BGH: Zur Irreführung einer Werbung mit hervorgehobenen Einführungspreisen - Original Kanchipur
BGH, Urteil vom 17.3.2011 - I ZR 81/09
leitsatz
Eine Werbung mit hervorgehobenen Einführungspreisen, denen durchgestri-chene (höhere) Normalpreise gegenübergestellt werden, ist irreführend, wenn sich aus ihr nicht eindeutig ergibt, ab welchem Zeitpunkt die Normalpreise ver-langt werden. Sie ist zudem wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unlauter.
UWG § 4 Nr. 4, § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, § 5a Abs. 2
sachverhalt
Der Beklagte, der mit der Klägerin auf dem Gebiet des Einzelhandels mit Orientteppichen in Wettbewerb steht, warb in einem der "Badischen Zeitung" vom 17. April 2007 beiliegenden Werbeprospekt unter anderem für eine Tep-pichkollektion "Original Kanchipur" mit Einführungspreisen, denen bei den je-weils einzeln beworbenen Teppichen durchgestrichene Preise gegenüberge-stellt waren. Im laufenden Text der nachfolgend wiedergegebenen Werbung wurde erläutert, dass es sich bei der Teppichkollektion um eine Weltneuheit handele, zu deren Markteinführung der Beklagte als Hersteller hohe Rabatte geben könne.
Die Klägerin hält diese Werbung für unzulässig, weil die Angabe fehlt, bis wann der Einführungspreis gelten soll. Sie hat deswegen gegen den Beklagten Klage erhoben, mit der sie beantragt hat,
den Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu un-terlassen, im geschäftlichen Verkehr mit Preisgegenüberstellungen für eine Kol-lektion von "Original Kanchipur"-Teppichen zu werben, wenn dies wie folgt ge-schieht:
(es folgt die Wiedergabe der vorstehend dargestellten Werbung)
und in derselben Werbeunterlage keine anderen Teppiche mit durchgestriche-nen höheren Preisen beworben werden, bei denen darauf hingewiesen wird, es handele sich um frühere Preise eines anderen Unternehmens.
Hinsichtlich eines ursprünglich gestellten Antrags auf Feststellung der Schadensersatzpflicht des Beklagten hat die Klägerin den Rechtsstreit nach Auskunftserteilung in der Hauptsache für erledigt erklärt und insofern die Fest-stellung der Erledigung beantragt.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, dem Unterlassungsantrag allerdings mit dem weiteren Zusatz, dass dieser Anspruch nicht besteht, wenn der Beklagte konkret mittels Angabe des datumsmäßigen Beginns und der Dauer der Verkaufsförderungsmaßnahme oder mittels Angabe ihres datums-mäßigen Endpunkts auf ihre Dauer hinweist.
Im zweiten Rechtszug haben beide Parteien ihre erstinstanzlichen Anträ-ge weiterverfolgt. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten zu-rückgewiesen, den Unterlassungsanspruch auf die Berufung der Klägerin auch ohne den vom Landgericht hinzugefügten Zusatz für begründet erachtet sowie den von der Klägerin dort gemachten Zusatz als verzichtbar angesehen.
Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Klageabweisung weiter.
aus den gründen
7 I. Das Berufungsgericht hat die auf Unterlassung der konkreten Werbung gerichtete Klage als zulässig und wegen eines Verstoßes gegen das in § 4 Nr. 4 UWG geregelte Transparenzgebot als begründet angesehen. Hierzu hat es ausgeführt:
8 Die vom Bundesgerichtshof in der Entscheidung "Räumungsfinale" ver-tretene Ansicht, dass es bei Verkaufsförderungsmaßnahmen keine generelle Pflicht zur zeitlichen Begrenzung gebe, sondern nur auf eine tatsächlich beste-hende zeitliche Begrenzung hinzuweisen sei, leuchte bei Totalräumungsverkäu-fen und bei Restpostenverkäufen ein, da das Ende der Verkaufsveranstaltung dort für den Verbraucher nach sachlichen Kriterien bestimmbar und dem Unter-nehmer die kalendermäßige Festlegung häufig aus wirtschaftlichen Gründen nicht zuzumuten sei. Dagegen blieben die angesprochenen Verbraucher bei einer Werbung mit einem Einführungspreis, bei der der vergleichend genannte Normalpreis in keiner Weise erläutert werde, über die sachlichen Kriterien für die Begünstigung gänzlich im Unklaren. Eine derartige Werbung suggeriere zwar eine Kalkulation, nach der der Einführungspreis nur für eine begrenzte Dauer oder bis zum Absatz bestimmter Mengen gelten und anschließend ein fest bestimmter regulärer Preis verlangt werden solle. Anders als bei einem Räumungsverkauf fehle aber jeder dem Käufer erkennbare Anhaltspunkt für das Ende der Sonderveranstaltung. Die Grundsätze der Wahrheit und Rechts-klarheit sowie das Irreführungsverbot verlangten aber, dass in der Werbung angegeben sei, unter welchen Bedingungen der höhere Preis in Kraft treten solle.
9 Der Beklagte könne sich auch nicht darauf berufen, überhaupt keine Kri-terien für die Inanspruchnahme seines Sonderpreises festgelegt zu haben. In diesem Fall wäre die Werbung zudem schon deshalb irreführend, weil die Be-zeichnung als "Einführungspreis" und die Preisgegenüberstellung bestimmte Sonderveranstaltungskriterien erwarten ließen. Außerdem hielte sich der Unter-nehmer danach je nach dem Erfolg seiner Einführungsaktion offen, ob er über-haupt auf den höheren Preis übergehen oder auf Dauer beim "Einführungs-preis" bleiben wollte. Auch hierin liege eine ohne erläuternde Angaben kaum zu überprüfende und zu ahndende Täuschung des Käufers.
10 Auf die Frage, ob die Werbung zudem wegen einer mehrdeutigen Preis-gegenüberstellung irreführend sei, komme es danach nicht mehr an.
11 II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision des Beklagten hat keinen Erfolg.
12 1. Mit Recht hat das Berufungsgericht sowohl den von der Klägerin ihrem auf die Werbung des Beklagten für seine Teppichkollektion "Original Kanchipur" und damit auf die konkrete Verletzungsform bezogenen Unterlassungsantrag hinzugefügten Zusatz
und in derselben Werbeunterlage keine anderen Teppiche mit durchgestriche-nen höheren Preisen beworben werden, bei denen darauf hingewiesen wird, es handele sich um frühere Preise eines anderen Unternehmens als auch den vom Landgericht des Weiteren für erforderlich gehaltenen Zusatz und nicht konkret mittels Angabe des datumsmäßigen Beginns und der Dauer der Verkaufsförderungsmaßnahme oder mittels Angabe deren datumsmäßigen Endzeitpunkts auf die Dauer der Verkaufsförderungsmaßnahme hinweist
als verzichtbar und den Klageantrag damit als hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO angesehen.
13 a) Der von der Klägerin gestellte Unterlassungsantrag zielt, soweit er sich auf die bildlich wiedergegebene Werbung bezieht, auf das Verbot der konkreten Verletzungsform ab. Die beiden von der Klägerin bzw. dem Landgericht hinzu-gefügten Zusätze können, da sie dieses Verbot unter zusätzliche Bedingungen stellen, naturgemäß nicht auf ein Klageziel gerichtet sein, das über die konkrete Verletzungsform hinausgeht. Sie stellen daher im Blick auf das von der Klägerin erstrebte Verbot der konkreten Verletzungsform eine ebenso unschädliche wie auch verzichtbare Überbestimmung des Unterlassungsantrags dar (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 2011 - I ZR 183/09, GRUR 2011, 340 Rn. 24 = WRP 2011, 459 - Irische Butter).
14 b) Die Bestimmtheit eines Unterlassungsantrags ist in der Regel unpro-blematisch, wenn der Kläger das Verbot einer Handlung begehrt, so wie sie begangen worden ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 16. Juli 2009 - I ZR 56/07, GRUR 2009, 1075 Rn. 10 = WRP 2009, 1377 - Betriebsbeobach-tung; Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 202/07, GRUR 2010, 749 Rn. 36 = WRP 2010, 1030 - Erinnerungswerbung im Internet, jeweils mwN). So verhält es sich insbesondere dann, wenn die Klagepartei - wie im Streitfall - das Verbot einer Werbeanzeige erstrebt und der Unterlassungsantrag eine Kopie dieser Werbe-anzeige enthält (BGH, GRUR 2009, 1075 Rn. 10 - Betriebsbeobachtung). Wird der beklagten Partei in einem solchen Fall untersagt, erneut mit der beanstan-deten Anzeige zu werben, kann für sie nicht zweifelhaft sein, wie sie sich in Zukunft zu verhalten hat (BGH, Urteil vom 26. Oktober 2000 - I ZR 180/98, GRUR 2001, 453, 454 = WRP 2001, 400 - TCM-Zentrum).
15 2. Die Klägerin hat ihren Unterlassungsanspruch auf Wiederholungsge-fahr gestützt (§ 8 Abs. 1 Satz 1 UWG) und dazu auf eine am 17. April 2007 er-schienene Werbeanzeige des Beklagten Bezug genommen. Da der Unterlas-sungsanspruch auf die Abwehr künftiger Rechtsverstöße gerichtet ist, ist er nur begründet, wenn auf der Grundlage des zum Zeitpunkt der Entscheidung gel-tenden Rechts Unterlassung verlangt werden kann. Zudem muss die Handlung auch schon zum Zeitpunkt ihrer Begehung wettbewerbswidrig gewesen sein, da es andernfalls an der erforderlichen Wiederholungsgefahr fehlt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Versäumnisurteil vom 20. Januar 2011 - I ZR 122/09, GRUR 2011, 352 Rn. 15 = WRP 2011, 463 - Makler als Vertreter im Zwangsversteigerungs-verfahren, mwN). Im Streitfall sind beide Voraussetzungen erfüllt.
16 Der Wortlaut der hier maßgeblichen Vorschrift des § 4 Nr. 4 UWG hat durch das am 30. Dezember 2008 in Kraft getretene Erste Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2949), mit dem die Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Ge-schäftspraktiken in das deutsche Recht umgesetzt worden ist, keine Änderung erfahren. Die in dieser Vorschrift vorgesehene Pflicht, über die Bedingungen der Inanspruchnahme von Verkaufsförderungsmaßnahmen zu informieren, steht in Einklang mit der Richtlinie 2005/29/EG (vgl. BGH, Urteil vom 11. März 2009 - I ZR 194/06, GRUR 2009, 1064 Rn. 14 ff. = WRP 2009, 1229 - Geld-zurück-Garantie II; Urteil vom 18. Juni 2009 - I ZR 224/06, GRUR 2010, 247 Rn. 10 = WRP 2010, 237 - Solange der Vorrat reicht; Urteil vom 10. Dezember 2009 - I ZR 195/07, GRUR 2010, 649 Rn. 15 = WRP 2010, 1017 - Preis-nachlass nur für Vorratsware).
17 3. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass es sich bei der beanstandeten Ankündigung von Rabatten aus Anlass der Markteinführung der Teppichkollektion "Original Kanchipur" um eine Verkaufsförderungsmaß-nahme im Sinne eines in § 4 Nr. 4 UWG ausdrücklich genannten Preisnachlas-ses handelte.
18 4. Das Berufungsgericht ist ferner mit Recht davon ausgegangen, dass die Bedingungen für die Inanspruchnahme dieser Verkaufsförderungsmaßnah-me in der Werbeanzeige nicht - wie in § 4 Nr. 4 UWG gefordert - klar und ein-deutig angegeben waren. Die Werbung des Beklagten stellt sich im Übrigen auch als irreführend im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UWG dar.
19 a) Der Bundesgerichtshof hat allerdings in drei Entscheidungen, in denen es um die Beurteilung von Räumungsverkäufen ging, jeweils ausgesprochen, dass § 4 Nr. 4 UWG keine Verpflichtung begründet, eine Verkaufsförderungs-maßnahme zeitlich zu begrenzen; vielmehr hat der Unternehmer danach ledig-lich auf eine bestehende zeitliche Begrenzung hinzuweisen (vgl. BGH, Urteil vom 11. September 2008 - I ZR 120/06, GRUR 2008, 1114 Rn. 13 = WRP 2008, 1508 - Räumungsfinale; Urteil vom 30. April 2009 - I ZR 66/07, GRUR 2009, 1183 Rn. 11 = WRP 2009, 1501 - Räumungsverkauf wegen Umbau; Ur-teil vom 30. April 2009 - I ZR 68/07, GRUR 2009, 1185 Rn. 13 und 15 = WRP 2009, 1503 - Totalausverkauf). Dem liegt unter anderem die Erwägung zugrun-de, dass Räumungsverkäufe, soweit sie zeitlich unbefristet sind, bis zum (mehr oder weniger vollständigen) Abverkauf der Ware durchgeführt werden und da-mit nach der Natur der Sache durch die Erschöpfung der noch vorhandenen Warenvorräte auch zeitlich begrenzt sind (vgl. BGH, GRUR 2009, 1185 Rn. 15 - Totalausverkauf).
20 b) Anders als in jenen Fällen lässt sich im Streitfall ein Verstoß gegen § 4 Nr. 4, § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UWG nicht verneinen.
21 aa) Die beanstandete Werbung des Beklagten ist bereits deshalb - unter dem Gesichtspunkt einer Irreführung über die Preisbemessung gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UWG - unlauter, weil sich aus ihr nicht eindeutig ergibt, wel-chen anderen - durchgestrichenen - Preisen die dort beworbenen Preise ge-genübergestellt werden. Die Adressaten der Werbung können allenfalls vermu-ten, dass es sich bei jenen Preisen um die Preise handelt, die der Beklagte nach dem Ende der Verkaufsaktion für die Ware verlangen wird. Es erscheint aber auch nicht als fernliegend oder gar ausgeschlossen, dass es sich etwa um die Preise handeln könnte, die für die beworbenen Teppiche auf anderen Märk-ten erzielt werden, auf denen die Markteinführung der vom Beklagten beworbe-nen Teppichkollektion bereits gelungen ist. Weiterhin erscheint es als denkbar, dass es sich etwa um Preise handeln könnte, die für Ware vergleichbarer Quali-tät bereits auf dem deutschen Markt erzielt werden.
22 bb) Bei einem Sonderverkauf aus Anlass der Eröffnung eines Geschäfts oder einer Filiale oder auch aus Anlass der Einführung eines neuen Produkts gibt es zudem keinen Zeitpunkt, der die Dauer der Verkaufsaktion wie bei ei-nem Räumungsverkauf (vgl. oben Rn. 19) bereits nach der Natur der Sache begrenzt. Eine nicht schon wegen Vortäuschens eines Preisnachlasses irrefüh-rende, sondern ernstgemeinte Werbung mit Eröffnungspreisen oder Einfüh-rungspreisen kann darauf gerichtet sein, entweder einen bestimmten Vorrat an preisreduzierter Ware oder diese für einen bestimmten Zeitraum oder auch bis zum Erreichen eines bestimmten mit der Sonderaktion verfolgten Zieles abzu-setzen. Da es für die Verbraucher bei der Beurteilung entsprechender Verkaufs-förderungsmaßnahmen von Belang ist zu wissen, mit welcher dieser drei mögli-chen Arten von Eröffnungs- bzw. Einführungsangeboten er es im konkreten Fall zu tun hat, hat der Unternehmer bei solchen Verkaufsaktionen im Blick auf § 4 Nr. 4 UWG mitzuteilen, zu welcher dieser drei denkbaren Arten sein Eröff-nungs- bzw. Einführungsangebot gehört. Inwieweit ein Unternehmer, der sich - wie der Beklagte nach seinen Angaben - für die dritte Art entschieden hat, deshalb gehalten ist, sein mit der Verkaufsaktion verfolgtes Ziel bereits im Vo-raus konkret festzulegen und gegebenenfalls auch in der Werbung offenzule-gen, steht im Streitfall nicht zur Entscheidung. Der Unternehmer ist in einem solchen Fall zumindest gehalten, in seiner Werbung für die Verkaufsaktion mit-zuteilen, dass diese weder auf einen bereits festgelegten Zeitraum beschränkt noch auf einen bestimmten Warenvorrat bezogen ist, sondern dann beendet werden wird, wenn der Marktzutritt aus Sicht des Unternehmers gelungen ist.
23 Daran fehlt es bei der streitgegenständlichen Werbung. Aus ihr lässt sich in keiner Weise ersehen, unter welchen Voraussetzungen die Verkaufsaktion des Beklagten zur Markteinführung der beworbenen Teppichkollektion ihr Ende finden sollte.
24 5. Aus der vom Berufungsgericht vorgenommenen Würdigung ergibt sich, dass dieses den danach vom Beklagten begangenen Wettbewerbsverstoß als nicht unerheblich im Sinne des § 3 UWG 2004 sowie als zur spürbaren Beein-trächtigung der Interessen der Verbraucher geeignet im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 1 UWG 2008 angesehen hat. Diese Beurteilung, die im Revisionsverfah-ren nur in eingeschränktem Umfang überprüft werden kann (BGH, GRUR 2010, 649 Rn. 30 - Preisnachlass nur für Vorratsware), lässt keinen Rechtsfehler er-kennen und wird auch von der Revision nicht gesondert angegriffen.
25 III. Die Revision des Beklagten ist danach mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.