3,25 Mio. DEM aus dem Kaufpreis von 4 Mio. DEM für den Geschäftsanteil der B GmbH, nachdem bereits im Jahr 1999 Rechtsanwalt E ebenfalls Klage auf Zahlung eines Teilbetrages von 750.000 DEM erhoben hatte. Durch Urteile des OLG Köln vom 23.12.2002 (11 U 144/01 und 11 U 51/00, Anl. B 3 und Anl. B 4) wurde die Beklagte zu 1) rechtskräftig verurteilt, an die Ehefrau des Schuldners 1.572.222,50 EUR nebst Zinsen sowie an Rechtsanwalt E 383.468,91 EUR nebst Zinsen zu zahlen.
Die ehemalige Klägerin zu 1) erwarb im Juni 2005 von der Y Bank AG eine Forderung gegen den Schuldner in Höhe von 1.747.565,53 EUR nebst Zinsen aus der seinerzeit beim Erwerb des Geschäftsanteils an der B GmbH errichte-ten Grundschuldbestellungsurkunde des Notars N4 vom 03.09.1993 (UR.-Nr. 1840/1993, Anl. AK 2 = Bl. 24 ff. GA). Mit Klage vom 16.08.2005 hat sie die Beklagte zu 1) auf Duldung der Zwangsvollstreckung in alle in ihrer Rechtsin-haberschaft stehenden Geschäftsanteile an der B GmbH und die Beklagten zu 2) und 3) auf Duldung der Zwangsvollstreckung in deren jeweilige Geschäftsanteile an der Beklagten zu 1) in Anspruch genommen. Sie hat geltend gemacht, die Übertragung des Geschäftsanteils an der B GmbH vom 16.08.1995 vom Schuldner auf die Beklagte zu 1) sei gemäß §§ 134, 138, 826 BGB nichtig, da sie auf Vermögensverschiebung abgezielt habe; zumindest unterliege die Übertragung der Absichts- bzw. Vorsatzanfechtung nach § 3 AnfG. Aus den genannten Gründen seien auch der Anteilskaufvertrag zwischen dem Schuldner und F sowie der Beitritt der Beklagten zu 2) und 3) zur Beklagten zu 1) nichtig, jedenfalls aber anfechtbar.
Mit Beschluss vom 22.06.2006 (AG Hamm Az.: XXXX) ordnete das Konkursge-richt die Nachtragsverteilung bezüglich nachträglich ermittelter Massegegen-stände an, darunter u.a. ein „Anspruch – gegebenenfalls nach Anfechtung des Geschäftsanteilkaufvertrages vom 16. August 1995 (UR-Nr. 396/95 des Notars Dr. N1) – gegen die B Beteiligungsverwaltungs GmbH auf Rückgewähr des ihr übertragenen Geschäftsanteils an der B GmbH bzw. der Geschäftsanteil selbst, sofern dieser nie wirksam aus dem Vermögen des Gemeinschuldners ausgeschieden ist“ (Bl. 485 f. GA). Die vom Konkursgericht mit der Vollziehung der Nachtragsverteilung beauftragte Klägerin zu 2) beantragte mit Schriftsatz vom 27.05.2010, alsbald Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen. Mit Schriftsatz vom 23.08.2010 änderte und erweiterte die Klägerin zu 2) die Klage gegen die Beklagten zu 1) bis 3) auf Herausgabe aller ehemals von ihnen gehaltenen Geschäftsanteile an der B GmbH (Einzelheiten: Bl. 1123 - 1125 GA); mit Schriftsatz vom 29.09.2010 stellte sie weitere Anträge und erweiterte die Klage auf die Beklagten zu 4) bis 12) (Einzelheiten: Bl. 1149 - 1151 GA). Zuvor hatte bereits das AG Münster mit Beschluss vom 14.06.2010 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet; als Insolvenzverwalter wurde der zwischenzeitlich verstorbene Rechtsanwalt V2 bestellt (Anl. SV 15 = Bl. 1073 ff. GA), der die „Aufnahme des Rechtsstreits auf Seiten der Klägerin“ erklärte und zunächst darum bat, die Anträge dahingehend richtigzustellen, dass nunmehr die Rückgewähr der Geschäftsanteile zur Masse begehrt werde. Mit Schriftsätzen vom 02.05.2011 und 30.09.2011 änderte und erweiterte er die Klage auf die Beklagten zu 4) bis 12) (Einzelheiten: Bl. 1421 - 1424 und Bl. 1619/1620 GA).
Die Klägerin zu 2) und der an die Stelle von Rechtsanwalt V2 getretene Kläger zu 3) haben zuletzt im Wesentlichen die Feststellung begehrt, dass die Über-tragung des Geschäftsanteils an der B GmbH vom Schuldner auf die Beklagte zu 1) unwirksam und der Schuldner weiterhin Inhaber dieses Geschäftsanteils ist, hilfsweise Herausgabe der Geschäftsanteile durch die Beklagten sowie weiter hilfsweise zur Herausgabeklage gegen die Beklagte zu 4) Wert- bzw. Schadensersatz; ferner haben sie im Wege der Stufenklage auf der ersten Stufe von den Beklagten Auskunft über erhaltene Gewinnausschüttungen und sonstige Zuwendungen der B GmbH seit dem Wirtschaftsjahr 1996 verlangt. Beide haben jeweils für sich in Anspruch genommen, aufgrund der Aufnahme des Rechtsstreits als Kläger(in) an die Stelle der Klägerin zu 1) in den Prozess eingetreten zu sein und die Klage zulässigerweise erweitert zu haben. Die Klägerin zu 2) hat geltend gemacht, sie habe gemäß dem Beschluss des AG Hamm über die Nachtragsverteilung den Geschäftsanteil zur Masse zu ziehen und sei aktivlegitimiert, soweit Dritte sich Besitz- bzw. Inhaberrechten berühmten. Die Kläger haben behauptet, die Anfechtungsklage der Klägerin zu 1) sei innerhalb der Zehnjahresfrist am 16.08.2005 per Fax beim Landgericht Düsseldorf eingegangen; hierdurch sehen sie die Anfechtungsfrist auch gegenüber Rechtsnachfolgern der Beklagten zu 1) gewahrt. Die Frist des § 41 Abs. 1 KO – so die Klägerin zu 2) – sei bis zu ihrer Bestellung in entsprechender Anwendung der §§ 206, 207 BGB (a. F.) gehemmt gewesen; sie sei durch einen Schriftsatz vom 01.03.2007 in dem Verfahren LG Dortmund 3 O 485/06 gewahrt worden, mit dem sie im Prozesskostenhilfeverfahren Widerklage auf Rückgewähr des anfechtbar Erlangten erhoben habe. Der Kläger zu 3) hat demgegenüber die Auffassung vertreten, die von der Klägerin zu 2) im Rahmen des Nachtragsverfahrens verfolgten Ansprüche stünden rechtlich ihm zu, da der Eröffnungsbeschluss des AG Münster vom 14.06.2010 zu Gunsten der Klägerin keine Einschränkung enthalte; jedenfalls sei er berechtigt, zu Gunsten der Insolvenzmasse diejenigen Ansprüche geltend zu machen, die nicht von dem Nachtragsverteilungsbeschluss erfasst worden seien.
Die Kläger haben geltend gemacht, der notarielle Geschäftsanteilsübertra-gungsvertrag vom 16.08.1995 sei insgesamt wegen Verstoßes gegen die guten Sitten und im Übrigen wegen Verstoßes gegen §§ 283a, 288 StGB nichtig. Insoweit weise das Rechtsgeschäft besondere, über die Gläubigerbenachteiligung hinausgehende Umstände auf, die zur Anwendbarkeit der §§ 134, 138, 826 BGB neben den Anfechtungsregeln führten. Es habe sich nicht um ein isoliert zu betrachtendes Einzelgeschäft gehandelt, sondern um eine strategisch geplante Vermögensverschiebung größten Ausmaßes unter Einbeziehung von Helfershelfern. Der Schuldner sei bereits im Frühjahr 1995 in Vermögensverfall geraten. Die von ihm gehaltenen Unternehmungen seien nicht mehr in der Lage gewesen, ihren laufenden Zahlungsverpflichtungen nachzukommen; der Zu¬sammenbruch der notleidenden ostdeutschen Betriebe sei nur eine Frage der Zeit gewesen, nachdem eine von der KPMG durchgeführte Sonderprüfung ergeben habe, dass diese nur mit einem Kapitalaufwand von ca. 20 Mio. DEM sanierungsfähig gewesen seien, den weder die BvS noch die betroffenen Bundesländer hätten aufbringen wollen. Er selbst, der Schuldner, sei nicht mehr in der Lage gewesen, die als Konzernherr aufgrund der Vereinbarung einer so genannten „Umsatzsteuerorganschaft“ geschuldete Umsatzsteuer für die von ihm beherrschten Unternehmen zu zahlen, den bei der X-Bank aufgenommenen Realkredit habe er ab August 1995 nicht mehr bedient. Zum Zeitpunkt der Übertragung sei dem Schuldner klar gewesen, dass seine persönliche Insolvenz unvermeidbar gewesen sei. Seine Absicht sei es erklärtermaßen gewesen, die B GmbH, die einzige in seinem Konzernverbund werthaltige Beteiligung, dem unmittelbaren Zugriff seiner Gläubiger zu entziehen. Die Vereinbarung eines Kaufpreises von 4 Mio. DEM – der zudem weit unter dem damaligen Wert des Unternehmens gelegen habe – habe nur der Täuschung des Rechtsverkehrs gedient, in Wahrheit habe dieser Kaufpreis niemals gezahlt werden sollen und sei auch nie gezahlt worden; zur Finanzierung des Kaufpreises sei die vermögenslose Beklagte zu 1) auch gar nicht in der Lage gewesen. Durch die wenige Tage nach dem Verkauf erfolgte Übertragung des Geschäftsanteils an der B GmbH auf Rechtsanwalt E sei die zuvor erfolgte Übertragung auf die Beklagte zu 1) vollständig verdeckt worden. Insbesondere auch gegenüber der BvS habe der Schuldner den Erwerb der B GmbH seitens der Beklagten zu 1) verheimlicht. Mit der Übertragung der Beklagten zu 1) auf seinen Studienfreund und persönlichen Bekannten F habe der Schuldner die Verschiebung der B GmbH vervollständigt, denn hierdurch sei die Gesellschaft endgültig dem Zugriff seiner Gläubiger entzogen worden. F habe dabei gemäß einer internen Vereinbarung nur als Strohmann des Schuldners tätig werden und dafür als Gegenleistung 10 % des erzielten Verkaufserlöses bei einem rentablen Weiterverkauf der B GmbH erhalten sollen. Ihm gegenüber habe der Schuldner unumwunden eingeräumt, dass sein persönlicher Konkurs bevorstehe und er sicherstellen müsse, dass seine Gläubiger keinen Zugriff auf die B GmbH nähmen. Im Ergebnis seien nicht nur der Übertragungsvertrag vom 16.08.1995, sondern auch der Anteilskaufvertrag vom 26.01.1996 zwischen dem Schuldner und F, der Erwerb von Geschäftsanteilen an der Beklagten zu 1) durch die Beklagten zu 2) und 3) sowie alle weiteren Übertragungen von Anteilen an der B GmbH nichtig. Den Beklagten zu 2) und 3) sei die Strohmannstellung Fs bekannt gewesen. Zumindest führten die Gründe, die zur Nichtigkeit der Übertragungs-geschäfte geführt hätten, zu deren Anfechtbarkeit nach § 3 Abs. 1 AnfG bzw. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AnfG (a.F.). Auch der mit Rechtsanwalt E abgeschlossene Treuhandvertrag erfülle die objektiven Tatbestandsmerkmale des § 3 AnfG. Die Beklagten zu 1) bis 3) könnten sich nicht darauf berufen, dass sie inzwischen über ihre gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen an der B GmbH verfügt hätten, da alle derzeitigen Inhaber dieser Geschäftsanteile sich deren Kenntnis von dem anfechtbaren Vorerwerb zurechnen lassen müssten. Die Übertragung von der Beklagten zu 1) auf alle weiteren Beteiligten sei nur zu dem Zweck erfolgt, sich hierdurch selbst vermögenslos zu machen und die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen zu erschweren. Allen Beteiligten sei – nicht zuletzt aufgrund der gesellschaftsrechtlichen und persönlichen Verflechtungen – die Tatsache bekannt gewesen, dass die Beklagte zu 1) nicht nur Anfechtungsansprüchen, sondern auch originären Schadensersatzansprüchen ausgesetzt gewesen sei, und dass sie nie ein Entgelt für den eigenen Rechtserwerb gezahlt habe.
Die Klägerin zu 1) hat zudem geltend gemacht, der Kaufvertrag vom 16.08.1995 sei bereits deshalb rechtsunwirksam und eine Übertragung des Geschäftsanteils an der B GmbH auf die Beklagte zu 1) nicht erfolgt, weil der Schuldner bei der Unterzeichnung des Vertrags nicht von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit gewesen sei. Die Klägerin zu 2) hat hierzu die Auffassung vertreten, bereits der Übertragungsvertrag vom 03.07.1995 sei aus mehreren Gründen nichtig, jedenfalls aber sei der Schuldner nicht wirksam zum Geschäftsführer der C GmbH (späteren Beklagten zu 1) bestellt worden und habe sich auch nicht selbst durch Gesellschafterbeschluss von den Beschränkungen des § 181 BGB befreien können. Abgesehen davon habe der Schuldner in einer notariellen Urkunde vom 21.05.1996 den Vertragsrücktritt der D GmbH akzeptiert und mit dieser vereinbart, dass alle Bestimmungen des Vertrages vom 03.07.1995 rückwirkend aufgehoben sein sollten.
Die Beklagten haben behauptet, eine Zahlungsunfähigkeit des Schuldners sei frühestens Ende 1995/Anfang 1996 eingetreten. Die Übertragung der streitbefangenen Geschäftsanteile auf Dritte sei von der BvS ausdrücklich verlangt worden; auch die Bestellung eines Treuhänders habe dem Wunsch der BvS entsprochen, um die B GmbH der Leitung des Schuldners zu entziehen und sicherzustellen, dass diese von einem unabhängigen Dritten verwertet wurde. Bei dem Schuldner habe keine unlautere Benachteiligungsabsicht vorgelegen, er habe vielmehr auch den ungesicherten Gläubigern einen angemessenen Anteil zukommen lassen wollen, indem Rechtsanwalt E den Vermögensgegenstand im Interesse derjenigen Gläubiger verwertete, die keine anderweitigen Sicherheiten wie Grundpfandrechte oder ähnliche Sicherheiten gehabt hätten. Es sei beabsichtigt gewesen, durch die Veräußerung der Gesellschaft möglichst eine komplette Entschuldung der gesamten A-Gruppe zu erreichen. Aufgrund der Einigung des Konkursverwalters V1 mit der Beklagten zu 1) sei es den Klägern verwehrt, sich auf die Unwirksamkeit oder die Anfechtbarkeit des Vertrages vom 16.08.1995 zu berufen, da der Konkursverwalter den Vertrag als wirksam behandelt habe und – wie von ihm u.a. mit Schreiben vom 12.03.1999 (Anl. B 19) bestätigt – mit der Zahlung Fs an die Konkursmasse die Bezahlung des Kaufpreises durch die B Beteiligungsverwaltungs GmbH für die Anteile an der B GmbH erledigt worden sei. Die von V1 später erklärte Arglistanfechtung dieser Vereinbarung greife nicht durch, denn die Frage der angeblichen Treuhandstellung Fs sei im Vorfeld erörtert worden und dem Konkursverwalter sei der Wert der Beteiligung an der B GmbH bekannt gewesen. Auf anfechtungsrechtliche Ansprüche könne die Klägerin zu 2) sich auch deshalb nicht stützen, weil die Anfechtungsfrist des § 41 Abs. 1 KO offenkundig abgelaufen sei, und zwar auch dann, wenn man auf die Eröffnung des Nachtragsverteilungsverfahrens abstelle. Für Ansprüche gegen die Beklagten zu 2) bis 12) sei die Klägerin zu 2) nicht aktivlegitimiert, da die Anordnung der Nachtragsverteilung sich hierauf nicht beziehe. Der Kläger zu 3) sei hinsichtlich etwaiger Anfechtungsrechte bezüglich der B GmbH nicht aktivlegitimiert. Die geltend gemachten Ansprüche seien im Übrigen verjährt.
Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Teilurteil festgestellt, dass der notarielle Anteilskaufvertrag vom 16.08.1995 zwischen der Beklagten zu 1) und dem Schuldner rechtlich unwirksam und der Schuldner weiterhin Inhaber des Geschäftsanteils/der Geschäftsanteile an der B GmbH sei, weil er bei Abschluss des Vertrages nicht von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit gewesen sei. Die in der notariellen Urkunde vom 03.07.1995 erklärte Befreiung beziehe sich bei verständiger Auslegung nur auf Rechtsgeschäfte der D GmbH, während ein (ausdrücklicher) Gesellschafterbeschluss bezüglich der Beklagten zu 1) fehle. Ein solcher könne auch nicht konkludent durch eine formfreie stillschweigende Beschlussfassung des Schuldners als alleinigem Gesellschafter und Geschäftsführer der Beklagten zu 1) ersetzt werden, da bei der „Ein-Mann-GmbH“ die Befreiung von dem Verbot des Insichgeschäfts nur durch eine entsprechende Satzungsfassung und die Eintragung im Handelsregister erfolgen könne. Da die Beklagten somit nicht Inhaber von Geschäftsanteilen an der B GmbH geworden und unmittelbar oder mittelbar zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet seien, hat das Landgericht sie ferner verurteilt, der Klägerin zu 2) Auskunft darüber zu erteilen, für welche Wirtschaftsjahre der B GmbH ab 1996 sie von dieser Gewinnanteile und gegebenenfalls sonstige Zuwendungen erhalten haben, und zudem anzugeben, zu welchem Zeitpunkt und in welcher Höhe derartige Leistungen an sie erfolgt sind. Die von der Klägerin zu 1) und dem Kläger zu 3) erhobenen Klagen hat das Landgericht wegen fehlender Aktivlegitimation abgewiesen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen. Die gegen dieses Urteil gerichteten Anträge des Klägers zu 3) sowie der Beklagten auf Tatbestandsberichtigung (Bl. 1895 ff., 1903 ff. und 1906 ff. GA) hat das Landgericht mit Beschluss vom 25.06.2012 (Bl. 1937 f. GA) abgelehnt.
Gegen das landgerichtliche Urteil haben sowohl der Kläger zu 3) als auch die Beklagten Berufung eingelegt, mit der sie jeweils ihr erstinstanzliches Begehren weiter verfolgen.
Der Kläger zu 3) ist der Auffassung, das Landgericht habe zu Unrecht seine Aktivlegitimation für die geltend gemachten Ansprüche verneint. Das Gläubi-geranfechtungsrecht sei gemäß § 16 Abs. 1 S. 1 AnfG mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf ihn übergegangen. Selbst wenn – was nach wie vor bestritten werde – ein Vermögensgegenstand bereits vom Nachtragsvertei-lungsverfahren erfasst wäre, könne hieraus nicht der Schluss gezogen werden, dass die Forderung deshalb nicht (auch) von dem erneuten Insolvenzbeschlag erfasst worden sein könne. Die Entscheidung des Landgerichts beruhe auf einer fehlerhaften und unvollständigen Tatsachenbasis, wie sich aus den von ihm und sämtlichen Beklagten gestellten umfangreichen Tatbestandsberichtigungsanträgen ergebe, mit denen sich das Landgericht im Einzelnen nicht befasst habe. Bereits die Beklagte zu 1) habe die Geschäftsanteile an der B GmbH wegen Unwirksamkeit bzw. Nichtigkeit der Verfügung vom 16.08.1996 gemäß § 181 BGB, § 134 BGB bzw. § 138 BGB nicht wirksam erworben. Deshalb habe sie diese auch nicht an die Beklagten zu 2) bis 12) als ihre Rechtsnachfolger weitergeben können; die bezogenen Gewinne und sonstigen Zahlungen an die Beklagten seien im Wege der ungerechtfertigten Bereicherung herauszugeben, hilfsweise seien die Geschäftsanteile zur Masse zurück-zugewähren und ggfls. von den Beklagten zu 1) bis 3) Wertersatz in Höhe des für die Anteile der Beklagten zu 4) erzielten Kaufpreises zu leisten.
Die Beklagten machen geltend, die Schlussfolgerung des Landgerichts, die in dem Anteilskaufvertrag vom 03.07.1995 dokumentierte Befreiung des Schuld-ners von den Beschränkungen des § 181 BGB beziehe sich bei verständiger Auslegung nur auf Rechtsgeschäfte der D GmbH, sei nicht nachvollziehbar, denn die seinerzeit abgehaltene Gesellschafterversammlung habe sich logischerweise auf die soeben verkaufte C GmbH und nicht auf die D GmbH bezogen. Die Befreiung des Alleingesellschafter-Geschäftsführers von den Beschränkungen des § 181 BGB in einem notariell beurkundeten Beschluss der Gesellschafterversammlung, der auf eine sowohl in der bisherigen Satzung der C GmbH als auch in der geänderten Satzung der Beklagten zu 1) enthaltene Ermächtigung gestützt werden könne, sei nach ganz herrschender Meinung in Rechtsprechung und Literatur zulässig und wirksam. Durch die Genehmigungserklärung der D GmbH vom 04.07.1995 seien sämtliche am Vortag gefassten Erklärungen wirksam geworden. Ungeachtet dessen habe sich das Landgericht mit der Einwendung, die Klägerin zu 2) handele nach § 242 BGB treuwidrig, wenn sie die Unwirksamkeit bzw. Nichtigkeit des Anteilskaufvertrages geltend mache, befassen müssen. Das Urteil des Landgerichts sei auch nicht aus anderen Gründen aufrechtzuerhalten. Der Anteilskaufvertrag vom 16.08.1995 sei nicht nach § 138 BGB nichtig, denn bei dem Geschäft habe es sich nicht um eine in Täuschungsabsicht vorgenommene, verwerfliche Verschiebung von Vermögenswerten gehandelt, sondern um einen Versuch, das an dem Geschäftsanteil bestehende wertausschöpfende Pfandrecht der BvS zu realisieren. An diesem Vorgang seien – einschließlich des Prozessbevollmächtigten der Klägerin zu 2) – derart viele Personen beteiligt gewesen, dass der Schuldner ganz offensichtlich nicht die Absicht gehabt habe, den Übertragungsvorgang vor etwaigen Gläubigern zu verheimlichen. Den Entschluss, den Geschäftsanteil an der B Beteiligungsverwaltungs GmbH – der Beklagten zu 1) –, die den Anteil an der B GmbH gehalten habe, auf F zu übertragen, habe der Schuldner erst im Januar 1996 als Reaktion auf die Androhung des Konkursantrags durch das Finanzamt H. gefasst. Von der Klägerin zu 1) abgeleitete Anfechtungsansprüche stünden der Klägerin zu 2) nicht zu, da die Anfech-tungsklage nicht innerhalb der Zehnjahresfrist des § 3 Abs. 1 AnfG erhoben worden sei; unabhängig davon seien die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 AnfG auch nicht gegeben. Konkursrechtliche Anfechtungsansprüche der Klägerin zu 2) bestünden ebenso wenig, solche Ansprüche seien in jedem Fall gemäß § 41 Abs. 1 S. 1 KO ausgeschlossen.
Die Beklagte zu 4) macht darüber hinaus geltend, das Landgericht habe der Klägerin zu 2) zu Unrecht einen Auskunftsanspruch gegen sie zugesprochen, denn dafür fehle es selbst dann an einer materiell-rechtlichen Anspruchsgrundlage, wenn die Unwirksamkeit des Anteilskaufvertrages vom 16.08.1995 zu bejahen wäre. Das Landgericht habe ihr fehlerhaft Bösgläubigkeit in Bezug auf die Rechtsinhaberschaft an den Geschäftsanteilen vorgeworfen, wobei offen geblieben sei, ob die ohne entsprechende Feststellungen einfach unterstellte Kenntnis von umstrittenen Gesellschaftsverhältnissen bei der B GmbH auch einen Rückschluss auf eine zweifelhafte Rechtsinhaberschaft der T GmbH, von der sie ihre Geschäftsanteile erworben habe, hätte geben müssen.
Die Beklagte zu 7) macht geltend, sie habe ihre Geschäftsanteile durch notariellen Vertrag vom 10.11.2006 von dem Beklagten zu 2) und dem Streithelfer zu 14) (J) erworben, wobei diese die wissentlich falsche Zusicherung abgegeben hätten, dass die Geschäftsanteile frei von jedweden Rechten Dritter, gleich welcher Art, übertragen werden.
Der Kläger zu 3) beantragt,
das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 05.04.2012, Az.: 3 O 374/05, abzuändern und wie folgt neu zu fassen:
I.
1. festzustellen, dass der Schuldner A alleiniger Inhaber des einzigen Geschäftsanteils an der B GmbH, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Chemnitz, HRB XXXX, in Höhe von damals 2 Millionen DEM, heute durch Gesell-schaftsmittel auf 10 Millionen EUR erhöht, ist und seine In-haberschaft an diesem Geschäftsanteil an der B GmbH ins-besondere nicht durch
• den notariellen Anteilsübertragungsvertrag vom 16.08.1995 - UR.-Nr.: 396/1995 des Notars Dr. N1, abge-schlossen zwischen der Beklagten zu 1) und dem Schuldner,
• den notariellen Anteilsübertragungsvertrag vom 28.08.1995 - UR.-Nr. 420/1995 des Notars Dr. N1, abge-schlossen zwischen dem Schuldner und Rechtsanwalt E,
• den notariellen Anteilsübertragungsvertrag vom 26.01.1996 - UR.-Nr. 41/1996 des Notars Dr. N1, abge-schlossen zwischen dem Schuldner und F,
• den notariellen Anteilsübertragungsvertrag vom 31.01.1996 - UR.-Nr. 53/1996 des Notars Dr. N1, abge-schlossen zwischen F, dem Schuldner und Rechtsanwalt E,
• den Erwerb der Geschäftsanteile an der B GmbH [richtig: B Beteiligungsverwaltungs GmbH] der Beklagten zu 2) und 3) am 02.10.1997 und 01.12.1997 durch Erhöhung des Stammkapitals in Höhe von je 80.000 DEM,
• den Übergang des von F gehaltenen Geschäftsan¬teils an der B GmbH [richtig: B Beteiligungsverwaltungs GmbH] in Höhe von weiteren 50.000 DEM an die Beklagten zu 2) und 3) im Januar 1999,
• die Anteilsübertragungen im Juli 2003, abgeschlossen zwischen der Beklagten zu 1) und den Beklagten zu 10), 5), 2), 3), 9), dem Streithelfer zu 14) sowie den Beklagten zu 11) und 12),
• den notariellen Geschäftsanteilskauf- und Übertragungs-vertrag vom 24.07.2003 - UR.-Nr. W 679/2003 des Notars Dr. N5, abgeschlossen zwischen der T GmbH und den Beklagten zu 10), 5), 2), 3), 9), dem Streithelfer zu 14) sowie den Beklagten zu 11) und 12)
verloren hat;
2. die Beklagten zu 1) bis 12) zu verurteilen, ihm in seiner Ei-genschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen des A Auskunft zu erteilen,
• welche Gewinnausschüttungen sie in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter oder ehemalige Gesellschafter von der B GmbH – eingetragen im Handelsregister des AG Chem-nitz, HRB XXXX – und
• welche sonstigen Zahlungen sie von der B GmbH auf-grund weiterer Vereinbarungen – etwa Beraterverträge, Dienstleistungsverträge, Darlehensverträge –
ab dem Wirtschaftsjahr 1996 erhalten haben;
3. die Beklagten zu 1) bis 12) zu verurteilen, die Richtigkeit der zu erteilenden Auskunft an Eides statt zu versichern, falls die Auskunft nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gegeben wird;
4. festzustellen, dass ihm in seiner Eigenschaft als Insolvenz-verwalter über das Vermögen des A ein Anspruch gegen die Beklagten zu 1) bis 12) auf Rückgewähr der bezogenen Ge-winnausschüttungen und sonstigen Geldleistungen nach erfolgter Auskunftserteilung zusteht;
II. hilfsweise zum Klageantrag zu I. 1.
6. die Beklagten zu 4) bis 12) - teilweise gesamtschuldnerisch mit den Beklagten zu 1) bis 3) – zu verurteilen, an ihn in sei-ner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen des A folgende Geschäftsanteile an der B GmbH – eingetra-gen im Handels-register des Amtsgerichts Chemnitz, HRB XXXX – zur Insolvenzmasse zurück zu gewähren:
a. die Beklagte zu 4) die Geschäftsanteile zu lfd. Nr. 1 bis 8 der Gesellschafterliste vom 13.07.2010 in Höhe von 439.250,00 EUR, 439.250,00 EUR, 376.500,00 EUR, 376.500,00 EUR, 376.500,00 EUR, 251.000,00 EUR, 125.500,00 EUR und 125.500,00 EUR, insgesamt 2.510.000,00 EUR;
b. die Beklagten zu 5) die Geschäftsanteile zu lfd. Nr. 9 und 10 der Gesellschafterliste vom 13.07.2010 in Höhe von 803.800,00 EUR und 506.950,00 EUR, insgesamt 1.310.750,00 EUR;
c. die Beklagte zu 6) die Geschäftsanteile zu lfd. Nr. 11 bis 13 der Gesellschafterliste vom 13.07.2010 in Höhe von 250.000,00 EUR, 434.500,00 EUR und 439.000,00 EUR, insgesamt 1.123.500,00 EUR;
d. die Beklagte zu 7) die Geschäftsanteile zu lfd. Nr. 14 und 15 der Gesellschafterliste vom 13.07.2010 in Höhe von 749.000,00 EUR und 251.000,00 EUR, insgesamt 1.000.000,00 EUR;
e. die Beklagte zu 8) die Geschäftsanteile zu lfd. Nr. 16 und 17 der Gesellschafterliste vom 13.07.2010 in Höhe von 689.000,00 EUR und 434.500,00 EUR, insgesamt 1.123.500,00 EUR;
f. Der Beklagte zu 9) die Geschäftsanteile zu lfd. Nr. 18 und 19 der Gesellschafterliste vom 13.07.2010 in Höhe von 689.000,00 EUR und 434.500,00 EUR, insgesamt 1.123.500,00 EUR,
g. die Beklagte zu 10) die Geschäftsanteile zu lfd. Nr. 20 bis 22 der Gesellschafterliste vom 13.07.2010 in Höhe von 500.000,00 EUR, 409.850,00 EUR und 149.900,00 EUR, insgesamt 1.059.750,00 EUR,
h. die Beklagte zu 11) die Geschäftsanteile zu lfd. Nr. 23 und 24 der Gesellschafterliste vom 13.07.2010 in Höhe von 229.650,00 EUR und 144.850,00 EUR, insgesamt 374.500,00 EUR;
i. die Beklagte zu 12) die Geschäftsanteile zu lfd. Nr. 25 und 26 der Gesellschafterliste vom 13.07.2010 in Höhe von 229.650,00 EUR und 144.850,00 EUR, insgesamt 374.500,00 EUR.
III. hilfsweise zum Klageantrag II. 5. a.
6. festzustellen, dass die Beklagten zu 1) bis 3) als Gesamt-schuldner verpflichtet sind, an ihn in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen des A einen Scha-denersatzbetrag in Höhe des Kaufpreises für die Teilge-schäftsanteile der Beklagten zu 4) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.07.2003 zur Insolvenzmasse zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung des Klägers zu 3) zurückzuweisen sowie
das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 05.04.2012, Az.: 3 O 374/05 abzuändern und die Klage der Klägerin zu 2) abzuweisen.
Die Klägerin zu 2) und der Kläger zu 3) beantragen,
die Berufungen der Beklagten zurückzuweisen.
Die Beklagten machen im Hinblick auf die Berufung des Klägers zu 3) geltend, diesem fehle die Aktivlegitimation, da der Geschäftsanteil an der B GmbH vom Konkursbeschlag erfasst sei und damit nicht zugleich auch dem Insolvenzbe-schlag unterliegen könne. Nicht aktivlegitimiert seien der Kläger zu 3), aber auch die Klägerin zu 2), zudem deshalb, weil sämtliche die streitgegenständli-che Urkunde betreffenden Ansprüche, die diese geltend machen könnten, vom Schuldner nach Beendigung des Konkursverfahrens bereits im Jahr 2000 wirksam an seine Ehefrau abgetreten worden seien (Anl. BB 29 mit Anlagen) und damit nicht mehr dem Konkursbeschlag unterliegen könnten.
Die Klägerin zu 2) verteidigt das angefochtene Urteil, auch soweit die Klage des Klägers zu 3) abgewiesen wurde. Sie und der Kläger zu 3) machen geltend, das Landgericht habe die Übertragung des Anteils an der B GmbH auf die Beklagte zu 1) durch den Schuldner mit Recht als unzulässiges Insichgeschäft und damit als nichtig angesehen. Die Urkunde vom 03.07.1995 sei insgesamt unklar und mehrdeutig und lasse die Auslegung des Landgerichts ohne weiteres zu. Gesellschaftsrechtlich könne eine Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB ohnehin nicht durch einen bloßen Gesellschafterbeschluss erfolgen, vielmehr sei eine zu beurkundende Satzungsänderung zu verlangen. Bevor nicht die Satzungsänderung im Handelsregister eingetragen gewesen sei, habe eine Neubestellung des Schuldners als befreiter Geschäftsführer nicht wirksam erfolgen können. Seine Zustimmung habe der damalige Geschäftsführer der D GmbH, H, pflichtwidrig erteilt, da nach der Satzung der D GmbH Unterneh-mensbeteiligungen nur aufgrund eines vorherigen und in einer Gesellschafterversammlung gefassten Beschlusses veräußerlich gewesen seien. Diese Zustimmung sei auch nicht im Hinblick auf das Weisungsrecht des Schuldners als Alleingesellschafter der B GmbH entbehrlich gewesen, denn deren Geschäftsführer hätten einer entsprechenden Weisung nicht nachkommen dürfen, da es sich um einen existenzvernichtenden Eingriff in die Gesellschaft gehandelt habe. Darüber hinaus habe die Genehmigung auch nicht den Rechtsmangel heilen können, der darin gelegen habe, dass der Schuldner in dem Notartermin vom 03.07.1995 die Satzungsänderung und seine Bestellung zum Geschäftsführer beschlossen habe, als er noch kein legitimierter Gesellschafter der C GmbH gewesen sei; ein derartiger Beschluss sei ein rechtliches „Nullum“, das auch nicht durch nachträgliche Genehmigung aller Gesellschafter geheilt werden könne. Abgesehen davon sei dem notariellem Vertrag vom 21.05.1996 (UR.-Nr. 161/1996 des Notars N6, Anl. BB 77), in dem die D GmbH den Rücktritt von dem notariellen Anteilskaufvertrag vom 03.07.1995 erklärt und mit dem Schuldner die Aufhebung dieses Vertrages vereinbart habe, die konkludente Aufhebung des Vertrages vom 16.08.1995 zu entnehmen, da ansonsten die gesellschaftsrechtlich unzulässige Situation eingetreten wäre, dass mit diesem Aufhebungsvertrag einerseits die C GmbH Enkelgesellschafterin der B GmbH geworden wäre, andererseits die C GmbH die B GmbH beherrscht hätte.
Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Mit Schriftsatz vom 15.10.2012 haben Rechtsanwälte R1 Rechtsanwaltsgesell-schaft mbH die Niederlegung des Mandats betreffend die Beklagte zu 7) mitgeteilt. Mit Schriftsatz vom 04.06.2013 haben sich Rechtsanwälte R2 durch Rechtsanwalt R3 für die Beklagte zu 7) bestellt. Diese haben mit Schriftsatz vom 05.02.2014 eigene Berufungsanträge für die Beklagte zu 7) gestellt und geltend gemacht, die Klage sei ihr nie wirksam zugestellt worden. Als der seinerzeitige Prozessbevollmächtigte der Beklagten zu 1) bis 3) sich zugleich für die Beklagten zu 5) bis 12) bestellt habe, habe sie von der gegen sie erhobenen Klage keine Kenntnis gehabt und dem verstorbenen Rechtsanwalt R4 für das Verfahren auch keine Vollmacht erteilt. Eine solche umfassende Prozessvollmacht habe ihr Geschäftsführer „bis zum heutigen Tage“ weder Rechtsanwalt R4 noch der Kanzlei R1 erteilt. Demzufolge seien die Anfechtungsfristen ihr gegenüber versäumt worden und etwaige Ansprüche zudem verjährt. Mit Schriftsatz vom 24.02.2014 hat die Beklagte zu 7) erklärt, sie habe nach Einlegung der Berufung durch die Kanzlei R1 am 11.06.2012 Rechtsanwalt Dr. R5 allein mit der Durchführung des Berufungsverfahrens beauftragt.
Aus den Gründen
II.
A. Berufungen der Beklagten
1.
Die Berufungen der Beklagten sind zulässig. Dies gilt auch für die Berufung der Beklagten zu 7), nachdem ihr Prozessbevollmächtigter in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt hat, dass die bisherige Prozessführung durch die Prozessvollmacht vom 11.06.2012 für die R1 Rechtsanwaltsgesell-schaft mbH genehmigt worden ist.
Die ausdrücklich auch im Namen der Beklagten zu 7) durch Rechtsanwalt Dr. R5 mit Schriftsatz vom 04.05.2012 eingelegte Berufung war – sie betreffend – zunächst unwirksam, denn sie – die Beklagte zu 7) – hatte der R1 Rechtsanwaltsgesellschaft mbH zu diesem Zeitpunkt keine Vollmacht erteilt. Wird ein Rechtsmittel oder ein Rechtsbehelf durch einen vollmachtslosen Vertreter eingelegt, so ist dieses allerdings nur dann als unzulässig zu verwerfen, wenn der Berechtigte nicht zuvor die Prozessführung genehmigt. Genehmigt der Berechtigte, wird dadurch der Verfahrensmangel der nicht ordnungsgemäßen Vertretung von Anfang an geheilt (§ 89 Abs. 2 ZPO). Die Genehmigung kann daher nur für die gesamte Prozessführung erfolgen, ihre Beschränkung auf einzelne Prozesshandlungen ist nicht zulässig und auch für den genehmigten Teil wirkungslos (vgl. zu dem entsprechenden Erfordernis: Musielak/Weth, ZPO, 10. Aufl., § 89 Rn. 14; Piekenbrock, BeckOK ZPO § 89 Rn. 22; Toussaint, MüKoZPO, 4. Aufl, § 89 Rn. 16; Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 89 Rn. 10, jew. m.w.N.). Wegen ihrer Rückwirkung braucht die Genehmigung nicht innerhalb der Frist erklärt zu werden, die für die genehmigte Verfahrenshandlung gilt (BGH, Beschl. vom 10.01.1995 - X ZB 11/92 = NJW 1995, 1901, 1902).
Eine solche Genehmigung hat die Beklagte zu 7) in der Senatssitzung erklärt. Dazu war sie auch (noch) befugt. Entgegen der Auffassung der Klägerin zu 2) konnte die Beklagte zu 7) die bisherige Prozessführung noch in der mündlichen Verhandlung vom 06.03.2014 genehmigen, da sie die erforderliche Genehmigung zuvor nicht endgültig verweigert hatte. Sie hatte – wie sie allerdings erst durch die im Senatstermin im Original zur Akte gereichte Vollmachtsurkunde nachgewiesen hat – bereits am 11.06.2012 der R1 Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Prozessvollmacht erteilt. Dass sie mit Schriftsatz vom 05.02.2014 erklärt hatte, dem schon in erster Instanz für sie auftretenden Rechtsanwalt Dr. R5 sei „bis zum heutigen Tage“ keine Vollmacht erteilt worden, galt lediglich im Zusammenhang mit der Frage der wirksamen Zustellung der Klage, wie sie mit Schriftsatz vom 24.02.2014 klargestellt hat. Auch in dieser bloßen Klarstellung kann daher weder die Erklärung liegen, dass die R1 Rechtsanwaltsgesellschaft mbH nicht zwischenzeitlich bevollmächtigt war, noch kommt in ihr in der gebotenen Eindeutigkeit zum Ausdruck, dass die Genehmigung der gesamten bisherigen Prozessführung ausdrücklich verweigert werden sollte. Da die Beklagte zu 7) auch mit Schriftsatz vom 24.02.2014 weder die gesamte bisherige Prozessführung genehmigt, noch eine solche Genehmigung ausdrücklich verweigert hat, konnte sie die Genehmigung noch in der Senatssitzung vom 06.03.2014 erklären.
2.
Die Berufungen der Beklagten haben auch in der Sache Erfolg. Entgegen der Auffassung des Landgerichts lässt sich weder feststellen, dass der Schuldner noch Inhaber des Geschäftsanteils an der B GmbH ist, noch sind die Beklagten zur Auskunft über die ab dem Wirtschaftsjahr 1996 erhaltenen Gewinnanteile und sonstigen Zuwendungen der Gesellschaft verpflichtet. Auch kann die Klägerin zu 2) von den Beklagten nicht die (hilfsweise) begehrte Herausgabe der Geschäftsanteile an der B GmbH sowie von den Beklagten zu 1) bis 3) weiter hilfsweise Wertersatz in Höhe des angeblich von der Beklagten zu 4) gezahlten Kaufpreises für die von ihr gehaltenen Geschäftsanteile verlangen.
2.1. Feststellungs- und Stufenklage
Die Klägerin zu 2) ist prozessführungsbefugt und aktivlegitimiert und hat auch ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung der Unwirksamkeit des notariellen Geschäftsanteilsübertragungsvertrages vom 16.08.1995 und der fortbestehenden Inhaberschaft des Schuldners an dem seinerzeit einzigen Geschäftsanteil an der B GmbH (a). Die Klage ist jedoch unbegründet, denn der Schuldner hat diesen Geschäftsanteil mit Vertrag vom 16.08.1995 wirksam auf die Beklagte zu 1) übertragen (b). Die Wirksamkeit dieses Vertrages scheitert weder daran, dass der Schuldner, der bei dessen Abschluss einerseits für sich selbst und andererseits als Geschäftsführer der Beklagten zu 1) aufgetreten ist, nicht wirksam von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit war und das Geschäft auch nicht nachträglich genehmigen konnte, noch liegen die von den Klägern geltend gemachten Nichtigkeitsgründe (§§ 134, 138, 826 BGB) vor. Da die Geschäftsanteilsübertragung vielmehr wirksam war, stehen der Klägerin zu 2) auch die mit der Stufenklage geltend gemachten und vom Landgericht auf der ersten Stufe zuerkannten (Auskunfts )Ansprüche nicht zu (c).
a)
Die Klägerin zu 2) ist durch die Aufnahme des Verfahrens an die Stelle der ursprünglichen Klägerin zu 1) getreten, soweit deren Klage Gegenstände betraf, für die mit Beschluss vom 22.06.2006 des AG Hamm (Az.: XXXX) die Nachtragsverteilung gemäß § 166 Abs. 2 KO angeordnet worden ist. Diese Anordnung hat das Verfahren entsprechend § 17 Abs. 1 AnfG bzw. § 13 Abs. 2 AnfG in der bis zum 31.12.1998 geltenden Fassung (a.F.) unterbrochen, soweit die Klägerin zu 1) von der Beklagten zu 1) die Duldung der Zwangsvollstreckung in alle in ihrer Rechtsinhaberschaft stehenden Geschäftsanteile an der B GmbH begehrt hat. Dies hat der Senat mit Beschluss vom 21.01.2010 – I 12 W 75/09 (Bl. 985 ff. GA), auf den zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, festgestellt.
aa) Bezüglich des als Hauptantrag zu I. gestellten Feststellungsantrags sowie der auf die Unwirksamkeit bzw. Nichtigkeit der Geschäftsanteilsübertragung gestützten Auskunfts- und Zahlungsansprüche ist (allein) die Klägerin zu 2) prozessführungsbefugt und aktivlegitimiert.
(1.) Die Feststellung, dass der damals einzige Geschäftsanteil an der B GmbH durch den Vertrag vom 16.08.1995 nicht wirksam auf die Beklagte zu 1) übertragen wurde und der Schuldner daher weiter Inhaber dieses Geschäftsanteils ist, sowie darauf gestützte Auskunfts- und Zahlungsansprüche werden von der Nachtragsverteilungsanordnung des Konkursgerichts erfasst. Entgegen der Auffassung der Klägerin zu 2) bedeutet die Anordnung allerdings nicht eine Wiederaufnahme des wirksam beendeten Konkursverfahrens. Mit der Anordnung der Nachtragsverteilung gemäß § 166 Abs. 2 KO wird vielmehr der Konkursbeschlag des beendeten früheren Konkursverfahrens hinsichtlich der in der Anordnung bezeichneten Gegenstände mit Wirkung ex nunc (wieder )hergestellt (Jaeger/Weber, KO, 8. Aufl., § 166 Anm. 10; Kuhn/Uhlen¬bruck, KO, 11. Aufl., § 166 Rn. 7a). Von der Nachtragsverteilung erfasst wird nicht das gesamte Vermögen des Schuldners, sondern nur der Betrag oder Vermögensgegenstand, auf den sich die Nachtragsverteilungsanordnung bezieht (BGH, Beschluss vom 02.12.2010 - IX ZB 151/09 = BeckRS 2010, 30812 Tz. 5).
Gegenstand der Nachtragsverteilungsanordnung ist hier zum einen der Anspruch gegen die Beklagte zu 1) (nach Anfechtung) auf Rückgewähr des ihr übertragenen Geschäftsanteils an der B GmbH und zum anderen der Geschäftsanteil selbst, „sofern dieser nie wirksam aus dem Vermögen des Gemeinschuldners ausgeschieden ist“. Insoweit ist die Klägerin zu 2) befugt, die zum Zwecke der Nachtragsverteilung erforderlichen Rechtsgeschäfte vorzunehmen und Rechtsstreitigkeiten zu führen, auch neue Klagen zu erheben (Jaeger/Weber, a.a.O., § 166 Anm. 12; Kuhn/Uhlenbruck, a.a.O., § 166 Rn. 6).
Ob die Anordnung der Nachtragsverteilung in der Sache berechtigt ist, ist vorliegend unbeachtlich. Zweifel daran bestehen allerdings sowohl hinsichtlich des Geschäftsanteils selbst als auch in Bezug auf einen etwaigen anfechtungsrechtlichen Rückübertragungsanspruch. Das Konkursgericht durfte nicht offen lassen, ob der Geschäftsanteil an der B GmbH im Vermögen des Schuldners geblieben ist, weil die Zugehörigkeit eines nachträglich ermittelten Gegenstands zur Masse des noch laufenden oder bereits aufgehobenen Konkurs- oder Insolvenzverfahrens grundsätzlich tatbestandliche Voraussetzung der Anordnung einer Nachtragsverteilung ist und sie daher nicht der Klärung im ordentlichen Verfahren überlassen werden kann (BGH, Beschl. vom 20.06.2013, IX ZB 10/13 = BeckRS 2013, 11371). Etwas anderes gilt zwar für Gegenstände, die erst nach Durchführung eines Rechtsstreits – etwa wie im Streitfall der Rückgewähranspruch auf der Grundlage einer Anfechtungsklage – zur Masse gezogen werden können; in einem solchen Fall kann das Gericht eine Nachtragsverteilung anordnen, wenn die (beabsichtigte) Klage nach dem Inhalt des dem Gericht unterbreiteten Sachverhaltes schlüssig ist (BGH, Beschl. v. 11.02.2010 – IX ZB 105/09 = BeckRS 2010, 05109). Auch daran fehlt es jedoch, wenn eine Anfechtung offensichtlich aussichtslos erscheint, weil – was hier der Fall ist, wie im Zusammenhang mit dem von der Klägerin zu 2) hilfsweise geltend gemachten anfechtungsrechtlichen Rückgewähranspruch gegen die Beklagte zu 1) (s.u. 2.2. b) noch ausgeführt wird – die Anfechtungsfrist des § 41 Abs. 1 KO abgelaufen war (vgl. LG Potsdam, Beschl. v. 20.04.2009 – 5 T 166/09 = BeckRS 2010, 05152 als Vorinstanz zu BGH a.a.O.). Gleichwohl besteht kein Anlass, das vorliegende Verfahren bis zur Entscheidung über die vor dem Landgericht Dortmund noch anhängige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des AG Hamm vom 22.06.2006 auszusetzen, da diese nicht vorgreiflich ist. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Durch eine etwaige Aufhebung des Beschlusses entfiele die Anordnung der Nach-tragsverteilung und damit auch der Konkursbeschlag lediglich rückwirkend mit der Folge, dass zwischenzeitliche Verfügungen nicht unwirksam sind (Hess, KO, 6. Aufl., § 109 Rn. 8; Kuhn/Uhlenbruck, KO, 11. Aufl., § 109 Rn. 8; Kilger/K. Schmidt, KO, 17 Aufl., § 109 Anm. 4; so jetzt ausdrücklich § 34 Abs. 3 S. 3 InsO). Anordnungen, welche eine Behörde innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises trifft, dürfen aus Gründen der Rechtssicherheit in ihrer Wirksamkeit nicht allein deshalb in Frage gestellt werden, weil sie mit materiellem Recht nicht im Einklang stehen (BGH, Urt. v. 15.03.2012 – IX ZR 249/09 -, Rn. 13 zu § 21 Abs. 1 InsO; BGH, Urt. v. 10.12.2009 - IX ZR 206/08 - = NZI 2010, 99 Rn. 13 zur Nichtigkeit einer gerichtlichen Ermächtigung zur Verfahrensfortsetzung). Das Vertrauen in den Bestand der gerichtlichen Bestellung des Verwalters ist daher grundsätzlich geschützt, so dass die Rechtshandlungen in vollem Umfang auch für die Zukunft wirksam bleiben und den Schuldner wie eigene Handlungen binden. Dass durch das Beschwerdegericht eine einstweilige Anordnung bezüglich der Vollziehung der Anordnung der Nachtragsverteilung getroffen worden ist, ist nicht geltend gemacht. Ebenso wenig ist ersichtlich oder aufgezeigt, dass die gerichtliche Anordnung der Nachtragsverteilung jeder gesetzlichen Grundlage mit der Folge entbehrt, dass sie nichtig und damit ohne rechtliche Bindungswirkung ist (vgl. dazu nur: BGH, a.a.O.).
(2.) Dass zeitlich nachfolgend – durch Beschluss des AG Münster (Az.: XXXX) vom 14.06.2010 – auf den Antrag der ursprünglichen Klägerin zu 1) (erneut) das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet worden ist, ändert an der Prozessführungsbefugnis der Klägerin zu 2) und ihrer Aktivlegitimation nichts. Betrifft ein solcher weiterer Insolvenzantrag dasselbe Vermögen und dieselben Verbindlichkeiten des Schuldners wie das Nachtragsverfahren, ist er – wie der BGH mit Beschluss vom 02.12.2010 (IX ZB 151/09, a.a.O.) ausgeführt hat – zulässig; der aus dem weiteren Verfahren resultierende Insolvenzbeschlag kann indessen nicht die Gegenstände der Nachtragsverteilung, sondern nur das neue Vermögen erfassen, das der Schuldner seit der Aufhebung des früheren Insolvenzverfahrens hinzugewonnen hat (Cranshaw, jurisPR-InsR 1/2011 Anm. 3; vgl. ferner Smid, Gutachten Bl. 935 f. GA). Das folgt schon daraus, dass mit der Erneuerung der Beschlagswirkung auch das Verbot einer Sondervollstreckung in die Nachtragsmasse (§ 14 KO) wirksam wird (Jaeger/Weber, a.a.O., § 166 Anm. 10) und der Zwangsvollstreckung nicht unterliegende Gegenstände in der Regel nicht zur Insolvenzmasse gehören (vgl. §§ 35, 36 InsO).
Aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 09.01.2014 (IX ZR 209/11) ergibt sich – entgegen der Auffassung des Klägers zu 3) – nichts anderes. Sie betrifft ein Insolvenzplanverfahren, in dem nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens die Fortführung eines bereits rechtshängigen Anfechtungsrechtsstreits vorgesehen war (§ 259 Abs. 3 InsO). Dieser Fall ist mit dem vorliegenden nicht vergleichbar, in dem es um die Anordnung einer Nachtragsverteilung (§ 166 KO bzw. § 203 InsO) geht, durch die der Konkurs- bzw. Insolvenzbeschlag aufrecht erhalten/wiederhergestellt wird. Bei einer solchen Anordnung ist der Insolvenzverwalter ausnahmsweise befugt, anhängige Prozesse fortzusetzen und neue einzuleiten, um die der Nachtragsverteilung vorbehaltenen Masseaktiva zu realisieren (BGH, Urt. v. 10.12.2009 - IX ZR 206/08 - = NZI 2010, 99 Rn. 8; BFH, Urt. v. 06.07.2011 – II R 34/10, Rn. 11). Davon zu unterscheiden ist die in § 259 Abs. 3 InsO nach Bestätigung des Insolvenzplans und Aufhebung des Insolvenzverfahrens vorgesehene (bloße) Befugnis des Insolvenzverwalters, einen anhängigen Anfechtungsrechtsstreit fortzuführen, wenn dies im gestaltenden Teil des Plans vorgesehen ist. Die ausnahmsweise aufrechterhaltene Prozessführungsbefugnis des Verwalters soll verhindern, dass sich der Anfechtungsprozess mit der Aufhebung des Verfahrens erledigt und der Anfechtungsgegner aus diesem Grund den gegen ihn eingeleiteten Rechtsstreit zu verschleppen versucht (BGH, a.a.O., Rn. 9 unter Hinweis auf BT-Drs. 12/2443 S. 214). Während eine solche im Insolvenzplan vorgesehene Fortführung des Anfechtungsrechtsstreits daher in der Regel für Rechnung des Schuldners erfolgt (§ 259 Abs. 3 Satz 2 InsO), führt die Klägerin zu 2) den Anfechtungsprozess zu Gunsten der Masse. Der von der Anordnung der Nachtragsverteilung erfasste Anfechtungsanspruch fällt daher - anders als der nach § 259 Abs. 3 InsO geltend gemachte Anfechtungsanspruch - nicht in die Masse des neu eröffneten Insolvenzverfahrens; es liegen zwei getrennte Insolvenzmassen vor, was in Ausnahmefällen möglich ist (vgl. BGH, Beschl. v. 09.06.2011 − IX ZB 175/10 = NJW-RR 2011, 1615 f.; Gundlach/U. Müller, EWiR 4/2011, 121 f.).
(3.) Der Klägerin zu 2) fehlt die erforderliche Aktivlegitimation auch nicht mit Blick darauf, dass der Schuldner nach Beendigung des Konkursverfahrens seine wiedererlangten Ansprüche, u.a. auch solche betreffend den Geschäfts-anteil an der B GmbH, mit notarieller Urkunde vom 14.09.2000 (UR.-Nr. 600/2000 des Notars Dr. N3, Anl. BB 29) umfassend an seine Ehefrau A1 abgetreten hat. Der von Seiten der Beklagten erhobene Einwand greift schon deshalb nicht durch, weil der Schuldner mit der Abtretung an seine Ehefrau nicht über Rechte oder Ansprüche verfügt hat, die Gegenstand des vorliegen-den Rechtsstreits sind. Schon nach dem Wortlaut der Urkunde hat der Schuld-ner nicht den – etwaig infolge Unwirksamkeit des Vertrages vom 16.08.1995 bei ihm verbliebenen – Geschäftsanteil an der B GmbH abgetreten. Hierzu hätte es gemäß § 15 Abs. 3 GmbHG einer ausdrücklichen Regelung in dem notariellen Vertrag vom 14.09.2000 bedurft, an der es jedoch fehlt. Die Abtretung etwaiger Rückgewähransprüche bzw. Rückgabeansprüche gegen die Beklagte zu 1) oder andere Personen – sei es aus eigenem Recht oder aus abgetretenem Recht aufgrund der von dem Konkursverwalter V1 erklärten Anfechtung der Vereinbarung mit der Beklagten zu 1) wegen arglistiger Täuschung – genügt dafür nicht, zumal es solche nicht gibt, wenn der Geschäftsanteil an der B GmbH bereits nicht wirksam aus dem Vermögen des Schuldners ausgeschieden war.
ab) Sofern in dem Übergang von der ursprünglichen Klage gegen die Beklagte zu 1) auf Duldung der Zwangsvollstreckung in den Geschäftsanteil an der B GmbH auf die Feststellungsklage im Hinblick darauf, dass die von der Klägerin zu 1) (nur) hilfsweise erhobene Feststellungsklage wegen Anspruchskonkurrenz nicht von der Unterbrechung des Verfahrens nach § 13 Abs. 2 S. 1 AnfG (a.F.) (entspr. § 17 Abs. 1 AnfG) erfasst war, eine objektive Klageänderung (§ 263 ZPO) liegt, ist diese jedenfalls sachdienlich, weil damit ein weiteres Verfahren um den Komplex „B GmbH“ vermieden werden kann.
Die Klägerin zu 2) hat auch ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung (§ 256 Abs. 1 ZPO) gegenüber sämtlichen Beklagten, da sie den Geschäftsanteil ohne Weiteres verwerten kann, wenn er im Vermögen des Schuldners geblieben ist, insbesondere ohne zuvor die Beklagten auf Rück-übertragung in Anspruch nehmen zu müssen.
b)
Die Feststellungsklage – und damit zugleich die Auskunfts-/Stufenklage – ist jedoch unbegründet, denn der notarielle Geschäftsanteilskaufvertrag vom 16.08.1995 ist weder unwirksam noch nichtig.
ba) Der Vertrag ist entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht als unzulässiges Insichgeschäft des Schuldners mangels Genehmigung unwirksam. Der Schuldner hat den notariellen Geschäftsanteilsübertragungsvertrag vom 16.08.1995 (UR.-Nr. 396/1995 des Notars Dr. N1) als Geschäftsführer der Beklagten zu 1) mit sich selbst als Alleingesellschafter der B GmbH (und nicht – wie das Landgericht möglicherweise irrig angenommen hat – als deren Geschäftsführer) geschlossen. Gemäß § 181 BGB, der nach § 35 Abs. 4 GmbHG in der bis zum 31.10.2008 geltenden Fassung (a.F.) auch Anwendung findet, wenn sich alle Geschäftsanteile der Gesellschaft in der Hand eines Gesellschafters befinden, der auch deren alleiniger Geschäftsführer ist, ist der Vertreter allerdings grundsätzlich nicht zur Vornahme von Insichgeschäften berechtigt. Es kommt daher, wie auch das Landgericht nicht verkannt hat, entscheidend darauf an, ob der Schuldner als Geschäftsführer der Beklagten zu 1) von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit war. Dies hat das Landgericht indessen zu Unrecht verneint:
(1.) Ersichtlich unzutreffend ist die Annahme des Landgerichts, die in der notariellen Urkunde vom 03.07.1995 (UR.-Nr. 305/1995 des Notars Dr. N1) erklärte Befreiung des Schuldners von den Beschränkungen des § 181 BGB beziehe sich bei verständiger Auslegung nur auf Rechtsgeschäfte der D GmbH und nicht auf solche der Beklagten zu 1). Der Vertrag betraf nicht – wie im Urteil dargestellt – die D GmbH, vielmehr hat die D GmbH, wie sich aus der Urkunde unmittelbar ergibt, als alleinige Gesellschafterin der C GmbH den ihr gehörenden Geschäftsanteil an der Gesellschaft an den Schuldner verkauft und auf diesen übertragen (Ziff. I). Die sodann abgehaltene Gesellschafterversammlung und vorgenommene Satzungsänderung (Ziff. II der Urkunde) konnte sich nur auf die verkaufte Gesellschaft und nicht auf die D GmbH beziehen, da der Schuldner nicht Gesellschafter der D GmbH war bzw. werden sollte. Spätestens mit Vorlage der geänderten Satzung der Beklagten zu 1) (Anl. K 9.2 = Bl. 1728 ff. GA), die der notariellen Urkunde vom 03.07.1995 als Anlage beigefügt war, konnte hieran kein Zweifel mehr bestehen. Soweit das Landgericht seine Annahme darauf gestützt hat, dass der in der Gesellschafterversammlung abberufene Geschäftsführer H ausschließlich als Geschäftsführer der D GmbH fungiert habe, hat es übersehen, dass die Klägerin zu 2) selbst im Schriftsatz vom 17.02.2012 ausdrücklich vorgetragen hatte, H sei Geschäftsführer sowohl der D GmbH als auch der C GmbH gewesen; etwas anderes haben auch die Beklagten nicht behauptet. Seine Stellung als Geschäftsführer der C GmbH ergab sich zudem bereits aus dem Bericht der Dipl.-Kfm. U & Partner GmbH vom 27.06.1994 über den Jahresabschluss zum 31.12.1993 der C GmbH (Bl. 1389a ff. GA).
(2.) Der Schuldner ist durch Gesellschafterbeschluss vom 03.07.1995 zum Geschäftsführer bestellt und wirksam von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit worden und hat daher die Beklagte zu 1) bei Abschluss des Vertrages vom 16.08.1995 wirksam vertreten.
(a) Die Beschlussfassung war entgegen der Auffassung der Klägerin zu 2) wirksam. Die Beschlüsse in der Gesellschafterversammlung vom 03.07.1995 wurden vom Schuldner als dem neuen Alleingesellschafter der C GmbH und dem vollmachtlosen Vertreter G für die bisherige Alleingesellschafterin D GmbH – und nicht, wie die Beklagten erstmals mit Schriftsatz vom 18.02.2014 vorgetragen haben, allein von G als vollmachtlosem Vertreter der D GmbH – gefasst. Dies ergibt sich aus der notariellen Urkunde, in der es unter Ziff. II. heißt:
„Die Erschienenen [Anm. d. Sen.: i.e. G und der Schuldner] treten sodann unter Ver-zicht auf alle satzungsgemäßen und gesetzlichen Fristen – und Formvorschriften für die Einberufung und Durchführung einer Gesellschafterversammlung zu einer sol-chen zusammen und beschließen einstimmig wie folgt: ...
3. Die Gesellschafter beschließen einstimmig die Satzungsänderung dahingehend, …“
Diese Beschlussfassung am 03.07.1995 war nicht deshalb unwirksam, weil der Schuldner zu diesem Zeitpunkt nicht Gesellschafter der C GmbH war und deshalb für diese keine Beschlüsse fassen konnte (§ 47 GmbHG). Dass der in Abschnitt I der notariellen Urkunde enthaltene Geschäftsanteilskaufvertrag vom 03.07.1995 zunächst schwebend unwirksam war, weil auf Seiten der veräußernden Alleingesellschafterin D GmbH nicht deren Geschäftsführer, sondern der Kaufmann G als vollmachtloser Vertreter gehandelt hatte (§ 177 Abs. 1 BGB), ist unschädlich. Durch die notarielle Erklärung des H vom 04.07.1995 in seiner Funktion als Geschäftsführer der D GmbH ist die Anteilsübertragung gem. §§ 185 Abs. 2, 184 Abs. 1 BGB rückwirkend wirksam geworden, so dass der Schuldner Alleingesellschafter der C GmbH war. Unabhängig davon aber hat H auch die in der Gesellschafterversammlung - Abschnitt II der notariellen Urkunde vom 03.07.1995 – für die Altgesellschafterin D GmbH abgegebenen Erklärungen, die u.a. seine Abberufung als Geschäftsführer der C GmbH und die Berufung des Schuldners zum Geschäftsführer betrafen, jedenfalls genehmigt.
Bei dieser Sachlage kommt es auf die Ausführungen des Klägers zu 3) im Schriftsatz vom 26.02.2014 zur fehlenden Rückwirkung gemäß § 184 Abs. 1, 2. Halbs. BGB und das in diesem Zusammenhang zitierte Urteil des OLG Celle (Urteil vom 15. 11. 2006 - 9 U 59/06 = NZG 2007, 391 ff.) nicht an, weil diese die – hier nicht vorliegende - Genehmigung des Beschlusses eines Nichtgesellschafters betreffen.
Der Wirksamkeit der Genehmigung vom 04.07.1995 steht nicht entgegen, dass gemäß § 15 Abs. 5 GmbHG und § 6 der Satzung der D GmbH die Gesellschaf-terversammlung der D GmbH dem Vertrag vom 03./04.07.1995 über die Übertragung des Geschäftsanteils an der C GmbH auf den Schuldner vor seinem Abschluss hätte zustimmen müssen. Als Geschäftsführer der alleinigen Gesellschafterin B GmbH hätten also deren damalige Geschäftsführer K und L zustimmen müssen. Das Vorliegen einer förmlichen vorherigen Zustimmung war jedoch, wie bereits das OLG Köln in seinem den Parteien bekannten Urteil vom 19.11.1999 (4 U 17/99, Bl. 1758 ff. GA; ebenso: OLG Köln, Urt. v. 19.10.2000 – 18 U 94/00, Anl. B 24) ausgeführt hat, entbehrlich, da aufgrund der Beteiligung des Schuldners als damaligem Alleingesellschafter der B GmbH an dem Geschäft dessen Zustimmung zu dem Vertrag auf der Hand lag und er als solcher das Recht hatte, die Geschäftsführer K und L anzuweisen, diesem Vertrag zuzustimmen. Zutreffend ist das OLG Köln davon ausgegangen, dass diese eine entsprechende Weisung hätten befolgen müssen. Dies zieht die Klägerin zu 2) zu Unrecht in Zweifel. Ob es sich bei dem Geschäft für die D GmbH um einen „existenzvernichtenden Eingriff“ handelte, ist schon deshalb nicht entscheidungsrelevant, weil es für die Grenzen des Weisungsrechts auf die B GmbH und nicht die D GmbH ankommt. Darüber hinaus sind die Voraus-setzungen eines solchen Eingriffs – worauf bereits die Beklagten hingewiesen haben – auch in Bezug auf die D GmbH schon nicht ansatzweise dargetan. Die C GmbH war – unstreitig – im Juli 1995 ein leerer Firmenmantel; der vereinbarte Kaufpreis entsprach dem Stammkapital und es ist weder konkret vorgetragen, noch sonst ersichtlich, dass tatsächlich oder zumindest aus der Sicht der Geschäftsführer der B GmbH der Schuldner zu diesem Zeitpunkt bereits nicht mehr in der Lage war, den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen.
(b) Zu Unrecht ist das Landgericht davon ausgegangen, die Befreiung des Schuldners von den Beschränkungen des § 181 BGB könne nicht durch Gesellschafterbeschluss vorgesehen werden. Dies trifft jedenfalls für einen – wie hier – notariell beurkundeten Beschluss des Alleingesellschafters bei entsprechender Satzungsermächtigung nicht zu. Dass sich der Alleingesell-schafter-Geschäftsführer nach herrschender Meinung vom Verbot des Selbst-kontrahierens nur kraft einer Regelung in der Satzung befreien kann, bedeutet nicht, dass die Befreiung selbst nur in der Satzung erfolgen kann und eine entsprechende Regelung stets eine Satzungsänderung darstellt. Vielmehr kann auch bei der Ein-Mann-GmbH die Satzung die Gesellschafterversammlung ermächtigen, den Geschäftsführer durch Gesellschafterbeschluss von den Beschränkungen des § 181 BGB zu befreien. Auch bei einer solchen Regelung des Gesellschaftsvertrages können sich nämlich die Geschäftspartner der Gesellschaft darauf einstellen, dass der geschäftsführende Alleingesellschafter von dieser ihm durch die Satzung eingeräumten Befugnis auch tatsächlich Gebrauch macht (OLG Hamm, Beschluss vom 27.04.1998 - 15 W 79/98 = NZG 1998, 598 f.; vgl. auch BayObLG, Beschl. v. 07.05.1984 – BReg 3 Z 163/83 = JurionRS 1984, 15093; Schneider/Schneider, in: Scholz, GmbHG, 11. Aufl., § 35 Rn. 167; Koppen-steiner/Gruber, in: Rowedder/Schmidt-Leithoff, GmbHG, 5. Aufl, § 35 Rn. 31; Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 18. Aufl., § 35 Rn. 53; Ensthaler/Füller/Schmidt, GmbhG, 2. Aufl, § 35 Rn. 48; Michalski/Lenz, GmbHG, 2. Aufl. § 35 Rn. 97; Paefgen, in: Ulmer/Habersack/Winter, GmbhG, 1. Aufl., § 35 Rn. 65; Schramm, in: MüKoBGB 6. Aufl., § 181 Rn. 18; Schilken, in: Staudinger, BGB Neubearb. 2009, § 181 Rn. 31; Blasche/König, NZG 2012, 812, 814; die Notwendigkeit einer Satzungsregelung überhaupt verneinend: Stephan/Tieves, in: MüKoGmbHG, 1. Aufl., § 35 Rn. 187; Roth/ Altmeppen, GmbHG, 7. Aufl., § 35 Rn. 87).
Eine derartige Befreiungsmöglichkeit sah bereits die – allerdings erstmals in 2. Instanz vorgelegte – Gründungssatzung der C GmbH aus dem Jahr 1993 (Anl. BB 3) in § 3 vor, denn danach konnte auch ein einziger vorhandener Geschäftsführer durch Gesellschafterbeschluss von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden. Diese Regelung war ausweislich des Handelsregisterauszugs des AG Gera (HRB XXXX) vom 27.04.1994 (Anl. BB 56) auch im Handelsregister eingetragen. Da diese Unterlagen unstreitig sind, können sie ohne die Einschränkungen des § 532 Abs. 2 ZPO berücksichtigt werden. Die Auffassung des Klägers zu 3), der Schuldner habe sich zum neuen Geschäftsführer gerade aufgrund der neuen Satzung bestellen wollen und die Bestellung habe nicht vor der – erst nach dem 16.08.1995 erfolgten – Eintragung der neuen Satzung ins Handelsregister wirksam werden können, trifft ersichtlich nicht zu. Das Gegenteil ergibt sich aus der Reihenfolge der protokollierten Beschlüsse (erst Abberufung des alten/Bestellung des neuen Geschäftsführers, dann Satzungsänderung). Die vom Kläger zu 3) zitierte Entscheidung des KG (Beschl. vom 21. März 2006 – 1 W 252/05 –, juris) betraf zudem den Fall, dass die Satzung eine Befreiung durch Gesellschafterbeschluss ursprünglich nicht vorgesehen hatte, so dass der Gesellschafterbeschluss erst mit Eintragung der Satzungsänderung wirksam wird. Dass die Befreiungsmöglichkeit – wie der Kläger zu 3) mit Schriftsatz vom 26.02.2014 geltend macht – im Zeitpunkt der Beschlussfassung am 03.07.1995 gestrichen war, kann nicht festgestellt werden. Es trifft zwar zu, dass – allein – der als Anl. BB 7 vorgelegte zeitlich spätere Handelsregisterauszug des AG Gera (Anl. BB 7, S. 1; letzte Eintragung: 07.04.1997) die Befreiungsmöglichkeit nicht mehr enthält. In der Spalte 7 findet sich der undatierte Vermerk „Von Amts wegen nacherfasst und gelesen“. Weshalb dabei die zuvor eingetragenen Befreiungsmöglichkeiten (Anl. BB 56 Handelsregisterauszug AG Gera vom 27.04.1994; später auch Handelsregisterauszug AG Kerpen) nicht mit erfasst wurden, ist nicht ersichtlich. Eine entsprechende Satzungsänderung hat der Kläger zu 3) jedenfalls nicht konkret vorgetragen; die pauschale Behauptung, die Befreiungsmöglichkeit sei in der Satzung gestrichen worden, lässt darüber hinaus schon nicht erkennen, wann dies geschehen sein soll. Abgesehen davon wird in einem solchen Fall die Eintragung im Handelsregister gerötet (unterstrichen) und wäre nicht einfach ersatzlos weggelassen worden.
Dass bei einer entsprechenden Befreiungsmöglichkeit in der Satzung ein notariell beurkundeter Gesellschafterbeschluss ausreicht, um den Alleingesellschafter-Geschäftsführer von den Beschränkungen des § 181 BGB zu befreien, ist auch in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt. Soweit die Kläger für ihre gegenteilige Auffassung das Urteil des IX. Zivilsenats vom 18.11.1999 (IX ZR 402/97 = DStR 2000, 164 ff. m. Anm. Goette) anführen, ist dieses bereits deshalb nicht einschlägig, weil in jenem Fall in der Satzung ausdrücklich bestimmt war, dass die Geschäftsführer von den Beschränkungen des § 181 BGB nicht befreit sind. Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs geht demgegenüber davon aus, dass eine Satzungsänderung nicht erforderlich ist, wenn die Satzung die Befreiungsmöglichkeit vorsieht und die Befreiung durch notariell beurkundeten (also nicht einfachen) Gesellschafterbeschluss erfolgt. So hat der BGH in seinem Beschluss vom 08.04.1991 (II ZB 3/91 = DNotZ 1991, 614, 616), in dem es darum ging, ob die Befreiung des Geschäftsführers vom Verbot des Selbstkontrahierens auch dann bestehen bleibt, wenn sich die mehrgliedrige Gesellschaft in eine Einmann-GmbH verwandelt und der Geschäftsführer alleiniger Gesellschafter ist, ausgeführt, bei einer bereits als Einmann-Gesellschaft bestehenden GmbH sei die erstmalige Erteilung einer bisher noch nicht bestehenden Ermächtigung des Alleingesellschafters zur Vornahme von Insichgeschäften mit der Gesellschaft zwar regelmäßig nur durch eine entsprechende Satzungsänderung möglich. Ein Wille des Gesetzgebers, dass die in der Satzung bereits enthaltene Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB oder eine entsprechende Ermächtigung ihre Gültigkeit nach Vereinigung sämtlicher Geschäftsanteile in der Hand des einzigen Gesellschafter-Geschäftsführers verlieren solle und deshalb nunmehr erneut in die Satzung aufgenommen werden müsse, weil es zur Wirksamkeit der Befreiung stets „eines der Publizität zugänglichen Gesellschaftsvertrages einer Einmann-GmbH“ bedürfe, sei jedoch den Gesetzesmaterialien nicht zu entnehmen und habe jedenfalls auch keinen hinreichenden Ausdruck im Gesetz gefunden. Mit Beschluss vom 03.04.2000 (II ZR 379/99 = DStR 2000, 697 m. Anm. Goette) hat der BGH die Revision gegen ein Urteil des 10. Zivilsenats des OLG Düsseldorf vom 10.06.1999 (10 U 142/93) nicht angenommen, dem u.a. zugrunde lag, dass ein Alleingesellschafter, der aufgrund einer Satzungsermächtigung zum von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiten, alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer bestellt und entsprechend im Handelsregister eingetragen war, ein Insichgeschäft vorgenommen hatte. Im Leitsatz der Entscheidung bei Goette (a.a.O.) heißt es dazu: „Das Erfordernis, dass ein Alleingesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH nur auf Grund einer Satzungsregelung vom Selbstkontrahierungsverbot befreit werden kann, ist erfüllt, wenn die Satzung eine entsprechende Befreiungsmöglichkeit vorsieht, der Alleingesellschafter sich vor dem Notar zum von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiten Geschäftsführer bestellt und diese Tatsachen in das Handelsregister eingetra-gen werden; einer Satzungsregelung derart, dass der konkret benannte oder der jeweilige Alleingesellschafter-Geschäftsführer dispensiert sein soll, bedarf es nicht“.
(c) Der Wirksamkeit der Befreiung des Schuldners als Geschäftsführer der C GmbH (Beklagten zu 1) von den Beschränkungen des § 181 BGB durch den notariell beurkundeten Gesellschafterbeschluss von 03.07.1995 steht nicht entgegen, dass die gemäß § 10 Abs. 1 S. 2 GmbHG erforderliche Eintragung der Vertretungsbefugnis des Schuldners – konkret die Befreiung vom Verbot des Selbstkontrahierens gemäß § 181 BGB – in das Handelsregister zu keinem Zeitpunkt erfolgt ist. Denn die Eintragung ist gemäß § 54 Abs. 3 GmbHG nur im – hier nicht vorliegenden – Falle der Satzungsänderung Wirksamkeitserfordernis.
(3.) Sonstige Gründe, die der Wirksamkeit der dem Schuldner in der notariellen Urkunde vom 03.07.1995 erteilten Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB und damit der Vertretung der Beklagten zu 1) bei der Geschäftsan-teilsübertragung vom 16.08.1995 entgegenstehen, sind nicht ersichtlich.
(a) Ohne Erfolg macht die Klägerin zu 2) geltend, der Vertrag vom 03.07.1995, mit dem die D GmbH ihren Geschäftsanteil an der Beklagten zu 1) an den Schuldner veräußert hat, sei wegen der „extrem rechtsfeindlichen Absichten“ des Schuldners gemäß § 134 BGB nichtig. Ein Verstoß des Schuldners gegen ein Verbotsgesetz im Zusammenhang mit dem Abschluss dieses Vertrages ist nicht im Ansatz dargetan.
(b) Die Befreiung des Schuldners von den Beschränkungen des § 181 BGB ist auch nicht rückwirkend durch den notariellen Aufhebungsvertrag zum Vertrag vom 03.07.1995 entfallen, der zwischen der D GmbH und dem Schuldner am 21.05.1996 abgeschlossen wurde (UR.-Nr. 161/1996 des Notars N6 mit notarieller Genehmigungserklärung vom 22.05.1996, UR.-Nr. 653/1996 des Notars N7, Anl. BE 6 = Bl. 3085 ff. GA). Darin haben die Vertragsparteien zwar im Hinblick darauf, dass der Schuldner den Kaufpreis für den Geschäftsanteil an der Beklagten zu 1) nicht gezahlt habe und auch künftig nicht in der Lage sei, den Kaufpreis zu zahlen, erklärt, den GmbH-Anteilsübertragungsvertrag vom 03.07.1995 rückwirkend aufzuheben. Dies kann jedoch weder dazu führen, dass der zwischenzeitlich auf F übertragene Geschäftsanteil an der Beklagten zu 1) automatisch wieder an die D GmbH zurückfiel, noch dass zwischenzeitlich gefasste Gesellschafterbeschlüsse unwirksam sind. Der Geschäftsanteil befand sich seinerzeit nicht (mehr) im Vermögen des Schuldners, denn die von der Klägerin zu 2) im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 20.03.2014 geltend gemachte Unwirksamkeit der Übertragung auf F gemäß § 134 BGB ist schon nicht schlüssig dargetan. Selbst wenn der Schuldner mit dem Vertrag vom 26.01.1996 den Geschäftsanteil und damit zugleich die B GmbH dem Zugriff seiner Gläubiger entziehen wollte und F diese Absicht kannte, hätte dies allenfalls zur Anfechtbarkeit der Übertragung nach § 31 Nr. 1 KO, nicht aber zur Nichtigkeit geführt. Etwaige schuldrechtliche Ansprüche der D GmbH auf (Rück )Übertragung des Geschäftsanteils an der Beklagten zu 1) aufgrund der vom Schuldner vorsorglich erklärten Abtretung (vgl. OLG Köln, Urt. v. 19.10.2000 – 18 U 94/00, Anl. B 24) sind jedenfalls durch den Vergleich hinfällig geworden, der am 19.12.2002 zwischen dem Verwalter im Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen der D GmbH, M, und F sowie den Beklagten zu 1) bis 3) geschlossen wurde (Anl. BB 10). Dieser enthielt einen Verzicht der D GmbH auf alle etwaigen vertraglichen oder gesetzlichen Rechte, die dieser das rechtliche oder wirtschaftliche Eigentum am Stammkapital der Beklagten zu 1) oder einem Teil desselben oder einen Herausgabe- oder Rückgabeanspruch auf eine Beteiligung an der Beklagten zu 1) geben könnten. Aus diesem Grunde greifen auch die Überlegungen des Klägers zu 3) im Schriftsatz vom 26.02.2014 zum Wegfall der Geschäftsgrundlage für den Vertrag vom 16.08.1995 nicht durch.
bb) Das Urteil des Landgerichts ist auch nicht aus anderen Gründen richtig. Die Klägerin zu 2) kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Schuldner mit der Übertragung des Geschäftsanteils durch Vertrag vom 16.08.1995 gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB) oder gegen die guten Sitten (§ 138 BGB) verstoßen hat. Diese Vorschriften sind vorliegend nicht anwendbar, denn es liegen keine besonderen, über den Anfechtungstatbestand hinausgehenden Umstände vor, die eine besondere Verwerflichkeit der Vereinbarung begründen und es rechtfertigen, das Geschäft insgesamt als nichtig anzusehen.
Fällt ein auf Gläubigerbenachteiligung zielendes Rechtsgeschäft unter die Bestimmungen der InsO bzw. KO, so ist es, weil diese als lex specialis vorge-hen, nach Maßgabe der InsO (KO) anfechtbar und nicht nach § 134 oder § 138 BGB nichtig; entsprechendes gilt für das AnfG. Nur wenn besondere, über den Anfechtungstatbestand hinausgehende Umstände vorliegen, kann ein Rechtsgeschäft, das auf Gläubigerbenachteiligung zielt, wegen Verbotsverstoßes (oder wegen Sittenwidrigkeit; § 138) nichtig sein (Armbrüster, in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. § 134 Rn. 58; Jaeger/Henckel, KO, 9. Aufl., § 29 Rn. 200 ff.). Das gilt selbst dann, wenn der Anfechtungstatbestand im Einzelnen nicht einmal voll erfüllt, z.B. der Benachteiligungsvorsatz (die Benachteiligungsabsicht) des Schuldners oder die Kenntnis des Anfechtungsgegners davon (§ 133 Abs. 1 InsO bzw. § 31 Nr. 1 KO) nicht festzustellen ist. Anders verhält es sich (nur), wenn das zu beurteilende Rechtsgeschäft – was hier indessen nicht in Betracht kommt – wenigstens eine wesentliche Anfechtungsvoraussetzung begrifflich nicht erfüllen kann (Kirchhof, MüKoInsO, 3. Aufl., Vorbem. vor §§ 129 bis 147 Rn. 54). Derartige besondere Umstände lassen sich hier schon auf der Grundlage des Sachvortrags der Kläger nicht feststellen:
(1.) Die Übertragung des Geschäftsanteils an der B GmbH mit Vertrag vom 16.08.1995 verstieß nicht gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB). Soweit die Kläger darin eine Gläubigerbegünstigung im Sinne des § 283c StGB sehen, greift § 134 BGB nicht ein, denn die Strafnorm richtet sich einseitig gegen den Schuldner; die Mitwirkungshandlung des Gläubigers geht nicht über diejenige nach § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO (§ 30 Nr. 2 KO) hinaus. Aus gleichartigen Gründen kann § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB keine Nichtigkeit von Rechtsgeschäften begründen, durch die Vermögensbestandteile des Schuldners an einen Dritten „beiseite geschafft“ werden. Denn dessen Teilnahme verwirklicht regelmäßig allenfalls den Tatbestand des § 133 Abs. 1 InsO (§ 31 Nr. 1 KO) (Kirchhof, MüKoInsO, 3. Aufl., Vorbem. vor §§ 129 bis 147 Rn. 46; s.a. Jaeger/Henckel, KO, 9. Aufl., § 29 Rn. 200). Dasselbe gilt für Verstöße gegen § 288 StGB, falls der Schuldner erst später insolvent wird, wobei die Kläger schon die Tatbestandsvoraussetzungen nicht hinreichend vorgetragen haben, insbesondere nicht das Merkmal der dem Schuldner „drohenden Zwangsvollstreckung“. Die Zwangsvollstreckung ist nämlich (erst) drohend, sobald nach den Umständen des Falles bei objektiver Betrachtung anzunehmen ist, dass der Gläubiger den ernsthaften Willen hat, seinen Anspruch alsbald zwangsweise durchzusetzen. Hierzu ist nichts vorgetragen.
Soweit die Klägerin zu 2) erstinstanzlich geltend gemacht hat, das Vorgehen des Schuldners erfülle den Tatbestand des § 283a StGB (besonders schwerer Fall des Bankrotts), kann dahinstehen, ob hiermit ein über die Anfechtungstat-bestände der Konkursordnung bzw. Insolvenzordnung hinausgehendes Unrechtsverhalten beschrieben ist, denn es fehlt jeglicher Sachvortrag, der geeignet wäre, die Tatbestandsvoraussetzungen auszufüllen. Eines der in Satz 2 der Vorschrift genannten Regelbeispiele greift ersichtlich nicht ein: Gewinnsucht liegt (erst) vor, wenn das Erwerbsstreben des Täters ein ungewöhnliches, „ungesundes“ und sittlich anstößiges Maß aufweist (Heine, in: Schönke/Schrö¬der, StGB, 28. Aufl., § 283a StGB Rn. 4); hierfür sind auch unter Berücksichtigung des Sachvortrags der Kläger keine Anhaltspunkte ersichtlich. Dass der Schuldner wissentlich viele Personen in die Gefahr des Verlustes ihrer ihm anvertrauten Vermögenswerte oder in wirtschaftliche Not gebracht hätte, scheidet ersichtlich aus. Zwar können neben den Regelbeispielen sonstige Umstände einen besonders schweren Fall begründen. Er ist anzunehmen, wenn die objektiven und subjektiven Umstände der Tat die erfahrungsgemäß vorkommenden und deshalb für den Strafrahmen des § 283 bereits berücksichtigten Fälle an Strafwürdigkeit so übertreffen, dass dieser Strafrahmen zur angemessenen Ahndung der Tat nicht ausreicht. Unter diesem Gesichtspunkt sind insbesondere die Fälle zu würdigen, in denen besonders viele Gläubiger in Mitleidenschaft gezogen werden, ohne dass die Voraussetzungen der Nr. 2 vorliegen, oder in denen der den Betroffenen drohende oder zugefügte Schaden großes Ausmaß hat. Ferner kann sich die besondere Schwere aus den Auswirkungen des Zusammenbruchs auf die Volkswirtschaft oder andere Interessen der Allgemeinheit ergeben. Erforderlich ist in jedem Fall Vorsatz hinsichtlich der Unrechtsmerkmale, die eine besondere Schwere der Tat ergeben (Heine, a.a.O., Rn. 7 f.). Selbst wenn man aufgrund des Klägervorbringens annehmen wollte, dass der Verkauf des Geschäftsanteils an der B GmbH derartige schwerwiegende Auswirkungen gehabt hätte, fehlt bereits jeglicher Sachvortrag dazu, dass der Schuldner – über eine etwaige Gläubigerbenachteiligung im Sinne der anfechtungsrechtlichen Vorschriften hinaus – diese Auswirkungen jedenfalls als möglich erkannt und billigend in Kauf genommen hat.
(2.) Auch die Voraussetzungen einer Nichtigkeit gemäß § 138 BGB liegen nicht vor. Ein Rechtsgeschäft, das die Voraussetzungen der Anfechtung erfüllt, kann gegen die guten Sitten verstoßen, wenn über den bloßen Anfechtungstatbestand hinaus Umstände vorliegen, die der Verhaltensweise der Beteiligten den Stempel der Sittenwidrigkeit aufdrücken. Dies hat der Bundesgerichtshof etwa angenommen, wenn ein Gläubiger im gewollten und bewussten Zusammenwirken mit dem Schuldner Gegenstände des Schuldnervermögens dem Vollstreckungszugriff eines anderen Gläubigers zu dem Zweck entzieht, sie wirtschaftlich dem Schuldner zu erhalten (BGH, Urt. v. 30.10.1973 - VI ZR 27/71, zit. nach juris) oder wenn ein Schuldner planmäßig mit eingeweihten Helfern zusammenarbeitet, um sein wesentliches pfändbares Vermögen vor dem Zugriff von Gläubigern zu retten (BGH, Urt. v. 13.07.1995 - IX ZR 81/94, zit. nach juris Rn. 57).
(a) Eine hiermit vergleichbare Fallkonstellation lässt sich nicht feststellen. Der Schuldner hat bei der Übertragung des Geschäftsanteils der B GmbH auf die Beklagte zu 1) weder bewusst und gewollt mit einem Gläubiger noch planmäßig mit eingeweihten Helfern zum Nachteil seiner Gläubiger zusammengewirkt. Die Beklagte zu 1), deren Alleingesellschafter der Schuldner im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Anteilsveräußerung zudem war, war nicht Gläubigerin des Schuldners. Rechtsanwalt E, der seinerzeit in engem zeitlichen Zusammenhang den Geschäftsanteil an der B GmbH von der Beklagten zu 1) als Sicherheit übertragen erhalten und diesen aufgrund der Vereinbarung mit dem Schuldner treuhänderisch für diesen gehalten hat, hat ausdrücklich abgestritten, in die behaupteten Pläne des Schuldners eingeweiht gewesen zu sein (Schriftsatz vom 14.06.2013, Bl. 2913 GA; vgl. auch Stellungnahme v. 11.08.2010 im Ermittlungsverfahren wegen Parteiverrat, Anl. B 70 = Bl. 1227 ff., insbes. Bl. 1230/1231 GA). Auf die Mitwirkung des F kann zur Begründung der Sittenwidrigkeit der Geschäftsanteilsübertragung im August 1995 nicht abgestellt werden, denn die Klägerin zu 2) hat in 2. Instanz eingeräumt, dass der Entschluss des Schuldners zur Übertragung seiner Beteiligung an der Beklagten zu 1) auf diesen (erst) eine Reaktion auf die Ankündigung des Konkursantrags durch das Finanzamt im Januar 1996 gewesen ist. Auf die unter Beweis gestellte Behauptung der Klägerin zu 1), der Schuldner habe F unumwunden mitgeteilt, dass sein persönlicher Konkurs bevorstehe und er sicherstellen müsse, dass seine Gläubiger keinen Zugriff auf die B GmbH nähmen, kommt es danach nicht an. Hieraus ließe sich allenfalls eine Gläubigerbenachteiligungsabsicht bei Abschluss des Vertrages vom 26.01.1996 folgern, nicht jedoch ein angeblicher „Gesamtplan“ des Schuldners, der seitens der Kläger auch nicht durch konkrete Tatsachen belegt ist.
(b) Auch ansonsten sind die Umstände des Falles nicht so gelagert, dass das Verhalten des Schuldners als sittenwidrig anzusehen ist. Der Schuldner hat mit den in Rede stehenden Geschäften keine ausschließlich eigennützigen Motive verfolgt, sondern wollte – wie die Beklagten zu 1) bis 3) vorgetragen haben – seinen ungesicherten Gläubigern einen Anteil zukommen lassen, indem Rechtsanwalt E den Geschäftsanteil an der B GmbH im Interesse derjenigen Gläubiger verwertete, die keine anderweitigen Sicherheiten wie Grundpfandrechte oder ähnliche Sicherheiten hatten. Es bedarf an dieser Stelle keiner Wertung, ob der Schuldner dabei zugleich die Benachteiligung der übrigen Gläubiger in Kauf genommen und damit in Gläubigerbenachteiligungsabsicht (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AnfG (a. F.) bzw. § 31 Nr. 1 KO) gehandelt hat, denn dies genügt zur Bejahung einer die Nichtigkeit nach § 138 BGB begründenden besonderen Verwerflichkeit nicht.
Dafür, dass der Schuldner demgegenüber, wie von den Klägern lediglich pauschal behauptet wird, mit den im Juli und August 1995 vorgenommenen Geschäften beabsichtigt hat, den Geschäftsanteil an der B GmbH an der BvS und dem Treuhänder Rechtsanwalt E vorbei für sich beiseite zu schaffen, bestehen keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte. Es ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass die Beklagte zu 1) – was die Kläger allerdings mit Recht geltend machen – den vereinbarten Kaufpreis von 4 Mio. DEM nicht zahlen konnte und nach den zugrunde liegenden Vorstellungen der Beteiligten auch nicht zahlen sollte. Die Beklagte zu 1) selbst hat sich in den von Rechtsanwalt E und der Ehefrau des Schuldners gegen sie geführten Klageverfahren auf Zahlung des Kaufpreises darauf berufen, der als Kaufvertrag bezeichnete Vertrag vom 16.08.1995 sei tatsächlich nur ein Verwertungsauftrag gewesen; der darin genannte Kaufpreis habe nur aus den erhofften Erlösen aus der Verwertung des B GmbH-Geschäftsanteils abgetragen werden sollen, und zwar ausschließlich durch Zahlungen an die Gläubiger des Schuldners (s. die Urteile des OLG Köln vom 23.12.2002 – 11 U 144/01 und 11 U 51/00; Anl. B 3 und B 4). Dass diese Darstellung – wenngleich gegenüber dem in der Urkunde dokumentierten Willen rechtlich unbeachtlich – zutrifft, ergibt sich einerseits aus dem Rechtsanwalt E am 28.08.1995 vom Schuldner erteilten Treuhandauftrag (Anl. B 8), zum anderen daraus, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin zu 2), Rechtsanwalt E, vorprozessual an Eides Statt versichert hat, dass er vom Schuldner die Weisung hatte, das Unternehmen in Abstimmung mit der BvS auf einen Dritten zu übertragen, und es selbst nach der Übertragung des Ge-schäftsanteils an der Beklagten zu 1) auf F die erklärte Absicht des Schuldners war, das Treuhandverhältnis mit ihm – Rechtsanwalt E – fortzusetzen und den Verkauf des Unternehmens in Abstimmung mit der BvS zu bewirken. Dass das Treuhandverhältnis zwischen dem Schuldner und Rechtsanwalt E lediglich zu Täuschungszwecken begründet wurde, wie der Kläger zu 3) behauptet, ist nicht substantiiert dargelegt. Insbesondere ist nicht ersichtlich, worüber der Schuldner in diesem Zusammenhang getäuscht haben soll. Rechtsanwalt E hat sowohl in seiner Stellungnahme gegenüber der Staatsanwaltschaft D. vom 11.08.2010 (Bl. 1227 ff. GA), als auch in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 21.07.1998 (Anl. BB 68) ausdrücklich erklärt, dass die Begründung des Treuhandverhältnisses zu dem Zweck erfolgte, dass er – Rechtsanwalt E – den Verkauf des Unternehmens in Abstimmung mit der BvS bewirken sollte und dass er sich in der Folgezeit – ebenfalls in Abstimmung mit der BvS – bemüht habe, den Geschäftsanteil an der B GmbH bestmöglich im Interesse des Schuldners zu veräußern. Dass der Schuldner die Veräußerung seiner Beteiligung an der B GmbH und die Befriedigung seiner Gläubiger aus dem Erlös ernsthaft wollte, wird auch bestätigt durch den notariellen Geschäftsanteilsübertragungsvertrag vom 31.01.1996 (UR.-Nr. 53/1996 des Notars Dr. N1, Anl. B 11), mit dem der Geschäftsanteil an der B GmbH aufgeteilt und die so entstandenen neuen Geschäftsanteile den ungesicherten Gläubigern des Schuldners angeboten werden sollten. Dass dieser Vertrag wegen des Verstoßes gegen das Verbot der Vorratsteilung (§ 17 Abs. 6 GmbHG a.F.) unwirksam war (OLG Köln, Urt. v. 08.04.1998 – 11 U 87/97 – im Verfahren Rechtsanwalt E und S GmbH ./. Beklagte zu 1) wegen Feststellung der Inhaberschaft an den Geschäftsanteilen der B GmbH, Anl. B 22), steht dem nicht entgegen, denn den an dem Vertrag Beteiligten war die Unwirksamkeit seinerzeit nicht bewusst, wie sich insbesondere auch daraus ergibt, dass die Beklagte zu 1) und die vom Schuldner vertretenen vermeintlichen Erwerber nachfolgend neue Treuhandvereinbarungen mit Rechtsanwalt E abgeschlossen haben.
Die Behauptung des Klägers zu 3), die BvS sei im Ergebnis getäuscht worden, da sie in Rechtsanwalt E den treuhänderischen Halter der B GmbH im Auftrag des Schuldners gesehen habe, während nicht zu durchschauen gewesen sei, dass in der Zwischenzeit eine weitere juristische Person – nämlich die Beklagte zu 1) – dazwischengeschoben worden sei, ist durch die vorgelegten Unterlagen widerlegt. Dass die Beklagte zu 1) durch den Vertrag vom 16.08.1995 Inhaberin des Geschäftsanteils an der B GmbH geworden ist, ergibt sich schon aus dem Treuhandvertrag vom 28.08.1995 mit Rechtsanwalt E, der nach Darstellung der Beklagten der BvS jedenfalls im Entwurf (Anl. B 41 = Bl. 337 ff. GA) vorgelegt worden ist. Darüber hinaus ergibt sich die Kenntnis der BvS auch aus deren Schreiben vom 22.08.1995 an den Schuldner (Bl. 283 f. GA), in dem die BvS unter Bezugnahme auf ein gemeinsam verabschiedetes Entflechtungs- und Sanierungskonzept Folgendes ausführt:
„Hierzu ist erforderlich, dass die Geschäftsanteile der einzelnen Unternehmen ähnlich dem Vertragsmodell B GmbH durch Sie auf die jeweiligen Beteiligungsverwaltungsgesellschaften übertragen werden.
Die Geschäftsanteile der einzelnen Beteiligungsverwaltungsgesellschaften werden in einer Übergangsphase gleichfalls von Ihnen gehalten. Zur Vorbereitung der Übertragung auf die vorgesehenen Interimsgesellschafter ist es jedoch erforderlich, dass Sie den Ver-zicht auf die Ausübung ihrer Gesellschafterrechte in den Beteiligungsverwaltungsgesell-schaften erklären und die Ausübung dieser Rechte auf die zukünftigen Interimsgesellschafter bereits jetzt übertragen.“
Dem ist eindeutig zu entnehmen, dass die Übertragung der B GmbH auf eine vom Schuldner gehaltene Beteiligungsverwaltungsgesellschaft mit der BvS abgestimmt und dieser bekannt war. Auf die unter Beweis gestellte Behauptung der Klägerin zu 2), die konkreten Übertragungsverträge vom 03.07.1995 und 16.08.1995 seien der BvS unbekannt gewesen, kommt es danach nicht an.
(c) Der Vertrag vom 16.08.1995 ist schließlich auch nicht wegen sittenwidriger Kollusion nichtig. Ein Vertrag ist wegen sittenwidriger Kollusion nichtig, wenn ein von den Voraussetzungen des § 181 BGB befreiter Bevollmächtigter seine Vollmacht missbraucht, um mit sich als Geschäftsgegner ein Geschäft zum Nachteil des Vertretenen abzuschließen (BGH, Urt. v. 28.01.2014 – II ZR 371/12 = BeckRS 2014, 05928 Rn. 10). Das war hier nicht der Fall, denn ein Nachteil ist der vom Schuldner vertretenen Beklagten zu 1) durch die Ge-schäftsanteilsübertragung nicht entstanden.
c)
Da die Übertragung des seinerzeit einzigen Geschäftsanteils an der B GmbH vom Schuldner auf die Beklagte zu 1) danach nicht unwirksam war, stehen der Klägerin zu 2) auch die im Wege der Stufenklage geltend gemachten Ansprüche auf Auskunft über die ab dem Wirtschaftsjahr 1996 erhaltenen Ausschüttungen und sonstigen Zuwendungen durch die B GmbH, gegebenenfalls Versicherung der Richtigkeit der erteilten Auskunft und Erstattung der sich aus der Auskunft ergebenden Beträge nicht zu, da die Beklagten zu deren Herausgabe an die Konkursmasse nicht verpflichtet sind.
2.2. Hilfsweise: Herausgabeanspruch gegen die Beklagte zu 1)
a)
Da der Hauptantrag zu I. der Klägerin zu 2) unbegründet ist, hat der Senat über den hilfsweise gestellten Antrag, die Beklagte zu 1) zur Herausgabe der Geschäftsanteile Nr. 1 bis 17 an der B GmbH zu verurteilen, zu entscheiden.
In der Rechtsprechung ist seit langem anerkannt, dass im Berufungsverfahren der Hilfsantrag, der im ersten Rechtszug nicht beschieden wurde, weil der Hauptantrag zuerkannt wurde, allein infolge der Einlegung des Rechtsmittels durch den Beklagten zur Entscheidung anfällt (BGH, Urteil vom 18.07.2013 - III ZR 208/12 = BeckRS 2013, 13523 m.w.N. auch zu den abweichenden Stimmen in der Literatur). Dem steht nicht entgegen, dass der Antrag, den die Klägerin zu 2) mit Schriftsätzen vom 23.08.2010 (Bl. 1123 ff. GA) und 29.09.2010 (Bl. 1149 GA) zunächst als Haupt- und dann als Hilfsantrag angekündigt hat, im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils entgegen § 313 Abs. 2 ZPO nicht wiedergegeben ist. Wird – wie hier – im schriftlichen Verfahren entschieden (§ 128 Abs. 2 ZPO), ist Entscheidungsgrundlage das gesamte mündliche und schriftliche Vorbringen, auch Prozesshandlungen, die in vorbereitenden Schriftsätzen erst für die mündliche Verhandlung angekündigt wurden (Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 128 Rn. 8); § 314 ZPO ist auf den Tatbestand der Entscheidung nicht anwendbar mit Ausnahme des Vorbringens in einer früheren mündlichen Verhandlung (BGH, Urt. v. 08.11.2007 – I ZR 99/05, zit. nach juris Rn. 16; Zöller/Vollkommer, a.a.O.,§ 314 Rn. 3). Hier ergibt sich bereits aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 10.10.2011 (§ 314 S. 2 ZPO), dass die Klägerin zu 2) die Anträge aus den Schriftsätzen vom 23.08.2010 und 29.09.2010 gestellt hat (Bl. 1610 GA). Von daher hat zwar nicht die Klägerin zu 2), aber der Kläger zu 3) einen entsprechenden Tatbestandsberichtigungsantrag gestellt, der vom Landgericht jedoch ohne weitere Begründung zurückgewiesen worden ist.
b)
Herausgabe der Geschäftsanteile Nr. 1 – 17 kann die Klägerin zu 2) indessen von der Beklagten zu 1) nicht verlangen. Soweit sie ihren Herausgabeanspruch auf die von der ursprünglichen Klägerin zu 1) geltend gemachte Anfechtung des Vertrages vom 16.08.1995 nach dem Anfechtungsgesetz stützt, ist sie mit diesen Ansprüchen schon ausgeschlossen, weil die – hier maßgebliche – Anfechtungsfrist des § 41 Abs. 1 KO bei Aufnahme des unterbrochenen Anfechtungsprozesses abgelaufen war.
ba) Maßgeblich für die Unterbrechung und Aufnahme des Anfechtungsprozesses ist § 13 Abs. 2 AnfG in der bis zum 31.12.1998 geltenden Fassung. Gemäß § 20 Abs. 1 AnfG ist das Anfechtungsgesetz in der seit dem 01.01.1999 geltenden Fassung auf die vor diesem Zeitpunkt vorgenommenen Rechtshandlungen nur anzuwenden, soweit diese nicht nach dem bisherigen Recht der Anfechtung entzogen oder in geringerem Umfang unterworfen sind. Da die Ausnahme nach § 20 Abs. 2 S. 2 AnfG (generelle Anwendbarkeit des alten Rechts auf die vor dem 01.01.1999 gerichtlich geltend gemachten Anfechtungsansprüche) vorliegend nicht eingreift, gilt grundsätzlich das mildere Anfechtungsrecht, jedoch bei gleicher Rechtslage das neue Anfechtungsgesetz (Kirchhof, MüKoAnfG, 1. Aufl., § 20 Rn. 6).
Vorliegend ist § 13 Abs. 2 Satz 3 AnfG (a.F.) gegenüber § 17 AnfG (n.F.) das mildere Gesetz, da § 17 Abs. 2 AnfG auf § 146 InsO mit der – zunächst – zweijährigen, jetzt dreijährigen Verjährung verweist, während § 13 Abs. 2 Satz 3 AnfG (a.F.) auf § 41 KO mit einjähriger Ausschlussfrist verweist. Die Verwei-sung auf die §§ 37 bis 39, 41 KO ist hier einschlägig, denn die Anordnung der Nachtragsverteilung stellt lediglich den Konkursbeschlag als Wirkung des beendeten Konkursverfahrens wieder her und auf Konkursverfahren, die – wie hier – vor dem 01.01.1999 beantragt worden sind, und deren Wirkungen sind weiter die bisherigen Vorschriften der Konkursordnung anwendbar (Art. 103 S. 1 EGInsO).
bb) Die Frist des § 41 Abs. 1 KO gilt auch für die – erweiternde – Aufnahme des Anfechtungsprozesses durch die Klägerin zu 2). Der aufgenommene Anspruch des Einzelgläubigers verwandelt sich bei Konkurseröffnung – und für die angeordnete Nachtragsverteilung kann nichts anderes gelten – in einen Anspruch der Konkursmasse und die Einzelanfechtung wird durch die Aufnahme ihrem Ziel und ihrem Inhalt nach zur Konkursanfechtung (Jaeger, Die Gläubigeranfechtung außerhalb des Konkursverfahrens, 2. Aufl., § 13 Anm. 15). § 13 Abs. 2 S. 3 AnfG (a. F.) bestimmt ausdrücklich, dass der Konkursverwalter, der den unterbrochenen Anfechtungsprozess aufnimmt, den Anspruch nur nach den Vorschriften der §§ 37 bis 39, 41 KO, also insbesondere innerhalb der Jahresfrist erweitern kann. Aus dem Umstand, dass die Aufnahme selbst nicht ausdrücklich geregelt ist, kann nicht geschlossen werden, dass die Frist des § 41 Abs. 1 S. 1 KO für die Aufnahme ohne Bedeutung ist. Die Erweiterung der Klage setzt vielmehr als selbstverständlich die vorherige oder zumindest gleichzeitige – damit ebenfalls in der Frist des § 41 Abs. 1 KO erfolgte – Aufnahme des Verfahrens voraus. Das gilt jedenfalls dann, wenn – wie hier – zugleich mit der Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens die Klage erweitert wird, weil die Klägerin zu 2) ihr Klageziel, den Geschäftsanteil insgesamt zur Masse zu ziehen, ohne die Erweiterung nicht erreichen kann. Eine teilweise Anfechtung der Geschäftsanteilsübertragung (und Rückgewähr des Geschäftsanteils) lediglich in dem Umfang, in dem die ursprüngliche Klägerin zu 1) von der Beklagten zu 1) die Duldung der Zwangsvollstreckung begehrt hat – nämlich wegen eines Betrages von rund 1,75 Mio. EUR –, kommt nicht in Betracht und liegt auch nicht im Interesse der Klägerin zu 2).
Für dieses Ergebnis spricht auch, dass zu § 17 Abs. 2 AnfG (n.F.) einhellig die Auffassung vertreten wird, die Verweisung auf § 146 InsO sei dahin zu verste-hen, dass – zum Schutz von Anfechtungsgegnern – jede Entscheidung des Insolvenzverwalters, die vom Einzelgläubiger eingeleitete Verfolgung des Anfechtungsrechts fortzuführen, durch die regelmäßige Verjährungsfrist ab Kenntnis oder Kennenmüssen des Anfechtungstatbestands durch den Insolvenzverwalter zeitlich begrenzt sei und dass der Anfechtungsgegner das Leistungsverweigerungsrecht des § 214 Abs. 1 BGB geltend machen könne, wenn der Schriftsatz über die Aufnahme des Anfechtungsrechtsstreits erst später zugestellt werde (Kirchhof, in: MüKoAnfG, 1. Aufl., § 17 Rn. 21; Huber, AnfG, 10. Aufl., § 17 Rn. 13; Kübler/Prütting/Bork, Insolvenzordnung (Loseblatt) Bd. IV, Anh. I, Bearb. 03/2001, § 17 AnfG Rn. 8; s.a. Ottinger, in: Cran¬shaw/Hinkel, Praxiskommentar zum Anfechtungsrecht, 1. Aufl., § 17 AnfG Rn. 48). Die zeitliche Begrenzung der Anfechtungsfrist in § 41 KO dient zudem dem Sicherheitsbedürfnis des Rechtsverkehrs; ein Dritter, der vom Gemeinschuldner etwas erworben hat, sei es durch Rechtsgeschäft, sei es im Wege der Zwangsvollstreckung, soll sich darauf verlassen können, dass er später als ein Jahr nach Konkurseröffnung der Anfechtungsklage des Konkursverwalters nicht mehr ausgesetzt werden kann (BGH, Urteil vom 05.05.1976 - VIII ZR 281/74 = NJW 1976, 1404). Daran ändert der Umstand, dass der Dritte zuvor bereits von einem anderen Gläubiger im Wege der Anfechtung in Anspruch genommen worden ist, nichts, denn dem Konkursverwalter ist es, wenn schon einmal die Anfechtung gerichtlich geltend gemacht wurde, umso eher zuzumuten, innerhalb der Jahresfrist zu entscheiden, ob er einen unterbrochenen Anfechtungsprozess aufnehmen will.
bc) Innerhalb der materiell-rechtlichen Ausschlussfrist des § 41 KO von einem Jahr hat die Klägerin zu 2) das Verfahren nicht aufgenommen. Dabei kann es dahinstehen, ob man mit den Beklagten annimmt, dass diese Frist bereits mit der Eröffnung des Konkursverfahrens zu laufen begann, wofür vieles spricht (s. (1.)), oder der Lauf der Frist – wie die Klägerin zu 2) meint – mit der Anordnung der Nachtragsverteilung erneut begann (s. (2.)).
(1.) Die an die Eröffnung des (Konkurs-)Verfahrens anknüpfende Frist des § 41 Abs. 1 KO war bei Anordnung der Nachtragsverteilung bereits abgelaufen, weshalb bezüglich des Rückgewähranspruchs die Nachtragsverteilung – wie ausgeführt – bereits nicht hätte angeordnet werden dürfen. Da das Konkursverfahren mit Beschluss des AG Hamm vom 05.11.1996 eröffnet wurde, endete die Jahresfrist des § 41 Abs. 1 S. 1 KO am 05.11.1997. Bis zu diesem Tag ist eine Anfechtung der Übertragung des streitgegenständlichen Geschäftsanteils an der B GmbH durch den seinerzeitigen Konkursverwalter V1 unstreitig nicht erfolgt. Anhaltspunkte für eine Hemmung der Frist in diesem Zeitraum gemäß den §§ 41 Abs. 1 S. 2 KO, 203 Abs. 1, 207 BGB in der bis 31.12.2001 bzw. 31.12.1998 geltenden Fassung (a.F.) sind weder ersichtlich noch dargetan.
An dem Fristablauf hat die Anordnung der Nachtragsverteilung nichts geändert. Zwar kommt die Anordnung einer Nachtragsverteilung auch bezüglich eines Anfechtungsanspruchs in Betracht, da dieser ein Masseaktivum darstellt; gegebenenfalls ist der Insolvenzverwalter dann legitimiert, einen Anfechtungsprozess erst nach vollzogener Schlussverteilung einzuleiten (BGH, Urt. vom 10.12.2009 - IX ZR 206/08 = NZI 2010, 99 f. Tz. 8). Das setzt jedoch voraus, dass die Anfechtungsfrist noch nicht abgelaufen ist (Kießner, Anm. zu BGH, Beschl. v. 11.02.2010 – IX ZB 105/09 = FD-InsR 2010, 299713; Kayser, in: MüKoInsO, 3. Aufl., § 129 Rn. 211 a.E., jew. zu § 146 InsO). Die Anordnung einer Nachtragsverteilung setzt keine neue Frist in Gang (Kirchhof, in: MüKoInsO, 1. Aufl., § 146 Rn. 8 zu dem bis 14.12.2004 geltenden § 146 Abs. 1 InsO, der – wie § 41 Abs. 1 S. 1 KO – an die Eröffnung des Verfahrens anknüpfte). Eine Ausdehnung der Frist des § 41 Abs. 1 S. 1 KO über den Wortlaut hinaus ist angesichts des Vertrauensschutzcharakters der Frist (s.o. unter bb) abzulehnen (Kuhn/Uhlenbruck, KO, 11. Aufl., § 166 Rn. 5b; Eickmann, Aktuelle Probleme des Insolvenzverfahrens aus Verwalter- und Gläubigersicht, RWS-Skript 88, 3. Aufl., S. 110). Nach Ablauf der Jahresfrist ist im Interesse der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens eine angriffsweise Geltendmachung des Anfechtungsrechts schlechthin ausgeschlossen (Kuhn/Uhlenbruck, a.a.O. § 41 Rn. 1).
Darauf, dass im Falle eines Verwalterwechsels die Jahresfrist nicht vor Ablauf von 6 Monaten seit Ernennung des neuen Konkursverwalters ende (vgl. Kuhn/Uhlenbruck, a.a.O. Rn. 3; Kilger/K. Schmidt, Insolvenzgesetze, 17. Aufl., § 41 KO Anm. 2), kann sich die Klägerin zu 2) nicht berufen. Dies gilt nur für einen Wechsel in einem laufenden Konkursverfahren und bei noch laufender Anfechtungsfrist.
(2.) Selbst wenn man aber – mit der Klägerin zu 2) – davon ausginge, dass mit der Anordnung der Nachtragsverteilung die Frist des § 41 Abs. 1 KO erneut begonnen hat, war auch diese Frist bei Aufnahme des Rechtsstreits durch die Klägerin zu 2) abgelaufen. Die Nachtragsverteilung wurde mit Beschluss vom 22.06.2006 – dem Schuldner und der Klägerin zu 2) jeweils am 28.06.2006 zugestellt (Bl. 502 GA, Beiakte AG Hamm Az.: XXXX nach Bl. 1138) – ange-ordnet, so dass die Frist bis zum 28.06.2007 lief. Die Aufnahme des gemäß § 13 AnfG (a.F.) unterbrochenen Rechtsstreits, die zu ihrer Wirksamkeit die Zustellung eines Schriftsatzes gemäß § 250 ZPO erfordert (Kirchhof, MüKo-AnfG, 1. Aufl., zu § 17 Rn. 17), erfolgte jedoch erst mit Zustellung der Schrifts-ätze vom 23.08.2010 und 29.09.2010 am 12.10.2010.
(a) Die vom Landgericht im Dezember 2006 beschlossene zeitweise Ausset-zung des Verfahrens hatte keine Auswirkungen auf den Fristablauf, denn § 249 Abs. 1 ZPO betrifft nur prozessuale Fristen, nicht materielle Fristen. Durch die Aussetzung wurde der Fristablauf auch nicht entsprechend § 206 BGB (entspr. § 203 Abs. 2 BGB [a.F.], auf den § 41 Abs. 1 KO verweist) gehemmt, da die Klägerin zu 2) durch sie nicht gehindert war, den unterbrochenen Anfechtungsprozess aufzunehmen. Die Hemmung nach § 206 BGB setzt voraus, dass der Gläubiger innerhalb der letzten sechs Monate der Frist durch höhere Gewalt an der Rechtsverfolgung gehindert ist. Höhere Gewalt liegt vor, wenn der Anspruchsberechtigte an der Geltendmachung des Anspruchs durch ein von außen kommendes, unverschuldetes und unabwendbares Ereignis gehindert wird, das er selbst bei äußerster Sorgfalt nicht vermeiden konnte. Höhere Gewalt wird z.B. bejaht bei verzögerlicher oder falscher Sachbehandlung durch Gerichte oder Ämter (Henrich, in: BeckOK BGB, Ed. 30, § 206 Rn. 4; Grothe, in: MüKoBGB, 6. Aufl., § 206 Rn. 8). Ein derartiges Hindernis lag hier jedoch nicht vor. Zwar erfolgte die Aussetzung durch das Landgericht zu Unrecht, da die Voraussetzungen des § 148 ZPO im Hinblick auf die bei dem Landgericht Dortmund anhängige Beschwerde des Schuldners gegen die Anordnung der Nachtragsverteilung nicht vorlagen. Die Entscheidung über die Beschwerde ist – wie bereits dargelegt – nicht vorgreiflich, weil eine Aufhebung der Anordnung zwar den Konkursbeschlag rückwirkend beseitigen würde, hierdurch aber die Wirksamkeit zwischenzeitlicher Verfügungen des Konkursverwalters unberührt bleibt. Die Klägerin zu 2) war jedoch durch die fehlerhafte Aussetzung des Verfahrens nicht an der Aufnahme des Verfahrens innerhalb der Frist des § 41 Abs. 1 KO gehindert. Gemäß § 249 Abs. 2 ZPO sind während der Unterbrechung oder Aussetzung nur die von einer Partei in Ansehung der Hauptsache vorgenommenen Prozesshandlungen der anderen Partei gegenüber ohne rechtliche Wirkung. Die Klägerin zu 2) hätte jedoch das Verfahren aufnehmen können, denn alle den Stillstand des Verfahrens als solchen betreffenden Prozesshandlungen sind stets wirksam (Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 249 Rn. 3; Jaspersen, in: BeckOK ZPO Ed. 11, § 249 Rn. 13).
(b) Fehl geht insoweit auch die Annahme der Klägerin zu 2), dass die Einrei-chung eines Prozesskostenhilfeantrages für die beabsichtigte Erhebung einer Widerklage – gerichtet auf Herausgabe des von der Beklagten zu 1) gehaltenen Geschäftsanteils an der B GmbH (u.a.) wegen Anfechtbarkeit der Anteilsübertragung nach §§ 29, 31 Nr. 1 KO – in einem von der Beklagten zu 1) geführten Rechtsstreit vor dem Landgericht Dortmund (3 O 485/06) (Anl. K 3 = Bl. 1319 ff. GA) im März 2007 dazu geführt hat, dass die Frist nicht versäumt ist.
Zur Wahrung der Anfechtungsfrist des § 41 Abs. 1 KO muss die Anfechtung durch Klage oder Einrede gerichtlich geltend gemacht werden; die Einreichung eines Prozesskostenhilfegesuchs für eine bloß beabsichtigte (Wider-)Klage genügt dafür nicht. Auf den Lauf der Anfechtungsfrist fand allerdings gemäß § 41 Abs. 1 S. 2 KO die für die Verjährung geltende Vorschrift des § 203 Abs. BGB (a.F.) entsprechende Anwendung. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung trat eine Hemmung der Verjährung gem. § 203 Abs. 2 BGB (a.F.) ein, wenn ein vollständiges und ordnungsgemäß begründetes Prozesskostenhilfegesuch vor Fristablauf bei Gericht einging. In diesem Fall dauerte die Hemmung fort, bis die „arme“ Partei nach der Entscheidung über ihr Gesuch bei angemessener Sachbehandlung in der Lage war, ordnungsgemäß Klage zu erheben (BGH, Urt. v. 10.07.2003 – IX ZR 113/01 = NJW-RR 2003, 1558). Dies gilt entsprechend für den inhaltsgleichen § 206 BGB (n.F.), der hier gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 und 5 EGBGB zur Anwendung kommt. § 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB ist hingegen für die Wahrung von Ausschlussfristen nicht entsprechend anzuwenden, weil den Interessen der finanziell unbemittelten Partei dadurch Rechnung getragen werden kann, dass sie innerhalb der Frist Prozesskostenhilfe beantragt und die Klage unverzüglich nach der von ihr nicht verzögerten (positiven oder negativen) Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag zugestellt wird (BGH, Beschl. v. 30.11.2006 – III ZB 22/06 = NJW 2007, 439, 441 Tz. 12 zu § 13 Abs. 1 S. 2 StrEG; ebenso bereits BGH, Urt. v. 01.10.1986 – IVa ZR 108/85 = NJW 1987, 255 ff. zu § 12 Abs. 3 VVG [a.F.]; Palandt/Ellenberger, BGB, 73. Aufl., § 204 Rn. 30).
Unter Berücksichtigung dessen wäre auch eine mit der Anordnung der Nach-tragsverteilung erneut in Gang gesetzte Frist gemäß § 41 Abs. 1 S. 1 KO im Zeitpunkt der Aufnahme des unterbrochenen Anfechtungsprozesses am 12.10.2010 abgelaufen gewesen. Das Landgericht Dortmund hat das Prozess-kostenhilfegesuch der Klägerin zu 2) mit verkündetem Beschluss vom 26.02.2010 zurückgewiesen. Selbst wenn man zugunsten der Klägerin zu 2) unterstellt, dass ihr Prozesskostenhilfeantrag vom 01.03.2007 noch am glei-chen Tag bei Gericht eingegangen ist – das tatsächliche Eingangsdatum hat die Klägerin zu 2) nicht vorgetragen –, lief die Frist des § 41 Abs. 1 S. 1 KO noch maximal 120 Tage (vom 01.03.2007 bis 28.06.2007), die der Klägerin zu 2) nach der Entscheidung des Landgerichts noch zur Verfügung standen. Innerhalb dieser Frist hat die Klägerin zu 2) keine ordnungsgemäße Anfechtungsklage erhoben. Ob die Aufnahme des hiesigen Verfahrens der ordnungsgemäßen Klageerhebung nach Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrags gleichzustellen ist, kann dahin stehen, da auch die Aufnahme nicht innerhalb der verbleibenden Frist erfolgt ist.
c)
Bei dieser Sachlage kommt es nicht weiter darauf an, dass die Klägerin zu 2) auch in der Sache jedenfalls nicht die Herausgabe der Geschäftsanteile Nr. 1 – 17 von der Beklagten zu 1) verlangen kann, weil gemäß § 37 Abs. 1 KO nur die Rückgewähr des (vermeintlich) anfechtbar erlangten Gegenstandes – hier des ursprünglich einzigen Geschäftsanteils an der B GmbH – zur Masse verlangt werden kann. Die Rückgewähr ist der Beklagten zu 1) indessen dadurch unmöglich geworden, dass sie den Geschäftsanteil geteilt und an die jeweiligen Erwerber abgetreten hat.
Die Teilung ist die reale Zerlegung des Geschäftsanteils in mehrere selbstständige Stücke dergestalt, dass jeder Teil nach einem Nennbetrag bezeichnet wird und die Summe der Nennbeträge der Teile dem Nennbetrag des ursprünglichen Geschäftsanteils entspricht, dass dieser aber verschwindet und die Teile nunmehr die Rechtseigenschaft von (selbstständigen) Geschäftsanteilen annehmen (H. Winter/Seibt, in: Scholz, GmbHG, 10. Aufl., § 17 Rn. 2; Ebbing, in: Michalski, GmbHG, 1. Aufl., § 17 Rn. 4). Hierdurch ist die Rückgewähr des ursprünglichen Geschäftsanteils unmöglich geworden, selbst wenn es der Beklagten zu 1) möglich wäre, die so entstandenen Geschäftsanteile zurückzuerwerben. Denn die Teile bleiben selbständig, auch wenn sie sich wieder in einer Hand vereinigen (Hueck/Fastrich, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 18. Aufl., § 17 Rn. 4).
2.3. (Hilfsweise:) Herausgabeanspruch gegen die Beklagten zu 2) bis 12)
Auch soweit die Klägerin zu 2) die übrigen Beklagten – die Beklagten zu 2) und 3) unbedingt und die Beklagten zu 4) bis 12) hilfsweise zu dem Feststellungsantrag zu Ziff. I. – auf Herausgabe der von ihnen (vormals) gehaltenen Geschäftsanteile an der B GmbH in Anspruch nimmt, hat die Klage keinen Erfolg.
a)
Die mit Schriftsatz vom 23.08.2010 angekündigten Herausgabeanträge gegen die Beklagten zu 2) und 3) (Bl. 1125 GA) hatte die Klägerin ausweislich des Protokolls in der mündlichen Verhandlung vom 10.10.2011 (§ 314 S. 2 ZPO) gestellt. Insoweit ist der Tatbestand des landgerichtlichen Urteils unrichtig, da diese Anträge nicht wiedergegeben sind. Diese Anträge waren auch nicht durch die Klageänderung vom 29.09.2010 erledigt, denn im Zusammenhang damit hat die Klägerin ausdrücklich erklärt, dass es sich bei den dort gestellten Anträgen um weitere Anträge handelt; bestätigt wird dies dadurch, dass sie hinsichtlich der Beklagten zu 4) bis 12) die Verurteilung teilweise gesamtschuldnerisch mit den Beklagten zu 1) bis 3) begehrt.
b)
Für diese Ansprüche fehlt der Klägerin zu 2) jedoch schon die Prozessfüh-rungsbefugnis und die Aktivlegitimation, denn anfechtungsrechtliche Rückge-währansprüche gegen andere Personen als die Beklagte zu 1) sind nicht Gegenstand der Anordnung der Nachtragsverteilung durch Beschluss des AG Hamm vom 22.06.2006 (Bl. 485 f. GA). Darin heißt es ausdrücklich, dass (nur) der Anspruch gegen die B Beteiligungsverwaltungs GmbH, also die Beklagte zu 1), (nach Anfechtung) auf Rückgewähr des ihr übertragenen Geschäftsan-teils an der B GmbH sowie der Geschäftsanteil selbst, sofern dieser nie wirk-sam aus dem Vermögen des Gemeinschuldners ausgeschieden ist, der Nachtragsverteilung unterliegen. Nur auf diese in dem Beschluss konkret bezeichneten Gegenstände erstreckt sich der Konkursbeschlag (BGH, Beschluss vom 02.12.2010 - IX ZB 151/09 = BeckRS 2010, 30812 Tz. 5; s.a. Rechtsgutachten Prof. Smid, dort S. 10 = Bl. 934 GA). Anfechtungsrechtliche Ansprüche gegen andere Personen als die Beklagte zu 1) sind von der Anordnung der Nachtragsverteilung nicht erfasst und unterliegen demgemäß nicht dem Konkursbeschlag mit der Folge, dass sie von der Klägerin zu 2) nicht geltend gemacht werden können.
Da die Klägerin zu 2) die Frist des § 41 Abs. 1 KO gegenüber der Beklagten zu 1) versäumt hat, konnte durch die Anfechtung die Frist auch gegenüber den weiteren Beklagten nicht gewahrt werden. Schon von daher besteht auch kein Anlass, der Klägerin zu 2) – wie diese im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 20.03.2014 angeregt hat – Gelegenheit zu geben, auf eine Ergänzung des Anordnungsbeschlusses beim zuständigen Konkursgericht hinzuwirken.
c)
Unabhängig davon aber scheitert ein etwaiger Herausgabeanspruch gegenüber den Beklagten zu 2) bis 12) auch daran, dass sie nicht Rechtsnachfolger der Beklagten zu 1) im anfechtungsrechtlichen Sinn (§ 40 Abs. 2 KO) sind. Denn sie haben weder den ursprünglich einzigen Geschäftsanteil an der B GmbH noch ein neues Recht an diesem Geschäftsanteil erworben.
Rechtsnachfolge im Sinne des Anfechtungsrechts liegt nur vor bei Vollübergang (Übergang in derselben Gestalt und mit dem gleichen Inhalt) oder Schaffung eines neuen Rechts aufgrund des anfechtbar Erworbenen (z.B. Begründung einer Hypothek, einer Dienstbarkeit, eines Pfandrechts am anfechtbar erworbenen Gegenstand) (Kilger/K. Schmidt, Insolvenzgesetze, 17. Aufl., § 40 KO Anm. 3). Die Anfechtungslage des § 40 Abs. 2 KO mit der Folge der Herausgabepflicht kann gegen einen Rechtsnachfolger nur eintreten, wenn er den Gegenstand erworben hat, den der Vorgänger noch zurückzugewähren hatte. Konnte der Vorgänger den Gegenstand nicht mehr zurückgewähren und schuldete er deshalb nur Wertersatz, ist eine Rechtsnachfolge im Sinne des § 40 Abs. 2 KO ausgeschlossen (Jaeger/Henckel, KO, 9. Aufl., § 40 Rn. 26; ebenso für die Rechtslage nach § 145 InsO z.B.: Kirchhof, in: MüKoInsO, 3. Aufl., § 145 Rn. 18 ff.; Braun/Riggert, InsO, 5. Aufl., § 145 Rn. 10; Kummer/Schäfer/Wagner, Insolvenzanfechtung Fallgruppenkommentar, 1. Aufl., § 145 Rn. R 9 ff.).
Den Beklagten zu 2) bis 12) ist das – vermeintlich – anfechtbar erworbene Recht (der vom Schuldner übertragene Geschäftsanteil an der B GmbH) nicht in derselben Gestalt und mit demselben Inhalt, wie es der Beklagten zu 1) zustand, übertragen worden, denn der ursprünglich einzige Geschäftsanteil ist – wie bereits dargelegt – mit der im Rahmen der Veräußerung erfolgten Teilung und Abtretung untergegangen, seine Rückgewähr der Beklagten zu 1) unmöglich geworden. Ebenso wenig haben die Beklagten zu 2) bis 12) an einem anfechtbar erworbenen Recht ein neues Recht erworben. Eine Teilübertragung liegt nur vor, wenn ein beschränktes Recht an dem anfechtbar erworbenen Gegenstand bestellt oder sonst besondere, aus dem Recht erwachsende Befugnisse davon abgezweigt werden (Kuhn/Uhlenbruck, KO, 11. Aufl., § 40 Rn. 5; Graf-Schlicker/Huber, InsO, 3. Aufl., § 145 Rn. 5; Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, Fachanwaltskommentar Insolvenzrecht, 1. Aufl., § 145 Rn. 7; Kreft, in: Heidelberger Kommentar zur Insolvenzordnung, 4. Aufl., § 145 Rn. 5). Durch die Teilung, Abtretung und Genehmigung (§ 17 GmbHG a.F.) aber entstehen zwei oder mehr selbstständige Geschäftsanteile (vgl. U. Jasper, in: Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Bd. 3, 4. Aufl. § 24 Rn. 23; H. Winter/Seibt, in: Scholz, GmbHG, 10. Aufl., § 17 Rn. 36; Ebbing, in: Michalski, GmbHG, 1. Aufl., § 17 Rn. 46; Hueck/Fastrich, in: Baumbach/Hueck, GmbH-Gesetz, 18. Aufl., § 17 Rn. 4; M. Winter/Löbbe, in: Ulmer/Haber¬sack/Winter, GmbHG, 1. Aufl., § 17 Rn. 38), die – ungeachtet der Tatsache, dass die Mitgliedschaftsrechte im Verhältnis der Nennbeträge der Teilanteile auf die Erwerber übergehen – nicht aus dem untergegangenen ursprünglichen Geschäftsanteil abgeleitet sind. Hierin liegt der Unterschied zu der in der Kommentierung von Kirchhof (in: MüKoInsO, 3. Aufl., § 145 Rn. 20) erwähnten Übertragung neu aufgeteilten Wohnungseigentums, denn durch die sachenrechtliche Teilung gemäß § 8 WEG entstehen (nur) Miteigentumsbruchteile, also von dem bisherigen Eigentum abgeleitete (Teil-)Rechte (Bärmann/Pick, WEG, 19. Aufl., § 8 Rn. 3).
Schon aus Rechtsgründen kommt es daher auch nicht darauf an, ob der Erwerb der Geschäftsanteile an der B GmbH durch die Beklagten zu 2) bis 12) – wie die Klägerin zu 2) im nicht nachgelassenen Schriftsatz der vom 20.03.2014 meint – mit Blick auf eine angebliche Strohmannfunktion des F wie ein unmittelbarer Erwerb vom Schuldner behandelt werden kann. Im übrigen war F – wenn überhaupt –nur Strohmann in Bezug auf den Geschäftsanteil an der Beklagten zu 1), die Geschäftsanteile an der B GmbH haben die übrigen Beklagten (bzw. deren Vorerwerber) hingegen von der Beklagten zu 1) erworben, die Beklagten zu 4) bis 12) zudem erst zu einem Zeitpunkt, als F bereits nicht mehr Gesellschafter der Beklagten zu 1) war.
2.4. Hilfsweise: Zahlungsanspruch gegen die Beklagten zu 1) bis 3)
Der weitere Hilfsantrag der Klägerin zu 2) gegen die Beklagten zu 1) bis 3), der auf Zahlung von 9.000.000 EUR gerichtet ist, steht nicht zur Entscheidung an, da seine prozessuale Bedingung, nämlich die Unbegründetheit der Klage gegen die Beklagte zu 4), nicht eingetreten ist. Der Hilfsantrag bezieht sich ersichtlich auf den ebenfalls hilfsweise geltend gemachten Antrag gegen die Beklagte zu 4) auf Herausgabe des von ihr gehaltenen Geschäftsanteils an der B GmbH, denn mit ihm wird das rechtsgeschäftliche Surrogat für dessen Übertragung auf die Beklagte zu 4) geltend gemacht. Ansprüche gegen die Beklagte zu 4) scheitern indessen bereits an der fehlenden Prozessführungsbefugnis der Klägerin zu 2), sie sind also bereits als unzulässig abzuweisen (s.o. zu Ziff. 2.3.).
Damit kommt es nicht weiter darauf an, dass im Falle der Unmöglichkeit der Rückgewähr nach § 37 Abs. 1 KO ohnehin nicht – wie damit verlangt – das Surrogat, sondern nur Wertersatz geschuldet ist (Jaeger/Henckel, KO, 9. Aufl., § 37 Rn. 94 ff.). Der Anfechtungsanspruch ist auf den objektiven Wert der Sache beschränkt. Eine Surrogation wird von der herrschenden Meinung unter der Geltung der Konkursordnung abgelehnt, denn die Erstreckung des Rückgewähranspruchs des § 37 KO auf rechtsgeschäftliche Surrogate widerspräche dem Zweck der Anfechtung. Der Anfechtungsgegner müsste die Kaufpreisforderung, die er mit einer Weiterveräußerung erzielt, zur Masse abtreten bzw. den erzielten Kaufpreis an die Masse abführen. Die Masse erhielte dann mehr, als ihr entgangen ist, wenn der Anfechtungsgegner einen Kaufpreis erzielt hat, der den Wert der Sache übersteigt (Jaeger/Henckel, a.a.O., Rn. 124).
B. Berufung des Klägers zu 3)
Die Berufung des Klägers zu 3) ist zulässig, hat in der Sache indessen lediglich insoweit Erfolg, als die Klage als unzulässig abzuweisen ist, soweit sie sich auf Gegenstände bezieht, die von dem Beschluss des AG Hamm vom 22.06.2006 über die Nachtragsverteilung in dem beendeten Konkursverfahren über das Vermögen des Schuldners erfasst sind und für die daher allein der Klägerin zu 2) die Prozessführungsbefugnis zusteht. Soweit sich die Klage hilfsweise gegen die Beklagten zu 4) bis 12) auf Herausgabe der von ihnen gehaltenen Geschäftsanteile an der B GmbH richtet sowie hinsichtlich der weiter hilfsweise gegen die Beklagten zu 2) und 3) gerichteten Feststellungsklage wegen Schadensersatz in Höhe des Kaufpreises für die von der Beklagten zu 4) erworbenen Geschäftsanteile bleibt es dagegen bei der Klageabweisung als unbegründet.
1.
Der Kläger zu 3) ist neben der Klägerin zu 2) gemäß § 17 Abs. 1 S. 2 AnfG anstelle der Klägerin zu 1) in den Prozess eingetreten. Die Klägerin zu 1) hatte gegen die Beklagten zu 2) und 3) auf Duldung der Zwangsvollstreckung in deren Geschäftsanteile an der Beklagten zu 1) geklagt und sich hinsichtlich der Übertragung des Geschäftsanteils an der B Beteiligungsverwaltungs GmbH auf F und die Übernahme von Beteiligungen im Rahmen einer Kapitalerhöhung durch die Beklagten zu 2) und 3) auch auf Anfechtbarkeit nach dem Anfechtungsgesetz berufen. Ansprüche betreffend die Geschäftsanteile an der Beklagten zu 1) sind nicht Gegenstand des Nachtragsverteilungsverfahrens; insoweit war das Verfahren mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zunächst gemäß § 17 AnfG unterbrochen, wurde jedoch vom Kläger zu 3) mit Schriftsatz vom 16.08.2010 wirksam aufgenommen. Dass der Kläger zu 3) die zunächst angekündigten Anträge (Rückgewähr zur Masse) später nicht gestellt hat, ist unschädlich.
2.
Dem Kläger zu 3) fehlt die Prozessführungsbefugnis für alle das fortbestehende Eigentum des Schuldners an dem Geschäftsanteil an der B GmbH betreffenden und alle gegen die Beklagte zu 1) gerichteten Ansprüche, da insoweit allein die Klägerin zu 2) prozessführungsbefugt und aktivlegitimiert ist. Das betrifft die Feststellung, dass der Schuldner alleiniger Inhaber des einzigen Geschäftsanteils an der B GmbH ist, wie auch die daraus resultierenden, mit der Stufenklage verfolgten Ansprüche, aber auch den Hilfsantrag zum Klageantrag II. 5. a. (Hilfsantrag zu III.), soweit er sich gegen die Beklagte zu 1) richtet. Diese Ansprüche betreffen sämtlich den ursprünglichen Geschäftsanteil an der B GmbH oder einen möglichen anfechtungsrechtlichen Rückgewähranspruch gegen die Beklagte zu 1), die von dem Konkursbeschlag durch den Beschluss des AG Hamm vom 22.06.2006 (Az.: XXXX) erfasst sind und daher nicht in die vom Kläger zu 3) verwaltete Insolvenzmasse fallen. Insoweit kann auf die Ausführungen unter A. 2.1. a) aa) verwiesen werden.
Darauf, dass die Feststellungsklage, die mit der Stufenklage verfolgten Ansprüche, die auf die Unwirksamkeit der Geschäftsanteilsübertragung vom 16.08.1995 gestützt sind, und der mit dem Hilfsantrag zu III. gegen die Beklagte zu 1) verfolgte Anspruch aber auch in der Sache unbegründet wären (s. die Ausführungen unter A. 2.1. b) und c) sowie 2.4.), kommt es danach nicht mehr an.
3.
Der gegen die Beklagten zu 4) bis 12) gerichtete Hilfsantrag zu II. ist unbegründet. Ein Anspruch auf Herausgabe der von ihnen gehaltenen Geschäftsanteile an der B GmbH gemäß §§ 143 Abs. 1, 133 Abs. 1, 145 Abs. 2 InsO geht bereits deshalb ins Leere, weil die Beklagten zu 4) bis 12) nicht Rechtsnachfolger der Beklagten zu 1) im anfechtungsrechtlichen Sinn sind. Insoweit wird auf die Ausführungen unter A. 2.3. c) verwiesen. Soweit der Kläger in seinem Schriftsatz vom 02.05.2011 vorsorglich auch die Anfechtung der Übertragungen der Geschäftsanteile an der B GmbH auf die Beklagten zu 4) bis 12) erklärt hat, fehlt es schon an der Darlegung eines Anfechtungstatbestandes. Mit Blick auf die insolvenzrechtlichen Anfechtungsfristen kommen lediglich die Anfechtungstatbestände der §§ 133, 134 InsO in Betracht. Zu dem maßgeblichen Zeitpunkt war der Schuldner indessen bereits nicht mehr Inhaber des Geschäftsanteils an der B GmbH, so dass es sowohl an einer Rechtshandlung bzw. Leistung des Schuldners fehlt, als auch an einer objektiven Gläubigerbenachteiligung, weil durch die Übertragung auf die Beklagten zu 4) bis 12) keine Minderung der Aktivmasse eingetreten ist.
4.
Auch der Hilfsantrag zu III., soweit er sich gegen die Beklagten zu 2) und 3) richtet, ist unbegründet. Der Kläger zu 3) kann von den Beklagten zu 2) und 3) nicht Schadensersatz in Höhe des Kaufpreises für die von der Beklagten zu 4) erworbenen Teilgeschäftsanteile an der B GmbH verlangen. Es kann dahinstehen, ob die Beklagten zu 2) und 3) Kenntnis von der behaupteten Anfechtbarkeit des Geschäftsanteilserwerbs an der B GmbH durch die Beklagte zu 1) hatten, denn durch die Weiterveräußerung der nach der Teilung des Geschäftsanteils neu entstandenen Geschäftsanteile ist der Masse ein Schaden nicht entstanden. Der Beklagten zu 1) ist eine Rückgewähr des – unterstellt anfechtbar erworbenen – Geschäftsanteils an der B GmbH nämlich, wie dargelegt, bereits mit der ersten Teilung und Übertragung unmöglich geworden. Ein möglicher Wertersatzanspruch richtet sich allein gegen die Beklagte zu 1). Anders als unter der Geltung des § 37 KO kann zwar nach § 143 Abs. 1 InsO Wertersatz auch in der Form rechtsgeschäftlicher Surrogate, also des von der Beklagten zu 1) erzielten Kaufpreises, verlangt werden (Kirchhof, in: MüKoInsO, 3. Aufl., § 143 Rn. 72). Der von der Beklagten zu 4) bzw. deren Rechtsvorgängerin für ihren Anteilserwerb gezahlte Kaufpreis fällt jedoch nicht hierunter, denn diese haben die nunmehr von der Beklagten zu 4) gehaltenen Geschäftsanteile nicht unmittelbar von der Beklagten zu 1) erworben, sondern von den Beklagten zu 2), 3), 5) sowie 9) bis 12) und von dem Streithelfer zu 14) (Anl. AF 2 = Bl. 1433 ff. GA), die ihrerseits – so der Vortrag der Kläger – die Geschäfts-anteile unentgeltlich erworben haben sollen.
III.
Die Kostenentscheidung hinsichtlich des Berufungsverfahrens beruht auf §§ 92 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO. Über die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens konnte der Senat nicht abschließend entscheiden, da in 1. Instanz noch die Widerklage des Schuldners (Streithelfer zu 13) gegen die Klägerin zu 1) anhängig ist. Insoweit weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass die Widerklage entgegen dem Beschluss des Landgerichts vom 05.04.2012 (Bl. 1884 GA) nicht lediglich angekündigt ist. Der Prozessbevollmächtigte des Schuldners hat in der mündlichen Verhandlung vom 11.02.2008 ausweislich des Protokolls (Bl. 889 ff. GA) erklärt, dass die Widerklage unabhängig von der Prozesskostenhilfebewilligung eingereicht werde; der Klägervertreter hat daraufhin die Widerklage als zugestellt entgegengenommen, anschließend sind (auch) die Anträge zur Widerklage gestellt worden. Zutreffend ist insoweit allerdings, dass das Verfahren gemäß § 240 ZPO unterbrochen ist, soweit das anhängige Verfahren die Insolvenzmasse betrifft, was hinsichtlich möglicher Schadensersatzansprüche des Schuldners gegen die Klägerin zu 1) der Fall sein dürfte, nicht jedoch hinsichtlich des Antrags, die Klägerin zu 1) zu verurteilen, den beim Amtsgericht Münster gestellten Insolvenzantrag zurückzunehmen. Der Antrag ist allerdings mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens ohne weiteres unbegründet, da eine Rücknahme des Antrags durch die Klägerin zu 1) wegen § 13 Abs. 2 InsO nicht mehr in Betracht kommt.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Soweit die Klägerin zu 2) die Frage für klärungsbedürftig hält, ob eine Aufnahme des Rechtsstreits in den Fällen des § 13 Abs. 2 AnfG (a.F.) durch den Konkursverwalter nur innerhalb der Frist des § 41 Abs. 1 KO erfolgen kann, trifft es zwar zu, dass es zu dieser Frage – soweit ersichtlich – keine bestätigende Rechtsprechung gibt. Es fehlt jedoch an der allgemeinen Bedeutung der Rechtsfrage, da sie auslaufendes Recht betrifft und nicht davon auszugehen ist, dass sie sich – 15 Jahre nach Inkrafttreten der Insolvenzordnung – noch in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellt, da das Problem allenfalls noch in Fällen auftreten kann, in denen die Nachtragsverteilung in einem beendeten Konkursverfahren angeordnet wird und es in diesem Fall ohnehin zweifelhaft ist, ob die Frist des § 41 Abs. 1 KO mit der Anordnung der Nachtragsverteilung neu zu laufen beginnt. Zu §§ 17 AnfG (n.F.), 146 Abs. 1 InsO entspricht es herrschender Auffassung in der Literatur, dass die Aufnahme des Verfahrens nur innerhalb der zeitlichen Grenze erfolgen kann, die auch für die Insolvenzanfechtung gilt. Die Frage, ob die Anordnung nach § 166 KO (§ 203 InsO) bezüglich eines konkreten Anfechtungsanspruchs auch die Verfolgung von Anfechtungsansprüchen gegen Rechtsnachfolger erfasst, ist bereits nicht entscheidungserheblich, weil die Beklagten zu 2) bis 12) in Bezug auf die von ihnen erworbenen Ge-schäftsanteile nicht Rechtsnachfolger der Beklagten zu 1) im anfechtungsrechtlichen Sinn sind. Die Voraussetzungen der Rechtsnachfolge i.S. des § 40 Abs. 2 KO (§ 145 Abs. 2 InsO) sind höchstrichterlich geklärt. Zur Frage des Verhältnisses der Anordnung der Nachtragsverteilung und des nachfolgenden Insolvenzverfahrens hat sich der Bundesgerichtshof im Beschluss vom 02.12.2010 (IX ZB 151/09), der das Insolvenzverfahren des Schuldners betrifft, geäußert.
Die Beschwer der Klägerin zu 2) und des Klägers zu 3) liegt jeweils über 20.000 EUR.