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Wirtschaftsrecht
01.07.2021
Wirtschaftsrecht
OLG Düsseldorf: Zur Handelsregistereintragung der Befreiung des GmbH-Geschäftsführers

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.4.2021 – I-3 Wx 46/21

Volltext: BB-Online BBL2021-1602-1

Amtlicher Leitsatz

Die Befreiung des Geschäftsführers einer im vereinfachten Verfahren gemäß § 2 Abs. 1a GmbHG unter Verwendung des gesetzlichen Musterprotokolls als Einpersonengesellschaft gegründeten UG (haftungsbeschränkt) von den Beschränkungen des § 181 BGB kann nicht im Handelsregister eingetragen werden, wenn der als Anlage zur Anmeldung vorgelegte neu gefasste Gesellschaftsvertrag ersichtlich eine dahin gehende Regelung nicht enthält.

Sachverhalt

    I.

Die betroffene Gesellschaft wurde mit notariell beurkundetem Vertrag vom 15. September 2017 im vereinfachten Verfahren gemäß § 2 Abs. 1a GmbHG unter Verwendung des gesetzlichen Musterprotokolls als Einpersonengesellschaft mit einem Stammkapital von 1.000,- € und mit Sitz in Münster gegründet. Am 2. Oktober 2017 wurde die Gesellschaft im Handelsregister eingetragen und am 20. Dezember 2017 wurde die Erhöhung des Stammkapitals auf 2.000,- € eingetragen.

Mit notariell beurkundetem Gesellschafterbeschluss vom 6. Oktober 2020 wurde die Verlegung des Sitzes der Gesellschaft nach Düsseldorf sowie die Neufassung des Gesellschaftsvertrages beschlossen. Am gleichen Tage meldete die betroffene Gesellschaft die Änderung ihres Sitzes zur Eintragung im Handelsregister an; der Gesellschaftsvertrag sei neu gefasst worden, mit Ausnahme der Sitzverlegung seien die Inhalte des Gesellschaftsvertrages unverändert geblieben. Der Anmeldung beigefügt war die beschlossene Neufassung des Gesellschaftsvertrages.

Mit Verfügung vom 9. Februar 2021 wies das Registergericht darauf hin, dass die geänderte besondere Vertretungsbefugnis, die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB, des Geschäftsführers noch angemeldet werden müsse. Die Befreiung sei mit der Satzungsänderung entfallen.

Gegen diese Verfügung legte die betroffene Gesellschaft am 10. Februar 2021 Beschwerde ein. Sie wandte ein, die Änderung des Gesellschaftsvertrages lasse die Geschäftsführerbestellung als solche unberührt, ebenso wenig wirke sich die Änderung auf die Ausgestaltung seiner Vertretungsmacht aus.

Mit Beschluss vom 18. Februar 2021 hat das Registergericht die Anmeldung vom 6. Oktober 2020 zurückgewiesen. Die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB habe begrenzte materielle Satzungsqualität. Die Gesellschafter könnten die Befreiung durch einfachen Gesellschafterbeschluss widerrufen oder aber auch - wie hier in Ziffer 4 geschehen - das Musterprotokoll ändern. Die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB müsse durch oder aufgrund einer satzungsmäßigen Regelung erfolgen und diese müsse auch bestehen bleiben. Der Wegfall der Möglichkeit einer Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB in einer normalen GmbH-Satzung infolge Satzungsänderung führe auch zu einer Änderung der besonderen Vertretungsbefugnis eines Geschäftsführers, dem unter der alten Satzung die Befreiung zugesprochen gewesen sei.

Noch am 18. Februar 2021 hat die betroffene Gesellschaft Beschwerde gegen die Zurückweisung der von ihr angemeldeten Eintragung eingelegt. Dazu wiederholt sie ihre bereits in ihrer Beschwerde vom 10. Februar 2021 vertretene Auffassung.

Das Registergericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Düsseldorf mit weiterem Beschluss vom 25. Februar 2021 zur Entscheidung vorgelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Aus den Gründen

    II.

Die nach Maßgabe der §§ 58 ff. FamFG statthafte und auch im übrigen zulässige Beschwerde der betroffenen Gesellschaft ist dem Senat infolge der vom Registergericht mit weiterem Beschluss vom 25. Februar 2021 ordnungsgemäß erklärten Nichtabhilfe zur Entscheidung angefallen, § 68 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz FamFG. In der Sache bleibt sie ohne Erfolg.

Das Registergericht hat die begehrte Eintragung zu Recht und mit zutreffender, aus Rechtsgründen nicht ergänzungsbedürftiger Begründung zurückgewiesen. Lediglich zur Verdeutlichung sei folgendes angemerkt:

Änderungen der Satzung einer gemäß dem gesetzlichen Musterprotokoll gegründeten und eingetragenen Gesellschaft unterfallen den allgemeinen Regelungen der §§ 53 ff. GmbHG (Baumbach/Hueck-Fastrich, GmbHG, 22. Aufl. 2019, § 2 Rn. 18 und 62). Zwar ist es zur wirksamen Änderung eines gemäß dem Musterprotokoll gefassten Gesellschaftsvertrages nicht erforderlich, dass der Gesellschaftsvertrag insgesamt neu gefasst wird. Indes müssen die geänderten Bestimmungen zwingend vom Wortlaut des Musterprotokolls abweichen, wenn sonst inhaltlich Falsches geregelt würde; die sonstigen, durch die Satzungsänderung nicht berührten Regelungen sind dagegen unverändert zu übernehmen (Beck'sches Notar-Handbuch, Meyer/Weiler, 7. Aufl. 2019, Rn. 352). Das gilt auch für die im Gesellschaftsvertrag geregelte Befugnis zur Vertretung der Gesellschaft als materieller Satzungsbestandteil und eine generell geltende Befreiung des Geschäftsführers von den Beschränkungen des § 181 BGB bedarf zu ihrer Wirksamkeit einer satzungsmäßigen Grundlage (OLG Nürnberg BeckRS 2010, 7681; BeckOK GmbHG/Trölitzsch, 47. Edition, Stand: 1. Februar 2021, § 53 Rn. 1 a und 43).

Nach der Maßgabe des Vorstehenden kann die Befreiung des Geschäftsführers der betroffenen Gesellschaft von den Beschränkungen des § 181 BGB nicht im Handelsregister eingetragen werden, denn der als Anlage zur Anmeldung vorgelegte neu gefasste und aus vier Ziffern bestehende Gesellschaftsvertrag vom 6. Oktober 2020 enthält ersichtlich keine dahingehende Regelung.

    III.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Pflicht der betroffenen Gesellschaft zur Tragung der Gerichtskosten ergibt sich unmittelbar aus §§ 22 Abs. 1, 25 Abs. 1 GNotKG; eine Anordnung über die Erstattung außergerichtlicher Kosten kommt bereits deshalb nicht in Betracht, da am Beschwerdeverfahren nur die betroffene Gesellschaft teilgenommen hat.

Die Festsetzung des Geschäftswertes beruht auf § 61, 36 Abs. 3 GNotKG.

Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, besteht nicht, § 70 Abs. 2 Satz 1 FamFG.

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