BGH: Zur Mutwilligkeit einer vom Insolvenzverwalter beabsichtigten Teilklage
BGH , Beschluss vom 06.12.2010 - Aktenzeichen II ZB 13/09 (Vorinstanz: LG Hildesheim vom 02.04.2009 - Aktenzeichen 2 O 52/09; ) (Vorinstanz: OLG Celle vom 26.05.2009 - Aktenzeichen 9 W 45/09; ) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Leitsätze: Die beabsichtigte Erhebung einer Teilklage durch den Insolvenzverwalter ist nicht bereits als solche, sondern nur dann mutwillig im Sinne von § 116 Satz 2, § 114 Satz 1 letzter Halbsatz ZPO, wenn der Insolvenzverwalter keine nachvollziehbaren Sachgründe dafür vorbringt, warum er auf die Geltendmachung der Gesamtforderung verzichtet. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Normenkette: ZPO §§ 116, 114; Redaktionelle Normenkette: ZPO § 114 S. 1 letzter Hs.; ZPO § 116 S. 2;
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