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Wirtschaftsrecht
28.03.2019
Wirtschaftsrecht
EuGH: Zur Haftungsbeschränkung des Zahlungsdienstleisters

EuGH, Urteil vom 21.3.2019 – C-245/18, Tecnoservice Int. Srl, in Konkurs,  gegen Poste Italiane SpA, ECLI:EU:C:2019:242

Volltext: BB-Online BBL2019-769-2

Tenor

Art. 74 Abs. 2 der Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Par-laments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungs-dienste im Binnenmarkt, zur Ände-rung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG ist dahin auszulegen, dass die in dieser Bestimmung vorgesehene Haf-tungsbeschränkung des Zah-lungsdienstleisters, wenn ein Zahlungsauftrag in Überein-stimmung mit dem vom Zah-lungsdienstnutzer angegebenen Kundenidentifikator ausgeführt wird, dieser aber nicht mit dem von diesem Nutzer angegebenen Namen des Zahlungsempfängers übereinstimmt, sowohl auf den Zah-lungsdienstleister des Zahlers als auch auf den Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers Anwendung findet.

Urteil

1          Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 74 und 75 der Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG (ABl. 2007, L 319, S. 1).

2          Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Tecnoservice Int. Srl, in Konkurs (im Folgenden: Tecnoservice), und der Poste Italiane SpA über die Zahlung eines Geldbetrags an einen irrtümlichen Empfänger aufgrund eines vom Zahler angegebenen fehlerhaften Kundenidentifikators.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

3          In den Erwägungsgründen 40, 43 und 48 der Richtlinie 2007/64 heißt es:

„(40) Im Interesse einer voll integrierten und vollautomatisierten Abwicklung von Zahlungen und im Interesse der Rechtssicherheit im Hinblick auf sämtliche Verpflichtungen der Zahlungsdienstnutzer untereinander sollte der vom Zahler transferierte Betrag dem Konto des Zahlungsempfängers in voller Höhe gutgeschrieben werden. …

(43) Im Interesse einer zügigeren [unions]weiten Abwicklung von Zahlungen sollte für alle Zahlungsaufträge, die vom Zahler in Euro oder einer Währung eines Mitgliedstaats außerhalb der Eurozone angewiesen werden, einschließlich Überweisungen und Finanztransfers, eine Ausführungsfrist von maximal einem Tag festgelegt werden. … In Anbetracht der in vielen Fällen äußerst effizienten nationalen Zahlungsinfrastruktur sollten die Mitgliedstaaten jedoch gegebenenfalls Vorschriften über Ausführungsfristen von weniger als einem Geschäftstag beibehalten oder erlassen dürfen, um eine Verschlechterung des derzeitigen Leistungsniveaus zu vermeiden.

(48) Der Zahlungsdienstleister sollte unmissverständlich angeben können, welche Angaben für die korrekte Ausführung eines Zahlungsauftrags erforderlich sind. Andererseits sollte es den Mitgliedstaaten nicht gestattet sein, für Zahlungsvorgänge einen speziellen Identifikator vorzuschreiben, da das zu einer Fragmentierung führen und die Schaffung integrierter Zahlungssysteme in der [Union] gefährden würde. Dies sollte dem jedoch nicht entgegenstehen, dass die Mitgliedstaaten vom Zahlungsdienstleister des Zahlers verlangen können, die im Verkehr erforderliche Sorgfalt zu beachten und – soweit technisch und ohne manuelles Eingreifen möglich – zu überprüfen, ob der Kundenidentifikator kohärent ist, und wenn dies nicht der Fall ist, den Zahlungsauftrag zurückzuweisen und den Zahler davon zu unterrichten. Die Haftung des Zahlungsdienstleisters sollte auf die korrekte Ausführung eines Zahlungsvorgangs gemäß dem vom Zahlungsdienstnutzer erteilten Auftrag beschränkt werden.“

4          Art. 4 dieser Richtlinie bestimmt:

„Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Begriff

5. ‚Zahlungsvorgang‘ die bzw. der vom Zahler oder Zahlungsempfänger ausgelöste Bereitstellung, Transfer oder Abhebung eines Geldbetrags, unabhängig von etwaigen zugrunde liegenden Verpflichtungen im Verhältnis zwischen Zahler und Zahlungsempfänger;

21. ‚Kundenidentifikator‘ eine Kombination aus Buchstaben, Zahlen oder Symbolen, die dem Zahlungsdienstnutzer vom Zahlungsdienstleister mitgeteilt wird und die der Zahlungsdienstnutzer angeben muss, damit der andere am Zahlungsvorgang beteiligte Zahlungsdienstnutzer und/oder dessen Zahlungskonto zweifelsfrei ermittelt werden kann;

…“

5          Zum Kapitel 2 („Einzelzahlungen“) des Titels III der Richtlinie gehört Art. 37 („Informationen und Vertragsbedingungen“), dessen Abs. 1 Folgendes bestimmt:

„Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass dem Zahlungsdienstnutzer folgende Informationen und Vertragsbedingungen mitgeteilt oder zugänglich gemacht werden:

a) die vom Zahlungsdienstnutzer mitzuteilenden Informationen oder Kundenidentifikatoren, die für die ordnungsgemäße Ausführung eines Zahlungsauftrags erforderlich sind;

…“

6          Der zu Kapitel 3 („Rahmenverträge“) in Titel III der Richtlinie gehörende Art. 42 („Informationen und Vertragsbedingungen“) sieht vor:

„Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass dem Zahlungsdienstnutzer folgende Informationen und Bedingungen mitgeteilt werden:

2. Über die Nutzung des Zahlungsdienstes

b) die vom Zahlungsdienstnutzer mitzuteilenden Informationen oder Kundenidentifikatoren, die für die ordnungsgemäße Ausführung eines Zahlungsauftrags erforderlich sind;

…“

7          Art. 74 („Fehlerhafte Kundenidentifikatoren“) der Richtlinie 2007/64 bestimmt:

„(1) Wird ein Zahlungsauftrag in Übereinstimmung mit dem Kundenidentifikator ausgeführt, so gilt der Zahlungsauftrag im Hinblick auf den durch den Kundenidentifikator bezeichneten Zahlungsempfänger als korrekt ausgeführt.

(2) Ist der vom Zahlungsdienstnutzer angegebene Kundenidentifikator fehlerhaft, so haftet der Zahlungsdienstleister nicht gemäß Artikel 75 für die fehlerhafte oder nicht erfolgte Ausführung des Zahlungsvorgangs.

Der Zahlungsdienstleister des Zahlers bemüht sich jedoch im Rahmen des Zumutbaren, den Geldbetrag, der Gegenstand des Zahlungsvorgangs war, wiederzuerlangen.

(3) Macht der Zahlungsdienstnutzer weiter gehende Angaben als in Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 42 Absatz 2 Buchstabe b festgelegt, so haftet der Zahlungsdienstleister nur für die Ausführung von Zahlungsvorgängen in Übereinstimmung mit dem vom Zahlungsdienstnutzer angegebenen Kundenidentifikator.“

8          Art. 75 („Nicht erfolgte oder fehlerhafte Ausführung“) der Richtlinie 2007/64 sieht in seinen Abs. 1 und 2 eine Haftung „unbeschadet von … Artikel 74 Absätze 2 und 3“ der Richtlinie vor.

Italienisches Recht

9          Die Richtlinie 2007/64 wurde durch das Decreto legislativo n. 11 recante attuazione della direttiva 2007/64/CE (gesetzesvertretendes Dekret Nr. 11 zur Umsetzung der Richtlinie 2007/64/EG) vom 27. Januar 2010 (Supplemento ordinario zur GURI Nr. 36 vom 13. Februar 2010, im Folgenden: gesetzesvertretendes Dekret Nr. 11/2010) in italienisches Recht umgesetzt.

10        Mit den Art. 24 und 25 des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 11/2010 wurden die Art. 74 und 75 der Richtlinie 2007/64 umgesetzt, wobei diese praktisch wörtlich übernommen wurden.

Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage

11        Am 3. August 2015 wies ein Schuldner von Tecnoservice seine Bank an, zugunsten dieser Gesellschaft mittels einer Überweisung eine Zahlung zu leisten, die einem durch einen Kundenidentifikator im Sinne von Art. 4 Nr. 21 der Richtlinie 2007/64, d. h. durch eine internationale Bankkontonummer (International Bank Account Number, im Folgenden: IBAN), identifizierten Girokonto bei Poste Italiane gutgeschrieben werden sollte. Auch der Name des Begünstigten der Überweisung, nämlich Tecnoservice, war auf dem Überweisungsträger angegeben.

12        Die Überweisung erfolgte auf das der angegebenen IBAN entsprechende Konto. Allerdings stellte sich heraus, dass die Überweisung jemand anderem als Tecnoservice gutgeschrieben wurde, so dass diese den ihr geschuldeten Betrag nie erhalten hat.

13        Tecnoservice erhob gegen Poste Italiane Klage beim Tribunale ordinario di Udine (Zivilgericht von Udine, Italien), dem vorlegenden Gericht, und trug vor, dass Poste Italiane dafür hafte, dass sie nicht geprüft habe, ob die vom Auftraggeber genannte IBAN mit dem Namen des Zahlungsempfängers übereinstimme. Dadurch habe Poste Italiane zugelassen, dass der fragliche Betrag einem falschen Zahlungsempfänger gutgeschrieben werde, obwohl es hinreichende Hinweise dafür gegeben habe, dass der Kundenidentifikator falsch sei.

14        Poste Italiane ist der Auffassung, sie hafte nicht, da sie die Überweisung dem der vom Zahler angegebenen IBAN entsprechenden Konto gutgeschrieben habe und nicht zu einer zusätzlichen Kontrolle verpflichtet sei.

15        Das vorlegende Gericht weist insoweit darauf hin, dass nach den Bestimmungen der Richtlinie 2007/64 ein Zahlungsauftrag, der in Übereinstimmung mit dem Kundenidentifikator ausgeführt wird, als korrekt ausgeführt gilt.

16        Jedoch gebe es zweierlei Möglichkeiten für die Auslegung der Art. 74 und 75 der Richtlinie 2007/64 und folglich der einschlägigen Bestimmungen des nationalen Rechts.

17        Nach der ersten Auslegung seien diese beiden Artikel ausschließlich auf das Verhältnis zwischen dem Zahler und seiner Bank anwendbar, nicht aber auf das Verhältnis zwischen der Bank des Zahlungsempfängers und anderen Beteiligten, etwa dem Auftraggeber, dem tatsächlichen Zahlungsempfänger oder gar einem irrtümlichen Zahlungsempfänger. In diesem Fall wäre auf das zweite Verhältnis ausschließlich nationales Recht anzuwenden, das überwiegend auf anderen und weiter gefassten Haftungsvorschriften als die in der Richtlinie vorgesehenen beruhe.

18        Gemäß der zweiten Auslegung fänden die beiden Bestimmungen auf den gesamten Zahlungsvorgang Anwendung, so dass auch das Verhalten der Bank des Zahlungsempfängers erfasst werde. In diesem Fall käme es auch für die Haftung des Zahlungsdienstleisters des Zahlungsempfängers ausschließlich darauf an, ob er sich an die vom Auftraggeber genannte IBAN gehalten habe.

19        Das vorlegende Gericht stellt insoweit fest, dass die Einrichtungen zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten im Rahmen des Arbitro Bancario e Finanziario (Schlichtungsstelle für das Banken- und Finanzwesen, Italien) auf diesem Gebiet widersprüchliche Entscheidungen erlassen hätten, dass aber das Kollegium zur Koordinierung zwischen diesen Stellen angegeben habe, dass es den zweiten Auslegungsansatz vorziehe.

20        Unter diesen Umständen hat das Tribunale ordinario di Udine (Zivilgericht von Udine) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Sind die Art. 74 und 75 der Richtlinie 2007/64 in der am 3. August 2015 geltenden Fassung in Bezug auf die Verpflichtungen und Grenzen der Haftung des Zahlungsdienstleisters, wie sie durch die Art. 24 und 25 des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 11/2010 in die italienische Rechtsordnung umgesetzt wurden, dahin auszulegen, dass sie nur auf den Zahlungsdienstleister desjenigen Anwendung finden, der den Auftrag für die Ausführung eines Zahlungsdienstes erteilt, oder aber dahin, dass sie auch auf den Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers anzuwenden sind?

Zur Vorlagefrage

21        Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Art. 74 und 75 der Richtlinie 2007/64 dahin auszulegen sind, dass die Haftungsbeschränkung des Zahlungsdienstleisters, wenn ein Zahlungsauftrag in Übereinstimmung mit dem vom Zahlungsdienstnutzer angegebenen Kundenidentifikator ausgeführt wird, dieser aber nicht mit dem von diesem Nutzer angegebenen Namen des Zahlungsempfängers übereinstimmt, nur auf den Zahlungsdienstleister des Auftraggebers oder auch auf den Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers Anwendung findet.

22        Nach Art. 74 Abs. 1 der Richtlinie 2007/64 gilt „ein Zahlungsauftrag in Übereinstimmung mit dem Kundenidentifikator … im Hinblick auf den durch den Kundenidentifikator bezeichneten Zahlungsempfänger als korrekt ausgeführt“. In Abs. 2 derselben Bestimmung heißt es weiter: „Ist der vom Zahlungsdienstnutzer angegebene Kundenidentifikator fehlerhaft, so haftet der Zahlungsdienstleister nicht gemäß Artikel 75 für die fehlerhafte oder nicht erfolgte Ausführung des Zahlungsvorgangs.“

23        Somit genügt es für eine sachdienliche Antwort an das vorlegende Gericht, da dessen Zweifel, wie sich aus den dem Gerichtshof vorgelegten Akten ergibt, lediglich Art. 74 Abs. 2 der Richtlinie 2007/64 betreffen, nur diese Bestimmung auszulegen, die speziell den Fall regelt, dass der vom Zahlungsdienstnutzer angegebene Kundenidentifikator fehlerhaft ist.

24        Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sind für die Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteile vom 2. September 2015, Surmačs, C‑127/14, EU:C:2015:522, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 16. November 2016, DHL Express [Austria], C‑2/15, EU:C:2016:880, Rn. 19).

25        Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass Art. 74 Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie 2007/64, in dem lediglich der Ausdruck „Zahlungsdienstleister“ verwendet wird, nicht zwischen den verschiedenen Zahlungsdienstleistern unterscheidet. Im Hinblick auf diesen Wortlaut gilt die in dieser Bestimmung vorgesehene Haftungsbeschränkung folglich für alle am Zahlungsvorgang beteiligten Zahlungsdienstleister und nicht nur für einen von ihnen.

26        Gestützt wird diese wörtliche Auslegung durch den Kontext, in den sich diese Vorschrift einfügt. Zum einen wird in Art. 4 Nr. 5 der Richtlinie 2007/64 definiert, dass unter einem „Zahlungsvorgang“ im Sinne dieser Richtlinie eine „vom Zahler oder Zahlungsempfänger ausgelöste“ Bereitstellung, Übertragung oder Abhebung eines Geldbetrags, unabhängig von etwa zugrunde liegenden Verpflichtungen im Verhältnis zwischen Zahler und Zahlungsempfänger zu verstehen ist. Gemäß dieser Definition geht es bei dem Begriff des „Zahlungsvorgangs“ um eine umfassende und einheitliche Handlung zwischen dem Zahler und dem Zahlungsempfänger und nicht nur um die jeweiligen Beziehungen des Zahlers und des Zahlungsempfängers zu ihrem eigenen Zahlungsdienstleister.

27        Zum anderen ist nach Art. 74 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 2007/64 nur der „Zahlungsdienstleister des Zahlers“ verpflichtet, sich – soweit ihm dies vernünftigerweise zugemutet werden kann – um die Wiedererlangung des Geldbetrags zu bemühen, der Gegenstand des Zahlungsvorgangs war. Wenn der Unionsgesetzgeber also die Wirkung von Art. 74 Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie 2007/64 auf den Zahlungsdienstleister des Zahlers hätte beschränken wollen, soweit es um Zahlungen geht, die gemäß einem vom Nutzer angegebenen Kundenidentifikator ausgeführt wurden, hätte er dies auch in diese Bestimmung aufgenommen.

28        Die in Rn. 25 des vorliegenden Urteils dargestellte Auslegung von Art. 74 Abs. 2 der Richtlinie 2007/64 wird auch durch die Ziele der Richtlinie gestützt. Zum einen geht nämlich aus dem 40. Erwägungsgrund der Richtlinie 2007/64 hervor, dass durch diese eine vollintegrierte und ‑automatisierte Abwicklung von Zahlungen sichergestellt werden soll. Zum anderen zielt die Richtlinie gemäß ihrem 43. Erwägungsgrund auf eine Verbesserung der effizienten und zügigen Abwicklung von Zahlungen ab. Diese Ziele der automatisierten und zügigen Zahlungen werden besser erreicht, wenn diese Bestimmung dahin ausgelegt wird, dass sie die Haftung sowohl des Zahlungsdienstleisters des Zahlers als auch des Zahlungsdienstleisters des Zahlungsempfängers beschränkt, so dass diese von der Verpflichtung befreit sind, die Übereinstimmung des vom Zahlungsdienstnutzer angegebenen Kundenidentifikators mit der als Zahlungsempfänger angegebenen Person zu überprüfen.

29        Außerdem wird im 48. Erwägungsgrund der Richtlinie 2007/64 zwar darauf hingewiesen, dass die Mitgliedstaaten vom Zahlungsdienstleister „des Zahlers“ verlangen dürfen, dass er eine Sorgfaltspflicht beachtet, soweit dies technisch und ohne manuelles Eingreifen möglich ist. Aber beim Hinweis, dass die Haftung des Zahlungsdienstleisters auf die ordnungsgemäße Ausführung des Zahlungsvorgangs gemäß dem vom Zahlungsdienstnutzer erteilten Auftrag beschränkt werden sollte, wird nicht zwischen den beiden Kategorien von Zahlungsdienstleistern unterschieden.

30        Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 74 Abs. 2 der Richtlinie 2007/64 dahin auszulegen ist, dass die in dieser Bestimmung vorgesehene Haftungsbeschränkung des Zahlungsdienstleisters, wenn ein Zahlungsauftrag in Übereinstimmung mit dem vom Zahlungsdienstnutzer angegebenen Kundenidentifikator ausgeführt wird, dieser aber nicht mit dem von diesem Nutzer angegebenen Namen des Zahlungsempfängers übereinstimmt, sowohl auf den Zahlungsdienstleister des Zahlers als auch auf den Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers Anwendung findet.

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