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Wirtschaftsrecht
07.04.2011
Wirtschaftsrecht
BGH: Zur Nachbelehrung eines Verbrauchers

BGH, Beschluss vom 15.2.2011 - XI ZR 148/10

Leitsatz

Eine Nachbelehrung nach § 355 Abs. 2 BGB muss einen für den Verbraucher er-kennbaren Bezug zu seiner früheren Vertragserklärung aufweisen, der ihm deut-lich macht, dass ein Belehrungsmangel im Nachhinein ausgeglichen werden soll (Bestätigung des Senatsurteils vom 26. Oktober 2010 - XI ZR 367/07).

BGB § 355 Abs. 2

Sachverhalt

I. Die Klägerin begehrt aus eigenem und abgetretenem Recht die Rückab-wicklung eines mit der beklagten Bank im Rahmen eines Fondsbeitritts abge-schlossenen Darlehensvertrages.

Die Klägerin und ihr Ehemann wurden im November/Dezember 2000 von einem Vermittler geworben, sich über einen Treuhänder an dem geschlossenen Immobilienfonds "G. fonds GbR" (nachfol-gend: Fonds) zu beteiligen. Zur Finanzierung des Fondsbeitritts schlossen sie mit der Beklagten am 22./29. Dezember 2000 einen tilgungsfreien Darlehensvertrag über 93.333,33 DM. Dem Darlehensvertrag war auf einer besonderen Seite eine von der Klägerin und ihrem Ehemann gesondert unterschriebene Widerrufsbelehrung nach dem Haustürwiderrufsgesetz beigefügt, die die Wirk-samkeit des Widerrufs an die Rückzahlung des Darlehensbetrags knüpfte. Zur Absicherung des Darlehensrückzahlungsanspruchs traten die Klägerin und ihr Ehemann der Beklagten unter anderem ihre Ansprüche aus zwei Lebensversi-cherungen ab. In der Folgezeit zahlte die Beklagte das Darlehen aus.

Mit Schreiben vom 3. September 2007 unterbreitete die Beklagte der Klägerin und ihrem Ehemann ein Angebot zur Prolongation des Darlehens, wo-bei sie alternativ den Abschluss einer zusätzlichen Zahlungsausfallversicherung anbot. Dem Schreiben waren zwei Widerrufsbelehrungen beigefügt, die als "Widerrufsbelehrung" und "Widerrufsbelehrung zu Ihrer Vertragserklärung" be-zeichnet waren und dieselbe Darlehensvertragsnummer enthielten. Die "Wider-rufsbelehrung" trug zusätzlich die Kennzeichnung "Anlage zur Prolongation". Die "Widerrufsbelehrung zu Ihrer Vertragserklärung" lautet auszugsweise wie folgt:

"Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb eines Monats ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen.

Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag nachdem Ihnen

- eine Ausfertigung dieser Widerrufsbelehrung und

- die Vertragsurkunde, der schriftliche Vertragsantrag oder eine Ab-schrift der Vertragsurkunde oder des Vertragsantrags

zur Verfügung gestellt wurde."

In dem Anschreiben heißt es ab dem vierten Absatz unter anderem:

"Unterzeichnen Sie bitte das von Ihnen gewählte Prolongationsangebot ... sowie die angeheftete Widerrufsbelehrung an den jeweils hierfür vor-gesehenen Stellen und senden Sie es uns bis spätestens zum 20.09.2007 zurück.

Losgelöst hiervon, erhalten Sie in der Anlage die Widerrufsbelehrung zu Ihrer ursprünglichen Vertragserklärung, verbunden mit der Bitte, diese zur Kenntnis zu nehmen und zu Ihren Akten zu nehmen.

Beabsichtigen Sie keines unserer Angebote anzunehmen, so ist das von Ihnen in Anspruch genommene Darlehen zurückzubezahlen. Den unter der Position "Darlehensstand per 30.12.2007" ausgewiesenen Betrag überweisen Sie bitte bis spätestens 30.12.2007 auf das oben genannte Darlehenskonto."

Die Klägerin und ihr Ehemann nahmen das Prolongationsangebot nicht an, sondern kündigten das Darlehen mit Schreiben vom 25. September 2007 zum 31. Dezember 2007. Mit Schreiben vom 23. November 2007 erklärten sie den Widerruf ihrer auf den Vertragsabschluss gerichteten Willenserklärungen.

Mit der Klage nimmt die Klägerin die Beklagte aus eigenem und von ih-rem Ehemann abgetretenem Recht auf Rückzahlung der auf das Darlehen ge-leisteten Zahlungen abzüglich der Fondsausschüttungen und Steuervorteile in Höhe von verbleibenden 10.715,05 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übertra-gung des Fondsanteils und auf Rückübertragung der Lebensversicherungen in Anspruch. Außerdem begehrt sie die Feststellung, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag keine Ansprüche mehr zustehen, und die Freistellung von etwaigen Steuernachforderungen, die aus der Rückabwicklung der Fondsbetei-ligung herrühren.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläge-rin hat das Berufungsgericht der Klage stattgegeben. Dagegen wendet sich die Beklagte mit der Nichtzulassungsbeschwerde.

Aus den Gründen

8          II. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.

9          1. Entgegen der Annahme der Nichtzulassungsbeschwerde ist im Hin-blick auf die Ordnungsgemäßheit der Nachbelehrung eine Zulassung der Revi-sion nicht gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO wegen grundsätzlicher Bedeu-tung oder gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 ZPO zur Fortbildung des Rechts erforderlich. Das Berufungsgericht hat unter Heranziehung der Recht-sprechung des Bundesgerichtshofs fehlerfrei angenommen, dass die von der Beklagten der Klägerin und ihrem Ehemann mit Schreiben vom 3. September 2007 erteilte Nachbelehrung nicht ordnungsgemäß war und daher die zweiwö-chige Widerrufsfrist nicht in Gang setzen konnte. Der Rechtsstreit gibt keine Veranlassung, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts aufzuzeigen oder Gesetzeslü-cken zu schließen (BGH, Beschlüsse vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02, BGHZ 151, 221, 225 und vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 292).

10        a) Gemäß § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB (in der seit dem 1. August 2002 gel-tenden Fassung) i.V.m. Art. 229 § 9 Abs. 2 EGBGB ist eine nachträgliche Wi-derrufsbelehrung auch in Bezug auf - wie hier - vor dem Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) geschlossene Altverträge möglich (Senatsurteil vom 26. Oktober 2010 - XI ZR 367/07, WM 2011, 23 Rn. 25). Die Nachbelehrung unterliegt denselben gesetzlichen Anforderungen wie eine rechtzeitige Belehrung. Sie muss umfas-send, unmissverständlich und für den Verbraucher eindeutig sein. Der Verbrau-cher soll dadurch nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, son-dern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben. Um die vom Gesetz bezweckte Verdeutlichung des Rechts zum Widerruf nicht zu beeinträchtigen, darf auch die nachträgliche Widerrufsbelehrung keine zusätzlichen Erklärungen enthalten, die einen eigenen Inhalt aufweisen und weder für das Verständnis noch für die Wirksamkeit der Belehrung von Bedeutung sind und deshalb von ihr ablenken oder den Verbraucher verwirren können (vgl. hierzu Senatsurteile vom 13. Januar 2009 - XI ZR 118/08, WM 2009, 350 Rn. 14 und vom 10. März 2009 - XI ZR 33/08, BGHZ 180, 123 Rn. 14 f., jeweils mwN). Eine Nachbeleh-rung muss zudem nach § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB einen für den Verbraucher erkennbaren Bezug zu seiner früheren Vertragserklärung aufweisen, der ihm deutlich macht, dass ein Belehrungsmangel im Nachhinein ausgeglichen wer-den soll (Senatsurteil vom 26. Oktober 2010 - XI ZR 367/07, WM 2011, 23 Rn. 26).

11        b) Eine diesen Maßgaben entsprechende Nachbelehrung hat die Beklag-te - wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat - nicht erteilt. Die Wi-derrufsfrist hatte daher gemäß § 361a Abs. 1 Satz 3 BGB aF, § 355 Abs. 3 Satz 3 BGB in der hier anwendbaren Fassung des OLG-Vertretungs-änderungsgesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850) im September 2007 nicht zu laufen begonnen. Aufgrund dessen konnten die Klägerin und ihr Ehe-mann ihr Widerrufsrecht mit ihrem am 23. November 2007 erklärten Widerruf noch wirksam ausüben.

12        (1) Die Beklagte hat für die Belehrung kein Formular verwendet, das dem Muster gemäß § 14 Abs. 1 Anlage 2 BGB-InfoV entspricht. Aus der BGB-Informationspflichten-Verordnung kann sie schon aus diesem Grund keine ihr günstigen Rechtswirkungen herleiten (Senatsurteil vom 10. März 2009 - XI ZR 33/08, BGHZ 180, 123 Rn. 13 mwN).

13        (2) Das von der Beklagten verwendete Belehrungsformular ist fehlerhaft, weil es - wie der Senat mit Urteil vom 10. März 2009 (XI ZR 33/08, BGHZ 180, 123 Rn. 14 ff.) für ein gleichlautendes Formular der Beklagten entschieden und im Einzelnen begründet hat - den Verbraucher nicht richtig über den nach § 355 Abs. 2 BGB maßgeblichen Beginn der Widerrufsfrist belehrt, indem es das un-richtige Verständnis nahe legt, die Widerrufsfrist beginne (bereits) mit der Über-sendung des Vertragsantrags des Unternehmers, d.h. hier der Beklagten. Die-ser Entscheidung lag zwar der Fall einer Belehrung bei Vertragsschluss zugrun-de. Für die Verwendung des Formulars im Rahmen der Nachbelehrung gilt aber nichts anderes. Denn in dem Fall, in dem der Verbraucher nur die Vertragser-klärung des Unternehmers erhalten hat, ist die erteilte Belehrung aufgrund ihrer missverständlichen Fassung objektiv geeignet, den Verbraucher - hier die Klä-gerin und ihren Ehemann - über den Beginn der Widerrufsfrist nicht richtig zu informieren.

14        (3) Darüber hinaus ist die Nachbelehrung auch deshalb nicht ordnungs-gemäß erfolgt, weil der Klägerin und ihrem Ehemann nicht hinreichend deutlich gemacht wurde, dass sie ihre ursprünglichen Darlehensvertragserklärungen noch widerrufen konnten.

15        Das Belehrungsformular bezieht sich bei isolierter Betrachtung auf eine "Vertragserklärung" der Klägerin und ihres Ehemanns, womit mangels Datie-rung die ursprüngliche Darlehensvertragserklärung, aber auch die Erklärung zur Verlängerung des Darlehens gemeint sein kann. Letzteres ergibt sich daraus, dass auch in der anderen, als "Anlage zur Prolongation" bezeichneten Wider-rufsbelehrung der Begriff "Vertragserklärung" verwendet wird. Soweit in der Nachbelehrung die genaue Darlehensnummer aufgeführt ist, ist dies ohne Aus-sagekraft, weil auch - wie sich unter anderem aus der anderen Widerrufsbeleh-rung ergibt - die Darlehensprolongation unter dieser Nummer bearbeitet wurde. Allein aus dem Umstand, dass zwei Widerrufsbelehrungen übersandt wurden, von denen sich eine auf die Darlehensprolongation bezog, musste sich für die Klägerin und ihren Ehemann nicht ohne weiteres der Schluss aufdrängen, dass die andere Widerrufsbelehrung für ihre ursprünglichen Vertragserklärungen vom Dezember 2000 gelten sollte. Denn insoweit waren die Klägerin und ihr Ehemann ebenfalls bereits im Besitz einer solchen Belehrung.

16        Einen Bezug der Nachbelehrung zu den im Dezember 2000 abgegebe-nen Darlehensvertragserklärungen stellt erst das Begleitschreiben vom 3. September 2007 her. Der entsprechende Passus ist damit Teil der Wider-rufsbelehrung und an dem Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB zu messen. Dessen Anforderungen wird er nicht gerecht. Es fehlt bereits an einer drucktechnisch deutlichen Gestaltung (vgl. hierzu Senatsurteil vom 23. Juni 2009 - XI ZR 156/08, WM 2009, 1497 Rn. 24 mwN) und einem unmissverständ-lichen Hinweis, dass die Klägerin und ihr Ehemann ihre ursprünglichen Ver-tragserklärungen widerrufen konnten. Vielmehr ist die Textstelle ohne druck-technische Hervorhebung in die Ausführungen zu der angebotenen Darlehens-prolongation und den Folgen einer Nichtverlängerung eingebettet, so dass auch für den verständigen Verbraucher und Darlehensnehmer die Gefahr besteht, diese Passage zu überlesen oder zumindest deren Bedeutungsgehalt, nämlich die nach wie vor bestehende Widerrufsmöglichkeit trotz der bereits im Dezem-ber 2000 erfolgten Belehrung, nicht zu erkennen. Die in dem Schreiben nur bei-läufig geäußerte Bitte um Kenntnisnahme der Belehrung genügt zur Beseiti-gung dieser Gefahr nicht, sondern erhöht sie eher.

17        2. Die Nichtzulassungsbeschwerde kann sich auch nicht auf den Zulas-sungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO berufen.

18        a) Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde beanstandet, dass das Beru-fungsgericht das tatsächliche Vorbringen der Beklagten zur Erteilung der Nachbelehrung im September 2007 unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG nach § 531 Abs. 2 ZPO nicht zugelassen hat, kann dies dahingestellt bleiben. Inso-weit fehlt es bereits an der Entscheidungserheblichkeit des gerügten Rechtsfeh-lers. Das Berufungsgericht hat - wie oben zu II 1 ausgeführt - rechtsfehlerfrei mit einer eigenständigen Begründung die Nachbelehrung als nicht ordnungs-gemäß beurteilt.

19        b) Ohne Erfolg macht die Nichtzulassungsbeschwerde schließlich gel-tend, dass es zur Frage der Ordnungsgemäßheit der streitgegenständlichen Nachbelehrung divergierende Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte ge-be. Das Berufungsgericht hat die Nachbelehrung zu Recht und in Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung als fehlerhaft angesehen. Dass andere Oberlandesgerichte dies anders beurteilt haben, kann eine Zulassung der Revi-sion im vorliegenden Rechtsstreit nicht rechtfertigen. Zudem beruht die Diver-genz nicht auf einer Abweichung von einem rechtlichen Obersatz, sondern auf einem unterschiedlichen Subsumtionsvorgang (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 16. September 2003 - XI ZR 238/02, NJW 2004, 1167 mwN).

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