LG München I: Zur Insolvenzfestigkeit einfacher (nicht ausschließlicher) Nutzungsrechte an Patenten
LG München, Urteil vom 9.2.2012 - 7 O 1906/11
Leitsatz
1. Einfache (nicht ausschließliche) Nutzungsrechte an Patenten sind jedenfalls dann insolvenzfest, wenn der frühere Inhaber des Patents im Zuge einer Ausgliederung die Patente unter Zurückbehaltung des Nutzungsrechts an die spätere Schuldnerin überträgt.
2. Einfache (nicht ausschließliche) Nutzungsrechte an Patenten sind jedenfalls dann insolvenzfest, wenn sie unwiderruflich und zeitlich unbefristet im Zuge eines Kreuzlizenzvertrags eingeräumt werden.
Sachverhalt
Die Klägerin begehrt mit der vorliegenden Klage Feststellung des Bestandes von Nutzungsrechten der Klägerin, ihrer verbundenen Unternehmen und der Lizenznehmer an tausenden Schutzrechten aufgrund der Behauptung des Beklagten, diese weltweiten Nutzungsrechte seien infolge des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Q. AG entfallen.
Die Klägerin ist ein börsennotiertes Technologieunternehmen mit mehr als 23.000 Beschäftigten, das weltweit halbleiterbasierte Hochtechnologie in den Bereichen Energieeffizienz, Mobilität sowie Sicherheit produziert und vertreibt. Der Beklagte ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der Q. AG. Die Q. AG hat als 100 %-ige Tochtergesellschaft der Klägerin das Speichergeschäft der Klägerin im Wege der Einbringung übernommen. Stichtag für die Übernahme war der 01.05.2006, wobei die Nachgründung am 02.05.2006 im Handelsregister eingetragen wurde. Die Einbringung ist im notariellen Ausgliederungs- und Einbringungsvertrag ("Einbringungsvertrag", vgl. Anlage K 1) zwischen der Klägerin und der Q. AG vom 25.04.2006 geregelt. Gegenstand der Einbringung war danach u. a. die Übertragung mehrerer tausend Patente und Patentanmeldungen ("Schutzrechte").
Die Q. AG und die Q GmbH & Co. OHG verfügen über die entsprechenden Schutzrechte. Der ursprüngliche Erbringungsvertrag ist durch diverse Vereinbarungen ergänzt worden (vgl. Anlage B 32). Der Beklagte hat nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 01.04.2009 (vgl. Eröffnungsbeschluss des AG München Az. 1542 IN 209/09) gegenüber der Klägerin mit Schreiben vom 19.08.2009 (vgl. Anlage K 7) die Nichterfüllung des Einbringungsvertrages gemäß § 103 InsO gewählt. Die Klägerin hat den Beklagten zu keinem Zeitpunkt aufgefordert, sein Wahlrecht auszuüben.
Die Klägerin trägt vor, sie habe sich im Einbringungsvertrag selbst und ihren verbundenen Unternehmen einfache, jedoch unwiderrufliche und zeitlich und örtlich unbegrenzte Nutzungsrechte vorbehalten. Zudem sei geregelt worden, dass die von der Klägerin gegenüber Lizenznehmern gewährten Nutzungsrechte an den auf die Q. Gruppe übertragenen Schutzrechten bestehen blieben, dass die Klägerin hinsichtlich übertragener Schutzrechte neue Lizenzverträge abschließen dürfe und auch nach Einbringung angemeldete Schutzrechte nutzen und lizenzieren dürfe. Auch die Q. Corp. und die Q., LLC würden über entsprechende Schutzrechte verfügen.
Die Nutzungsrechte an den Schutzrechten seien für den wirtschaftlichen Erfolg der Klägerin von entscheidender Bedeutung. Wesentliche Bestandteile des Betriebsvermögens der Klägerin seien Schutzrechte und Nutzungsrechte an Schutzrechten. Die Feststellung, welche Schutzrechte von der Klägerin genutzt würden, sei kaum zu leisten, die gesamte Halbleiterbranche sei davon betroffen. Angesichts der Schwierigkeiten der Feststellung sämtlicher möglicher Schutzrechtsverletzungen sei der Abschluss von Kreuzlizenzverträgen in der Halbleiterbranche üblich, wobei sich die Vertragspartner gegenseitig ihr Schutzrechtsportfolio lizenzierten.
Nach anfänglichem Erfolg sei aufgrund des Einbruchs der Preise für DRAM-Speicherchips in 2007 und 2008 im Jahr 2009 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Q. AG eröffnet worden. Der Beklagte habe als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Q. AG und der Q. GmbH & Co. OHG nach erfolglosem Versuch der Geschäftsfortführung - unter Nutzung des aus den Kreuzlizenzverträgen folgenden Patentfriedens - den Geschäftsbetrieb der Q. AG eingestellt und Mitarbeiter entlassen. Seitdem versuche der Beklagte, die Klägerin, ihre verbundenen Unternehmen und ihre Lizenznehmer zu schädigen, indem er Zahlung für die von der Klägerin zurückbehaltenen bzw. bereits erworbenen Nutzungsrechte von der Klägerin, den verbundenen Unternehmen und Lizenznehmern verlange. Ansonsten drohe der Beklagte mit der Veräußerung der Schutzrechte an sog. "Patent Trolls", die Schutzrechte nicht für die Nutzung, sondern nur zur Erzwingung von Zahlungen erwerben würden. Der Beklagte erwecke das Interesse der Patent Trolls durch die unzutreffende Behauptung, Nutzungsrechte der Klägerin etc. an Schutzrechten der Q. AG seien infolge der Insolvenz bzw. der Nichterfüllungswahl des Beklagten entfallen. Durch die Absicht der Veräußerung an "Patent Trolls", die zunächst das US-Gerichtsverfahren mit einer sog. "Discovery", d. h. einem Ausforschungsverfahren betrieben, würden schon jetzt erhebliche Kosten bei der Klägerin verursacht. Zudem wären deutsche Lizenzgeber nicht mehr in der Lage, sichere Kreuzlizenzverträge abzuschließen und müssten womöglich Garantien und/oder Strafzahlungen leisten, die die deutschen Unternehmen erheblich belasten würden. Außerdem verunsichere der Beklagte die gesamte Halbleiterbranche durch die dargestellten Eingriffe in das Netz der Kreuzlizenzverträge.
Kreuzlizenzverträge erfolgten in der Regel auf Lebenszeit des lizenzierten Schutzrechts, so dass der Grundsatz gelte: einmal lizenziert, immer lizenziert. Wenn die Lizenzierung nicht in etwa gleichwertig sei, werde eine Lizenzgebühr vereinbart; dies sei in einigen Fällen so erfolgt. Ebenso wie die Klägerin mit anderen Unternehmen verbunden sei, seien auch die Vertragspartner der Kreuzlizenzverträge häufig nicht allein, sondern mit verbunden Unternehmen tätig. Zusätzlich sei in den Kreuzlizenzverträgen regelmäßig vorgesehen, dass die Vertragspartner der Klägerin an ihre in Mehrheitsbesitz stehenden Tochterunternehmen Sublizenzen vergeben dürften; dies sichere den Patentfrieden weiter ab.
Im Zuge der Ausgliederung im Jahr 1999, habe die Klägerin von der S. AG tausende Schutzrechte übernommen, die teilweise mit Kreuzlizenzen belastet seien. Zusätzlich habe die Klägerin in der Zeit ab 1999 tausende eigene Schutzrechte angemeldet. Besonders wichtig sei den Parteien des Einbringungsvertrags der Bestand der Nutzungsrechte der Klägerin und ihrer verbundenen Unternehmen sowie die Sicherung des Patentfriedens mit den Vertragsparteien der Kreuzlizenzverträge gewesen. Daher sei diese Frage im Einbringungsvertrag ausführlich geregelt worden. Die Nutzungsrechte der Klägerin an den auf die Q.-Gruppe übertragenen Schutzrechte sollten unwiderruflich, zeitlich und örtlich unbegrenzt fortbestehen. An den von der Q.-Gruppe neu, d. h. nach der Einbringung angemeldeten Nutzungsrechten seien der Klägerin und ihren verbundenen Unternehmen im Einbringungsvertrag Nutzungsrechte eingeräumt worden. Insbesondere seien diesbezüglich folgende Vertragspassagen relevant (vgl. Anlage K 1):
Gemäß § 4 Zif. 1 Abs. 1 des Einbringungsvertrages habe die Klägerin der Q.-Gruppe diverse Schutzrechte übertragen. Gemäß § 4 Zif. 1 Abs. 3 habe die Klägerin für sich und ihre verbundenen Unternehmen Nutzungsrechte an den übertragenen Schutzrechten zurückbehalten:
"... und ihre verbundenen Gesellschaften im Sinne der §§ 16-18 AktG behalten an den gemäß dieses Abs. 1 übertragenen Schutzrechten (...) jeweils unwiderrufliche, nicht ausschließliche, zeitlich und örtlich unbegrenzte Benutzungsrechte außerhalb des Gebiets Stand Alone Memory".
Die vor der Übertragung der Schutzrechte auf die ... Gruppe an Dritte gewährten Nutzungsrechte sollten nach dem Einbringungsvertrag unverändert fortbestehen (§ 4 Zif. 6):
"Alle Dritten vor den Übertragungen gemäß (§ 4 Abs. 1, 4 und 5) eingeräumten Rechte bleiben von der jeweiligen Übertragung unberührt".
Die Klägerin und ihre verbundenen Unternehmen sollten auch zur Nutzung der von der Q.-Gruppe nach der Einbringung, also nach dem 01.05.2006, angemeldeten Schutzrechte berechtigt sein. Die entsprechende Rechteeinräumung sei in § 4 Zif. 8 des Einbringungsvertrags enthalten:
"Soweit ohne Zahlung an Dritte (ausgenommen Arbeitsnehmererfindervergütung) berechtigt, gewährt Q. ... und ihren verbunden Gesellschaften im Sinne der §§ 16-18 AktG an Patenten von Q. und an Patenten von Gesellschaften, die von Q. im Sinne der §§ 16-18 AktG beherrscht werden, die jeweils im Zeitraum von 5 (fünf) Jahren nach dem Stichtag (= 01.05.2006) - und danach, wenn und solange Q. noch verbundene Gesellschaft von ... im Sinne der §§ 16-18 AktG ist - angemeldet werden, ein unwiderrufliches, nicht ausschließliches, zeitlich und örtlich unbegrenztes Benutzungsrecht außerhalb des Gebietes Stand Alone Memory".
In § 4 Zif. 13 schließlich werde die weitere Durchführung sowie der Abschluss von Kreuzlizenzverträgen durch die Klägerin geregelt. Solange die Q. AG ein verbundenes Unternehmen der Klägerin sei, solle die Klägerin berechtigt sein, die auf Q. übertragenen Schutzrechte auch im Rahmen abgeschlossener Kreuzlizenzverträge zu lizenzieren.
Die Q. AG und/oder der Beklagte hätten verschiedene der von der Klägerin abgeschlossenen Kreuzlizenzverträge ausdrücklich oder konkludent genehmigt. Beispielsweise habe die Klägerin am 20.09.2006, also nach dem Abschluss des Einbringungsvertrages, einen neuen Kreuzlizenzvertrag mit einem US-amerikanischen Lizenznehmer abgeschlossen. Im Hinblick darauf hätten die Klägerin und die Q. AG am 21.07.2008 eine Vereinbarung geschlossen, womit der Kreuzlizenzvertrag mit dem amerikanischen Lizenznehmer genehmigt worden sei (vgl. Anlage K 2).
Nachdem am 01.04.2009 das Insolvenzverfahren über die Q. AG eröffnet worden sei, habe der Beklagte mindestens 2 Monate aufgrund von Kreuzlizenzen lizenzierte Schutzrechte der Klägerin und verbundener Unternehmen dadurch weiterhin genutzt, da er von der Q.-Gruppe hergestellte Produkte vertrieben, also an Dritte veräußert habe. Der Geschäftsbetrieb in Dresden sei erst Mitte Juni 2009 endgültig eingestellt worden (vgl. Anlage K 4). Die Rechtenutzung habe der Beklagte auch kommuniziert (vgl. Bericht, Anlage K 5). Bei Leistungen, die der Beklagte von der Klägerin in Anspruch genommen habe, bei denen er aber eine Erfüllungswahl iSv § 103 InsO habe ausschließen wollen, habe er jeweils ausdrücklich einen Vorbehalt erklärt (vgl. Schreiben Anlage K 6). Dies sei jedoch nicht hinsichtlich der Nutzungsrechte der Klägerin, ihrer verbundenen Unternehmen und Lizenznehmer erfolgt; insoweit habe der Beklagte lediglich in Zusammenhang mit Abrechnungsfragen zu einzelnen Kreuzlizenzverträgen mitgeteilt, dass die Übersendung von Abrechnungen keine Erfüllungswahl bedeute. Das auf Fortführung der faktischen Rechtenutzung und der diese Rechtenutzung ermöglichenden Verträge gerichtete Verhalten des Beklagten hätten die Klägerin und ihre Lizenznehmer im Sinne einer Fortführung der einschlägigen Verträge verstehen dürfen. Der formularmäßige Vorbehalt der Nichterfüllungswahl in Anlage B 10 sei unbeachtlich, da das Verhalten des Beklagten gemäß §§ 133, 157, 242 BGB in seiner Gesamtheit zu bewerten und auszulegen sei. Der Beklagte habe den Rechtsfrieden in der Weise genutzt, dass die Klägerin davon habe ausgehen müssen, dass der Beklagte den Fortbestand der Nutzungsrechte nicht mehr bestreiten würde. Ein umfassendes oder partielles Fortführungsszenario bei der Q.-Gruppe sei nicht ausgeschlossen gewesen. Der Verweis auf die angebliche Produktionseinstellung bei Q. sei nicht zielführend; die Maschinen seien dort frühestens Ende Juli 2009 endgültig stillgelegt worden. Der Beklagte habe auch noch mindestens bis zum Januar 2010 Produkte von Q. herstellen und liefern lassen. Die Voraussetzungen für eine Erfüllungswahl seien gegeben. Auch wenn der Beklagte darauf hinweise, dass eine bloße Untätigkeit nicht als Erfüllungswahl gedeutet werden könne, sei der Beklagte nicht untätig geblieben, sondern habe Produkte weiterhin veräußert. Der Vortrag des Beklagten, die Erfüllungswahl könne nicht unterstellt werden, weil der Beklagte die Masse durch eine Erfüllungswahl erheblichen Forderungen ausgesetzt hätte, helfe dem Beklagten nicht. Auch die rechtswidrige Patentnutzung hätte Schadensersatzansprüche gegen die Masse ausgelöst. Zum anderen gehe auch der Beklagte davon aus, dass die im Einbringungsvertrag geregelten Nutzungsrechte als selbständiger Teil des Einbringungsvertrages zu bewerten sein sollten - dementsprechend habe eine insoweit erfolgende Erfüllungswahl entsprechend § 105 InsO nur die wechselseitigen Nutzungsrechte erfassen können. Die vom Beklagten zugestandene Verwertung von Lagerbeständen (vgl. Anlage K 33) spreche für den zwangsläufigen und planmäßigen Gebrauch der zur Verfügung stehenden Schutzrechte. Der Beklagte habe von zahlreichen Patenten, die die grundlegende Technologie von Halbleiterschaltungen beträfen, Gebrauch gemacht (vgl. K 31-K44). Herstellung, Besitz, Anbieten und Inverkehrbringen der betreffenden Halbleiterprodukte stellten einen Eingriff in die gemäß § 9 Nr. 1 PatG, Art. 64 EPÜ allein der Patentinhaberin zustehenden Rechte dar, der nur auf der Grundlage eines Nutzungsrechtes zulässig sei. Entgegen seiner Ausführungen habe dem Beklagten auch kein "Auslauf- bzw. Abverkaufsrecht" zugestanden. Die Q. AG sei kein Vertriebspartner der Klägerin gewesen. Ob der Beklagte den Abverkauf selbst oder durch Tochtergesellschaften vorgenommen habe, sei unerheblich. Ein angebliches Auslaufsrecht erkläre auch nicht die Herstellung und den Vertrieb von Produkten durch ... noch im Januar 2010. Auch die Forderungsanmeldung der Klägerin im Dezember 2010 (vgl. Anlage B 12) lasse nicht den Schluss zu, die Klägerin sei selbst von der Nichterfüllungswahl des Beklagten ausgegangen. Die Anmeldung sei nur vorsichtshalber erfolgt und betreffe einen Regreßanspruch wegen eines Bußgeldes. Schließlich sei auch keine Anerkennung der Nichterfüllungswahl durch die Klägerin im Verfahren vor dem US-amerikanischen Bankruptcy Court erfolgt (vgl. Anlagen K 48, K 49). Selbst wenn entsprechend dem Vortrag des Beklagten davon ausgegangen würde, er hätte die Nichterfüllung des Erbringungsvertrages gewählt, wäre ihm dies gemäß § 242 BGB verwehrt, denn der Beklagte habe sich mit der Erklärung der Nichterfüllungswahl in einen unvereinbaren Widerspruch zu seinem vorhergehenden Verhalten gesetzt. Angesichts seiner noch bis ins Jahr 2010 reichenden Fertigungsaktivitäten habe das widersprüchliche Verhalten bis ins Jahr 2010 fortgedauert. Der Beklagte habe sogar die Klägerin am 25.07.2010 aufgefordert, Mitwirkungshandlungen auf Grundlage des Erbringungsvertrages vorzunehmen (vgl. Anlage K 51).
Mit Schreiben vom 19.08.2009 sei der Beklagte an die Klägerin herangetreten und habe die Wahl der Nichterfüllung sowie hilfsweise, obwohl kein Kündigungsgrund bestanden habe, die Kündigung des Einbringungsvertrags (Anlage K 7), auch gegenüber zahlreichen Vertragspartnern erklärt (vgl. Anlage K 8). Die Klägerin habe zu Recht das Fortbestehen der Nutzungsrechte dargelegt (Anlage K 9), daraufhin sei die Androhung der Veräußerung an Dritte durch den Beklagten erfolgt (Anlage K 10).
Durch das in den USA vom Beklagten eingeleitete Verfahren zur Anerkennung des deutschen Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Q. AG iSd amerikanischen Insolvenzrechts wolle dieser bezwecken, seiner vermeintlichen Nichterfüllungswahl auch für die US-Schutzrechte in den USA Geltung zu verschaffen.
Zum Fortbestand der Nutzungsrechte der Klägerin und ihrer verbundenen Unternehmen an den gemäß dem Einbringungsvertrag übertragenen Schutzrechten vertritt die Klägerin die Rechtsansicht, mit § 4 Zif. 1 Abs. 3 des Einbringungsvertrags sei nur eine beschränkte Schutzrechtsübertragung erfolgt; diese entspreche § 15 Abs. 1 S. 2 PatG. Im Falle der im Einbringungsvertrag geregelten beschränkten Patentübertragung (unter Zurückbehaltung des Nutzungsrechts) bleibe das positive Benutzungsrecht beim Übertragenden und (nur) das um dieses Nutzungsrecht beschränkte Patent gehe auf den Erwerber über. Soweit das - zurückbehaltene oder erteilte - Nutzungsrecht reiche, bestehe kein Ausschließungsrecht gemäß § 9 PatG. Die Möglichkeit der Zurückbehaltung habe der BGH in der Entscheidung "Anlagengeschäft" (vgl. GRUR 1974, 463) bejaht. Dass entsprechende Vorbehalte möglich seien, folge auch mit Blick auf das Vorbenutzungsrecht und die Zweckübertragungslehre. Es sei nicht erforderlich, dass die Klägerin in einem ersten Schritt die Patente auf die Q. AG übertragen und in einem zweiten Schritt von der Q. AG ein Nutzungsrecht erteilt bekommen habe. Die beschränkte Patentübertragung scheitere auch nicht an § 119 InsO, da die Parteien des Erbringungsvertrags gerade keine speziell auf den Insolvenzfall zugeschnittenen Regelungen getroffen hätten. Ziel von § 119 InsO sei zudem nicht die Massemehrung, sondern die Masseerhaltung. Die Klägerin und ihre verbundenen Unternehmen hätten die Nutzungsrechte an den Schutzrechten der Q.-Gruppe, die von Anfang an außerhalb des Vermögens der Gesellschaften der Q.-Gruppe gestanden hätten, behalten. Die Nutzungsrechte unterfielen als endgültig gewährte Rechtsposition nicht den §§ 38, 45, 87 InsO, da sich diese Vorschriften allein auf offene, also noch nicht erfüllte Forderungen beziehen würden. Mit der Einräumung der Nutzungsrechte sei eine Erfüllung nach § 362 BGB eingetreten. Nicht nur die ausschließlichen, sondern auch die einfache Nutzungsrechte seien dinglicher Natur und unterlägen nicht einer schuldrechtlichen fortwährenden Beschaffungs- und Vermittlungspflicht (vgl. ZUM-RD 2007, 498 ff. - ERC Ingolstadt, BGH GRUR 2009, 946 - Reifen Progressiv; GRUR 2010, 628 - Vorschaubilder; vgl. hierzu auch Rechtsgutachten von Prof. Dr. H. H., Anlage K 11). Nicht ersichtlich sei insbesondere, warum eine Ungleichbehandlung zwischen ausschließlicher und einfacher Lizenz stattfinden solle. Sei das Nutzungsrecht bereits gewährt worden (oder zurückbehalten) sei Erfüllung gemäß § 362 Abs. 1 BGB eingetreten. Es seien keine dauerhaften Erfüllungshandlungen und keine bloßen schuldrechtlichen, erst noch zu verschaffenden Positionen erforderlich und keine Handlungen ersichtlich, die von der Q. AG im Hinblick auf die Nutzungsrechte noch geschuldet wären. Es bestehe insbesondere nach dem Einbringungsvertrag keine Pflicht der Q. AG, einzelne oder sämtliche Schutzrechte zu erhalten, also Aufrechterhaltungsgebühren an die Patentämter zu zahlen. Bei den streitgegenständlichen Nutzungsrechten handele es sich um mit dinglicher Wirkung zurückbehaltene Rechtspositionen. Die Auffassung des Beklagten, einfache Nutzungsrechte an Patenten seien ein während der Dauer des Lizenzvertrages anhaltender schuldrechtlicher Anspruch auf Nutzungsgewährung, sei abzulehnen. Der BGH habe in seiner Entscheidung "Reifen Progressiv" (vgl. GRUR 2009, 946) höchstrichterlich - wenn auch für Urheber- und Leistungsschutzrechte - bestätigt, dass einfache Nutzungsrechte ebenso wie ausschließliche Nutzungsrechte dinglich wirkten. Dies gelte auch für Patente und Patentanmeldungen. Der Gesetzgeber gehe zudem in Hinblick auf § 15 Abs. 3 PatG für die Erteilung ausschließlicher wie einfacher Nutzungsrechte davon aus, dass das positive Benutzungsrecht des Lizenznehmers in einem einmaligen Akt der Lizenzerteilung begründet werde. Damit sei die rein schuldrechtliche Einordnung der einfachen Lizenz nicht vereinbar. Die vom Beklagten vorgelegten Parteigutachten (vgl. Anlagen B 2 und B 3) führten nicht weiter, denn sie bestätigten die Auffassung vor der Entscheidung "Reifen Progressiv" bzw. bezögen diese nicht hinreichend ein.
§ 103 InsO sei nicht einschlägig, da die Vorschrift das Wahlrecht des Insolvenzverwalters zur Erfüllung beiderseits nicht vollständig erfüllter gegenseitiger Verträge betreffe. Der Einbringungsvertrag sei kein gegenseitiger sondern ein gesellschaftsrechtlicher Vertrag, da die Klägerin für die im Einbringungsvertrag vorgesehenen Benutzungsrechte keine Gegenleistung zu erbringen habe. Für die gemäß § 4 Zif. 1 Abs. 3 des Einbringungsvertrags zurückbehaltenen, also nicht von der Q. AG gewährten Nutzungsrechte scheide eine Gegenleistung schon denklogisch aus, weil diese Nutzungsrechte nicht aus dem Vermögen der Q. AG stammten. Auch für die von Q.-Gruppe gemäß § 4 Zif. Abs. 8 des Einbringungsvertrags an die Klägerin und ihre verbundenen Unternehmen gewährten Nutzungsrechte habe die Klägerin keine im Synallagma stehende Gegenleistung zu erbringen. Die von der Q. AG gewährten Aktien seien keine Gegenleistung. Die Pflicht der Klägerin zur Erbringung der im Einbringungsvertrag geregelten Sacheinlage folge aus dem Zeichnungs- und nicht aus dem Einbringungsvertrag. Regelungsschwerpunkt des Einbringungsvertrags sei nicht die Begründung wechselseitiger Rechte und Pflichten und damit ein synallagmatischer Leistungsaustausch, sondern die Regelung gesellschaftsrechtlicher Beziehungen durch die gegenständliche und verfahrensmäßige Konkretisierung der im Zeichnungsvertrag begründeten Sacheinlagepflicht. Im Einbringungsvertrag könnten insbesondere nicht wechselseitige Lizenzierungen der Parteien identifiziert und als eigenständiger Lizenzvertrag mit "Nichterfüllungswahlrecht" des Beklagten aus dem Erbringungsvertrag gleichsam "herausgelöst" werden. Der Beklagte übersehe, dass die Q. AG beim Abschluss des Erbringungsvertrages kein einziges lizenzierbares Schutzrecht gehabt habe. § 4 Zif. 13 lit. (a) des Erbringungsvertrages betreffe ausschließlich den Inhalt von Kreuzlizenzverträgen, die mit Dritten nach der Erbringung abgeschlossen würden. Er besage nichts über die - tatsächlich fehlende - Gegenseitigkeit zwischen den zurückbehaltenen Nutzungsrechten der Klägerin sowie den bestätigten Nutzungsrechten ihrer Lizenznehmer und den von der Klägerin an die ... AG erteilten Nutzungsrechten im Erbringungsvertrag. Selbst für die Kreuzlizenzverträge lege der Erbringungsvertrag die Gegenseitigkeit nicht als Voraussetzung fest, sondern sehe nur ein Widerspruchsrecht der Q. AG vor, wenn die Nutzungsrechte in den neuen Kreuzlizenzverträgen nicht auch zugunsten der Q. AG erteilt würden.
Selbst wenn § 103 InsO anwendbar wäre, wäre dem Beklagten die Nichterfüllungswahl verwehrt, da die dauerhafte und vorbehaltslose mehrmonatige Nutzung der Schutzrechte der Klägerin und deren Lizenznehmer durch die Fortführung des Geschäftsbetriebs der Q.-Gruppe, also auch der Verkauf der Q.-Produkte, als Erfüllungswahl zu werten seien. Dass der Beklagte heute eine andere Auffassung vertrete, sei für die Bewertung seines früheren Verhaltens als Erfüllungswahl unbeachtlich. Zudem sei das Nichterfüllungswahlrecht nach § 103 InsO unter Fortführung des Rechtsgedankens aus § 320 BGB durch das Prinzip von Treu und Glauben eingeschränkt. Indem der Beklagte die lizenzierten Schutzrechte selbst vorbehaltlos über längeren Zeitraum genutzt habe, habe er sich des - vermeintlichen - Rechts begeben, anschließend die Nutzungsrechte der Klägerin an den Schutzrechten der Q. Gruppe durch die Nichterfüllungswahl zu beenden. Eine solche Beendigung wäre widersprüchlich und daher nicht durchsetzbar. Zudem hätte die vermeintliche Nichterfüllungswahl unabsehbare Folgen für den Technologiestandort Deutschland und für die mehr als 23.000 Beschäftigten der Klägerin. Ein solches grob unbilliges Ergebnis würde zu millionenschweren Schadensersatzforderungen gegen die Klägerin führen.
Auch sei ein Fortbestand der Nutzungsrechte an den Altschutzrechten der Lizenznehmer gegeben, da die betroffenen Schutzrechte mit dinglicher Wirkung durch die eingeräumten Nutzungsrechte beschränkt seien. Es sei eine endgültige Vermögensminderung eingetreten, nach den Kreuzlizenzverträgen seien keine Handlungen der Q. AG mehr geschuldet. Insbesondere bestehe keine Pflicht zur Aufrechterhaltung der Patente. Zudem unterfielen - abgesehen davon, dass die Nutzungsrechte aus den vorgenannten Gründen "insolvenzfest" seien, diese Nutzungsrechte dem Sukzessionsschutz nach § 15 Abs. 3 PatG, der vorsehe, dass die Nutzungsrechte bestehen blieben, wenn diese vom Schutzrechtsinhaber oder mit dessen Zustimmung vor der Schutzrechtsübertragung gewährt worden seien. § 15 Abs. 3 PatG führe dazu, dass der Lizenzvertrag nicht mit der Schutzrechtsübertragung auf den Erwerber, nämlich die Q.-Gruppe übergehe, sondern bei der Klägerin fortbestehe. Dies führe dazu, dass die betreffenden Nutzungsrechte nicht aus dem Vermögen der Q. AG gewährt worden seien, sondern aus dem Vermögen der Klägerin, weshalb sie von der Insolvenz der Q. AG nicht betroffen sein könnten. Entfielen bei Insolvenz des Patentinhabers entgegen § 15 Abs. 3 PatG sämtliche zuvor erteilten Nutzungsrechte, würde dies zu einer Potenzierung der Insolvenzrisiken mit jeder Patentübertragung führen. Der Beklagte gehe im Übrigen selbst von einer Insolvenzfestigkeit des § 15 Abs. 3 PatG im Verfahren vor dem US-amerikanischen Bankruptcy Court aus. Unzutreffend sei die Auffassung des Beklagten, die Lizenznehmer hätten in § 4 Zif. 6 des Einbringungsvertrages den Sukzessionsschutz aus § 15 Abs. 3 PatG abbedungen. Dieser Auffassung stehe das zivilrechtliche Verbot von Verträgen zu Lasten Dritter entgegen. Auch die Nutzungsrechte der Lizenznehmer seien - wie die Nutzungsrechte der Klägerin - mit dinglicher Wirkung endgültig erteilt worden, sodass eine Nichterfüllungswahl ausscheide.
Ebenso wie die Nutzungsrechte an den deutschen Schutzrechten gemäß § 15 Abs. 3 PatG seien auch die Nutzungsrechte an den ausländischen Schutzrechten, die an die Q.-Gruppe übertragen worden seien, geschützt (vgl. zu den einzelnen Rechtsordnungen die klägerischen Ausführungen Bl. 43-46 und 278-84 d. A.).
Unabhängig vom Sukzessionsschutz für die vor der Einbringung erteilten Nutzungsrechte der Lizenznehmer gelte es zu berücksichtigen, dass die Lizenznehmer ihre Nutzungsrechte an den Altschutzrechten zwar nicht zurückbehalten hätten, sie hätten die vor der Einbringung erteilten Nutzungsrechte jedoch ebenfalls behalten. Die Q. AG habe nach § 4 Zif. 6 den erteilten Nutzungsrechten zugestimmt; dieser Zustimmung komme eine Genehmigungswirkung entsprechend § 185 BGB zu. Die damit endgültig eingetretene Vermögensminderung zu Lasten der Q. AG könne nun nicht mehr rückgängig gemacht werden.
Auch der Fortbestand der Nutzungsrechte der Klägerin an den von Q.-Gruppe nach dem 01.05.2006 angemeldeten Neuschutzrechten sei gewährleistet. Wie die zu den bereits bestehenden Patenten gewährten Nutzungsrechte unterfielen auch die Nutzungsrechte an künftigen Schutzrechtsanmeldungen nicht §§ 38, 45, 87 InsO. Zudem sei diesbezüglich § 103 InsO auf den Erbringungsvertrag aufgrund des Vorliegens eines gesellschaftsrechtlichen Vertrages, der kein synallagmatisches Austauschverhältnis begründe, nicht anwendbar. Gleiches gelte hinsichtlich des Fortbestandes der Nutzungsrechte der Lizenznehmer der Klägerin an den nach dem 01.05.2006 von der Q. Gruppe angemeldeten Neuschutzrechten. Nach § 4 Zif. 13 lit. (b) sei die Klägerin zur Lizenzierung der von der Q.-Gruppe nach dem 01.05.2006 angemeldeten Schutzrechte im Rahmen bestehender Kreuzlizenzverträge berechtigt. Soweit der Beklagte die Auffassung vertrete, die Klägerin habe an den von der Q.-Gruppe nach der Einbringung angemeldeten Neuschutzrechten deswegen kein Nutzungsrecht erhalten, weil die Rechteerteilung in § 4 Zif. 8 des Einbringungsvertrages zu unbestimmt sei, könne jedermann den Begriff der "verbundenen Unternehmen" aus dem Gesetzeswortlaut entnehmen. Auch seien die Neuschutzrechte hinreichend bestimmt. Spätestens mit der Erteilung der betreffenden Patente seien folglich die Nutzungsrechte an den Neuschutzrechten mit dinglicher Wirkung entstanden.
Entsprechendes gelte auch für die Nutzungsrechte der Lizenznehmer der Klägerin an den Neuschutzrechten. Die den Lizenznehmern erteilten Nutzungsrechte an den Neuschutzrechten seien in den bei der Einbringung im Jahr 2006 bestehenden Kreuzlizenzverträgen ebenfalls bestimmt - nämlich umfassend - mit dinglicher Wirkung erteilt worden. § 4 Zif. 13 lit. (a) des Einbringungsvertrages sehe vor, dass die Klägerin Nutzungsrechte an den Neuschutzrechten im Rahmen neuer Kreuzlizenzverträge habe erteilen können und lediglich im Innenverhältnis gegenüber der Q. AG gehalten gewesen sei, die Zustimmung der ... einzuholen. Auch in diesen Fällen seien daher mit dinglicher Wirkung Nutzungsrechte erteilt. Es sei allenfalls fraglich, ob durch die Erteilung der Nutzungsrechte ohne ausdrückliche oder konkludente Zustimmung der Q. AG ein etwaiges Recht von ... zur Verweigerung der Zustimmung verletzt sei. Dies sei jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits.
Auch die Beschränkung zum Bereich "Stand Alone Memory" lasse die Dinglichkeit der Nutzungsrechte unberührt. Die Definition des Bereichs "Stand Alone Memory" sei zwar technisch komplex, in sich jedoch logisch und nachvollziehbar und damit auch bestimmt. Sie erlaube eine klare Abgrenzung derjenigen technischen Gegenstände, die nach dem Erbringungsvertrag der Q. AG vorbehalten seien. Produktbezogene Beschränkungen seien indes anerkannt und wirksam. Dies folge aus § 15 Abs. 2 PatG. Unter Zugrundelegung der Definition von "Stand Alone Memory" im Einbringungsvertrag sei aufgrund äußerer Abgrenzungskriterien erkennbar, wie weit das Nutzungsrecht reiche; ein gewisser Aufwand zur Feststellung im Einzelfall sei irrelevant. Selbst wenn die Definition von "Stand Alone Memory" als zu unbestimmt angesehen würde, hätte dies nicht zur Folge, dass die Nutzungsrechte der Klägerin nur mit schuldrechtlicher Wirkung zurückbehalten worden wären. Die unbestimmte Beschränkung würde nur auf den schuldrechtlichen Charakter reduziert, nicht auf das gesamte Nutzungsrecht. Die schuldrechtliche Beschränkung dinglicher Nutzungsrechte sei zudem möglich. Im Vertrag sei "Stand Alone Memory" nicht als positives Merkmal, sondern als Schranke definiert.
Wenn der Beklagte meine, die Dinglichkeit einfacher Lizenzen sei nur in besonderen Fällen anzunehmen, liege vorliegend ein solcher besonderer Fall vor. Die Nutzungsrechte seien im Einbringungsvertrag als unwiderruflich, zeitlich und räumlich unbegrenzt geregelt, sollten also nach Parteiwillen abschließend und endgültig festgelegt werden, d. h. dinglich wirken. An den übertragenen Altschutzrechten seien Nutzungsrechte von der Klägerin zurückbehalten worden, die Nutzungsrechte der Lizenznehmer an den Altschutzrechten seien ausdrücklich bestätigt worden. Zudem seien die Nutzungsrechte an sämtlichen Schutzrechten in einem gesellschaftsrechtlichen Vertrag geregelt. Dadurch sollte ein Patentfriede geschaffen werden. Kreuzlizenzverträge seien zudem besondere Verträge. Etwaige Ansprüche des Beklagten auf Zahlung von Lizenzgebühren seien nicht Gegenstand des Vertrages. Daher könne dahinstehen, ob dem Beklagten wegen des Fortbestands der Nutzungsrechte ein Anspruch auf Zahlung von Lizenzgebühren zustehe.
Soweit der Beklagte aus Erwägungen zum Abstraktions- und Trennungsprinzip im Urheberrecht Schlussfolgerungen auf den vorliegenden Fall ziehen wolle, verneine die herrschende Meinung die Geltung des Abstraktionsprinzips bei der Einräumung von Nutzungsrechten durch den Urheber nur bei urheberspezifischen Tatbeständen, also bei der Einräumung von Nutzungsrechten gemäß § 31 UrhG. Im Urheberrecht werde zwischen der konstitutiven Rechteeinräumung durch den Urheber auf der ersten Stufe und der Einräumung oder Übertragung von Nutzungsrechten auf den folgenden Stufen unterschieden. Die Geltung des Abstraktionsprinzips werde nur auf der ersten Stufe abgelehnt zum besonderen Schutz des Urhebers, der sein Urheberrecht als solches nicht übertragen könne. So sei in der Entscheidung "Reifen Progressiv" des BGH das Nutzungsrecht durch den Urheber nur auf der ersten Stufe zurückgerufen worden, das Nutzungsrecht auf zweiter Stufe sei bestehen geblieben. Das Persönlichkeitsrecht eines Erfinders hindere oder beschränke eine Vollübertragung des Rechts an einer Erfindung jedoch gerade nicht. Daher greife die Argumentation des Beklagten für das Patentrecht nicht.
Zudem sei der Erbringungsvertrag nicht erloschen. Der Fortbestand des Einbringungsvertrags stütze nach der Argumentation des Beklagten den Fortbestand der darin geregelten Nutzungsrechte, das zugrunde liegende Rechtsverhältnis entfalle gerade nicht, sodass für eine Rückabwicklung oder gar einen Rückfall der Nutzungsrechte kein Raum sei. Der Beklagte übergehe, dass die Klägerin ihre Nutzungsrechte an den Altschutzrechten zurückbehalten habe. Es sei aber logisch ausgeschlossen, dass ein von der Klägerin zurückbehaltenes Recht, das nie im Vermögen der Q. AG gestanden habe, an die Q. AG "zurückfalle". Was der Beklagte anstrebe, sei kein Rechterückfall, sondern ein erstmaliger Rechteerwerb, der weder im Einbringungsvertrag noch in der Insolvenzordnung eine Grundlage finde.
Soweit der Beklagte ausführe, einfache Nutzungsrechte wirkten "nicht erga omnes, sondern nur inter partes" und es sich demzufolge nicht um dingliche Rechte handeln könne, sei der Vortrag unzutreffend. Niemand könne den Inhaber eines einfachen Nutzungsrechts von der lizenzierten Patentnutzung ausschließen, die Wirkung eines einfachen Nutzungsrechts sei gerade nicht auf das Verhältnis der Vertragspartner beschränkt.
Entgegen der Auffassung des Beklagten könnten auch Patente Massenware sein. Auch in der Entscheidung "Reifen Progressiv" sei es um eine individuell und für bestimmte Abnehmer konzipierte und angepasste Software gegangen. Zudem seien der Einbringungsvertrag und die Kreuzlizenzverträge keine miet- oder pachtähnlichen Dauerschuldverhältnisse. Der Einbringungsvertrag entspreche im Hinblick auf die Nutzungsrechte vielmehr dem Modell der einmaligen Leistungserbringung, an die sich keine weiteren Handlungen anschlössen. Die Kreuzlizenzverträge entsprächen dem Modell eines Tauschvertrages. Dort erfolge die wechselseitige Erteilung endgültiger Nutzungsrechte bei Abschluss des Vertrages.
Soweit der Beklagte meine, im Erbringungsvertrag fehlten positive Handlungspflichten der Lizenzgeber, wie etwa zur Aufrechterhaltung von Schutzrechten, weshalb die rein schuldrechtliche Wirkung der betreffenden Nutzungsrechte als bloße Negativlizenzen anzunehmen sei, gestehe der Beklagte zunächst zu, dass hinsichtlich der Nutzungsrechte keine offenen Nebenpflichten mehr bestünden, was der klägerischen Auffassung der eingetretenen Erfüllung entspreche. Die Dinglichkeit eines Nutzungsrechts könne nicht von einer schuldrechtlichen Nebenpflicht zur Aufrechterhaltung des Schutzrechts abhängen. Ein Rechtefortfall sei darüber hinaus auch bei dinglichen Rechten möglich. Die Parteien hätten zudem im Vertrag keine Negativlizenzen vereinbart, sondern unwiderrufliche, nicht ausschließliche, zeitlich und örtlich unbegrenzte (dingliche) Nutzungsrechte. Eine Negativlizenz hätte vorliegend auch nicht genügt, da die Klägerin selbst produzieren und Produkte an Dritte veräußern wollte.
Soweit der Beklagte hinsichtlich der Neuschutzrechte das Fehlen eines äußerlich erkennbaren Erteilungsaktes moniere, liege dieser im Einigungsvertrag. Ebenso wie bei einer Sicherungsabtretung oder bei einem Anwartschaftsrecht habe die Klägerin an den Neuschutzrechten mit deren Entstehung dingliche Nutzungsrechte erworben. Eine gesonderte Übergabe sei nicht erforderlich. Auch die verbundenen Unternehmen der Klägerin hätten unter dem Einbringungsvertrag Nutzungsrechte an den Neuschutzrechten erhalten.
Entgegen der Auffassung des Beklagten, die Dinglichkeit führe nicht zu einer Insolvenzfestigkeit, es komme nur auf § 103 InsO an, sei mit Blick auf § 47 InsO davon auszugehen, dass bei Berechtigung eines dingliches Recht zur Aussonderung irrelevant sei, ob der Insolvenzverwalter für das zugrunde liegende Schuldverhältnis Erfüllung wähle.
Die Auskunftsansprüche der Klägerin seien gegeben, da ihr derzeit nicht bekannt sei, welche von der Klägerin sowie ihren verbundenen Unternehmen auf die Q.-Gruppe übertragenen Schutzrechte durch die Q.-Gruppe und/oder den Beklagten seit dem 02.05.2006 angemeldet, von Dritten erworben, aufgegeben oder auf Dritte übertragen worden seien. Der Klägerin stünden an den Schutzrechten der Q.-Gruppe dingliche Nutzungsrechte zu, weshalb sie insoweit Aussonderungsberechtigte iSv §§ 47 InsO, 242 BGB sei. Entsprechend der aus der dinglichen Rechtsposition folgenden Massefremdheit der Nutzungsrechte stünden der Klägerin gegen den Beklagten die geltend gemachten Auskunftsansprüche gemäß § 242 BGB zu. Die streitgegenständlichen Nutzungsrechte seien dinglicher Natur und daher zumindest entsprechend § 47 Satz 1 InsO zu behandeln. Dieses Ergebnis entspreche auch der § 47 Satz 1 InsO zugrunde liegenden Wertung, dass zur Insolvenzmasse das nicht zähle, was haftungsrechtlich nicht zum Schuldnervermögen gehöre. Das Aussonderungsrecht für die streitgegenständlichen Nutzungsrechte würde sogar dann bestehen, wenn diese nur als schuldrechtlich zu qualifizieren wären (vgl. BGH IX ZR 75/01, NJW 2003, 3414). Die Erfüllung des Auskunftsanspruchs sei dem Beklagten auch zumutbar. Die Klägerin begehre nicht mehr als der Beklagte ohnehin für die Veräußerung des Schutzrechtsportfolios zusammentragen müsse. Vom Einbringungsvertrag seien zudem auch die von Dritten auf die Q. AG übertragenen Schutzrechte umfasst.
In der Klageschrift vom 31.01.2011 hat die Klägerin der Q. den Streit verkündet (vgl. Bl. 52 d. A.). Dies sei gemäß § 72 Abs. 1 ZPO zulässig, da die Klägerin bei Verneinung des Fortbestands der Nutzungsrechte der Klägerin, ihr verbundenen Unternehmen und ihrer Lizenznehmer möglichen Unterlassungsansprüchen der Streitverkündeten ausgesetzt wäre. Die Streitverkündete ist dem vorliegenden Verfahren nicht beigetreten, vgl. Schriftsatz vom 06.09.2011 (Bl. 324, 325 d. A.).
Zur Zulässigkeit der Klageanträge trägt die Klägerin vor:
Die Anträge in Ziff. I der Klageschrift seien hinreichend bestimmt. Gegenstand dieser Klage sei nicht, dass bestimmte Verträge mit bestimmten Personen abgeschlossen worden seien und fortbestünden, sondern vielmehr, dass die Nutzungsrechte der Klägerin und ihrer verbundenen Unternehmen an den Schutzrechten der Q.-Gruppe nicht durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und/oder Erklärungen des Beklagten entfallen seien. Für diese Feststellung bedürfe es weder einer den Gesetzeswortlaut wiederholenden Definition des Begriffs der verbundenen Unternehmen noch sei es erforderlich, einzelne Lizenzverträge näher zu definieren. Die Terminologie des "Erlöschens" sei zutreffend. Der Beklagte sei der Ansicht, die Klägerin könne Nutzungsrechte an den ... Schutzrechten gegenüber niemandem geltend machen und gehe also selbst evident von einem Erlöschen der Nutzungsrechte aus. Soweit der Beklagte hinsichtlich der Anträge in Zif. II der Klageschrift die Auffassung vertrete, dass die Rechtsverhältnisse mit den Lizenznehmern schon nicht feststellungsfähig seien, weil die Lizenznehmer am vorliegenden Verfahren nicht beteiligt seien, widerspreche dies der ganz herrschenden Meinung und Rechtsprechung, wonach Rechtsverhältnisse mit Dritten feststellungsfähig seien. Die Klägerin verlange nicht die Feststellung irgendeines Drittverhältnisses, sondern dass die Nutzungsrechte an den ... Schutzrechten nicht entfallen seien, die sie bzw. ihre Rechtsvorgängerin, die S. AG, Dritten erteilt hätten. Im Einbringungsvertrag sei ausdrücklich vereinbart worden, dass auch die von der S. AG an Dritte erteilten Nutzungsrechte unberührt blieben. Die klägerischen Feststellungsanträge seien auch im Hinblick auf die Feststellungen zu den Schutzrechten der Q. Corp., Q. LLC und Q. GmbH & Co. OHG zulässig. Hierfür sei nicht relevant, dass der Beklagte nur als Insolvenzverwalter der Q. AG verklagt worden sei. Denn der Einbringungsvertrag zwischen der Klägerin und der Q. AG (vgl. Anlage K 1) umfasse die Schutzrechte sämtlicher Q.-Gesellschaften. Das Feststellungsinteresse der Klägerin bestehe auch im Hinblick auf die Q. Schutzrechte, die zwischenzeitlich auf Dritte übertragen worden seien, denn der Beklagte habe mit der Erklärung der Nichterfüllungswahl im Hinblick auf den Einbringungsvertrag für sämtliche vom Einbringungsvertrag erfassten Nutzungsrechte Rechtsunsicherheit verursacht, auch für die Nutzungsrechte der Lizenznehmer an solchen Patenten, die zwischenzeitlich auf Dritte übergegangen seien. Schließlich bestehe auch ein Feststellungsinteresse im Hinblick auf die Q. Schutzrechte, die erloschen seien. Die Klägerin begehre die Feststellung nur für solche Schutzrechte, die ab dem 01.04.2009, also der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Q. AG, erloschen seien. Dies sei schlüssig und sinnvoll, weil nach den Behauptungen des Beklagten für die Zeit zwischen der Insolvenzeröffnung und dem Erlöschen bzw. der Aufgabe der Schutzrechte Schadensersatzansprüche des Beklagten gegen die Klägerin entstanden sein könnten. Auch sei die Erteilung von Sublizenzen unter den von der Klägerin zahlreich abgeschlossenen Kreuzlizenzverträgen üblich. Die Klage sei auch trotz des Schiedsverfahrens in Sachen Samsung gegen den Beklagten zulässig, zumal es an einer Parteiidentität fehle - die Klägerin sei nicht Partei des Samsung-Verfahrens.
Zur Zulässigkeit der Widerklageanträge:
Der Widerklageantrag zu II, nämlich die Feststellung des Fortfalls der Nutzungsrechte der Klägerin an den in Anlage B 1 genannten Positionen, sei unzulässig. Soweit der Beklagte in Anlage B 1 ein 300-seitiges Dokument vorlege und die Feststellung begehre, dass der Klägerin an den in Anlage B 1 genannten Rechten keine Nutzungsrechte zustünden, sei dieser Antrag mangels hinreichend konkreten Vortrags des Beklagten als Antrag auf Einholung eines abstrakten Rechtsgutachtens unzulässig. Der Beklagte begehre nicht die Feststellung, dass die Q. AG Inhaberin der in Anlage B 1 genannten Rechte sei. Die B 1 enthalte u. a. auch bereits im Anmeldestadium erloschene Patentanmeldungen, sodass dem Beklagten jedenfalls aufgegeben werden müsste, zu der von ihm vorgelegten Liste zumindest substantiiert vorzutragen. Eine Sachverhaltserforschung durch die Klägerin sei nicht zumutbar. Sie bestreite ausdrücklich mit Nichtwissen, dass die in Anlage B 1 aufgeführten Positionen als Rechte der Q. AG bestünden. Der Widerklageantrag sei zudem auch wegen entgegenstehender Rechtshängigkeit nach § 261 Abs. 3 Zif. 1 ZPO unzulässig, da er auf die Feststellung des kontradiktorischen Gegenteils zur Klage gerichtet sei. Soweit angenommen werden solle, der Beklagte wolle darüber hinaus eine Pflicht der Klägerin feststellen lassen, die Nutzung der in der Anlage B 1 genannten Rechte zu unterlassen, würde ein solches Begehren am Vorrang der Leistungsklage scheitern; für eine Feststellungsklage fehle das Feststellungsinteresse (§ 256 Abs. 1 ZPO). Der Widerklageantrag zu III sei unverständlich und damit unzulässig. Der Widerklageantrag zu IV, mit dem der Beklagte feststellen lassen wolle, die Klägerin könne Dritten seit dem 01.04.2009 keine Sublizenzen in der Weise verschaffen, dass die Dritten hierdurch veranlasst würden, die in Anlage B 1 genannten Rechte zu benutzen, scheitere ebenfalls an einem fehlenden Feststellungsinteresse, da der Beklagte keine entsprechende Handlung oder die Gefahr einer solchen vorgetragen habe. Ein substantiierter und einlassungsfähiger Vortrag zu einem bestehenden Feststellungsinteresse fehle auch hinsichtlich des Widerklageantrags zu V.
Soweit die Widerklage nicht bereits unzulässig sei, sei sie jedenfalls unbegründet. Hinsichtlich der Nutzungsrechte an Gebrauchsmustern und Gebrauchsmusteranmeldungen der Q. AG seien die Ausführungen zum Fortbestand der Nutzungsrechte an den Schutzrechten entsprechend heranzuziehen. Ein Auskunftsanspruch des Beklagten (Widerklageantrag zu Vi) bestehe nicht, da es an einer Anspruchsgrundlage und dem erforderlichen Auskunftsbedürfnis des Beklagten fehle. Aus § 242 BGB lasse sich ein allgemeines Auskunfts- und Ausforschungsrecht des Beklagten nicht herleiten. Ein Auskunftsrecht sei schon deshalb nicht gegeben, weil der Beklagte behaupte, die Nutzungsrechte seien sämtlich weggefallen. Zudem verfüge der Beklagte selbst über die umfänglichen Informationen zu den Nutzungsrechtserteilungen durch die Klägerin. Falsch sei auch die Behauptung des Beklagten, die in Anlage B 1 genannten Rechte ohne die Auskunftserteilung durch die Klägerin nicht verwerten zu können. In der Halbleiterindustrie erfolgten die Informationen regelmäßig in der Weise, dass der Erwerber eine kurze Liste mit potentiellen Lizenznehmern abfrage und der Veräußerer hierzu Stellung nehme; hierfür genüge jedoch ein Hinweis auf die - dem Beklagten ohnehin bekannten - Lizenz- und Kreuzlizenzverträge. Diese Information sei dem Beklagten schon jetzt möglich. Der Auskunftsantrag sei ein Ausforschungsantrag, der den "Patent Trolls" zugute kommen solle.
In ihrem ergänzenden Schriftsatz vom 09.11.2011 trägt die Klägerin vor, soweit sich der Beklagte auf den Beschluss des BGH vom 30.06.2011 beziehe, sei dort umstritten gewesen, ob eine vertragliche Schiedsklausel den Insolvenzverwalter binde und und das zwischen den Parteien anhängige Schiedsverfahren zulässig sei. Allein mit dieser prozessualen Frage habe sich der BGH gem. § 1032 ZPO befasst. Zur abschließenden Klärung habe der BGH den Fall an das zuvor befasste Kammergericht (§ 1062 ZPO) zurückverwiesen. Das Kammergericht werde jedoch weder mittelbar noch unmittelbar über den Fortbestand von Nutzungsrechten urteilen.
Die Klägerin beantragt daher,
I. Nutzungsrechte der Klägerin
1. Es wird festgestellt, dass die vertraglich vereinbarten Rechte der Klägerin und ihrer verbundenen Unternehmen i. S. d. §§ 16 - 18 AktG zur Nutzung der zum 31.01.2011 bestehenden Patente und Patentanmeldungen der Q. AG, der Q. Corp., der Q. LLC und der Q. GmbH & Co. oHG nicht durch Erklärungen des Beklagten und/oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Q. AG erloschen sind und/oder nicht undurchsetzbar sind.
2. Es wird festgestellt, dass die vertraglich vereinbarten Rechte der Klägerin und ihrer verbundenen Unternehmen i. S. d. §§ 16 - 18 AktG zur Nutzung der von der Q. AG, der Q. Corp., der Q. LLC, der ... GmbH & Co. oHG und/oder dem Beklagten nach dem 01.05.2006 aufgegebenen und/oder erloschenen und/oder auf Dritte übertragenen Patente und Patenanmeldungen der Q. AG, der Q. Corp., der ... LLC und der Q. GmbH & Co. oHG nicht durch Erklärungen des Beklagten und/oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Q. AG erloschen sind und/oder nicht undurchsetzbar sind.
3. Hilfsweise zu 1: Es wird festgestellt, dass die vertraglich vereinbarten Rechte der Klägerin und ihrer verbundenen Unternehmen i. S. d. §§ 16 - 18 AktG zur Nutzung der zum 31.01.2011 bestehenden Patente und Patentanmeldungen, die die Klägerin und/oder ihre verbundenen Unternehmen i. S. d. §§ 16 - 18 AktG gemäß Ausgliederungs- und Einbringungsvertrag vom 25.04.2006 auf die Q. AG, die Q. Corp., die ... LLC und/oder die Q. GmbH & Co. oHG übertragen haben, nicht durch Erklärungen des Beklagten und/oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Q. AG erloschen sind und/oder nicht undurchsetzbar sind.
4. Hilfsweise zu 2: Es wird festgestellt, dass die vertraglich vereinbarten Rechte der Klägerin und ihrer verbundenen Unternehmen i. S. d. §§ 16 - 18 AktG zur Nutzung der von der Q. AG, der Q. Corp., der Q. LLC und der Q. GmbH & Co. oHG und/oder dem Beklagten aufgegebenen und/oder erloschenen und/oder auf Dritte übertragenen Patente und Patentanmeldungen der Q. AG, der Q. Corp., der Q. LLC und der Q. GmbH & Co. oHG, die die Klägerin und/oder ihre verbundenen Unternehmen i. S. d. §§ 16 - 18 AktG gemäß Ausgliederungs- und Einbringungsvertrag vom 25.04.2006 auf die Q. AG, Q. Corp., Q. LLC und/oder die Q. GmbH & Co. oHG übertragen haben, nicht durch Erklärungen des Beklagten und/oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Q. AG erloschen sind und/oder nicht undurchsetzbar sind.
II. Nutzungsrechte der Lizenznehmer der Klägerin
1. Es wird festgestellt, dass die von der S. AG und/oder von der Klägerin an Dritte gewährten Nutzungsrechte - einschließlich der von den Dritten entsprechend dem jeweiligen Lizenzvertrag gewährten Sublizenzen - an den Patenten und Patentanmeldungen der Q. AG, der Q. Corp., der Q. LLC und der Q. GmbH & Co. oHG nicht durch Erklärungen des Beklagten und/oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Q. AG erloschen sind und/oder nicht undurchsetzbar sind.
2. Hilfsweise zu 1: Es wird festgestellt, dass die von der S. AG und/oder von der Klägerin an Dritte gewährten Nutzungsrechte - einschließlich der von den Dritten entsprechend dem jeweiligen Lizenzvertrag gewährten Sublizenzen - an den Patenten und Patentanmeldungen der Q. AG, der Q. Corp., der Q. LLC und der Q. GmbH & Co. oHG nicht durch Erklärungen des Beklagten und/oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Q. AG erloschen sind, mit Ausnahme der Nutzungsrechte der Lizenznehmer H. Inc., ... Corporation, ... Corporation, ... Corporation und S. Ltd. unter den US-amerikanischen Schutzrechten der Q. AG, der Q. Corp., der Q. LLC und der Q. GmbH & Co. oHG.
3. Hilfsweise zu 2: Es wird festgestellt, dass die von der S. AG und/oder von der Klägerin an Dritte gewährten Nutzungsrechte - einschließlich der von den Dritten entsprechend dem jeweiligen Lizenzvertrag gewährten Sublizenzen - an den Patenten und Patentanmeldungen, die die Klägerin und/oder ihre verbundenen Unternehmen i. S. d. §§ 16 - 18 AktG gemäß Ausgliederungs- und Einbringungsvertrag vom 25.04.2006 auf die Q. AG, die Q. Corp., die Q. LLC und/oder die Q. GmbH & Co. oHG übertragen haben, nicht durch Erklärungen des Beklagten und/oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Q. AG erloschen sind und/oder nicht undurchsetzbar sind.
3.1 die nach deutschem Recht in der Bundesrepublik Deutschland angemeldet oder erteilt sind, und
3.2 die nach US-amerikanischem Recht in den Vereinigten Staaten von Amerika angemeldet oder erteilt sind, und
3.3 die nach chinesischem Recht in der Volksrepublik China angemeldet oder erteilt sind, und
3.4 die nach japanischem Recht in Japan angemeldet oder erteilt sind, und
3.5 die nach dem südkoreanischen Recht in der Republik Korea (Südkorea) angemeldet oder erteilt sind, und
3.6 die nach taiwanesischem Recht in Taiwan angemeldet oder erteilt sind, und
3.7 die nach dem Recht des Vereinigten Königreichs im Vereinigten Königreich angemeldet oder erteilt sind, und
3.8 die nach dem Recht der italienischen Republik in der Italienische Republik angemeldet oder erteilt sind, und
3.9 die nach dem Recht der französischen Republik in der Französischen Republik angemeldet oder erteilt sind, und
3.10 die nach dem Recht des Königreichs der Niederlande im Königreich der Niederlande angemeldet oder erteilt sind, und
3.11 die nach dem Recht der Republik Irland in der Republik Irland angemeldet oder erteilt sind,
soweit die Lizenzierung (Abschluss des Lizenzvertrages) vor dem 02.05.2006 erfolgte oder soweit der Beklagte oder die Q. AG die Lizenzierung - ausdrücklich oder stillschweigend - genehmigt haben.
3.12 Hilfsweise zu 3.2: Es wird festgestellt, dass die von der S. AG und/oder von der Klägerin an Dritte gewährten Nutzungsrechte, einschließlich der von den Dritten entsprechend dem jeweiligen Lizenzvertrag gewährten Sublizenzen an den Patenten und Patentanmeldungen, die die Klägerin und/oder ihre verbundenen Unternehmen i. S. d. §§ 16 - 18 AktG gemäß Ausgliederungs- und Einbringungsvertrag vom 25.04.2006 auf die Q. AG, die ... Corp., die ... LLC und/oder die Q. GmbH & Co. oHG übertragen haben, nicht durch Erklärungen des Beklagten und/oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Q. AG erloschen sind, mit Ausnahme der Nutzungsrechte der Lizenznehmer H., Inc., ... Corporation, ... Corporation, ... Corporation und ... Ltd. unter den US-amerikanischen Schutzrechten der Q. AG, der Q. Corp., der Q., LLC und der Q. GmbH & Co. oHG., soweit die Lizenzierung vor dem 02.05.2006 erfolgte oder soweit der Beklagte oder die Q. AG die Lizenzierung genehmigt haben.
III. Die Beklagte erteilt der Klägerin in Form einer geordneten Aufstellung Auskunft, welche Patente und Patentanmeldungen Q. AG in der Zeit ab dem 02.05.2006
(i) erteilt wurden, und/oder
(ii) angemeldet oder von Dritten erworben hat.
IV. Der Beklagte erteilt der Klägerin in Form einer geordneten Aufstellung Auskunft über den Bestand der Patente und Patentanmeldungen der Q. AG zum 31.01.2011 und darüber, welche Patente die Q. AG in der Zeit ab dem 02.05.2006 aufgegeben oder auf Dritte übertragen hat, jeweils mit Nennung des Zeitpunkts der Aufgabe/Übertragung.
Ferner beantragt sie
Abweisung der Widerklage.
Der Beklagte erhebt Widerklage mit folgenden Anträgen:
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Es wird festgestellt, dass die der Klägerin an den in der Anlage B 1 aufgelisteten Patenten, Patentanmeldungen, Gebrauchsmustern und Gebrauchsmusteranmeldungen bzw. entsprechenden ausländischen Schutzrechten (nachfolgend zusammen "Schutzrechte" erteilten Lizenzen, welche sich aus § 4 Nr. 1, Nr. 7 und Nr. 8 des Ausgliederungs- und Einbringungsvertrags zwischen der Klägerin und der Q. AG vom 25.04.2006, geändert und ergänzt durch folgende Vereinbarungen zwischen der Klägerin und der Q. AG:
1. Vereinbarung vom 25.04.2006, geändert am 30.10.2007.
2. Notariell beurkundete Nachtragsvereinbarung vom 02.06.2006 (UR-Nr. 1255/2006 des Notars ... München).
3. Notariell beurkundete Nachtragsvereinbarung vom 17.08.2006 (UR-Nr. 2088G/2006 des Notars ..., München).
4. Notariell beurkundete Nachtragsvereinbarung vom 28.09.2006 (UR-Nr. 2621/2006 des Notars ..., München).
5. Vereinbarung vom 31.08.2007.
6. Vereinbarung vom 30.04.2008.
7. Vereinbarung vom 21.07.2008.
(nachfolgend zusammen "Einbringungsvertrag") ergeben, seit dem 01.04.2009 nicht mehr durchsetzbar sind und die Klägerin daher seit 01.04.2009 insbesondere nicht mehr berechtigt ist, diese in Anlage B 1 genannten Schutzrechte, deren Inhaberin die Q. AG i.In. ist und/oder am 01.04.2009 war, und/oder welche die Q. AG aufgrund des Einbringungsvertrags erworben hat, zu nutzen.
III. Es wird festgestellt, dass die Klägerin und ihre verbundenen Gesellschaften im Sinne der §§ 16 - 18 AktG seit dem 01.04.2009 nicht mehr nach § 4 Nr. 7 des Einbringungsvertrages berechtigt sind, diejenigen der Schutzrechte der Q. AG i.In., die mit dem Einbringungsertrag auf die Q. AG übertragen wurden, zur Erfüllung eventueller bereits vor dem 01.05.2006 begründeter rechtlicher Verpflichtungen, die noch im Zusammenhang mit dem übertragenen Teilbetrieb gegenüber der Klägerin geltend gemacht werden, beliebig zu nutzen.
IV. Es wird festgestellt, dass die Klägerin seit dem 01.04.2009 nicht mehr nach § 4 Nr. 11, § 4 Nr. 13 (a) und (b) des Einbringungsvertrages berechtigt ist, Dritten (Unter-)Lizenzen an Schutzrechten der Q. AG i.In. zu erteilen und diese dadurch zu veranlassen, die Schutzrechte der Q. AG i.In. zu benutzen.
V. Es wird festgestellt, dass die Klägerin seit dem 01.04.2009 nicht mehr nach Ziffer 7 der Vereinbarung vom 25.04.2006, geändert am 30.10.2007, berechtigt ist, der ... Inc. (Unter-)Lizenzen an Schutzrechten der Q. AG i.In. zu erteilen und diese dadurch zu veranlassen, die Schutzrechte der Q. AG i.In. zu benutzen.
VI. Die Klägerin wird verurteilt, dem Beklagten Auskunft zu erteilen über sämtliche Lizenzen, welche die Klägerin Dritten bis zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung an Schutzrechten, deren Inhaberin der Q. AG i.In. ist, erteilt hat, und zwar unter Vorlage eines systematischen Verzeichnisses, in dem das Betreffende Schutzrecht, Name, Anschrift und zuständiger Ansprechpartner des Dritten, Datum der Vereinbarung, Art und Umfang der eingeräumten Lizenz aufgelistet sind, und dem Beklagten Kopien der jeweiligen Vereinbarungen mit den betreffenden Dritten vorzulegen.
Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits sei die einfache Rechtsfrage, ob nicht exklusive Patentlizenzen insolvenzfest seien. Die von der Klägerin vertretene Auffassung widerspreche der Rechtslage sowie der Auffassung von Rechtsprechung und Literatur. Zu entscheiden sei nach deutschem Insolvenzrecht. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des vorliegenden Rechtsstreits hat der Beklagte zwei Rechtsgutachten von Prof. Dr. ... und Dr. ... (B 2 und B 3), vorgelegt, die seiner Auffassung nach bestätigten, dass die Lizenzen der Klägerin wegen der Insolvenzeröffnung nicht mehr durchsetzbar sei.
Bezüglich des zugrunde liegenden Sachverhalts hat der Beklagte u. a. angemerkt, dass sich die Klägerin bewusst gegen eine finanzielle Unterstützung der Q. AG entschieden habe. Es habe keinen erfolglosen Versuch des Beklagten gegeben, die Geschäfte der Q. AG fortzuführen, die Produktion habe nach der Insolvenzeröffnung eingestellt werden müssen. Zum Zeitpunkt des Insolvenzantrags seien nicht einmal die Geldmittel vorhanden gewesen, um den Liquiditätsbedarf für 10 Tage zu decken. Eine wirtschaftliche Fortführung sei daher nicht möglich gewesen (vgl. Anlage B 9). Der Beklagte habe sich mehrfach nach der Insolvenzeröffnung ausdrücklich und schriftlich die Wahl der Nichterfüllung des Erbringungsvertrags ausweislich des Schreibens an die Klägerin vom 07.04.2009 (vgl. Anlage B 10) sowie der E-mail vom 03.06.2009 (vgl. Anlage B 11) vorbehalten. Aufgrund des ausdrücklichen Vorbehalts in der Anlage B 10 sei auch die klägerische Annahme einer konkludenten Erfüllungswahl, an deren Bejahung strenge Anforderungen zu stellen seien, ausgeschlossen. Zudem habe der Beklagte bereits in einem Schreiben vom 18.03.2009, das mit seiner Zustimmung erfolgt sei, darauf hingewiesen, dass er nicht gehindert sei, die Wahl der Nichterfüllung des Einbringungsvertrags zu erklären (Anlage B 48). Auch in der Folgekorrespondenz fänden sich immer wieder Hinweise darauf. Da die Wahl nach § 103 InsO grundsätzlich nicht an eine zeitliche Vorgabe gebunden sei, könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Insolvenzverwalter sein Wahlrecht dadurch ausübe, dass er mit seiner Entscheidung bis nach dem Berichtstermin warte; bloße Untätigkeit sei keine Erfüllungswahl. Auch der Abverkauf der von der Schuldnerin vor Insolvenzeröffnung hergestellten Waren sei keine konkludente Erfüllungswahl. Eine Rechtswidrigkeit eines solchen Abverkaufs sei nicht gegeben, denn nach Beendigung des Lizenzvertrags sei ein sog. Auslaufrecht anzuerkennen. Auch sei der Beklagte nicht aufgrund § 242 BGB daran gehindert gewesen, die Nichterfüllung zu wählen. Der Abverkauf sei zum einen nicht über den Beklagten, sondern über Tochtergesellschaften der Schuldnerin gelaufen. Ein konkludentes Verhalten müsse stets an den Vertragspartner gerichtet sein. Vorliegend habe der Beklagte die Waren nicht an die Klägerin, sondern konzernintern weiterverkauft. Ein Rückschluss aus diesem Verhalten auf den rechtsgeschäftlichen Willen, die Erfüllung des Einbringungsvertrags zu wählen, könne nicht gezogen werden. Der Beklagte habe auch gar keine detaillierten Kenntnisse ber Produkte von Q. gehabt, noch seien ihm die Patente bekannt gewesen. Hinsichtlich des Abverkaufs habe sich der Beklagte von einer Großkanzlei beraten lassen, die den Abverkauf als unbedenklich gesehen habe.
Der Beklagte habe die Klägerin aufgrund der vorausgegangenen Korrespondenz auch nicht mit der Wahl der Nichterfüllung überrascht. Die Wahl der Erfüllung hätte eine massive Pflichtverletzung bedeutet. ... Sie sei selbst von der Nichterfüllungswahl ausgegangen, indem sie Insolvenzforderungen angemeldet habe (vgl. Anlage B 12). Den behaupteten Patentfrieden habe die Klägerin nicht praktiziert, es habe viele Patentstreitigkeiten gegeben (vgl. Anlage B 13). Es sei keineswegs so, dass die Klägerin lediglich Kreuzlizenzverträge abschließe, um in Frieden produzieren zu können; vielmehr suche sie fortwährend nach Wegen, ihre Schutzrechte gegen andere Hersteller gewinnbringend einzusetzen. Als Gegenleistung für die Einräumung von Lizenzen am Patentportfolio der Q. habe die Klägerin der Q.-Gruppe ihrerseits Lizenzen an ihrem eigenen Patentportfolio eingeräumt, für die diese nach der Insolvenzeröffnung keine Verwendung mehr gehabt habe. Der Beklagte hätte vor diesem Hintergrund massiv gegen seine Pflichten als Insolvenzverwalter verstoßen, wenn er die Erfüllung des Einbringungsvertrags gewählt hätte, weil die Erfüllung keinerlei Vorteile, sondern nur Nachteile für die Insolvenzmasse gebracht hätte. Die Klägerin habe sich in §§ 10, 4 Abs. 1 und 8 Abs. 4 des Einbringungsvertrages umfangreiche Freistellungsansprüche gegen die Schuldnerin ausbedungen. Der Beklagte habe festgestellt, dass dadurch Masseforderungen von ca. 104 bis 331 Mio US$ zuzüglich Verfahrenskosten zu begleichen gewesen wären. Bereits im vorläufigen Lizenzverfahren habe der Beklagte damit begonnen, sämtliche Verträge, vor allem auch die von der Schuldnerin abgeschlossenen Kreuzlizenzverträge daraufhin zu prüfen, ob eine Erfüllung für die Masse vorteilhaft wäre. Tatsächlich sei aber kein einziger Kreuzlizenzvertrag vorteilhaft gewesen. Der Beklagte wolle die Klägerin nicht schädigen; er habe mehrfach Gespräche, auch über eine Re-Lizenzierung angeboten.
Wenn der Beklagte von "Schuldnerin" spreche, sei damit nur die Q. AG gemeint. Zwar seien auch über die Vermögen der Q. Corp. und der Q. LLC in den USA Insolvenzverfahren eröffnet worden; die Verfahren seien konsolidiert worden. Der Beklagte habe aber keinen Einfluss auf diese Gesellschaften und auch nicht auf die Insolvenzverfahren. Im US-Verfahren habe die Klägerin zudem in diametralem Widerspruch zu ihrem Vorbringen im vorliegenden Verfahren behauptet, dass die Wahl der Nichterfüllung gemäß § 103 InsO wirksam sei und die Undurchsetzbarkeit der Lizenz zur Folge habe (vgl. Anlage B 6).
Die Behauptung der Klägerin, dass der Beklagte geltend mache, dass die Lizenzen infolge des Insolvenzverfahrens "entfallen" bzw. "erloschen" seien, sei falsch. Der Beklagte mache vielmehr geltend, dass die Lizenzen entsprechend der Rechtsprechung des IX. Zivilsenats des BGH nicht erloschen, sondern gegen die Insolvenzmasse nicht mehr durchsetzbar seien.
Der Vortrag der Klägerin, zu "mehreren Dutzend" Kreuzlizenzverträgen zwischen der Klägerin und Dritten sowie deren Regelungsgehalt sei unsubstantiiert und werde mit Nichtwissen bestritten. Der Beklagte habe auch nicht verschiedene Kreuzlizenzverträge ausdrücklich oder konkludent genehmigt; auch diesbezüglich sei der klägerische Vortrag unsubstantiiert. Die Vorlage einer beispielhaften Vereinbarung (vgl. Anlage K 2) könne einen substantiierten Sachvortrag zu sämtlichen Kreuzlizenzverträgen nicht ersetzen.
Zwar sei zutreffend, dass die Klägerin und die Q. AG am 25.04.2006 einen Ausgliederungs- und Einbringungsvertrag abgeschlossen hätten. Das Vorbringen der Klägerin zu den Lizenzeinräumungen im Erbringungsvertrag sei jedoch grob lückenhaft und verfälschend. Im Erbringungsvertrag sei die gegenseitige, spiegelbildliche Einräumung - Lizenz gegen Lizenz - vereinbart worden. Aus der Unentgeltlichkeit folge aber nicht die Insolvenzfestigkeit. Unentgeltlich gewährte Lizenzen hätten schuldrechtlichen Charakter und fielen unter §§ 38, 87 InsO. Die in § 4 Nr. 13 a des Einbringungsvertrages getroffene Regelung sei von der Klägerin absichtlich unvollständig zitiert worden; durch die Formulierung "im Gegenzug" und das von der Schuldnerin eingeräumte Zustimmungsverweigerungsrecht werde deutlich, dass die Berechtigung der Klägerin, Dritten Lizenzen an Patenten und Patentanmeldungen einzuräumen, davon abhänge, dass die Schuldnerin als Gegenleistung eine angemessene Lizenz an den Patenten des Dritten erhalte. Die Lizenzierungen hätten daher im Gegenseitigkeitsverhältnis gestanden.
Mit ihren Klageanträgen zu II mache die Klägerin Nutzungsrechte der Lizenznehmer der Klägerin zum Streitgegenstand. Abgesehen von der Unzulässigkeit dieser Anträge wegen Unbestimmtheit und fehlendem Feststellungsinteresse, fehle hierzu jeglicher Sachvortrag. Die Klägerin müsse darlegen und beweisen, welchen Dritten sie wann mit welchen Verträgen Rechte eingeräumt habe und diesbezüglich entsprechende Verträge vorlegen und zu den Rechteeinräumungen substantiiert vortragen. Der Beklagte bestreite daher sämtliche lediglich pauschal behaupteten an Dritte eingeräumten Nutzungsrechte mit Nichtwissen.
Die Klägerin beziehe sich unter I. 1., 2., 3. und 4. auf "die vertraglich vereinbarte Rechte der Klägerin und ihrer verbundenen Unternehmen iSd 16-18 AktG". Weder sei der Begriff der vertraglichen Vereinbarungen noch seien die betreffenden verbundene Unternehmen spezifiziert worden. Gleiches gelte für die Anträge II. 1., 2. und 3., in denen sich die Klägerin auf von der S. AG und/oder von der Kl an Dritte gewährte Nutzungsrechte beziehe: Weder die Dritten noch die angeblichen Nutzungsrechtsgewährungen seien spezifiziert worden.
Sämtliche Feststellungsanträge zu I. und II. seien darüber hinaus mangels Feststellungsinteresse unzulässig. Der Beklagte habe nicht die Auffassung geäußert, dass die Lizenzrechte durch Insolvenz erloschen seien, sondern nur, dass diese nicht mehr durchsetzbar seien. Außerdem bestehe kein Feststellungsinteresse gegenüber der Q. Corp. und Q. LLC, da diese nicht Inhaber von Patenten und Patentanmeldungen gewesen seien, zudem hätten sie diese vorsorglich an den Beklagten abgetreten. Zudem sei aber auch kein Feststellungsinteresse gegenüber dem Beklagten gegeben, da dieser nicht Insolvenzverwalter der beiden Firmen sei. Auch bestehe kein Feststellungsinteresse gegenüber der Q. da vorliegend der Beklagte Insolvenzverwalter der Q. AG sei. Es sei darüber hinaus kein Feststellungsinteresse für die Anträge zu I. hinsichtlich der Nutzungsrechte Dritter gegeben, da insoweit kein streitiges Rechtsverhältnis bestehe; verbundene Unternehmen der Klägerin seien nicht Partei dieses Rechtsstreits. Gleiches gelte für die Antrag zu II., da auch die Dritten nicht Partei des Rechtsstreits seien. Kein Feststellungsinteresse bestehe ebenfalls im Hinblick auf die Lizenzen von Schutzrechten, die nach dem 01.05.2006 auf Dritte übertragen worden seien. An diese Erwerber müsse sich die Klägerin wenden.
Hinsichtlich der S. Ltd. sei eine Lizenzbeziehung bereits Gegenstand des Schiedsverfahrens (vgl. Anlage K 11) und werde dort unmittelbar geklärt. Hinsichtlich der US-Gesellschaften bestehe keine Zuständigkeit des LG München I, auch sei die Streitverkündung unzulässig, da die Q. Corp. nicht über Patente verfüge, aus denen sie die Klägerin in Anspruch nehmen könnte.
Neben ihrer Unzulässigkeit sei die vorliegende Klage nach Auffassung des Beklagten auch unbegründet, weil die nicht ausschließlichen Lizenzen der Klägerin nicht mehr durchsetzbar seien, woraus sich zugleich die Begründetheit der Widerklage ergebe.
Vorliegend sei deutsches Recht sowohl auf den Einbringungsvertrag als auch auf das Insolvenzverfahren anwendbar.
Es sei davon auszugehen, dass nicht exklusive Patentlizenzen nicht insolvenzfest seien, da eine schuldrechtliche Verpflichtung des Lizenzgebers bestehe, dem Lizenznehmer die Benutzung des lizenzierten Patents zu gestatten. Bei Patentlizenzverträgen, in denen nicht exklusive Lizenzen eingeräumt würden, stehe dem Insolvenzverwalter gemäß § 103 InsO ein Wahlrecht zu, ob er den Lizenzvertrag an Stelle des Schuldners erfüllen oder ob er die weitere Erfüllung ablehnen wolle. Lehne er die Erfüllung ab, werde der Lizenzvertrag insolvenzrechtlich abgewickelt, der Lizenznehmer dürfe das Patent nicht mehr benutzen und habe gemäß § 103 Abs. 2 Satz 2 InsO einen Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung. Auch nach der Rechtsprechung des BGH unterlägen Lizenzverträge, die ähnlich einer Rechtspacht einzuordnen seien, in der Insolvenz des Lizenzgebers der Wahl der Nichterfüllung des Insolvenzverwalters nach § 103 InsO (vgl. NJW 2006, 915, 916 - Softwarenutzungsrecht), wobei dort eine (Rück-)Übertragung unter einer aufschiebenden Bedingung an die Klägerin erfolgt sei. Mit dem Vorschlag des § 108 a InsO-E habe der Gesetzgeber die Auffassung bestätigt, dass die Pflicht zur Lizenzeinräumung eine Dauerpflicht sei. Es bestehe jedenfalls Einigkeit darüber, dass Lizenzverträge Dauerschuldcharakter hätten. Dies treffe insbesondere auf Kreuzlizenzvereinbarungen wie die vorliegende zu, die als gegenseitige Verträge gemäß § 320 ff. BGB zu qualifizieren seien.
Soweit die Klägerin Feststellungen hinsichtlich Lizenzen an den Alt- und Neuschutzrechten begehre, die nach dem 01.05.2006 aufgegeben worden seien und/oder erloschen seien, seien diese Anträge mangels Schlüssigkeit abzuweisen, da die Patente zwischen dem 01.05.2006 und dem 01.04.2009 erloschen seien; damit sei auch die Lizenz erloschen. Auch soweit die Klägerin festgestellt wissen wolle, dass die von Dritten entsprechend dem jeweiligen Lizenzvertrag gewährten Sublizenzen nicht erloschen seien, bestehe eine Unschlüssigkeit der Klage, da weder im Erbringungsvertrag noch in sonstigen Vereinbarungen zwischen Klägerin und Schuldnerin geregelt sei, dass die Dritten gewährten Nutzungsrechte ihrerseits wieder sublizenzierbar seien.
Die Rechtsauffassung der Klägerin, dass gemäß § 4 Nr. 1 Abs. 3 des Erbringungsvertrages nur eine beschränkte Übertragung der Schutzrechte erfolgt sei, treffe nicht zu. Selbst wenn bei den Parteien des Erbringungsvertrags bei der Formulierung "behalten" der Wille vorhanden gewesen sei, Lizenzen insolvenzfest zu gestalten, wäre eine solche Vertragsbestimmung nach § 119 InsO unwirksam. Die Q. AG sollte uneingeschränkte Inhaberin der Schutzrechte mit alleiniger dinglicher Berechtigung werden, nicht bloße Mitinhaberin in Bruchsteilsgemeinschaft, auch solle ihr nicht nur ein Nutzungsrecht eingeräumt werden, sondern das Vollrecht unbeschränkt übertragen werden mit dinglicher Wirkung unter gleichzeitiger Einräumung einer schuldrechtlichen Rücklizenz. Die Klägerin habe keine dinglichen Rechte an den Schutzrechten zurückbehalten; eine Zurückbehaltung von Nutzungsrechten sei auch nicht im PatG geregelt. Der Verweis der Klägerin auf § 14 Abs. 3 ArbErfG gehe fehl, da auch dort das vorbehaltene Nutzungsrecht lediglich schuldrechtlichen Charakter habe. Der Hinweis auf § 12 PatG sei ebenfalls unbehelflich, da das Vorbenutzungsrecht nicht durch ein Rechtsgeschäft, sondern einen Realakt zustande komme. Eine analoge Anwendung von § 108 Abs. 1 InsO kommt nicht in Betracht, da diese Vorschrift nur für Miet- und Pachtverhältnisse als Ausnahmevorschrift gelte.
Entgegen der Auffassung der Klägerin sei § 103 InsO anwendbar. Ein gegenseitiger Vertrag liege vor, da der Einbringungsvertrag jeweils Lizenzeinräumungen zugunsten der Klägerin vorsehe und umgekehrt die Klägerin auch der Q. Lizenzen einräume. Insbesondere seien Kreuzlizenzverträge gegenseitige Verträge (vgl. GRUR Int. 2010, 641, 646). Soweit die Klägerin auf den gesellschaftsrechtlichen Charakter des Erbringungsvertrages abstelle, sei die Anwendbarkeit von § 103 InsO dadurch nicht ausgeschlossen. Auch sei eine sog. "Schwerpunktbetrachtung" nicht vorzunehmen; vielmehr sei die Lizenzvereinbarung gesondert als gegenseitiger Vertrag einzuordnen. Eine vollständige Erfüllung des Lizenzvertrags liege nicht vor, weil die Pflicht des Lizenzgebers zur Duldung der Benutzung durch den Lizenznehmer eine Dauerpflicht sei. Eine vollständige Erfüllung sei nur denkbar, wenn eine bestimmte Anzahl von Produkten hergestellt würde oder der Lizenzvertrag abgelaufen sei. Vor allem unter dem Gesichtspunkt der geschuldeten Einräumung von Lizenzen an künftigen Patenten sei der lizenzvertragliche Teil des Erbringungsvertrags zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens von der Klägerin und der Q. AG nicht vollständig erfüllt. Auch hätten die Parteien fortlaufende Nebenpflichten übernommen. Aufgrund des schuldrechtlichen Charakters der einfachen Patentlizenz sei auch kein Aussonderungsrecht nach § 47 InsO gegeben. Darüber hinaus bestehe keine Dispositionsbefugnis der Parteien hinsichtlich der Dinglichkeit; ein darauf gerichteter Parteiwille sei im Einbringungsvertrag ohnehin nicht erkennbar.
Auch die Entscheidung "Verankerungsteil" (vgl. BGH GRUR 1982, 411, 412) gehe davon aus, dass die an einem Patent erteilte einfache Nutzungserlaubnis im Regelfall schuldrechtlicher Natur sei. Die Entscheidungen "Reifen Progressiv" und "Vorschaubilder" rechtfertigten keine andere Betrachtungsweise; sie beträfen nicht exklusive urheberrechtliche Nutzungsrechte. Auch aus § 15 Abs. 3 PatG könne nicht gefolgert werden, dass die nicht ausschließliche Lizenz dinglichen Charakter habe; ansonsten hätte es diese Regelung, die eben eine Ausnahmeregelung darstelle, nicht bedurft.
Hinsichtlich der Neuschutzrechte falle das Argument, dass wegen der Formulierung "behalten" nur eine "beschränkte" Übertragung der klägerischen Patente erfolgt sei, ersatzlos weg. Alle übrigen Argumente würden für Neu- und Altschutzrechte in gleichem Maße gelten. Die Lizenzen an Neuschutzrechten könnten aber schon deshalb nicht dinglicher Natur sein, weil ihre Einräumung nicht den Anforderungen an den Bestimmtheitsgrundsatz und den Spezialitätsgrundsatz genüge. Bei Abschluss des Einbringungsvertrags hätten die Parteien noch nicht gewusst, welche Neuschutzrechte die Q. AG künftig schaffen würde. Die fehlende Bestimmtheit führe dazu, dass die Klägerin keine Lizenzen erworben habe und damit auch nicht habe übertragen können.
Hinsichtlich der Lizenzen Dritter differenziere die Klägerin zu Unrecht zwischen Lizenzen an Altschutzrechten und Lizenzen an Neuschutzrechten; es spiele allenfalls eine Rolle, ob die Lizenzen Dritter vor dem Stichtag am 01.05.2006 oder nach dem Stichtag erteilt worden seien. Folgende Unterscheidung biete sich daher an: Lizenzen, die die Klägerin vor Übertragung der Schutzrechte auf die Schuldnerin gewehrt habe (Altlizenzen) und solche, die nach Abschluss des Einbringungsvertrags gemäß § 4 Nr. 13 Dritten gewährt worden seien (Neulizenzen) sowie Unterlizenzen die die Q. AG auf der Grundlage von § 4 Nr. 10 des Einbringungsvertrags Dritten gewährt habe.
§ 119 InsO sei zwingendes Recht, das nicht abbedungen werden könne. So könnten die Parteien eines Vertrages nicht vereinbaren, dass bestimmte Rechte an Vermögensgegenständen der Schuldnerin den Rechtswirkungen des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin entzogen würden. Die von der Klägerin Dritten vor dem 01.05.2006 gewährten Nutzungsrechte seien nicht insolvenzfest. Ob und in welchem Umfang die Q. AG in einzelne Kreuzlizenzverträge anstelle der Klägerin eingetreten sei, habe Relevanz für die Frage, ob die Altlizenzen Dritter in der Insolvenz der Q. AG noch durchsetzbar seien.
Die Ausführungen der Klägerin zu Kreuzlizenzverträgen zwischen nicht näher bezeichneten Parteien seien substanzlos. Mit Nichtwissen werde der Wille zur Einräumung insolvenzfester Schutzrechte - der wegen § 119 InsO ohnehin unbeachtlich wäre - bestritten. Die Klägerin müsse darüber hinaus zu jedem einzelnen Drittrecht einen entsprechenden Vertrag vollständig vorlegen, teilweise geschwärzte Verträge genügten hierfür nicht. § 4 Nr. 6 Satz 2 des Einbringungsvertrags gehe über § 15 Abs. 3 PatG weit hinaus und habe durch eine umfassende Vertragsübernahme ersetzt werden sowie eine gleiche Rechtslage hinsichtlich des gesamten internationalen Patentportfolios sicherstellen sollen insbesondere hinsichtlich Ländern, in denen kein Sukzessionsschutz existiere. Der Sukzessionsschutz - unabhängig davon, worauf er beruhe - sei streng von den Folgen einer späteren Insolvenzeröffnung über das Vermögen der Partei, die Schutzrechte erworben habe, zu trennen. Über den Fortbestand der Lizenzen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens sage der Sukzessionsschutz nichts aus. In allen Fällen seien die Altlizenzen der Dritten durch die Insolvenz der Q. AG undurchsetzbar geworden, der Sukzessionsvorgang führe nicht zur Insolvenzfestigkeit. Etwaige Ausführungen hinsichtlich einzelner Länder (vgl. Bl. 159-164 d. A.) seien daher nur vorsorglich. Bei den Neulizenzen Dritter stelle sich die Sukzessionsproblematik nicht. Was jedoch die Insolvenzfestigkeit der Lizenzen betreffe, bestünden zwischen Alt- und Neulizenzen keine Unterschiede.
Auch die urheberrechtlichen Nutzungsrechte seien nach h. M. nicht insolvenzfest. Aus der Entscheidung "Reifen Progressiv" folge vielleicht die Dinglichkeit, nicht aber die Insolvenzfestigkeit. Die Wahl der Nichterfüllung nach § 103 InsO sei keine Frage des Aussonderungsrechts nach § 47 InsO. In der "Reifen Progressiv" - Entscheidung bestätige der BGH, dass ein Nutzungsrecht - trotz seines dinglichen Charakters - in seinem Bestand vom Bestand des Verpflichtungsgeschäfts, durch das es begründet worden sei, abhänge. Die Abhängigkeit des Nutzungsrechts vom schuldrechtlichem Vertrag führe dazu, dass die nicht insolvenzbedingte Beendigung des schuldrechtlichen Vertrags den Rückfall des Nutzungsrechts an den Urheber zur Folge habe. Dies müsse auch für die Insolvenz gelten. Der automatische Rückfall des Nutzungsrechts bei Wegfall oder Beendigung des Verpflichtungsgeschäfts an den Urheber sei in der Rechtsprechung und Literatur anerkannt. Bei einer dinglichen Lizenz könne der Lizenznehmer in der Insolvenz weiter sein Nutzungsrecht wahrnehmen, während der Lizenzgeber auf die Quote verwiesen wäre (auch im Markenrecht bestehe zwar eine dingliche Wirkung der Lizenz, aber keine Insolvenzfestigkeit).
In der Entscheidung "Vorschaubilder" habe der BGH anders als in "Reifen Progressiv" sehr differenziert herausgearbeitet, dass drei verschiedene Arten von Gestattungen zur Nutzung urheberrechtlich geschützter Wer ke möglich seien, aber e Nutzungsrechte gemäß § 31 Abs. 1 bis 3 UrhG haben dinglichen Charakter hätten.
Der Lizenznehmer sei bei einfacher Lizenz anders als bei der exklusiven Lizenz nicht berechtigt, das Patent gegenüber Dritten geltend zu machen, damit fehle das entscheidende Kriterium eines absoluten Rechts; dies sei auch so im Urheberrecht. Dingliches Recht bedeute aber deshalb nicht absolutes Recht. Bestehe schon vor der Insolvenz keine erga omnes-Wirkung, könne dies in der Insolvenz erst Recht nicht der Fall sein.
Nach der "Reifen Progressiv"-Entscheidung wirke die Dinglichkeit nur insoweit, dass das eingeräumte weitere Nutzungsrecht bestehen bleibe, wenn das ausschließliche Nutzungsrecht (aufgrund Rückrufs § 41 UrhG) wegfalle. Ein Erlöschen des ersten könne nicht ein Erlöschen des zweiten Verpflichtungsgeschäfts zur Folge haben. "Reifen Progressiv" betreffe den Kauf einer Software, Patentlizenzverträge seien aber Rechtspachtverträge. Das Nutzungsrecht bei Patenten sei nicht ein für alle Mal gekauft, sondern nur der Erwerb einer temporären Benutzungsberechtigung. Auch im Fall der Kreuzlizenz solle das Nutzungsrecht nicht bestehen bleiben, wenn die Gegenleistung für die andere Partei wertlos geworden sei.
Das von der Klägerin zitierte Urteil des LG Mannheim (Anlage K 13) habe die Frage betroffen, wie eine FRAND-Erklärung rechtlich zu qualifizieren sei, also eine Bereitschaftserklärung des Patentinhabers gegenüber einer Standardisierungsorganisation, jedem interessierten Lizenzsucher eine Lizenz zu fairen und angemessenen Bedingungen anzubieten. Dort sei fraglich gewesen, ob aufgrund FRAND-Erklärung eine Nutzungsberechtigung bestehe, da ein Lizenzvertrag nicht zustande gekommen sei, was das LG Mannheim verneint habe, wobei die Frage des dinglichen Charakters einer einfachen Lizenz jedoch offengelassen worden sei.
Ein Verlust des Ausschließlichkeitsrechts gemäß § 9 PatG im Umfang des dem Nutzungsrechtsinhaber erteilten Benutzungsrechts trete nicht ein.
§ 15 Abs. 3 PatG normiere entgegen der Auffassung der Klägerin nicht die Insolvenzfestigkeit der Patentlizenz. Es bedeute keine Potenzierung des Insolvenzrisikos, wenn Lizenzen nicht durchsetzbar seien, da keine Auswirkung auf Dritte bestehe.
Kreuzlizenzen unterlagen insoweit einer Besonderheit, als die Gegenleistung nicht in einer Lizenzzahlung, sondern ihrerseits in einer Lizenzgewährung bestehe. Der Lizenzgeber sei nicht zur jeweiligen Aufrechterhaltung der Schutzrechte verpflichtet und auch nicht dazu verpflichtet, dem jeweiligen Lizenznehmer die Benutzung der Schutzrechte positiv zu ermöglichen (z. B. Info und Know-how zur Verfügung zu stellen). Die Leistungsverpflichtung erschöpfe sich somit in einer bloßen Duldung. Nicht zutreffend sei, dass jede einfache Patentlizenz einer Negativlizenz gleichzusetzen sei; dies werde im Gutachten der Klägerin indes behauptet. Negative Lizenzen hätten keine dingliche Wirkung, es gelte auch kein Sukzessionsschutz gemäß § 15 Abs. 3 PatG. Selbst wenn bei einer Kreuzlizenz eine positive Benutzungsberechtigung bestehe, liege wegen jederzeitiger Möglichkeit zum Fallenlassen der Schutzrechte nur eine Gestattungs- oder Passivlizenz vor, die eher mit einer Einwilligung vergleichbar sei und daher nur schuldrechtlicher Charakter habe.
Selbst wenn normale einfache Lizenzen als dinglich zu qualifizieren seien, treffe dies nicht auf Kreuzlizenzen zu. In Bezug auf die "Reifen Progressiv"-Entscheidung entsprächen Kreuzlizenzen der zweiten Kategorie und seien daher nur schuldrechtlich, denn sie gewährten kein urheberrechtliches Nutzungsrecht gemäß § 31 Abs. 1 bis 3 UrhG, weil es die jeweiligen Patentinhaber jederzeit in der Hand hätten, die Lizenz einseitig ohne Mitwirkung des Lizenznehmers zu vernichten, indem sie das Patent fallenließen. Zif 8 (Anlage B 24) sei keine harte Verpflichtungs- sondern nur eine weiche Bemühensklausel, wonach mit dem Erlöschen des Patents auch die Lizenz erlösche (gebe es im Urheberrecht nicht). Das Recht, dessen Bestand vom Willen eines anderen abhänge und davon, dass dieser bestimmte Handlungen vornehme, könne keinen dinglichen Charakter haben. Bei einem Kreuzlizenz-Patent fehle es an jeglicher Absicherung.
Gegen eine dingliche Wirkung spreche auch, dass die gegenseitigen Lizenzierungen auch Neuschutzrechte erfassten (§ 4 Nr. 8 und 9 des Einbringungsvertrages). Daher gebe es keinen einmaligen Akt der Lizenzierung, sondern eine laufende Lizenzierung neuer Patentanmeldungen. Nutzungsrechte an den Neuschutzrechten seien daher nicht automatisch mit dinglicher Wirkung ohne weiteren Rechtsakt mit Erteilung der betreffenden Patente entstanden. Die Einräumung eines dinglichen Rechts erfordere zwingend einen Übertragungsakt, dieser könne nicht vor der Anmeldung der Patente erfolgen. Schuldrechtliche Lizenzen könnten hingegen auch auf künftige, noch nicht existente Schutzrechte vergeben werden. Zudem liege ein Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz vor, insbesondere bei Kreuzlizenzen sei die Spezifizierung von Patenten generell nicht üblich. Bei schuldrechtlichem Charakter sei keine Bestimmtheit erforderlich.
Schließlich spreche gegen eine dingliche Wirkung der Kreuzlizenzen, dass nach der Rechtsprechung des BGH § 328 nur auf schuldrechtliche Verträge zugunsten Dritter, nicht aber auf dingliche Rechte anwendbar sei. Es gebe keine dinglichen Verfügungen zugunsten Dritter. Bei Kreuzlizenzen erfolge häufig die Einräumung von Nutzungsrechten zugunsten verbundener Gesellschaften.
Schließlich sei die wirtschaftliche Überlegung zu berücksichtigen, wonach bei Kreuzlizenzen der Lizenzgeber, der den Geschäftsbetrieb einstellen müsse, keine Gegenleistung für die fortbestehender Lizenzen erhalte. Die Insolvenzfestigkeit verbiete sich, weil für die Q. die Gegenleistung für die Gewährung der Lizenzen wertlos sei, weil der Geschäftsbetrieb aufgegeben worden sei. Auch sei keine Übertragbarkeit der Lizenzen an Dritte möglich.
Bezüglich der Lizenzen Dritter sei § 185 BGB schon deshalb nicht anwendbar, da sich die Vertragsbestimmung des § 4 Nr. 6 des Einbringungsvertrags auf ausländische Schutzrechte beziehe. Zudem lägen die Voraussetzungen des § 185 BGB nicht vor, da Rechte von einem Berechtigten eingeräumt worden seien.
Ein Aussonderungsrecht sei hinsichtlich schuldrechtlicher Nutzungsrechte nicht gegeben. Da die Klägerin nicht aussonderungsberechtigt sei, stünden ihr auch keine Auskunftsansprüche zu.
In der Duplik vom 26.10.2011 hat der Beklagte darauf hingewiesen, dass der Vortrag der Klägerin zu angeblichen Patentverletzungen nur erheblich sei, wenn die Kammer die Auffassung vertrete, dass der Beklagte konkludent die Erfüllung des Einbringungsvertrages gewählt habe. Der Beklagte hat deshalb die Duplik in zwei separate Schriftsätze (Duplik I und Duplik II - letztere hinsichtlich der Frage der Patentverletzungen) aufgeteilt.
Weiterhin führt der Beklagte aus, die Widerklage sei zulässig
Den Widerklageanträgen zu II. - V. sei zu entnehmen, dass sich diese alle auf den Wegfall der Durchsetzbarkeit der einfachen Lizenzen an Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung am 01.04.2009 bezögen. Demzufolge seien in der Anlage B 1 sämtliche am 01.04.2009 bestehenden Patente, Patentanmeldungen, Gebrauchsmuster und Gebrauchsmusteranmeldungen der Q. AG aufgelistet. Wenn die Klägerin solche Patentanmeldungen ausgewählt habe, die nach dem 01.04.2009 erloschen seien, so folge hieraus nicht die Unzulässigkeit der Widerklage. Der Beklagte habe gleichwohl ein Feststellungsinteresse hinsichtlich sämtlicher Schutzrechte, die am 01.04.2009 bestanden hätten, denn die Klägerin schulde dem Beklagten Schadensersatz für die unberechtigte Benutzung aller Schutzrechte im Zeitraum vom 01.04.2009 bis zum Zeitpunkt des jeweiligen Erlöschens der jeweiligen Schutzrechte. Da die Klägerin nicht behaupte, dass sämtliche in der Anlage B 1 aufgelisteten Schutzrechte und Schutzrechtsanmeldungen nicht bestehen würden, sei das Bestreiten der Klägerin mit Nichtwissen unbeachtlich.
Eine entgegenstehende Rechtshängigkeit sei nicht gegeben, da die Feststellung, dass Lizenzen nicht mehr durchsetzbar seien, nicht bereits rechtshängig sei, insbesondere dann nicht, wenn die Abweisung der vorliegenden Klage wegen Unzulässigkeit erfolge.
Auch ein Vorrang der Leistungsklage bestehe nicht, da bei Leistungsklagen eine konkrete Wiederholungs- oder Begehungsgefahr erforderlich sei. Zum anderen wolle der Beklagte nach wie vor mit der Klägerin einen Lizenzvertrag abschließen.
Der Beklagte habe ein Interesse an der Feststellung, dass die Klägerin nicht zur Erteilung von (Sub-)Lizenzen an Dritte berechtigt sei. Die bloße Annahme der Klägerin, sie sei berechtigt, reiche für ein Feststellungsinteresse aus.
Der Vergleich, der den Streit über die Inhaberschaft an bestimmten Patenten zwischen dem Beklagten und den US-Tochtergesellschaften der Q. AG beigelegt habe, sehe vor, dass die US-amerikanischen Patente, die Gegenstand des von US-Tochtergesellschaften initiierten Klageverfahrens gewesen seien, auf die Q. AG umgeschrieben worden seien. Der Vergleich und die Inhaberstellung blieben von der Berufung, die nach US-Recht keine aufschiebende Wirkung habe, unberührt. Der Klägerin fehle daher ein Feststellungsinteresse gegenüber dem Beklagten, soweit Patente und Schutzrechte der US-Tochtergesellschaften betroffen seien, da diese über die Patente nicht mehr verfügten.
In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte Schriftsatzfrist im Hinblick auf die mit Schriftsatz vom 09.11.2011 vorgelegte Anlage K 69 beantragt, die mehr als 150 Lizenzverträge betreffe und deshalb nicht innerhalb einer Woche hätten durchgesehen werden können. Die Kammer hat mit Beschluss vom 18.11.2011 dem Beklagten zur Überprüfung, ob die von der Klägerin mit Schriftsatz vom 09.11.2011 als Anlage K 69 vorgelegte Liste mit Lizenzverträgen übereinstimmt mit der vom Beklagten durch E-mail an die Klägerin vom 01.12.2010 übersandten Liste mit Lizenzverträgen, die die Klägerin als Anlage K 56 mit Schriftsatz vom 04.08.2011 vorgelegt hat, eine Schriftsatzfrist von 2 Wochen gewährt. Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 14.12.2011 vorgetragen, dass die Listen der K 69 und K 56 übereinstimmten. Die Anlage K 69 stelle lediglich eine gekürzte, ins Deutsche übersetzte und ungeschwärzte Version der Tabelle dar, die in geschwärzter Form als Anlage K 56 vorgelegt worden sei. Die Anlage K 69 sei nicht als Beweis für die Erteilung endgültiger, auf Sukzessionsschutz gerichteter, über einen bloßen Nichtangriffspakt hinausgehender Nutzungsrechte an die Lizenznehmer unter den Neuschutzrechten und den Altschutzrechten geeignet. Die Liste ersetze nicht den substantiierten Sachvortrag der Klägerin; sie müsse im Einzelnen darlegen, aus welchem Vertrag sie welche Rechte welches Dritten herleiten und zum Gegenstand des Verfahrens machen wolle. Im Falle S. und auch in anderen Fällen seien im Zuge der Ausgliederung der Q. AG aus der Klägerin unmittelbare Vertragsbeziehungen zwischen der Q. AG und den jeweiligen Vertragspartnern der Klägerin begründet worden. Der Beklagte bestreite daher, dass aus den in der Anlage K 69 aufgelisteten Verträgen überhaupt noch eine eigene Vertragsbeziehung zwischen der Klägerin und ihren jeweiligen Vertragspartnern bestehe, soweit Schutzrechte der Q. AG betroffen seien.
In einem weiteren Schriftsatz vom 13.01.2012 hat der Beklagte weitere Rechtsausführungen angebracht. Er hat darauf hingewiesen, es komme vorliegend allein auf eine insolvenzrechtliche Fragestellung an, weshalb eine Zuständigkeit der Patentstreitkammern nicht gegeben sei. Es bedürfe keines besonderen Sachverstands, um die technische Lehre einer Erfindung beurteilen zu können. Im Insolvenzfall könne aufgrund des Grundsatzes der Gleichbehandlung kein Sonderweg für Patentlizenznehmer eröffnet werden. Privilegierungen bestimmter Gläubiger würden allenfalls durch den Gesetzgeber vorgenommen. Aus dem Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung folge der weitere Grundsatz, dass der Insolvenzverwalter vertragliche Verpflichtungen, die der Schuldner vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet habe, nicht zu erfüllen brauche. Die von der Klägerin wie eine Masseverbindlichkeit erfolgende Geltendmachung der Rechte aus dem Einbringungsvertrag sei insolvenzrechtlich unzulässig. Vor dem Hintergrund der fundamentalen Grundsätze des Insolvenzrechts sei das Vorbringen der Klägerin mithin unschlüssig. Es sei nicht vorgetragen oder ersichtlich, worin das überwiegende Interesse der Klägerin an einer Bevorzugung gegenüber anderen Gläubigern, die über Rechte aus mit der Schuldnerin geschlossenen Verträgen verfügten, bestehe. Es sei nicht möglich, die Anwendung des § 103 InsO durch ein Aussonderungsrecht gemäß § 47 InsO auszuhebeln. Lizenzen seien jedenfalls - unabhängig von ihrem möglicherweise dinglichen Charakter - immer vom Bestand des zugrundeliegenden Vertrages abhängig. Eine Insolvenzfestigkeit könne auch vertraglich vereinbart werden, da dies dem Zweck des § 119 InsO widerspreche. Der Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung schließe zwar in gewissen Fällen eine rangmäßige Abstufung nicht aus; das Aussonderungsrecht nach § 47 InsO, auf den die Klägerin offenbar ihre Feststellungsanträge zu I. und II. stützen wolle, erfordere indes, dass die Klägerin darlege, warum sie trotz Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Wahl der Nichterfüllung noch Inhaberin der Lizenzen sei. Zudem könnten nur Herausgabeansprüche im Wege der Aussonderung geltend gemacht werden; bei dem sich aus einem Lizenzvertrag ergebenden Nutzungsanspruch handele es sich indes um einen Erfüllungsanspruch, der nicht als Herausgabeanspruch, sondern als Verschaffungsanspruch anzusehen sei. Hinsichtlich der Altschutzrechte mache es keinen Unterschied, ob das Recht, dessen Aussonderung begehrt werde, zurückbehalten worden sei oder ob zunächst eine vollständige Übertragung des Vollrechts erfolgt und im Anschluss daran das Recht eingeräumt worden sei. Es sei nichts dafür ersichtlich, dass die Parteien zur dinglichen Absicherung der im Einbringungsvertrag gewährten Lizenzen zusätzlich zu diesen einen Nießbrauch an den lizenzierten Patenten eingeräumt hätten. Abgesehen davon, ob ein solcher Lizenzsicherungsnießbrauch überhaupt eingeräumt werden könne, würde ein Nießbrauch jedenfalls voraussetzen, dass die Parteien einen dahin gehenden Willen gehabt hätten, der Klägerin zusätzlich zu den eingeräumten Benutzungsrechten einen solchen Nießbrauch an den Patenten zu bestellen (ein Nießbrauch an den Benutzungsrechten sei nicht ausreichend). Die Formulierung "behalten" beziehe sich jedenfalls nur auf die Benutzungsrechte. Seit der 2. Kalenderwoche 2012 sei in den interessierten Kreisen ein Gesetzentwurf in Umlauf gebracht worden, der eine Neufassung des § 108 a InsO vorsehe (vgl. Anlage B 59). Die Vorschrift enthalte eine Regelung dahingehend, dass das Recht des Insolvenzverwalters zur Wahl der Nichterfüllung erhalten bleibe, der Lizenznehmer aber binnen eines Monats nach Zugang der Ablehnung den Abschluss eines neuen Lizenzvertrages verlangen könne, der ihm zu angemessenen Bedingungen die weitere Nutzung des geschützten Rechts ermögliche. Lizenzen seien also weiterhin grundsätzlich nicht insolvenzfest, eine kostenlose Fortsetzung der Nutzung auf Dauer, wie sie die Klägerin im vorliegenden Verfahren begehre, komme nicht in Betracht. Insbesondere ergebe sich aus der Begründung des Gesetzentwurfs eindeutig, dass insbesondere bei Kreuzlizenzen eine kostenlose Weiternutzung nicht stattfinden könne, wenn die vereinbarte Gegenleistung keinen wirtschaftlichen Wert mehr habe. Eine Lösung - wie von der Klägerin vorgeschlagen - dass auf Grundlage der Entscheidung "Reifen Progressiv" den Patentlizenzen dinglicher Charakter beigemessen werde - werde im Gesetzentwurf nicht erwähnt oder diskutiert. Demgegenüber werde im Entwurf bezüglich Unterlizenzen festgestellt, dass eine Beendigung des Vertrages mit dem Hauptlizenznehmer zum Erlöschen der Unterlizenz führe.
In weiteren Schriftsätzen jeweils vom 20.01.2012 haben die Klägerin als auch Beklagter ihre rechtlichen Standpunkte nochmals vertiefend dargelegt; weiterhin hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 01.02.2012 nochmals zur Rechtsauffassung der Klägerin Stellung genommen.
Aus den Gründen
Die Klage ist weitgehend zulässig und begründet; die Widerklage ist weitgehend unzulässig, im Übrigen unbegründet.
A. Die Zulässigkeit der Klage ist weitgehend gegeben. Lediglich hinsichtlich der bereits vor Insolvenzeröffnung erloschenen bzw. auf Dritte übertragenen Schutzrechte ist ein Feststellungsinteresse der Klägerin nicht ersichtlich. Insoweit war die Klage als unzulässig abzuweisen.
I. Das LG München ist örtlich und sachlich zuständig; insbesondere ist die Zuständigkeit der Patentstreitkammer gegeben. Unabhängig von der Frage, ob vorliegend eine Patentstreitsache iSd § 143 PatG gegeben ist, die bei einer Klage anzunehmen ist, die einen Anspruch auf eine Erfindung oder aus einer Erfindung zum Gegenstand hat oder sonst mit der Erfindung eng verknüpft ist, wobei grundsätzlich eine weite Auslegung des Begriffs geboten ist, ist die Zuständigkeit der Patentstreitkammer jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der rügelosen Einlassung des Beklagten gemäß § 39 ZPO zu bejahen. Der Beklagte hat ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung am 17.11.2011 zur Hauptsache verhandelt und den Antrag gestellt, die Klage abzuweisen. Auf eine mögliche Unzuständigkeit der erkennenden Kammer hat er nicht hingewiesen. Zuvor hatte der Beklagte in der Klageerwiderung ohnehin die Zuweisung zur erkennenden Kammer als Patentstreitkammer für zutreffend erachtet (vgl. Schriftsatz vom 11.05.2011, S. 46). Selbst wenn die Zuständigkeit durch den Beklagten ursprünglich nicht gerügt worden ist, hatte er aufgrund der erfolgten Abladung vom 09.11.2011 in einem Verfahren des Beklagten gegen einen anderen Vertragspartner der Q. AG vor der 21. Kammer des LG München I, in dem diese ihre Zuständigkeit hinsichtlich einer Insolvenzanfechtung u. a. eines Patentlizenzvertrags und hilfsweise erklärter Wahl der Nichterfüllung gemäß § 103 InsO unter Berufung auf BGH X ZB 4/09 - GRUR 2011, 662 ff. - Patentstreitsache) verneint hat und auf das sich der Beklagte nunmehr beruft, zeitlich ausreichend vor der mündlichen Verhandlung im vorliegenden Verfahren am 17.11.2011 Kenntnis von den Umständen einer möglichen Unzuständigkeit der erkennenden Kammer erlangt, sodass sich der Beklagte spätestens in der mündlichen Verhandlung darauf hätte berufen können und auch müssen. Im Übrigen ergibt sich das Vorliegen einer Patentstreitsache auch bereits daraus, weil zum einen die Definition von Nutzungsrechten ("ausgenommen Stand Alone Memory") sowie zum anderen die Problematik möglicher Nutzungshandlungen mit einhergehenden Patentverletzungen des Beklagten (vgl. Replik S. 68 ff. und Duplik li) in Rede stehen.
II. Die Klageanträge im Einzelnen sind weitgehend zulässig.
1. Der Klageantrag in Ziff. I ist hinreichend bestimmt gemäß § 253 Abs. 1 Nr. 2 ZPO. Die Klägerin beantragt festzustellen, dass ihre Nutzungsrechte sowie die Nutzungsrechte ihrer verbundenen Unternehmen an den Schutzrechten der Q.-Gruppe nicht durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und/oder Erklärungen des Beklagten erloschen sind und/oder nicht undurchsetzbar sind (vgl. insoweit die Modifizierung des Klageantrags ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung am 17.11.2011). Wenn auch im Ergebnis die Terminologie des Erlöschens in Zusammenhang mit der Nichterfüllungswahl des Insolvenzverwalters gemäß § 103 InsO nicht zutreffend ist, hat die Klägerin dennoch auch bezüglich der Feststellung, dass die Nutzungsrechte nicht erloschen sind, ein Feststellungsinteresse gemäß § 256 ZPO, da ausweislich des Schreibens vom 19.08.2009 (vgl. Anlage K 7) der Insolvenzverwalter mitgeteilt hat, dass durch seine Nichterfüllungswahl gemäß § 103 InsO "eine Vertragsbeziehung nicht mehr besteht" (vgl. S. 2) und zudem mitgeteilt, durch die Nichterfüllungswahl seien die gewährten Lizenzen am Patentportfolio der Q. weggefallen (vgl. S. 3). Diese Wortwahl bringt zum Ausdruck, dass der Insolvenzverwalter - unabhängig von der Richtigkeit dieser Annahme - sinngemäß nicht nur von einer mangelnden Durchsetzbarkeit der Nutzungsrechte, sondern von deren Erlöschen ausging.
Auch hinsichtlich der Klageanträge zu I.2. und 4, II.2 und 4 besteht ein Feststellungsinteresse der Klägerin nach dem 01.04.2009, zumal der Beklagte ausweislich des Schreibens vom 02.07.2010 (vgl. Anlage K 8) an die ... Corporation als Lizenznehmerin der Klägerin herangetreten ist und diese über seine Auffassung, die Nutzungsrechte seien in der Insolvenz nicht mehr durchsetzbar (insoweit lautet die englische Formulierung: "any mutual rights and obligations under the Agreement ... are no longer enforcible"), in Kenntnis gesetzt hat. Damit hat der Beklagte bezüglich der Nutzungsrechte der Lizenznehmer an solchen Patenten, die auf Dritte übertragen worden sind, mit der Nichterfüllungswahl bezüglich des Einbringungsvertrags Rechtsunsicherheit verursacht, indem er den Fortbestand sämtlicher vom Einbringungsvertrag umfassten Nutzungsrechte an den auf Dritte übertragenen Schutzrechten bestreitet. Neben dem Feststellungsinteresse der Klägerin hinsichtlich der auf Dritte übertragenen Schutzrechte ergibt sich ein solches auch im Hinblick auf erloschene Schutzrechte. Auch hinsichtlich der erloschenen Schutzrechte besteht ein Feststellungsinteresse der Klägerin, wobei - wie dies die Klägerin in der Replik (vgl. S. 18) selbst eingeräumt hat - nur hinsichtlich solcher Schutzrechte gegeben ist, die ab dem 01.04.2009, also der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Q. AG erloschen sind.
Des weiteren bedarf es entgegen der Auffassung des Beklagten weder einer näheren Definition des Begriffs der verbunden Unternehmen - dieser wird im Gesetz definiert und vom Einbringungsvertrag in Bezug genommen ("einer mit Infineon verbundenen Gesellschaft im Sinne der §§ 16-18 AktG") - noch der einzelnen Lizenzverträge (vgl. unter II.2.)
2. Hinsichtlich des Klageantrags zu II besteht bezüglich der Lizenznehmer der Klägerin ein Feststellungsinteresse gemäß § 256 ZPO. Insbesondere muss ein Rechtsverhältnis nicht unmittelbar zwischen den Parteien, es kann auch zu oder zwischen Dritten bestehen, wenn es auch für die Rechtsbeziehungen der Parteien untereinander von Bedeutung ist und der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung gerade gegenüber dem Beklagten hat (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 32. Aufl., § 256 Rdnr. 9; BGH NJW 1994, 459; ZIP 00, 69). Dies ist vorliegend eindeutig zu bejahen, da die Klägerin die Nutzungsrechte an Dritte erteilt hat und im Einbringungsvertrag geregelt ist, dass die von der S. AG an Dritte erteilte Nutzungsrechte von der jeweiligen Übertragung unberührt bleiben. Die Klägerin hat in der Anlage B 56, die der Anlage B 69 entspricht, eine Übersicht über die abgeschlossenen Verträge eingereicht, die der Beklagte nicht dezidiert bestritten hat. Soweit der Beklagte darauf hinweist, die Vorlage der Liste sei nicht ausreichend, vielmehr sei im Einzelnen darzulegen, aus welchem Vertrag die Klägerin welche Rechte welches Dritten herleiten und zum Gegenstand des Verfahrens machen wolle, ist dies nicht erforderlich, zumal der Beklagte seinerseits nicht dargelegt hat, welche der ausweislich der Liste abgeschlossenen Verträge nicht abgeschlossen wurden bzw. keinen Bestand haben.
3. Soweit die Beklagte die klägerischen Feststellungsanträge bezüglich der Schutzrechte der Q. Corp., Q. LLC und Q. GmbH & Co. OHG für unzulässig erachtet, ist dem nicht beizutreten, da der Beklagte behauptet, sämtliche Nutzungsrechte unter dem Einbringungsvertrag seien insolvenzbedingt entfallen. Der Einbringungsvertrag umfasst zudem die Schutzrechte aller Q.-Gesellschaften. Schließlich ist der zwischen der Q. AG und der Q. Corp. geschlossene Vergleich, wonach letztere alle Patente auf die Q. AG übertragen hat, derzeit "subject to appeal" und damit nicht endgültig wirksam.
III. Hinsichtlich der vor dem 01.04.2009 erloschenen oder auf Dritte übertragenen Schutzrechte ist ein Feststellungsinteresse nicht ersichtlich. Die Klägerin hat nicht dargetan, dass der Beklagte auch im Hinblick auf Schutzrechte, die bereits zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung nicht mehr im Bestand der Insolvenzschuldnerin waren, Auswirkungen seiner Nichterfüllungswahl behauptet hätte.
B. Die Klage ist, soweit sie zulässig ist, auch weitgehend begründet. Es ist ungeachtet des Insolvenzverfahrens sowohl von einem Fortbestand der Nutzungsrechte der Klägerin und ihrer verbundenen Unternehmen an sog. Altschutzrechten als auch an Neuschutzrechten auszugehen, gleichgültig, ob diese fortbestehen oder nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erloschen sind oder auf Dritte übertragen wurden. Die Nutzungsrechte der Klägerin bestehen auch hinsichtlich der nach dem 01.04.2009 aufgegebenen und/oder erloschenen und/oder auf Dritte übertragenen Patenten oder Patentanmeldungen von Q.. Auch die Nutzungsrechte der Lizenznehmer der Klägerin bestehen hinsichtlich Alt- und Neuschutzrechten gleichermaßen fort. Ein Nichterfüllungswahlrecht des Beklagten nach § 103 InsO, von dem er als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Q. AG am 19.08.2009 (vgl. Anlage K 7) Gebrauch gemacht hat, besteht nicht.
Abzuweisen war die Klage hinsichtlich des Auskunftsanspruchs.
I. Entgegen der klägerischen Auffassung hat sich der Beklagte zwar nicht aufgrund anhaltender Nutzung der unter dem Einbringungsvertrag und unter den Kreuzlizenzverträgen lizenzierten Schutzrechte der Klägerin, ihrer verbundenen Unternehmen und ihrer Lizenznehmer nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eines etwaigen Nichterfüllungswahlrechts nach § 103 InsO begeben.
Der Beklagte hat bereits mit Schreiben vom 07.04.2009 (vgl. Anlage B 10) und damit kurz nach der Insolvenzeröffnung ausdrücklich und unmissverständlich darauf hingewiesen, dass er sich ein Nichterfüllungswahlrecht nach § 103 InsO vorbehalte. Dieser Vorbehalt steht auch der Annahme einer konkludenten Erfüllungswahl entgegen. Zum einen kann vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Wahlrecht nach § 103 InsO noch gar nicht ausgeübt werden; zum anderen stand bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausweislich des Gutachtens vom 29.03.2009 (vgl. Anlage B 9, S. 267) bereits fest, dass der Betrieb nicht mehr fortgeführt wird. Zudem ist davon auszugehen, dass - selbst wenn zwischen der Insolvenzeröffnung am 01.04.2009 und dem Berichtstermin am 16.06.2009 Betriebsfortführungshandlungen vorgenommen worden wären - aufgrund des ausdrücklich erklärten Vorbehalts der Wahl der Nichterfüllung (vgl. Anlage B 10) durch den Beklagten eine konkludente Erfüllungswahl nicht vorliege. Da der Beklagte von der Klägerin auch nicht ausdrücklich gemäß § 103 Abs. 2 Satz 2 InsO zur Ausübung seines Wahlrechts aufgefordert worden ist, ist davon auszugehen, dass er die Ausübung seines Wahlrechts bis nach dem Bereichstermin verweigern kann (vgl. OLG Köln, NZI 2003, 149). Die Entscheidung des Insolvenzverwalters, ob er Erfüllung wählen soll oder nicht, hängt - insbesondere im vorliegenden äußerst komplexen Fall - von vielfältigen Kriterien ab, die einer sorgfältigen Abwägung zu unterziehen sind, weshalb vorliegend eine Ausübung des Wahlrechts nicht vor dem Berichtstermin oder gar der Insolvenzeröffnung erwartet werden konnte. Zudem gilt es zu berücksichtigen, dass die Anforderungen an eine konkludente Erfüllungswahl grundsätzlich streng anzusetzen sind (vgl. OLG Brandenburg, NZI 2009, 117). Auch unter diesem Gesichtspunkt reicht eine bloße Untätigkeit des Beklagten bis nach dem Berichtstermin - zumal er sich die Wahl der Nichterfüllung ausdrücklich vorbehalten hat - nicht aus. Wie der Beklagte zutreffend ausführt, ist der Abverkauf von durch die Schuldnerin vor Insolvenzeröffnung produzierten Waren im Rahmen des Auslaufrechts zulässig (vgl. Kraßer/Schmid, GRUR Int 1982, 324, 341; Mes, Patentgesetz, 2. Aufl. 2005, § 15 Rdnr. 77). Auch eine Hinderung des Erfüllungswahlrechts des Beklagten nach § 242 BGB ist nicht gegeben, da der Beklagte sich im Schreiben vom 07.04.2009 ausdrücklich die Wahl der Nichterfüllung vorbehalten hat.
II. Es besteht jedoch in der Sache vorliegend keine Nichterfüllungswahlrecht des Beklagten nach § 103 InsO, da die diesbezüglichen Voraussetzungen nicht gegeben sind.
1. Zwar richtet sich der Fortbestand offener Lizenzverträge in der Insolvenz nach der Regelung des § 103 InsO und dem dort normierten Wahlrecht des Insolvenzverwalters (vgl. BGH NJW 2006, 915, 916). § 103 InsO eröffnet dem Insolvenzverwalter das Wahlrecht, einen von beiden Parteien noch nicht vollständig erfüllten Vertrag zu erfüllen oder nicht zu erfüllen. Entscheidende Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 103 InsO ist demnach die noch nicht vollständig eingetretene Erfüllung des gegenseitigen Vertrages durch beide Parteien. Diese Voraussetzung wird im insolvenzrechtlichen Schrifttum teilweise für Lizenzverträge mit einem Hinweis auf den pachtähnlichen Rechtscharakter solcher Vertragsverhältnisse als regelmäßig erfüllt angesehen (vgl. Berger, GRUR 2004, 20). Diese Meinung sieht in der Überlassung von Nutzungsrechten einen andauernden Leistungsaustausch und nicht einen einmaligen, anschließend abgeschlossenen Akt der Rechteeinräumung. Dies soll auch für sog. "Buy-Out-Verträge" gelten, bei denen (gegen pauschale Vergütung) sämtliche übertragbaren Rechte zeitlich unbegrenzt eingeräumt werden sollen. Die Meinung führt zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen des § 103 InsO bei jedem Lizenzvertrag vorliegen und damit das Wahlrecht des Insolvenzverwalters begründet ist. Dieser Auffassung steht die Meinung gegenüber - der sich auch die erkennende Kammer anschließt -, dass nach der Art des Lizenzvertrags und seiner Ausgestaltung zu differenzieren ist. Danach ist von Bedeutung, ob ein Lizenzvertrag ein pachtähnliches Dauerschuldverhältnis darstellt oder kaufähnlich einzustufen ist. Aufgrund der Vielfältigkeit der einzuräumenden Lizenzrechte und diesbezüglicher Nutzungsverhältnisse sind im Einzelfall zahlreiche Vertragsgestaltungen möglich. Dem ist Rechnung zu tragen. Ist ein Lizenzvertrag als (pachtähnliches) Dauerschuldverhältnis einzuordnen, auf das periodische Zahlungen zu leisten sind, sind die Voraussetzungen des § 103 InsO regelmäßig erfüllt, d. h. auf Seiten des Lizenzgebers ist der pachtähnliche Lizenzvertrag idR nicht vollständig erfüllt, da er zur weiteren Überlassung der Nutzungsrechte während der Vertragslaufzeit verpflichtet ist (vgl. Oeter/Ruttig ZUM 2003, 611, 614; Stickelbrook WM 2004, 549, 558). Auf Seiten des Lizenznehmers ist der Vertrag nicht vollständig erfüllt, wenn während der Vertragslaufzeit noch Lizenzzahlungen zu leisten sind. Stellt sich der Lizenzvertrag als Rechtskauf dar und wurden die gegenseitigen Hauptleistungen bereits ausgetauscht, sind die Voraussetzungen des § 103 InsO hingegen meist ausgeschlossen, der Lizenzvertrag mithin insolvenzfest. Die endgültige Einräumung urheberrechtlicher Nutzungsrechte gegen erfolgte Zahlung eines einmaligen Entgelts legt eine vollständige Erfüllung nahe. Es gilt indes zu beachten, dass sich für die Parteien aus dem Lizenzvertrag Nebenpflichten ergeben können und es kommt mithin der umstrittenen Frage entscheidende Bedeutung zu, inwieweit solche Neben- und Mitwirkungspflichten dazu führen, dass ein gegenseitiger Vertrag noch nicht als vollständig erfüllt iSd § 103 InsO anzusehen ist. Nach h. M. genügt jegliche offene Vertragspflicht, um die Anwendbarkeit des § 103 InsO zu begründen. Folgt man dieser Auffassung, steht dem Insolvenzverwalter schon dann das Wahlrecht nach § 103 InsO zu, wenn die Parteien lediglich sich aus dem Lizenzvertrag ergebende Neben- und Mitwirkungspflichten noch nicht erfüllt haben.
2. Um im vorliegenden Fall zu sachgerechten Ergebnissen zu gelangen, ist zudem dem Umstand Rechnung zu tragen, dass sich im Erbringungsvertrag die Vertragsparteien gegenseitig Kreuzlizenzen eingeräumt haben. Im Rahmen der Lizenzgewährung eines Kreuzlizenzvertrags ist insbesondere zu regeln, welche Schutzrechte an die andere Partei lizenziert werden, für welche Nutzungsarten die Lizenz erteilt wird, wer die Lizenzen nutzen darf und ob Sublizenzen erteilt werden können. Neben der Lizenzierung bestehender Patente und Patentanmeldungen enthalten Kreuzlizenzverträge oftmals Regelungen über die Lizenzierung zukünftiger Patente und Patentanmeldungen. Die Lizenzierung von künftig zu erteilenden Patenten ist grundsätzlich möglich. In diesem Fall werden Rechte an der Erfindung lizenziert, die in der Zukunft zu der Erteilung eines Patents führt (vgl. BGH GRUR 1955, 468, 474). In der Regel werden Nutzungsrechte an Schutzrechten im Rahmen von Kreuzlizenzverträgen nicht exklusiv eingeräumt. Charakteristisch für Kreuzlizenzverträge der hier vorliegenden Art ist ferner die Lizenzierung an sämtliche Konzernunternehmen der jeweiligen Vertragspartner, um einen umfassenden Patentfrieden zu gewährleisten.
Kreuzlizenzverträge sind Lizenzverträge, da die Hauptpflicht beider Parteien in der Gewährung von Nutzungsrechten an ihren Patenten, Patentanmeldungen und ggf. von Know-how in einem spezifischen Bereich liegt. Ein Kreuzlizenzvertrag ist daher wie ein regulärer Lizenzvertrag zu behandeln. Der einzige Unterschied besteht darin, dass die Gegenleistung nicht in einer Geldzahlung, sondern in der Lizenzierung von Schutzrechten besteht. Zwar handelt es sich bei Patent-Kreuzlizenzverträgen nach einhelliger Meinung um gegenseitige Verträge iSv § 320 BGB. Umstritten ist indes, zu welchem Zeitpunkt ein Kreuzlizenzvertrag von einer Partei vollständig erfüllt ist. Unter Berücksichtigung der unter Zif. II.1. getroffenen Darlegungen und nach der BGH-Entscheidung "Softwarenutzungsrecht" (vgl. NJW 2006, 915) liegt es nahe, einen Lizenzvertrag als Dauerschuldverhältnis zu begreifen, unter dem die gewährten Lizenzen laufend revolvierend neu gewährt werden; der BGH verglich den Lizenzvertrag insoweit mit einer Rechtspacht, woraus zu folgern ist, dass der Lizenzvertrag erst am Ende seiner Laufzeit vollständig erfüllt ist. Demgegenüber argumentiert ein Teil der Literatur, das der Lizenzvertrag bereits dann vollständig vom Lizenzgeber erfüllt sei, wenn dieser dem Lizenznehmer die Lizenz eingeräumt habe, es sei denn, wesentliche und im Synallagma mit der Gegenleistung stehende Nebenpflichten seien noch nicht erfüllt (vgl. Windisch, Bauer: Patent-Cross-Lizenzverträge - Terra incognita? GRUR 2010, 641 646 mwN). Sowohl das LG München I (vgl. ZUM-RD 2007, 498, 503) als auch das Landgericht Hamburg (vgl. NJW 2007, 3215, 3217) haben entschieden, dass die Gewährung ausschließlich, unwiderruflich und zeitlich und örtlich unbeschränkt gewährter Lizenzen an Urheberrechten nicht durch die Nichterfüllungswahl nach § 103 InsO beendet werden könne, da eine ausschließliche Lizenz Verfügungscharakter habe und damit dem Wahlrecht des Insolvenzverwalters nicht zugänglich sei. Daraus jedoch generell für den Bereich der Kreuzlizenzverträge, in denen regelmäßig - wie auch vorliegend - nicht-ausschließliche Lizenzen gewährt werden, eine schuldrechtliche Natur mit fehlender Insolvenzfestigkeit anzunehmen, erscheint indes zu kurz gegriffen. Zum einen gilt es in diesem Zusammenhang, die Entscheidung "Reifen Progressiv" des BGH zu berücksichtigen (vgl. GRUR 2009, 946), in der festgestellt wurde, das einfache urheberrechtliche Nutzungsrecht habe dinglichen Charakter. Wenn auch eine gewisse Wesensverschiedenheit zwischen dem Urheberrecht und dem Patentrecht nicht zuletzt dergestalt besteht, dass das Patentrecht gemäß § 15 Abs. 1 PatG übertragbar ist, während dies für das Urheberrecht nicht der Fall ist (vgl. § 29 Abs. 2 UrhG), ist indes - wie auch die Klägerin dargelegt hat - das Erfinderpersönlichkeitsrecht nicht stärker ausgeprägt als das Urheberpersönlichkeitsrecht, sondern eher umgekehrt. Wenn der BGH dennoch beim Urheberrecht eine dingliche Natur einfacher Lizenzen annimmt, ist kein Grund ersichtlich, warum dies beim Patentrecht nicht gleichfalls gerechtfertigt wäre. Dies würde sich auch unter dem Gesichtspunkt rechtfertigen, dass die patentrechtlichen Nutzungsrechte gegenüber den urheberrechtlichen Nutzungsrechten keine besonderen Merkmale aufweisen. Zum anderen ist indes nach Auffassung der Kammer ungeachtet rein theoretischer Erwägungen zur möglichen Rechtsnatur des Patent-Kreuzlizenzvertrages für die Frage der Anwendbarkeit des § 103 InsO stets auf die Ausgestaltung des jeweiligen Vertrages im Einzelfall abzustellen ist. Je nachdem, welche vertraglichen Regelungen von den Parteien getroffen und intendiert waren, ist anhand des jeweiligen Vertragswortlauts und der darüber hinaus zu treffenden Auslegung nach §§ 133, 157 BGB über die Anwendbarkeit des § 103 InsO und damit über die Insolvenzfestigkeit der eingeräumten Lizenzen zu entscheiden. Die grundsätzliche Frage, ob Kreuzlizenzen schuldrechtliche oder dingliche Wirkung haben, wird daher gar nicht abschließend zu klären sein.
3. Im vorliegenden Fall liegen nach dem Wortlaut des Einbringungsvertrages jedenfalls - unabhängig von der Frage, ob Patent-Kreuzlizenzverträge dinglicher oder schuldrechtlicher Natur sind - die Voraussetzungen für die Nichterfüllungswahl nach § 103 InsO weder im Hinblick auf die Nutzungsrechte an den Altschutzrechten, die die Klägerin "behalten" hat oder hinsichtlich der von der Q. an die Klägerin lizenzierten Altschutzrechte noch an den "Neuschutzrechten" vor, die erst nach dem Stichtag des Einbringungsvertrages entstanden sind. Gleiches gilt im Hinblick auf die Nutzungsrechte der jeweiligen Lizenznehmer der Klägerin.
a) Die Nutzungsrechte der Klägerin und ihrer verbundenen Unternehmen an den gemäß Einbringungsvertrag auf die Q. übertragenen Schutzrechte bestehen fort.
aa) In § 4 Zif. 1 Abs. 1 des Einbringungsvertrages ist festgelegt, dass die Klägerin die am Stichtag bestehenden bzw. angemeldeten Patente auf Q. überträgt. Dies betrifft somit die "Altschutzrechte", also die bereits bestehenden. In § 4 Zif. 1 Abs. 3 des Einbringungsvertrages ist vorgesehen, dass die Klägerin und die ihr verbundenen Unternehmen jeweils unwiderrufliche, nicht ausschließliche, zeitlich und örtlich unbegrenzte Benutzungsrechte außerhalb des Gebiets Stand Alone Memory "behalten". Entgegen der Auffassung des Beklagten ist aufgrund dieser im Einbringungsvertrag getroffenen Formulierung davon auszugehen, dass eine nur beschränkte Rechtsübertragung auf die Q. hinsichtlich der Altschutzrechte stattgefunden hat, die als endgültig gewährte Rechtsposition nicht §§ 38, 45, 87 InsO unterfällt. Dies hängt entgegen der Auffassung des Beklagten nicht zwingend davon ab, ob eine Dinglichkeit der Nutzungsberechtigung der Klägerin anzunehmen ist. Auch ist nicht entscheidend darauf abzustellen, ob durch die Formulierung "behalten" die Rechtsfigur des Nießbrauchs - wobei im Übrigen nicht erforderlich ist, dass diese tatsächlich mit dem rechtlichen Begriff "Nießbrauch" bezeichnet wird - von den Parteien gewollt und im Einbringungsvertrag hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht worden ist. Entscheidend und vorrangig ist, dass die Parteien nach dem Wortlaut der Vereinbarung in § 4 Zif. 1 Abs. 1 des Einbringungsvertrags sich darauf geeinigt haben, dass die Klägerin und ihre verbundenen Unternehmen "jeweils unwiderrufliche, nicht ausschließliche, zeitlich und örtlich unbegrenzte Benutzungsrechte außerhalb des Gebietes Stand Alone Memory behalten". Damit ergibt sich aus dem begrifflichen Wortlaut sowie vor allem aus dem Sinngehalt von "behalten" eindeutig, dass keine Übertragung des Vollrechts auf die Q. gewollt war, sondern nur eine um das positive Benutzungsrecht der Klägerin verminderte Übertragung der - somit beschränkten - Patente. Der Begriff "behalten" ist eben nicht mit "vollständig übertragen und anschließend wieder rückübertragen" gleichzusetzen. Wäre dies gewollt, hätte eine andere Begriffswahl erfolgen müssen. Eine solche beschränkte Patentübertragung ist gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 PatG auch zulässig, wie sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt. Eine beschränkte Übertragung erfasst gerade nicht das Vollrecht, sondern einen beschränkten Teil, sodass der verbleibende Teil dem Übertragenden weiterhin zusteht. Für eine nur beschränkte Übertragung des Patents an die Q. lässt sich ein entsprechender Parteiwille aus der gewählten Formulierung eindeutig entnehmen; daneben finden sich keinerlei Anhaltspunkte für die vom Beklagten erfolgte "Auslegung" einer Vollübertragung und anschließenden Rechteeinräumung. Dies würde insbesondere gegen die Auslegungsvorschriften der §§ 133, 157 BGB sprechen, wonach die Auslegung vom Wortlaut der Erklärung auszugehen hat und der allgemeine Sprachgebrauch, aber auch die fachsprachliche Bedeutung zu berücksichtigen ist (vgl. BGH NJW-RR 1994, 1108). Selbst wenn - wie der Beklagte argumentiert - in den Einbringungsvertrag nicht ein entsprechender Parteiwille zur Bestellung eines Nießbrauchs hineininterpretiert werden darf - kann aus dem entsprechenden Wortlaut ebensowenig die Vollrechtsübertragung und anschließende Gewährung von Rücklizenzen entnommen werden. Letzteres würde erst recht die Grenzen der zulässigen Vertragsauslegung überschreiten.
bb) Aufgrund des in § 4 Abs. 3 des Einbringungsvertrags vereinbarten Behaltens der Klägerin von unwiderruflichen, zeitlich und örtlich unbegrenzten Nutzungsrechten kommt es hinsichtlich der Altschutzrechte auf die - im Ergebnis zu bejahende (vgl. unten d) - Frage, ob bereits eine vollständige Erfüllung des gegenseitigen Vertrages, die eine Anwendbarkeit von § 103 InsO ausschließen würde, stattgefunden hat, nicht mehr an. Da sich die Klägerin die Nutzungsrechte zurückbehalten hat, sind diese zu keinem Zeitpunkt in das Vermögen der Q. übergegangen, weshalb auch keine Rücklizenzen von Q. einzuräumen waren. Soweit das zurückbehaltene Nutzungsrecht reicht, besteht kein Ausschließungsrecht nach § 9 PatG. Der vom Beklagten geltend gemachten Verstoß gegen § 119 InsO ist schon deshalb nicht gegeben, weil es sich vorliegend nicht um eine Absprache handelt, die für den Insolvenzfall geschlossen wurde, sondern um eine nicht vom Insolvenzfall abhängige Parteivereinbarungen. Eine mögliche Insolvenz ist ausweislich des Wortlauts in diesem Zusammenhang gar nicht in Erwägung gezogen worden.
cc) Soweit der Beklagte die Auffassung vertritt, durch die Beschränkung der Klägerin und ihrer verbundenen Unternehmen auf den Bereich außerhalb des Geschäftsbereichs "Stand Alone Memory" werde die Insolvenzfestigkeit der streitgegenständlichen Nutzungsrechte beeinträchtigt, ist dem nicht zuzustimmen. Auch diesbezüglich kommt es nicht auf die Frage an, ob eine solche Beschränkung dinglicher oder schuldrechtlicher Natur ist. Primär ist auf die geschlossene Parteivereinbarung, mithin auf den Einbringungsvertrag, abzustellen. Die Definition des Bereichs "Stand Alone Memory" ist zwar technisch komplex, jedoch logisch erfassbar und damit hinreichend bestimmt. Eine klare Abgrenzung des betreffenden technischen Bereichs ist gegeben. Die verwendeten technischen Fachbegriffe haben im technisch-rechtlichen Zusammenhang einen auslegbaren und damit bestimmbaren Inhalt. Nach dem Vortrag der Klägerin ergeben sich folgende Grundkategorien für die Abgrenzung dieses Bereichs:
"Memory IC" als klassische reine Speicherbausteine; "Memory Module" als Platinen für Steckverbinder, auf denen sich ein oder mehrere Memory IC und ggf. zusätzliche Bausteine befinden, die auf reine Speicherung, Auslese, Sicherung und Fehlerkorrektur der Daten beschränkte technische Funktion haben; "Module Komponente" für diejenigen Teile von Memory Modulen, die nicht Memory IC sind, zur Unterstützung der Funktionalität eines Memory Moduls; "Memory Controller" als Halbleiterbausteine, die nicht Memory IC und nicht Modul Komponente sind und die zur Speicherung, Auslese, Sicherung und Fehlerkorrektur der Daten in einen Memory IC oder Memory Modulen notwendige Datenverarbeitung durchführen; "Q. Embedded Memory" sind Teile von Halbleiterbausteinen, die die nicht über die technische Struktur, sondern über die technische Funktion, die Zweckbestimmung und Zuordnung zur Q. AG und ihrer verbundenen Unternehmen abgegrenzt werden können. Dieser klägerische Vortrag zu den Abgrenzungskriterien ist vom Beklagten nicht substantiiert bestritten worden, sodass von einer hinreichen Abgrenzbarkeit des "Stand Alone Memory"-Bereiches auszugehen ist.
b) Die von der Klägerin ihren Lizenznehmern eingeräumten Nutzungsrechte an den Altschutzrechten unterfallen ebenfalls nicht dem § 103 InsO und sind damit insolvenzfest.
§ 4 Zif. 6 regelt, dass die vor den Übertragungen nach § 4 Abs. 1, 4 und 5 Dritten eingeräumten Rechte von den Übertragungen unberührt bleiben. Diese bestehen demnach weiter. Entsprechend den vorstehenden Ausführungen bestehen die Nutzungsrechte der Lizenznehmer an den "Altschutzrechten" fort und daraus abgeleitet auch die bereits eingeräumten Rechte Dritter. Ein Fortbestand der Nutzungsrechte der Lizenznehmer wäre - abgesehen von der ausdrücklichen Regelung im Einbringungsvertrag - auch gemäß § 15 Abs. 3 PatG gewährleistet, wonach ein Rechtsübergang oder die Erteilung einer Lizenz nicht Lizenzen berührt, die Dritten vorher erteilt worden sind. § 15 Abs. 3 PatG führt nicht zu einem Vertragsbeitritt durch den Patenterwerber und manifestiert das positive Benutzungsrecht gegenüber jedermann. Insbesondere kann dem Beklagten nicht darin gefolgt werden, dass mit der vertraglich formulierten Regelung der Sukzessionsschutz nach § 15 Abs. 3 PatG abbedungen werden sollte. Zum einen würde eine solche Konstellation - worauf auch die Klägerin verwiesen hat - einen Vertrag zulasten Dritter darstellen, der nicht zulässig ist. Zum anderen erscheint die Formulierung des § 4 Zif. 6 im Hinblick auf das Weiterbestehen bereits eingeräumter Rechte gegenüber Dritten eindeutig. Da der Sukzessionsschutz nach § 15 Abs. 3 PatG vorliegend eingreift, kommt es auf die Frage, ob für die ausländischen Altschutzrechte im vorliegenden Fall nach den ausländischen Patentgesetzen Sukzessionsschutz bestehen würde, nicht mehr an. Darüber hinaus ist festzustellen, dass die Rechte der Lizenznehmer der Klägerin an den Altschutzrechten zwar nicht zurückbehalten worden sind, aber die ihnen von der Klägerin eingeräumten Nutzungsrechte gleichwohl unverändert zustehen. Da die Q. den Lizenzerteilungen hinsichtlich der Altschutzrechte nach § 4 Zif. 6 des Einbringungsvertrages zugestimmt hat, ist der Sichtweise der Klägerin, wonach diese Zustimmung eine Genehmigungswirkung entsprechend § 185 BGB entfalte, zuzustimmen. Dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Lizenzerteilung nicht Nichtberechtigte iSd § 185 BGB war, steht der Heranziehung dieses Rechtsgedankens nicht entgegen, zumal der Beklagte sie als solche aufgrund der Insolvenzeröffnung ansieht.
c) Hinsichtlich der von Q. nach der Einbringung, also nach dem 01.05.2006 angemeldeten Schutzrechte (Neuschutzrechte) bestimmt § 4 Zif. 8 des Einbringungsvertrages, dass die Q. der Klägerin ein unwiderrufliches, nicht ausschließliches, zeitlich und örtlich unbegrenztes Benutzungsrecht außerhalb des Gebietes Stand Alone Memory gewährt. In § 4 Zif. 13 des Einbringungsvertrages wird die weitere Durchführung sowie der Abschluss von sog. Kreuzlizenzverträgen durch die Klägerin geregelt.
aa) Soweit der Beklagte die Auffassung vertritt, ein Unterschied zwischen den Lizenzen an den Altschutzrechten und den Neuschutzrechten bestehe darin, dass die Lizenzen an den Neuschutzrechten schon deshalb nicht dinglicher Natur sein könnten, weil ihre Einräumung nicht den Anforderungen an den Bestimmtheitsgrundsatz und den Spezialitätsgrundsatz genüge, ist dem nicht beizutreten. Es entspricht ganz einhelliger Meinung, dass Rechte an künftigen Erfindungen übertragbar sind, sofern sie ausreichend bestimmbar sind; die Übertragung kann in einer schuldrechtlichen Verpflichtung oder einer dinglichen Vorausverfügung bestehen (vgl. Schulte, PatG, 8. Aufl., § 15 Rdnr. 11). Soweit der Beklagte die Auffassung vertritt, die Einräumung eines dinglichen Rechts bedürfe eines Übertragungsaktes, der nicht vor Anmeldung der Patente erfolgen könne, ist dieser Auffassung mit Blick auf die Möglichkeit der Einräumung eines dinglichen Anwartschaftsrechts, das im Augenblick der Entstehung des Rechts - vorliegend mit der Patentanmeldung bzw. der Eintragung des Patents - zum Vollrecht erstarkt - unabhängig davon, dass aufgrund der vertraglichen, erfüllten Rechteeinräumung die Frage der Dinglichkeit bzw. der Schuldrechtlichkeit ohnehin dahinstehen kann - nicht beizutreten. Die in § 4 Zif. 8 des Einbringungsvertrags vorgesehene Regelung erfasst sämtliche Schutzrechte, die ab dem Stichtag 01.05.2006 angemeldet wurden. Dies gewährleistet eine hinreichende Bestimmtheit ohne Weiteres.
bb) Im Hinblick auf die Neuschutzrechte fällt das Argument, dass wegen des Begriffs "behalten" nur eine beschränkte Übertragung der Patente stattgefunden hat, ersatzlos weg. Es ist dennoch auch hinsichtlich der Neuschutzrechte davon auszugehen, dass eine Anwendbarkeit von § 103 InsO nicht gegeben ist.
(i) Wie oben unter Zif. II.1. ausgeführt worden ist, ist die entscheidende Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 103 InsO die noch nicht vollständig eingetretene Erfüllung des gegenseitigen Vertrages durch beide Parteien; dabei reicht die Nichterfüllung durch nur eine Partei und die Nichterfüllung von Nebenpflichten bereits aus. Sowohl hinsichtlich der Neuschutzrechte ist (wie auch im Hinblick auf die von der Q. an die Klägerin eingeräumten Nutzungsrechte an den Altschutzrechten) festzustellen, dass die insoweit bestehenden Kreuzlizenzverträge nicht § 103 InsO unterfallen, da eine vollständige Erfüllung durch die Parteien gemäß § 362 BGB jeweils eingetreten ist. Ob Erfüllung eingetreten ist, bestimmt sich unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen in erster Linie und maßgeblich nach den zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen, mithin nach dem Einbringungsvertrag. Dieser sieht die Einräumung einfacher unwiderruflicher, zeitlich und örtlich unbegrenzter Lizenzen vor. Gerade aus dem Merkmal der unwiderruflichen Einräumung ist indes zu entnehmen, dass die Lizenzgeberin jeweils alles Erforderliche zur Einräumung der Lizenz getan hat. Unwiderruflichkeit bedeutet insoweit, dass die Lizenz ohne Widerrufsmöglichkeit vollständig und ohne weitere Bedingungen eingeräumt worden ist. Die Einräumung ist bindend. Zudem ist sie bereits bei Einräumung auch zeitlich unbegrenzt. Es sind daher keine weiteren Handlungen der Lizenzgeberin erforderlich oder geschuldet. Die Lizenzgeberin muss keine weiteren Erklärungen abgeben. Sie ist an die Lizenzerteilung gebunden und kann ihrerseits nicht davon abrücken. Es liegt keine bloße Negativlizenz vor, sondern die Einräumung eines positiven Benutzungsrechts. Wie oben unter Zif. II. 1 und II. 2. ausgeführt, sind die Voraussetzungen des § 103 InsO meist ausgeschlossen und der Lizenzvertrag ist insolvenzfest, wenn die Hauptleistungspflichten bereits ausgetauscht sind. So legt beispielsweise die endgültige Einräumung urheberrechtlicher Nutzungsrechte gegen erfolgte Zahlung eines einmaligen Entgelts eine vollständige Erfüllung nahe. Dies ist vorliegend aufgrund der vertraglichen Regelungen des Einbringungsvertrages anzunehmen. Zwar ist vorliegend kein Entgelt zu entrichten; gleichwohl sehen die vertraglichen Regelungen die endgültige (im Wege der Kreuzlizenzen gegenseitige) unwiderrufliche Einräumung von Lizenzen vor. Es besteht kein Anlass, das somit gegebene Tauschgeschäft anders zu behandeln als einen Kauf.
(ii) Eine Nichterfüllung iSv § 103 InsO liegt auch nicht im Hinblick auf etwa bestehende vertragliche Nebenpflichten vor. Wie oben unter II.1 am Ende ausgeführt, können sich für die Parteien aus dem Lizenzvertrag Nebenpflichten ergeben und mithin der umstrittenen Frage entscheidende Bedeutung zukommen, inwieweit solche Neben- und Mitwirkungspflichten dazu führen, dass ein gegenseitiger Vertrag noch nicht als vollständig erfüllt iSd § 103 InsO anzusehen ist. Dies kann hier dahinstehen, denn in dem zwischen Q. und der Klägerin geschlossenen Einbringungsvertrag sind jedoch keine Nebenpflichten des Lizenzgebers wie etwa die Verteidigung der Schutzrechte oder die Zahlung von Aufrechterhaltungsgebühren vorgesehen, sodass keine weiteren Handlungen im Zuge der Lizenzeinräumung geschuldet werden.
(iii) Die Frage, ob es sich bei den vorliegenden Lizenzen um solche schuldrechtlicher oder dinglicher Natur handelt, ist damit aufgrund des Vorrangs der konkreten Vertragsgestaltung nicht von unmittelbarer Relevanz. Entscheidend ist, dass aufgrund der Ausgestaltung des Einbringungsvertrages mit der gegenseitigen Lizenzeinräumung alles Erforderliche getan worden ist und somit eine Anwendbarkeit des § 103 InsO und ein Nichterfüllungswahlrecht des Beklagten nicht gegeben ist. Die Entscheidung des vorliegenden Falles kann daher auch nicht verallgemeinernd hinsichtlich der Frage des dinglichen oder schuldrechtlichen Charakters einfacher Lizenzen und deren genereller Insolvenzfestigkeit verstanden werden. In anderen Fallkonstellationen mögen daher die rechtlichen Beurteilungen und das Ergebnis durchaus anders ausfallen. Entscheidend ist jeweils die konkrete Ausgestaltung der Rechteeinräumung, der Gegenleistung und der beiderseitigen Nebenpflichten.
d) Der Antrag ist auch hinsichtlich der nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder auf Dritte übertragenen Alt- und Neuschutzrechte begründet. Aus den obengenannten Gründen wurden auch diese durch die Insolvenz und die Erklärungen des Beklagten mangels Nichterfüllungswahlrecht des Beklagten bis zum Zeitpunkt ihres Erlöschens bzw. ihrer Übertragung nicht in ihrem Bestand beeinträchtigt.
e) Auch gegenüber den Lizenznehmern der Klägerin ist hinsichtlich der Neuschutzrechte die Anwendbarkeit des § 103 InsO abzulehnen. § 4 Zif. 13 Buchst. (b) des Einbringungsvertrages regelt ausdrücklich, dass die Klägerin berechtigt ist, die Nutzungsrechte an Neuschutzrechten zu lizenzieren: "... ist berechtigt, Patente, die Q. und ihre verbundenen Gesellschaften im Sinne der §§ 16-18 Akt während der Konzernphase anmelden, im Rahmen von am Stichtag bestehenden Patentlizenzaustauschverträgen oder anderen bestehenden Lizenzverträgen, die eine Verpflichtung enthalten, auch Lizenzen an den Patenten der mit Infineon verbundenen Gesellschaften zu erteilen, an Dritte - auch über die Konzernphase hinaus - zu lizenzieren. Darin besteht eine ausdrückliche vertragliche Ermächtigung zur Lizenzierung von Neuschutzrechten durch die Klägerin im Rahmen bestehender Lizenzverträge, die - unabhängig von der Frage, der dinglichen Natur der Nutzungsrechte - durch die vertragliche Regelung erfüllt ist und der Anwendbarkeit des § 103 InsO entgegensteht. Soweit es sich um nach der Einbringung abgeschlossene Lizenzverträge der Klägerin handelt, sieht § 4 Zif. 13 Buchst. (a) vor, dass die Klägerin nach außen wirksam Nutzungsrechte an den Neuschutzrechten im Rahmen neuer Kreuzlizenzverträge erteilen konnte; lediglich im Innenverhältnis ist die Zustimmung der Q. hierfür einzuholen: "... ist während der Kernphase berechtigt, die gemäß Abs. 1 auf Q. übertragenen Patente und Patentanmeldungen, sowie die Patente, die Q. und ihre verbundenen Gesellschaften im Sinne der §§ 16-18 Akt während der Konzernphase anmelden, an Dritte im Rahmen von neuen Patentaustauschverträgen zu lizenzieren. Infineon wird hierfür jeweils die Zustimmung von Q. einholen, welche Q. jedoch nicht ohne wichtigen Grund verweigern wird". Die vertragliche Regelung sieht daher ausdrücklich die Wirksamkeit der Lizenzerteilung gegenüber Dritten vor; eine verweigerte Zustimmung zur Lizenzerteilung durch Q. berührt diese Lizenzerteilung im Außenverhältnis nicht, sondern führt nur zu Ansprüchen im Innenverhältnis von Q. gegenüber der Klägerin.
4. Soweit der Beklagte sowohl in der mündlichen Verhandlung als auch mit Schriftsatz vom 13.01.2012 auf den Gesetzentwurf zur Insolvenzrechtsreform 2012 hingewiesen hat, der seit der 2. Kalenderwoche in den interessierten Kreisen zirkuliere (vgl. Anlage B 59) und zwischenzeitlich, wie im Schriftsatz vom 20.01.2012 mitgeteilt, auch an Verbände und interessierte Kreise zur Stellungnahme versandt worden ist (vgl. Anlagen B 60 und B 61), rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Zwar geht der Gesetzentwurf davon aus, dass Lizenzen grundsätzlich nicht insolvenzfest sein sollen und eine kostenlose Nutzung auf Dauer, wie sie die Klägerin im vorliegenden Verfahren begehrt, nicht in Betracht komme. Jedoch kann zum einen zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht prognostiziert werden, ob dieser Gesetzentwurf in der vorgelegten Form auch als Gesetz verabschiedet wird. Zu anderen ist keine Rückwirkung auf den vorliegend zu beurteilenden Zeitraum vorgesehen. Aber auch soweit der Beklagte darauf hinweist, der Gesetzentwurf enthalte in der Begründung Ausführungen des Gesetzgebers zur derzeit geltenden Rechtslage, bindet dies die Kammer nicht für ihre vorliegende Entscheidung. Wie auch die Klägerin vorgetragen hat, gehört das Bundesjustizministerium der Exekutive an. Eine solche von der Exekutive in einem Referentenentwurf geäußerte Rechtsauffassung ist indes keinesfalls zwingend und für die Gerichte bindend. Es ist auch nicht zu erwarten, dass die in einem Entwurf gegebene zusammenfassende Darstellung der derzeitigen Rechtslage alle denkbaren Fallkonstellationen erschöpfend und zutreffend abhandeln kann.
III. Die Auskunftsansprüche der Klägerin (Klageanträge III und IV) sind nicht begründet. Eine Anspruchsgrundlage ist hierfür nicht ersichtlich. Soweit sich die Klägerin insoweit auf den Einbringungsvertrag iVm § 242 BGB beruft, sieht dieser lediglich ein Einsichtsrecht in die Geschäftsunterlagen vor das zudem auf die Zeiträume bis zum Stichtag der Einbringung beschränkt ist (vgl. § 11 des Einbringungsvertrages). Die Klägerin hat auch nicht dargetan, dass eine Auskunft zur Vorbereitung der Bezifferung konkreter Ansprüche, deren weitere Voraussetzungen auch dargelegt werden müssten, erforderlich wäre.
C. Die Widerklage ist in den meisten Widerklageanträgen unzulässig.
I. Im Widerklageantrag zu II begehrt der Beklagte die Feststellung, dass die der Klägerin an den in Anlage B 1 aufgelisteten Patenten, Patentanmeldungen, Gebrauchsmustern und Gebrauchsmusteranmeldungen bzw. entsprechenden ausländischen Schutzrechten erteilten Lizenzen, welche sich aus § 4 Zif. 1, 7 und 8 des Einbringungsvertrages zwischen der Klägerin und der Q. AG ergeben, seit dem 01.04.2009 nicht mehr durchsetzbar sind und die Klägerin keine Berechtigung zur Nutzung der betreffenden Schutzrechte hat. Ob der Beklagte hinsichtlich der Anlage B 1 aufgrund der von der Klägerin dargelegten Unstimmigkeiten substantiiert darzulegen hat, kann im Ergebnis dahingestellt bleiben, da der Widerklageantrag zu II. jedenfalls insoweit wegen entgegenstehender Rechtshängigkeit gemäß § 261 Abs. 3 Zif. 1 ZPO unzulässig ist, als der Beklagte die Feststellung der fehlenden Nutzungsrechte der Klägerin hinsichtlich der Patente und Patenanmeldungen begehrt, was durch die von der Klägerin erhobenen Feststellungsklage, dass ihr und ihren Lizenznehmern die Nutzungsrechte an den Patenten und Patentanmeldungen zustehen, bereits abgedeckt ist. Soweit der Beklagte geltend macht, mit der bloßen Abweisung der Klage sei noch nicht festgestellt, dass die Lizenzen nicht mehr durchsetzbar seien, insbesondere, wenn die Klage als unzulässig abgewiesen werde und er darüber hinaus nicht nur ein Interesse daran habe, dass die Feststellungsanträge der Klägerin abgewiesen würden, sondern auch daran, dass die mangelnde Durchsetzbarkeit positiv festgestellt werde, hat er nicht dargelegt, woraus sich dieses Interesse an der positiven Feststellung ergebe.
Soweit der Beklagte darüber hinaus die Feststellung begehrt, dass weitere, in der Anlage B 1 aufgeführte Rechte an Gebrauchsmustern und Gebrauchsmusteranmeldungen durch die Klägerin und ihre Lizenznehmer nicht genutzt werden dürfen, hat der Beklagte kein Feststellungsinteresse gemäß § 256 ZPO, da er nicht dargelegt hat, dass die Klägerin sich in irgendeiner Art und Weise der Nutzungsrechte betreffend Gebrauchsmuster und Gebrauchsmusteranmeldungen berühmt hat.
II. Der Widerklageantrag zu III. ist unzulässig, da er zu unbestimmt gefasst ist (§ 253 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Der Beklagte begehrt Feststellung, dass die Klägerin und ihre verbundenen Gesellschaften seit dem 01.04.2009 nicht mehr nach § 4 Zif. 7 des Einbringungsvertrags berechtigt sind, diejenigen Schutzrechte der Q., die mit dem Einbringungsvertrag auf die Q. übertragen wurden, "zur Erfüllung eventueller bereits vor dem 01.05.2006 begründeter Verpflichtungen, die noch im Zusammenhang mit dem übertragenen Teilbetrieb gegenüber der Klägerin geltend gemacht werden, beliebig zu nutzen". Die Formulierung "eventueller bereits vor dem 01.05. begründeter Verpflichtungen" ist äußerst vage und unkonkret. Der Beklagte hat hierzu - insbesondere auch nachdem die Klägerin den Widerklageantrag zu III. in der Replik als zu unklar moniert hat - keine konkreten Gesichtspunkte zur Ausfüllung des äußerst vagen Begriffs der "eventuellen Verpflichtungen" vorgetragen, sodass keine ausreichende Bestimmbarkeit vorliegt. Infolgedessen kann auch das Vorliegen eines Feststellungsinteresses nach § 256 ZPO nicht geprüft werden.
III. Soweit der Beklagte im Widerklageantrag zu IV. die Feststellung begehrt, dass die Klägerin seit dem 01.04.2009 keine Sublizenzen in der Weise verschaffen kann, dass die Dritten hierdurch veranlasst würden, die in Anlage B 1 genannten Rechte zu benutzen, ist auch dieses Begehren aufgrund entgegenstehender Rechtshängigkeit gemäß § 261 Abs. 3 Zif. 1 ZPO unzulässig, da er mit dem Klageantrag zu III der Klägerin korrespondiert. Dies gilt ebenso im Hinblick auf den Widerklageantrag zu V., mit dem der Beklagte die Feststellung begehrt, dass die Klägerin nicht zu einer Lizenzerteilung hinsichtlich der Advanced Semiconductor Engineering Inc. und einer "Veranlassung" zur Rechtebenutzung befugt ist. Der Beklagte hat zudem nicht vorgetragen, dass die Klägerin in der Vergangenheit die Advanced Semiconductor Engineering Inc. zur Nutzung der genannten Rechte veranlasst hat noch dass dies und aufgrund welcher Umstände in Zukunft zu befürchten sei. Sofern keine konkreten Äußerungen der Klägerin vorliegen, besteht kein Interesse an der Klärung einzelner Unterlizenzverträge.
D. Hinsichtlich des Auskunftsantrags ist die Widerklage zwar zulässig, aber unbegründet.
Der Auskunftsantrag zu VI bezüglich sämtlicher Lizenzen, welche die Klägerin Dritten bis zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung an Schutzrechten, deren Inhaberin die Q. AG ist, erteilt hat, ist unbegründet, denn er zielt auf die Kenntnis einzelner Verletzungsfälle ab und stellt insoweit einen nicht zulässigen Ausforschungsantrag dar.
Der Auskunftsanspruch setzt die Darlegung der Umstände konkreter Verletzungshandlungen voraus. Er stellt die Folge einer festgestellten Verletzung dar und kann nicht als Werkzeug dienen, eine solche erst zu ermitteln.
E. Nebenentscheidungen
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO hinsichtlich der Klage und Widerklage. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 2 ZPO. Die Feststellungsaussprüche unterliegen nicht der vorläufigen Vollstreckbarkeit, da sie keinen vollstreckungsfähigen Inhalt haben (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, § 704 Rdnr. 1 a. E.).