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Wirtschaftsrecht
25.08.2011
Wirtschaftsrecht
BGH: Zur Herstellergarantie beim Kfz-Kauf

BGH, Versäumnisurteil vom 6.7.2011 - VIII ZR 293/10

leitsatz

In einer formularmäßigen Vereinbarung über eine Anschlussgarantie für Material- oder Herstellungsfehler eines Kraftfahrzeugs, die der Fahrzeughersteller einem Fahrzeugkäufer gegen Entgelt gewährt, ist eine Klausel, nach der Garantieansprü-che davon abhängen, dass der Garantienehmer die nach den Herstellerangaben er-forderlichen Wartungen in den vorgegebenen Intervallen von einer Vertragswerkstatt des Herstellers durchführen lässt, wegen unangemessener Benachteiligung des Ga-rantienehmers unwirksam, wenn sie Garantieansprüche unabhängig davon aus-schließt, ob eine Verletzung der Wartungsobliegenheit für den eingetretenen Scha-den ursächlich geworden ist (Fortführung der Senatsurteile vom 17. Oktober 2007 - VIII ZR 251/06, WM 2008, 263, und vom 12. Dezember 2007 - VIII ZR 187/06, WM 2008, 559).

BGB § 307 Bm, Cl

sachverhalt

Der Kläger kaufte am 18. Februar 2005 von der Beklagten, der deut-schen Tochtergesellschaft des schwedischen Fahrzeugherstellers, einen am 30. Juni 2004 erstmals zugelassenen Vorführwagen Saab 9.5. Bei dem Kauf erhielt er für das Fahrzeug eine Urkunde über eine auf die Beklagte als Garan-tiegeberin bezogene "Saab Protection"-Garantie, deren formularmäßig gestalte-te Bedingungen (im Folgenden: Garantiebedingungen) auszugsweise wie folgt lauten:

"2. Allgemeines

Saab garantiert bei Material- oder Herstellungsfehlern die kostenlose Reparatur oder den kostenlosen Ersatz des betreffenden Teils bei jedem Saab-Vertragshändler. Die Garantie ist an das in diesem Dokument be-schriebene Fahrzeug gebunden und geht beim Weiterverkauf des Fahr-zeugs auf den nächsten Erwerber über ...

4. Garantie-Dauer

Die vorliegende Garantie beginnt mit Ablauf der zweijährigen Hersteller-garantie. Sie hat eine Laufzeit von einem Jahr, gerechnet ab dem Zeit-punkt des Ablaufs der Herstellergarantie ...

6. Garantie-Voraussetzungen

Garantieansprüche können nur bei einem Saab-Vertragshändler unter folgenden Bedingungen geltend gemacht werden:

- Das Fahrzeug muss gemäß den im Serviceheft beschriebenen Vor-schriften bei einem Saab-Vertragshändler unter ausschließlicher Verwendung von Saab Originalteilen gewartet worden sein.

- Die ordnungsgemäße Wartung muss im Serviceheft bestätigt sein.

- Das Nachweisdokument ist bei der Schadensmeldung vorzulegen."

Am 27. Dezember 2006 kam es bei einem Kilometerstand von 69.580 km zu einem Defekt an der Dieseleinspritzpumpe, den der Kläger im Saab-Zentrum W. beseitigen ließ. Dieses führte anlässlich der Reparatur zugleich die nach den Herstellerangaben im Serviceheft erforderliche, bis dahin jedoch un-terbliebene 60.000-Kilometer-Inspektion durch. Nachdem die Beklagte wegen einer Überschreitung der vorgeschriebenen Serviceintervalle eine Eintrittspflicht abgelehnt hatte, stellte das Saab-Zentrum W. dem Kläger unter dem 7. Mai 2007 für die Reparatur 3.138,23 € in Rechnung.

Der Kläger, der die Reparaturrechnung nicht bezahlt hat, begehrt von der Beklagten die Freistellung von einer Inanspruchnahme durch das Saab-Zentrum W. aus der genannten Reparaturrechnung zuzüglich Zinsen und angefallener vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten sowie hilfsweise die Feststellung, dass die der Rechnung zugrunde liegende Reparatur ein Garan-tiefall im Sinne der zwischen den Parteien bestehenden "Saab Protection"-Garantie ist. Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegeh-ren weiter.

aus den gründen

4          Die Revision hat Erfolg. Über das Rechtsmittel ist antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu entscheiden, da die Beklagte in der mündlichen Revisions-verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht vertreten war. Inhaltlich be-ruht das Urteil indessen nicht auf der Säumnis der Beklagten, sondern auf einer Sachprüfung (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 1962 - V ZR 110/60, BGHZ 37, 79, 81 ff.).

5          I. Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt:

6          Die Beklagte brauche für die Reparatur an der Dieseleinspritzpumpe schon deshalb nicht einzustehen, weil der Kläger die Inspektion für sein Fahr-zeug nicht - wie vorgesehen - bei 60.000 km, sondern erst zusammen mit der streitigen Reparatur bei einem Stand von 69.580 km habe durchführen lassen. Ob die unterbliebene Inspektion bei 60.000 km für den eingetretenen Defekt, wie von der Beklagten geltend gemacht, ursächlich gewesen sei, sei unerheb-lich. Denn für eine Inanspruchnahme der Beklagten aus dem Garantieverspre-chen sei die in Ziffer 6 der Garantiebedingungen genannte Eintrittsvorausset-zung der regelmäßigen Wartung nicht erfüllt. Es gehe hier - vergleichbar mit der "mobilo-life"-Garantie, wie sie dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12. Dezember 2007 (VIII ZR 187/06) zugrunde gelegen habe - um eine sich an die zweijährige Herstellergarantie ab Erstzulassung anschließende Neuwagen-garantie des Fahrzeugherstellers im Sinne von § 443 Abs. 1 BGB, welche der Kläger mit dem Erwerb des Fahrzeugs übernommen habe, und nicht um die im Zusammenhang mit dem Fahrzeugkauf erst neu begründete Gebrauchtwagen-garantie eines Dritten, für die der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 17. Oktober 2007 (VIII ZR 251/06) einen von der Schadensursächlichkeit unab-hängigen Haftungsausschluss des Garantiegebers bei Nichteinhaltung vorge-schriebener Wartungsintervalle als unwirksam angesehen habe.

7            Unerheblich sei auch, ob die von der Beklagten eingeräumte Garantie vom Kläger nur gegen eine besondere Gegenleistung oder unentgeltlich über-nommen worden sei. Abgesehen davon, dass derartige Entgeltbestandteile häufig mehr oder weniger versteckt in einem meist runden Gesamtpreis enthal-ten seien, so dass sie im Nachhinein kaum noch als gesondertes Entgelt nach-vollzogen werden könnten und schon deshalb nicht als trennscharfes rechtli-ches Kriterium taugten, habe der Kläger das Fahrzeug gerade nicht als Neuwa-gen erworben. Ob die Beklagte in den Jahren 2004/2005 oder auch heute noch ihre zusätzliche Garantie grundsätzlich nur gegen gesonderte Vergütung ange-boten habe, spiele angesichts der Besonderheiten der Preiskalkulation weder bei Neufahrzeugen noch bei sogenannten Tageszulassungen oder Vorführwa-gen eine entscheidende Rolle. Maßgeblich für die Abgrenzung sei daher nicht die Frage der (möglicherweise versteckten) Entgeltlichkeit, sondern der Um-stand, ob es sich um eine Neuwagengarantie des Herstellers oder um eine Ge-brauchtwagengarantie eines Dritten handele. Denn das Garantieversprechen aus einer Neuwagengarantie habe der Hersteller in zulässiger Weise von einer Einhaltung der vorgeschriebenen Wartungsintervalle und einer Erfüllung ent-sprechender Dokumentationspflichten abhängig machen können.

8          II. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung im entscheidenden Punkt nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein Freistellungsanspruch des Klägers aus der "Saab Protection"-Garantie nicht verneint werden.

9            Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt es für die Wirk-samkeit der unter Ziffer 6 der Garantiebedingungen geregelten Garantie-Voraussetzungen nicht nur darauf an, dass es sich um eine Neuwagengarantie des Herstellers - und nicht um eine Gebrauchtwagengarantie eines Dritten - handelt, sondern auch darauf, ob die Beklagte die von ihr eingeräumte An-schlussgarantie entgeltlich oder unentgeltlich übernommen hat. Für das Revisi-onsverfahren ist dabei zu unterstellen, dass die Garantie, wie von dem Kläger behauptet, jedenfalls zum Zeitpunkt ihrer Übernahme nur gegen Zahlung eines zusätzlichen Entgelts gewährt worden ist. Zumindest für diesen Fall unterliegen die unter Ziffer 6 der Garantiebedingungen geregelten Garantie-Voraus-setzungen einer Inhaltskontrolle am Maßstab des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Dieser Inhaltskontrolle halten sie jedoch, wie die Revision mit Recht geltend macht, nicht stand, weil die darin geregelten Garantieeinschränkungen den Ga-rantienehmer - hier gemäß Ziffer 2 Satz 2 der Garantiebedingungen den Klä-ger - entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachtei-ligen, so dass die von ihm aus Ziffer 2 Satz 1 der Garantiebedingungen bean-spruchte Reparaturkostenerstattung nicht allein schon wegen der unterbliebe-nen 60.000-Kilometer-Inspektion ausgeschlossen ist.

10        1. Die unter Ziffer 6 der Garantiebedingungen geregelten Garantie-Voraussetzungen sind nicht gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle entzogen. Zwar ist danach insbesondere § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht auf solche Abreden anzuwenden, die Art und Umfang der vertraglichen Hauptleistung und den dafür zu zahlenden Preis unmittelbar regeln (Senatsurteile vom 17. Oktober 2007 - VIII ZR 251/06, WM 2008, 263 Rn. 12; vom 24. März 2010 - VIII ZR 304/08, WM 2010, 1050 Rn. 25; jeweils mwN). Diese Freistellung gilt jedoch nur für den unmittelbaren Leistungsgegen-stand. Dagegen werden Regelungen, die die Leistungspflicht des Verwenders einschränken, von der Freistellung nicht erfasst, so dass Allgemeine Ge-schäftsbedingungen der Inhaltskontrolle unterworfen sind, wenn sie anordnen, dass der Verwender unter bestimmten Voraussetzungen die versprochene Leis-tung nur modifiziert oder überhaupt nicht zu erbringen hat. Für die der Überprü-fung entzogene Leistungsbeschreibung bleibt deshalb nur der enge Bereich der Leistungsbezeichnungen, ohne deren Vorliegen mangels Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des wesentlichen Vertragsinhaltes ein wirksamer Vertrag nicht mehr angenommen werden kann (BGH, Urteile vom 17. Oktober 2007 - VIII ZR 251/06, aaO; vom 24. März 1999 - IV ZR 90/98, BGHZ 141, 137, 141; jeweils mwN). Darum geht es bei den in der genannten Klausel geregelten Garantie-Voraussetzungen indessen nicht.

11        a) Eine Kontrollfreiheit der Klausel ergibt sich nicht schon daraus, dass der Garantievertrag gesetzlich nicht geregelt ist. Auch Vertragstypen, die im Gesetz ungeregelt geblieben sind, können am Maßstab der §§ 307 ff. BGB ge-messen werden (Senatsurteil vom 23. März 1988 - VIII ZR 58/87, BGHZ 104, 82, 90). Dementsprechend hat der Senat in der Vergangenheit Garantieverträ-ge einer AGB-rechtlichen Kontrolle insoweit unterworfen, als es um Klauseln ging, die über die vertragliche Festlegung des unmittelbaren Leistungsgegen-standes hinaus das hierin gegebene Leistungsversprechen wieder einge-schränkt oder sonst modifiziert haben (Senatsurteile vom 24. April 1991 - VIII ZR 180/90, WM 1991, 1384 unter II; vom 17. Oktober 2007 - VIII ZR 251/06, aaO Rn. 13; vom 14. Oktober 2009 - VIII ZR 354/08, NJW 2009, 3714 Rn. 11 ff.; vgl. auch Senatsurteil vom 12. Dezember 2007 - VIII ZR 187/06, WM 2008, 559 Rn. 13 ff.) oder die in ansonsten bestehende (Gewährleistungs-) Rechte des Vertragspartners eingegriffen haben (Senatsurteil vom 23. März 1988 - VIII ZR 58/87, aaO S. 90 f.).

12        b) Der Senat hat dabei allerdings die Frage offen gelassen, ob eine - wie hier - als negative Anspruchsvoraussetzung formulierte Garantieklausel, die Leistungen aus der Garantie nicht durch die Aufstellung bestimmter Obliegenheiten einschränkt, sondern nach der gewählten Formulierung von vornhe-rein nur unter der Voraussetzung durchgeführter Wartungsarbeiten verspricht, als eine der Inhaltskontrolle entzogene Leistungsbeschreibung zu qualifizieren ist (Senatsurteil vom 17. Oktober 2007 - VIII ZR 251/06, aaO).

13        aa) Vor allem in der Instanzrechtsprechung wird die gewählte Klausel-formulierung für maßgeblich erachtet, so dass in Fällen, in denen die Durchfüh-rung vorgeschriebener Wartungsarbeiten nicht als Einschränkung der zuvor gegebenen Garantie, sondern als Voraussetzung des Garantieanspruchs for-muliert ist, die Möglichkeit einer Klauselkontrolle verneint wird, solange der In-halt der Garantiezusage nicht hinter dem verkehrstypischen und vom Kunden nach Treu und Glauben zu erwartenden Deckungsumfang zurückbleibt (OLG Nürnberg, NJW 1997, 2186; LG Freiburg, ZfSch 2006, 627, 628; Fuchs in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 11. Aufl., § 307 BGB Rn. 69; offen gelas-sen von OLG Karlsruhe, NJW-RR 2006, 1464). Die Abhängigkeit der Garantie-zusage von der Durchführung vorgeschriebener Inspektions- und Wartungsar-beiten dergestalt, dass deren Unterlassen zwingend zum Anspruchsverlust führt, wird dabei jedenfalls im Neuwagenhandel für verkehrstypisch erachtet mit der Folge, dass der Kunde auch keine darüber hinausgehenden Rechte aus der Garantie erwarten könne (OLG Nürnberg, aaO; LG Freiburg, aaO).

14        bb) Demgegenüber lehnt das Schrifttum eine Maßgeblichkeit der gewähl-ten Klauselformulierung überwiegend ab. Es wird stattdessen vorgeschlagen, lediglich den Kernbereich der Garantiezusage wie die Garantiezeit und die Art der Garantieleistung (z.B. Nachbesserung, Ersatzlieferung, finanzielle Erstat-tungsleistungen oder eine Kombination hiervon) gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB kontrollfrei zu stellen (Christensen in Ulmer/Brandner/Hensen, aaO, Teil 3 Garantieklauseln/-verträge Rn. 3). Ansonsten sei unabhängig von der Formulie-rung einer Garantiebeschränkung als Inhaltsbeschreibung oder als Einschrän-kung oder Modifizierung der versprochenen Garantieleistung grundsätzlich vom Vorliegen einer kontrollfähigen Leistungsbeschränkung auszugehen, die am Maßstab der Schutzwürdigkeit des Garantienehmers, insbesondere seiner be-rechtigten Erwartungen an den Inhalt der Garantie, gemäß § 307 Abs. 1 BGB auf eine Unangemessenheit der darin liegenden Benachteiligung zu überprüfen sei (Christensen, aaO Rn. 4; Dammann in Wolf/Lindacher/Pfeiffer, AGB-Recht, 5. Aufl., Klauseln Rn. G 21; Abeling, ZGS 2010, 66, 67 f.; Niebling, DAR 2008, 22, 24; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 10. Aufl., Rn. 2055).

15        c) Der Senat entscheidet die Frage nunmehr im Sinne der zuletzt ge-nannten Auffassung.

16        aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verbleibt - wie vorstehend unter II 1 ausgeführt - für die gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Überprüfung entzogene Leistungsbeschreibung nur der enge Bereich der Leis-tungsbezeichnungen, ohne deren Vorliegen mangels Bestimmtheit oder Be-stimmbarkeit des wesentlichen Vertragsinhaltes ein wirksamer Vertrag nicht mehr angenommen werden kann (BGH, Urteile vom 17. Oktober 2007 - VIII ZR 251/06, aaO Rn. 12; vom 24. März 1999 - IV ZR 90/98, BGHZ 141, 137, 141; jeweils mwN). Von diesen zum Kernbereich privatautonomer Vertragsgestal-tung gehörenden und deshalb nicht der Inhaltkontrolle unterliegenden Abreden sind die kontrollfähigen Nebenabreden zu unterscheiden, also Abreden, die zwar mittelbare Auswirkungen auf Preis und Leistung haben, an deren Stelle aber, wenn eine wirksame vertragliche Regelung fehlt, dispositives Gesetzes-recht treten kann (Senatsurteil vom 24. März 2010 - VIII ZR 304/08, aaO mwN). Anders als die unmittelbaren Leistungsabreden bestimmen sie nicht das Ob und den Umfang der zu erbringenden Leistungen, sondern treten als ergänzen-de Regelungen, die lediglich die Art und Weise der Leistungserbringung und/oder etwaige Leistungsmodifikationen zum Inhalt haben, "neben" eine be-reits bestehende Leistungshauptabrede (vgl. BGH, Urteile vom 26. Januar 2001 - V ZR 452/99, BGHZ 146, 331, 338; vom 24. März 2010 - VIII ZR 304/08, aaO).

17        bb) Um eine solche lediglich ergänzende Regelung handelt es sich bei den unter Ziffer 6 der Garantiebedingungen geregelten Garantie-Voraus-setzungen jedenfalls dann, wenn die von der Beklagten gewährte Anschlussga-rantie - wie hier für die revisionsrechtliche Beurteilung zu unterstellen ist - nur gegen Zahlung eines dafür zu entrichtenden Entgelts zu erlangen war.

18        (1) Ob die genannte Klausel das abgegebene Garantieversprechen un-mittelbar regelt oder lediglich ergänzt, kann der Senat selbst feststellen. Denn die formularmäßig gestalteten Garantiebedingungen der Beklagten unterliegen der uneingeschränkten revisionsrechtlichen Nachprüfung. Nach der Rechtspre-chung des Bundesgerichtshofs, an die der Gesetzgeber bei der Neufassung des § 545 Abs. 1 ZPO angeknüpft hat (BT-Drucks. 16/9733, S. 302), sind All-gemeine Geschäftsbedingungen wie revisible Rechtsnormen zu behandeln und infolgedessen vom Revisionsgericht - ausgehend von den Verständnismöglich-keiten eines rechtlich nicht vorgebildeten durchschnittlichen Vertragspartners unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise - frei aus-zulegen, da bei ihnen ungeachtet der Frage, ob sie über den räumlichen Bezirk des Berufungsgerichts hinaus Verwendung finden, ein Bedürfnis nach einheitli-cher Handhabung besteht (Senatsurteil vom 9. Juni 2010 - VIII ZR 294/09, NJW 2010, 2877 Rn. 11 f. mwN). Diese Auslegung ergibt, dass die genannte Klausel das auf Gewährung einer Anschlussgarantie gerichtete Hauptleistungsverspre-chen der Beklagten lediglich durch Hinzufügung einer Einschränkung ergänzt.

19        (2) Anders als in dem Fall, in dem die Garantie dem Kunden nur "um den Preis" der regelmäßigen Durchführung der Wartungsdienste in den Vertrags-werkstätten gewährt wird, die Durchführung der Wartungsdienste also - bei wirtschaftlicher Betrachtung - die "Gegenleistung" für die Garantiegewährung darstellt (vgl. Senatsurteil vom 12. Dezember 2007 - VIII ZR 187/06, aaO Rn. 17), bildet aus Kundensicht das vom Garantienehmer zu entrichtende Ent-gelt die Gegenleistung für das unter Ziffer 2 Satz 1 der Garantiebedingungen dahin umschriebene Hauptleistungsversprechen der Beklagten, bei Material- oder Herstellungsfehlern für die kostenlose Reparatur oder den kostenlosen Ersatz des betreffenden Teils bei jedem Saab-Vertragshändler einstehen zu wollen.

20        Dieses Hauptleistungsversprechen reicht aus, um einen wirksamen Ga-rantievertrag anzunehmen. Dagegen gehören die unter Ziffer 6 der Garantiebe-dingungen geregelten Garantie-Voraussetzungen nicht mehr zum kontrollfreien Minimum, ohne das dem Vertrag ein so wesentlicher Bestandteil fehlte, dass ihm die Wirksamkeit zu versagen wäre. Diese Regelung beschränkt das in Zif-fer 2 Satz 1 der Garantiebedingungen bereits vollständig geregelte Garantie-versprechen vielmehr in der Weise, dass sie eine Inanspruchnahme der Be-klagten aus der Garantie von einer Wahrung der beschriebenen Wartungsan-forderungen und deren Nachweis abhängig macht, und modifiziert dadurch das gegebene Hauptleistungsversprechen entsprechend (vgl. BGH, Urteile vom 24. März 1999 - IV ZR 90/98, aaO S. 141 f.; vom 26. September 2007 - IV ZR 252/06, NJW-RR 2008, 189 Rn. 14).

21        2. Der in Ziffer 6 der Garantiebedingungen als Folge einer unterlassenen Durchführung der dort beschriebenen Wartungsarbeiten vorgesehene Verlust der Garantieansprüche benachteiligt den Kläger unangemessen und ist deshalb gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.

a) Eine Formularklausel ist nach der Rechtsprechung des Bundesge-richtshofs unangemessen, wenn 22            der Verwender missbräuchlich eigene Interes-sen auf Kosten des Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vorn-herein die Interessen seines Partners hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (Senatsurteile vom 17. Oktober 2007 - VIII ZR 251/06, aaO Rn. 15; vom 12. Dezember 2007 - VIII ZR 187/06, aaO Rn. 14; vom 14. Oktober 2009 - VIII ZR 354/08, aaO Rn. 13; jeweils mwN). Dies ist bei den in der genannten Klausel aufgestellten Garantie-Voraussetzungen der Fall, wenn - wie revisionsrechtlich zu unterstellen ist - die Beklagte die Gewährung der Anschlussgarantie von der Zahlung eines geson-derten Entgelts abhängig macht.

23        b) Zwar ist ein Interesse der Beklagten anzuerkennen, zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der von der Garantie erfassten Fahrzeuge auf die Einhal-tung der vorgegebenen Wartungsintervalle zu dringen, um auf diese Weise das Risiko von Garantiefällen zu vermindern. Auch mag ihr ein Interesse daran nicht abzusprechen sein, ihre Neuwagenkunden über die gesetzliche Gewährleis-tungszeit hinaus an ihr Werkstattnetz zu binden, um dadurch nicht nur dessen Auslastung, sondern auch eine sachgerechte, nach ihren Vorgaben durchzufüh-rende Wartung der Fahrzeuge und darüber zugleich den qualitativen Ruf der Fahrzeugmarke zu fördern sowie die von ihr eingegangenen Garantieverpflich-tungen hinreichend kalkulierbar gestalten zu können. Diese Gesichtspunkte rechtfertigen es für sich allein jedoch noch nicht, den Garantiegeber von seiner Leistungsverpflichtung ohne Rücksicht darauf freizustellen, ob der Verstoß des Garantienehmers gegen seine Obliegenheit zur Durchführung der Wartungsar-beiten für den reparaturbedürftigen Schaden ursächlich geworden ist.

24        aa) Zwar ist ein Fahrzeughersteller, der eine gesetzliche Haftung durch eine zusätzlich zum Kaufvertrag übernommene Herstellergarantie freiwillig er-weitert, in der Bestimmung von Inhalt und Reichweite dieser zusätzlich gewähr-ten Garantie grundsätzlich frei, was auch bei einer AGB-rechtlichen Beurteilung nicht unberücksichtigt bleiben kann (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juni 1997 - I ZR 46/95, WM 1997, 2043 unter II 3 b - Herstellergarantie). Dementsprechend hat der Senat das von vorstehenden Erwägungen getragene Interesse eines garan-tiegebenden Herstellers, von einer für Neuwagen übernommenen zusätzlichen Garantieverpflichtung bereits bei Nichteinhaltung der dem Kunden auferlegten Wartungsobliegenheiten in verkehrsüblichen Intervallen vollständig frei zu wer-den, für Fall als berechtigt anerkannt, dass ungeachtet einer möglichen Bereit-schaft des Kunden, für das mit einer solchen Garantie versehene Neufahrzeug einen höheren Preis zu zahlen, die Garantie als zusätzliche Leistung zum Fahr zeugkauf angeboten wird und der Kunde, um in deren Genuss zu kommen, als - wirtschaftlich gesehen - "Gegenleistung" lediglich zur regelmäßigen Durchfüh-rung der Wartungsdienste in den Vertragswerkstätten gehalten ist. Für diesen Fall hat der Senat die Interessen des Kunden, die - ohnehin regelmäßig not-wendigen - Wartungsarbeiten zwecks Erhalts des Garantieanspruchs nach den Vorgaben des Herstellers in dessen Werkstattnetz durchführen zu lassen, durch die betreffende Verfallklausel nicht für unangemessen beeinträchtigt erachtet, da es der freien Entscheidung des Kunden überlassen bleibt, ob und ab wann er - etwa im Hinblick auf das Alter des Fahrzeugs - von den regelmäßigen War-tungen Abstand nehmen oder diese bei anderen (preisgünstigeren) Werkstätten durchführen lassen will (Senatsurteil vom 12. Dezember 2007 - VIII ZR 187/06, aaO Rn. 17 f.).

25        Ebenso hat es der Senat außerhalb dieser besonderen Interessenlagen beim Absatz von Neuwagen nicht missbilligt, wenn ein Garantiegeber in seinen Garantiebedingungen von einer Obliegenheit des Kunden ausgegangen ist, vom Fahrzeughersteller vorgeschriebene oder empfohlene Wartungsarbeiten in zumutbarer Weise (dazu Senatsurteil vom 14. Oktober 2009 - VIII ZR 354/08, aaO) durchführen zu lassen, und bei versäumter Fahrzeugwartung dem Kun-den den Beweis fehlender Ursächlichkeit zwischen dem Wartungsversäumnis und dem Garantiefall auferlegt hat (Senatsurteil vom 17. Oktober 2007 - VIII ZR 251/06, aaO mwN).

26        bb) Um solche Fallgestaltungen geht es hier aber nicht. Die mit dem Fahrzeugkauf auf den Kläger übergegangene Anschlussgarantie der Beklagten stellt nicht lediglich eine zusätzliche Leistung des Herstellers beim Neufahr-zeugkauf zwecks Schaffung eines absatzfördernden Qualitätsmerkmals seiner Fahrzeuge dergestalt dar, dass sich die "Gegenleistung" für die gewährte Ga-rantie weitgehend in einer bis zum Garantiefall durchgeführten regelmäßigen Fahrzeugwartung im Werkstattnetz des Herstellers erschöpft (vgl. Senatsurteil vom 12. Dezember 2007 - VIII ZR 187/06, aaO Rn. 17). Vielmehr handelt es sich - wie revisionsrechtlich zu unterstellen ist - um eine gesondert zu erwer-bende und zu vergütende Garantie. Für diesen Fall kann das grundsätzlich an-zuerkennende Interesse eines Fahrzeugherstellers, seine Kunden bei dem Ab-satz von Neufahrzeugen zu den vorgeschriebenen oder empfohlenen War-tungsarbeiten in seinem Werkstattnetz anzuhalten, um dadurch den Ruf seiner Marke als wenig schadensanfällig zu stärken und den Kunden an das eigene Werkstattnetz zu binden (vgl. Senatsurteil vom 12. Dezember 2007 - VIII ZR 187/06, aaO Rn. 17 f.; Christensen, aaO), keinen Vorrang vor dem Interesse des Kunden an einem Schutz vor einer Aushöhlung von Garantiezusagen durch einschränkende Nebenbestimmungen beanspruchen. Vielmehr verdient, wenn die Garantieleistungen nicht automatisch als zusätzliche Leistung zum Fahr-zeugkauf mitgewährt werden, sondern erst durch ein gesondertes Entgelt er-kauft werden müssen, die berechtigte Erwartung des Kunden am (Fort-) Bestand der erkauften Garantieleistung jedenfalls dann den Vorrang, wenn die mangelnde Beachtung der vorgeschriebenen Wartungsobliegenheiten keinen Einfluss auf den Eintritt des Garantiefalls hat. Die in diesem Fall eintretende Belastung des Garantiegebers mit der Klärung von Kausalitätsfragen rechtfer-tigt - wie der Senat in seinem Urteil vom 17. Oktober 2007 (VIII ZR 251/06, aaO) entschieden hat - unter den genannten Umständen ebenfalls keinen Un-tergang des Garantieanspruchs allein schon wegen einer Säumnis des Garan-tienehmers mit seiner Wartungsobliegenheit.

27        III. Das Berufungsurteil kann daher keinen Bestand haben, es ist aufzuhe-ben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück-zuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO).

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