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Wirtschaftsrecht
14.05.2009
Wirtschaftsrecht
BGH: Zur Hinweispflicht eines Anlageberaters über negative Berichterstattung der Wirtschaftspresse

BGH, Urteil vom 5.3.2009 - III ZR 302/07

Leitsätze

1. Zur Frage der Berechtigung eines Geschädigten, der wegen der Schlechtleistung eines Anlageberatungsvertrages Schadensersatz geltend macht, wenn er mit einem Dritten zusammen beraten worden ist und die Anlage getätigt hat.

2. Zur Frage der Pflicht eines Anlageberaters, die Wirtschaftspresse hinsichtlich negativer Berichte über die in Rede stehende Anlage auszuwerten und den Anleger hierüber zu informieren (Anschluss an BGH, Urteil vom 7.10.2008 - XI ZR 89/07 - BB 2008, 2645 mit Kommentar Rotter = NJW 2008, 3700).

BGB §§ 432, 675

Sachverhalt

Die Parteien streiten um Schadensersatz wegen Verletzung eines Anlageberatungsvertrags.

Der Beklagte war in den 90iger Jahren als unabhängiger Anlageberater der Firma A.    tätig. Anlässlich eines Beratungsgesprächs empfahl er der Klägerin und ihrem inzwischen verstorbenen Ehemann, ihr Vermögen in dem geschlossenen Immobilienfonds „D.    Fonds ..." anzulegen. Die Klägerin und ihr Ehemann unterzeichneten am 17.5.1999 einen privatschriftlichen Kaufvertrag mit dem Beklagten als Verkäufer über den Erwerb von Anteilen an dem Fonds zum Nominalwert von 100 000 DM. Als Kaufpreis für den Anteil vereinbarten die Parteien einen Betrag von 98 500 DM. Der Beklagte verpflichtete sich, seine Anteile an die Eheleute zu übertragen und das Bezugsrecht der 1999 anfallenden Ausschüttung an sie abzutreten. Zwei Tage später wurde der Kaufpreis gezahlt. Mit Schreiben vom 30.1.2000 übersandte der Beklagte der Klägerin und ihrem Ehemann ein Exemplar des Prospekts und des Gesellschaftsvertrags zum D.    Fonds ... und wenige Tage später wurden die Anteile an dem Fonds auf die Eheleute übertragen. Die Klägerin macht nach dem Tod ihres Ehemannes Schadensersatz geltend, weil der Beklagte sie im Zusammenhang mit dem Erwerb des Fondsanteils, dessen wirklicher Wert nur einen Bruchteil des Nominalwerts betrage, fehlerhaft beraten habe. Sie und ihr Ehemann hätten deutlich gemacht, dass die Kapitalanlage ihrer Altersvorsorge dienen solle und es ihnen daher vor allem auf die Sicherheit der Anlage ankomme. Das LG hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das OLG das landgerichtliche Urteil abgeändert und den Beklagten verurteilt, 36 927,10 € zu zahlen. Die vom Senat zugelassene Revision des Beklagten hatte Erfolg und führte zur Zurückverweisung.

Aus den Gründen (zu Leitsatz 2)

7          II. ... 1. Mit Erfolg rügt der Beklagte, dass das Berufungsgericht keine hinreichenden Feststellungen getroffen habe, dass der Klägerin der von ihr geltend gemachte Schadensersatzanspruch allein zusteht ... [wird ausgeführt].

            Keine Schadensersatzpflicht des Beklagten wegen unzureichender Information der Klägerin über negative Presseberichterstattung hinsichtlich der fraglichen Anlage

12        2. Ebenfalls erfolgreich ist die Rüge des Beklagten hinsichtlich der Annahme des Berufungsgerichts, eine Pflichtverletzung des Beklagten liege darin, dass er die Klägerin und ihren verstorbenen Ehemann nicht über den Artikel in der „Wirtschaftswoche" vom ... 1995 aufgeklärt habe. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung lässt sich eine Schadensersatzverpflichtung des Beklagten derzeit nicht begründen.

            Anforderungen an die Aufklärungspflicht des Anlageberaters 

13        a) Bei einem Beratungsvertrag ist der Anlageberater zu mehr als nur zu einer Plausibilitätsprüfung verpflichtet. In Bezug auf das Anlageobjekt hat sich die Beratung auf diejenigen Eigenschaften und Risiken zu beziehen, die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können. Ein Anlageberater ist deshalb verpflichtet, eine Anlage, die er empfehlen will, mit üblichem kritischen Sachverstand zu prüfen, oder den Anleger auf ein diesbezügliches Unterlassen hinzuweisen. Eine unterlassene Prüfung der empfohlenen Kapitalanlage kann aber nur dann zur Haftung führen, wenn bei dieser Prüfung ein Risiko erkennbar geworden wäre, über das der Anleger hätte aufgeklärt werden müssen, oder aber wenn erkennbar geworden wäre, dass eine Empfehlung der Kapitalanlage nicht anleger- und/oder objektgerecht ist (vgl. BGH, Urteil vom 7.10.2008 - XI ZR 89/07 - BB 2008, 2645, NJW 2008, 3700, 3701 Rz. 12, 14 m. w. N. zur Beratung durch eine Bank).

14        Ein Anlageberater, der sich in Bezug auf eine bestimmte Anlageentscheidung als kompetent geriert, hat sich aktuelle Informationen über das Anlageobjekt zu verschaffen, das er empfehlen will. Dazu gehört auch die Auswertung vorhandener Veröffentlichungen in der Wirtschaftspresse. Bei einer privaten Anleihe muss danach über zeitnahe und gehäufte negative Berichte in der Börsenzeitung, der Financial Times Deutschland, dem Handelsblatt und der Frankfurter Allgemeinen Zeitung unterrichtet werden (vgl. BGH, Urteil vom 6.7.1993 - XI ZR 12/93 - BB 1993, 1903, NJW 1993, 2433, 2434, insoweit in BGHZ 123, 126 nicht abgedruckt). Der Senat hat sich dieser Rechtsprechung zu den Anforderungen der Aufklärungspflicht hinsichtlich der Anlageberater grundsätzlich angeschlossen (vgl. Senatsurteil vom 19.4.2007 - III ZR 75/06 - BB 2007, 1247, NJW-RR 2007, 1271, 1272 Rn. 9).

15        Zur Erfüllung der Informationspflichten des Anlageberaters über die von ihm empfohlene Anlage gehört es jedoch nicht, sämtliche Publikationsorgane vorzuhalten, in denen Artikel über die angebotene Anlage erscheinen können. Vielmehr kann der Anlageberater selbst entscheiden, welche Auswahl er trifft, solange er nur über ausreichende Informationsquellen verfügt (vgl. BGH, Urteil vom 7.10.2008 - XI ZR 89/07 - a. a. O. Rn. 26). Eine Haftung kommt aber auch nur insoweit in Betracht, als in dem Presseartikel überhaupt ein aufklärungspflichtiger Umstand mitgeteilt wird, auf den der Anleger hinzuweisen ist oder der dem Anlageberater die Empfehlung der Anlage verbietet (vgl. BGH, Urteil vom 7.10.2008 a. a. O. Rn. 28).

            In der Gesamtschau ist die Anlageberatung ohne Hinweis auf den Presseartikel nicht als pflichtwidrig einzustufen

16        b) Gemessen an diesem Maßstab hält die Auffassung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe im vorliegenden Fall auf den Artikel in der „Wirtschaftswoche" über den D.    Fonds hinweisen müssen, einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Die vom Berufungsgericht vorgenommene tatrichterliche Würdigung ist für den Senat nicht bindend, da sie unter Außerachtlassung wesentlicher Gesichtspunkte vorgenommen wurde.

17        Das Berufungsgericht hat schon nicht dargelegt, wieso es aufgrund eigener Sachkunde abschließend zu beurteilen vermag, dass die „Wirtschaftswoche" im Sinne der Rechtsprechung zu den Zeitschriften gehört, die von einem Anlageberater generell auszuwerten sind. Ungeachtet dessen ist hier in den Blick zu nehmen, dass nach der Rechtsprechung des Senats auch bei der Anlageberatung die Pflicht zu richtiger und vollständiger Information über die tatsächlichen und rechtlichen Umstände, die für den Anlageentschluss des Interessenten von besonderer Bedeutung sind, durch Übergabe eines Projektprospekts erfüllt werden kann, sofern dieser nach Form und Inhalt geeignet ist, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln und er den Anlageinteressenten so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss übergeben wird, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann (vgl. Senatsurteil vom 19.6.2008 - III ZR 159/07 - Rn. 7 juris). Den hier maßgeblichen Prospekt für den geschlossenen Immobilienfonds „D.    " hat der Senat (Beschluss vom 12.1.2006 - III ZR 407/04 - NJW-RR 2006, 770, 771) nicht beanstandet. Vielmehr hat der Senat die Auffassung des damaligen Berufungsgerichts geteilt, dass der Prospekt in seinem Abschnitt „Chancen und Risiken" insbesondere hinreichend verdeutlicht, dass es sich bei dem Hotel-, Freizeit- und Theatergebäude S.    International um eine Spezialimmobilie handelt, deren wirtschaftlicher Betrieb weitgehend vom Freizeitverhalten angesprochener Besucher abhängt, und dass dem Management des jeweiligen Betreibers bei der Betrachtung der langfristigen Entwicklung des Investitionsvorhabens eine Schlüsselstellung zukommt. Es wird ferner hervorgehoben, dass Immobilieninvestitionen über lange Zeiträume betrachtet werden müssen und dass sich auch die beste Bonität eines Mieters mittel- bzw. langfristig negativ verändern kann. Die mit der Beteiligung am Immobilienfonds verbundenen wirtschaftlichen Risiken im Sinne eines Fehlers würden nicht verschleiert.

18        Wenn ein Anleger sich damit aufgrund des Projekts bzw. mündlicher Erläuterung dessen Inhalts ein sachgerechtes Bild von der Anlage machen kann, kommt einer Presseberichterstattung, die sich (noch) nicht allgemein in der Wirtschaftspresse durchgesetzt hat, kein relevanter Informationswert zu, jedenfalls wenn keine zusätzliche Sachinformation enthalten ist, sondern lediglich eine negative Bewertung abgegeben wird. Solche Berichte sind nicht mitteilungspflichtig, weil ihr Inhalt nicht über das hinausgeht, was ohnehin in den Unterlagen enthalten ist, die dem Anleger vom Berater bei der Erfüllung dessen Beratungspflichten übergeben wurden und dem Anleger eine hinreichende Information über Chancen und Risiken vermitteln (vgl. Aßmann, ZIP 2002, 637, 647; Renner, DStR, 2001, 1706, 1708; OLG Hamm, Urteil vom 20.7.2004 - 4 U 37/04 - juris Rn. 68, BB 2004, 2206).

19        Das Berufungsgericht führt für seine Auffassung bezüglich der Aufklärungsbedürftigkeit hinsichtlich des Artikels in der „Wirtschaftswoche" allein an, dass im Artikel das Anlagekonzept des Fonds kritisch beurteilt werde, weil es sich um eine unternehmerische Beteiligung mit Black-Box-Charakter handele. Weiter werde ausgeführt, Lage und Bauqualität der US-Immobilien sowie die prognostizierten Mietsteigerungen seien nur schwer zu beurteilen. Gleiches gelte für die Chancen des B.    Seniorenheims. Das Haus liege in ungünstiger Stadtrandlage. Ein passender Betreiber sei noch nicht gefunden. Kritisch würden auch die mit 9 % sehr hoch eingeschätzten Erträge aus den Schweizer Wertpapieren beurteilt. Laufe das Musical nicht wie erwartet, müsse für einen Umbau investiert werden. Minuspunkte brächten zudem die hohen sogenannten weichen Kosten von fast 20 %, die für den Vertrieb anfallen.

20        Dem Berufungsgericht ist zwar zuzugeben, dass der Artikel der „Wirtschaftswoche" eine deutlich negative Tendenz aufweist. Konkrete substantielle Angaben, die den Anlageprospekt und die darin vorgenommene Risiken- und Chancenbeschreibung als unrichtig erscheinen lassen, zeigt das Oberlandesgericht jedoch nicht auf. Der Standort der Seniorenresidenz ist im Prospekt vielmehr erläutert. Auf die Unsicherheiten hinsichtlich der Mietpreisentwicklung in den USA ist im Kapitel „Chancen und Risiken" ausdrücklich hingewiesen worden. Das Risiko, dass das Musical auf Dauer nicht so laufen könne wie erwartet, wird ebenfalls im Prospekt ausdrücklich angesprochen sowie die sich daraus ergebenden Konsequenzen aufgezeigt. Auch die Mittelverwendung und die Kosten für den Vertrieb werden erläutert. Die Risiken bezüglich der mit 9 % angesetzten Erträge aus Schweizer Wertpapieren werden ebenfalls deutlich gemacht auch unter Hinweis auf mögliche Verluste. Neue Informationen außer einer negativen Gesamtbewertung erhält der Artikel der „Wirtschaftswoche" damit nicht. Hinzu tritt, dass dieser Artikel von ... 1995 stammt, während der der Klägerin und ihrem Ehemann übergebene Prospekt von Mai 1996 ist. Diesen Gesichtspunkt hat das Berufungsgericht gar nicht in die Würdigung einbezogen. Die Frage, ob sich die Hinweise im Artikel der „Wirtschaftswoche" 1995 im Widerspruch zu den Angaben im Prospekt 1996 befinden, hat das Berufungsgericht nicht beantwortet. Es hat sich deshalb auch nicht damit auseinandergesetzt, ob der Artikel durch den neuen Prospekt überholt ist.

21        In der Gesamtschau ist deshalb davon auszugehen, dass der Artikel der „Wirtschaftswoche" ohne nennenswerten Informationscharakter und eine Anlageberatung ohne den Hinweis auf ihn nicht als pflichtwidrig einzustufen ist.

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