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Wirtschaftsrecht
10.11.2011
Wirtschaftsrecht
BGH: Zur Haftungsbefreiung im gewerblichen KFZ-Mietvertrag

BGH, Urteil vom 11.10.2011 - VI ZR 46/10

leitsätze

a) Ist in einem gewerblichen KFZ-Mietvertrag eine Haftungsbefreiung oder eine Haftungsreduzierung nach Art der Vollkaskoversicherung vereinbart, ist ein in den Allgemeinen Vermietungsbedingungen vorgesehener undifferenzierter Haftungsvorbehalt für den Fall grober Fahrlässigkeit nach § 307 BGB un-wirksam.

b) An die Stelle der unwirksamen Klausel über den Haftungsvorbehalt tritt der Grundgedanke der gesetzlichen Regelung des § 81 Abs. 2 VVG.

c) Dies gilt hinsichtlich der Haftung des grob fahrlässig handelnden berechtigten Fahrers, der nicht Mieter ist, gleichermaßen jedenfalls dann, wenn dessen Haftungsfreistellung in den Allgemeinen Vermietungsbedingungen ausdrück-lich vorgesehen ist.

BGB § 307 Bb, Cc; VVG § 81 Abs. 2

sachverhalt

Die Klägerin, eine gewerbliche Kraftfahrzeugvermieterin, nimmt den Be-klagten auf Ersatz des Schadens in Anspruch, den er als Fahrer eines von sei-ner Arbeitgeberin angemieteten Kraftfahrzeugs verursacht hat.

Am 2. Juni 2008 vermietete die Klägerin einen Pkw an die Arbeitgeberin des Beklagten. Sie vereinbarten eine Haftungsfreistellung für selbstverschulde-te Unfälle mit einer Selbstbeteiligung von 770 € pro Schadensfall. Dem Vertrag lagen die Allgemeinen Vermietbedingungen der Klägerin zugrunde, die unter anderem folgende Regelung enthielten:

"2. Dem Mieter steht es frei, die Haftung aus Unfällen für Schäden der Vermieterin durch Zahlung eines besonderen Entgelts auszuschlie-ßen = vertragliche Haftungsfreistellung. In diesem Fall haftet er für Schäden, abgesehen von der vereinbarten Selbstbeteiligung nur dann, wenn

- ...

- er oder seine Erfüllungsgehilfen den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt haben.

...

7. Diese Regelungen gelten neben dem Mieter auch für den berechtig-ten Fahrer, wobei die vertragliche Haftungsfreistellung nicht zuguns-ten unberechtigter Nutzer der Mietwagen gilt."

Am 4. Juni 2008 fuhr der Beklagte um 0.59 Uhr nach einem Streit mit seiner Ehefrau und einem Kneipenbesuch mit dem angemieteten Pkw mit über-höhter Geschwindigkeit, kam von der Fahrbahn ab und kollidierte mit einem Baum. Der Beklagte war erheblich alkoholisiert, eine bei ihm um 2.54 Uhr ent-nommene Blutprobe wies eine Blutalkoholkonzentration von 2,96 Promille auf. Der Beklagte wurde rechtskräftig wegen fahrlässigen Vollrausches zu einer Geldstrafe verurteilt. Am Fahrzeug der Klägerin entstand infolge des Unfalls ein wirtschaftlicher Totalschaden in Höhe von 16.386,55 €.

Mit ihrer Klage hat die Klägerin den Fahrzeugschaden, Ersatz von Sach-verständigenkosten, Wiederbeschaffungskosten und eine Kostenpauschale so-wie Freistellung von den vorgerichtlichen Anwaltskosten geltend gemacht. Das Landgericht hat den Beklagten unter Klageabweisung im Übrigen zur Zahlung von 16.533,45 € zuzüglich Zinsen und zur Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten von 807,80 € verurteilt. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht der Klage lediglich in Höhe der vereinbarten Selbst-beteiligung von 770 € zuzüglich anteiliger vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Mit der vom Berufungsge-richt zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

aus den gründen

5          I. Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in VersR 2010, 1193 veröf-fentlicht ist, hat ausgeführt: Der Beklagte hafte zwar dem Grunde nach gemäß § 823 Abs. 1 BGB. Die Voraussetzungen für die Unzurechnungsfähigkeit des Beklagten gemäß § 827 Satz 1 BGB könnten nicht festgestellt werden. Die Blutalkoholkonzentration von über 3 Promille reiche hierfür allein nicht aus. Wei-tere Indizien könnten nicht festgestellt werden. Die Haftung des Beklagten sei jedoch zu seinen Gunsten als berechtigtem Fahrer auf die vereinbarte Selbst-beteiligung von 770 € beschränkt. Die Vertragsbestimmung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin, die einen pauschalen und generellen Haf-tungsvorbehalt für den Fall der groben Fahrlässigkeit vorsieht, verstoße gegen § 307 BGB und sei deshalb unwirksam. Weil die Parteien des Mietvertrags eine Haftungsreduzierung für den Mieter nach Art der Vollkaskoversicherung mit Selbstbeteiligung vereinbart hätten, dürfe der Mieter darauf vertrauen, dass die Reichweite des mietvertraglich vereinbarten Schutzes im Wesentlichen dem Schutz entspreche, den er als Eigentümer des Kraftfahrzeugs und als Versiche-rungsnehmer in der Fahrzeugvollversicherung genießen würde. Dort wäre der pauschale Haftungsvorbehalt für grobe Fahrlässigkeit nach § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, weil er mit wesentlichen Grundgedanken des seit 1. Ja-nuar 2008 geltenden § 81 Abs. 2 VVG nicht zu vereinbaren sei. Um eine unzu-lässige geltungserhaltende Reduktion zu vermeiden, müsse der Vorbehalt der Haftung für grobe Fahrlässigkeit insgesamt entfallen.

6          II. Die Beurteilung des Berufungsgerichts hält revisionsrechtlicher Überprü-fung nicht stand.

7          1. Zutreffend und von der Revision nicht angegriffen hat das Berufungs-gericht angenommen, dass der Beklagte dem Grunde nach gemäß § 823 Abs. 1 BGB zum Schadensersatz verpflichtet ist und die Voraussetzungen für die Unzurechnungsfähigkeit gemäß § 827 Satz 1 BGB, die zur Beweislast des Schädigers stehen (vgl. Senatsurteile vom 12. Februar 1963 - VI ZR 70/62, BGHZ 39, 103, 108; vom 1. Juli 1986 - VI ZR 294/85, BGHZ 98, 135, 136 ff.), nicht vorliegen.

8          2. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts scheitert die Haftung des Beklagten aber nicht ohne weiteres an der zwischen der Klägerin und der Arbeitgeberin des Beklagten vereinbarten vertraglichen Haftungsfreistellung.

9          a) Mit Recht hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, dass bei einem gewerblichen Kraftfahrzeugmietvertrag mit Haftungsfreistellung nach Art der Fahrzeugvollversicherung die Vertragsbestimmung, die die volle Haftung des Mieters oder seines berechtigten Fahrers bei grober Fahrlässigkeit vorsieht, gemäß § 307 BGB unwirksam ist. Denn eine solche Klausel weicht von wesent-lichen Grundgedanken der hier maßgeblichen gesetzlichen Regelung über die Fahrzeugvollversicherung ab und ist mit dieser nicht zu vereinbaren.

10        aa) Gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist der Vertragspartner im Zweifel nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unangemessen benachteiligt, wenn eine Ver-tragsbestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist. Von maßgeblicher Bedeu-tung ist insoweit, ob die dispositive gesetzliche Regelung nicht nur auf Zweck-mäßigkeitserwägungen beruht, sondern eine Ausprägung des Gerechtigkeits-gebots darstellt. Dabei brauchen Grundgedanken eines Rechtsbereichs nicht in Einzelbestimmungen formuliert zu sein. Es reicht aus, dass sie in allgemeinen, am Gerechtigkeitsgedanken ausgerichteten und auf das betreffende Rechtsge-biet anwendbaren Grundsätzen ihren Niederschlag gefunden haben (vgl. BGH, Urteile vom 9. Oktober 1985 - VIII ZR 217/84, BGHZ 96, 103, 109; vom 25. Juni 1991 - XI ZR 257/90, BGHZ 115, 38, 42; vom 30. Mai 2001 - XII ZR 273/98, NJW 2001, 3480, 3482).

11            Dementsprechend wird, wovon das Berufungsgericht zutreffend ausgeht, der Umfang einer entgeltlichen Haftungsfreistellung in einem gewerblichen Kraftfahrzeugmietvertrag am Leitbild der Kraftfahrzeugvollversicherung beur-teilt. Vereinbaren die Parteien eines Kraftfahrzeugmietvertrags eine entgeltliche Haftungsreduzierung für den Mieter nach Art einer Vollkaskoversicherung, so darf dieser - wie der Versicherungsnehmer - darauf vertrauen, dass die Reich-weite des mietvertraglich vereinbarten Schutzes im Wesentlichen dem Schutz entspricht, den er als Eigentümer des Kraftfahrzeugs und als Versicherungs-nehmer in der Fahrzeugvollversicherung genießen würde. Nur bei Einräumung dieses Schutzes genügt der gewerbliche Vermieter von Kraftfahrzeugen seiner aus dem Grundsatz von Treu und Glauben erwachsenen Verpflichtung, schon bei der Festlegung seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Interessen künftiger Vertragspartner angemessen zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteile vom 29. Oktober 1959 - II ZR 64/56, BGHZ 22, 109, 113 ff.; vom 20. Mai 2009 - XII ZR 94/07, BGHZ 181, 179 Rn. 13; vom 17. Dezember 1980 - VIII ZR 316/79, VersR 1981, 349, 350; vom 16. Dezember 1981 - VIII ZR 1/81, VersR 1982, 359, 360; vom 19. Juni 1985 - VIII ZR 250/84, VersR 1985, 1066, 1067; Christensen in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 11. Aufl., Bes. Vertragsty-pen, (22) Mietverträge Rn. 51; Rogler, r+s 2010, 1, 4).

12        bb) In der Fahrzeugvollversicherung ist - wie auch sonst im Versiche-rungsvertragsrecht - eine Vertragsbestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedin-gungen, wonach der Versicherungsnehmer voll haftet, wenn er den Versiche-rungsfall grob fahrlässig herbeiführt, regelmäßig gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam (vgl. Baumann in Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl. § 81 Rn. 189, 191; Burmann/Heß/Stahl, Versicherungsrecht im Straßenverkehr, 2. Aufl., Rn. 602; Halbach in Stiefel/Maier, Kraftfahrtversicherung, 18. Aufl., § 81 VVG Rn. 26; Karczewski in Rüffer/Halbach/Schimikowski, VVG, § 81 Rn. 114; MünchKommVVG/Looschelders, § 81 Rn. 140; Lorenz in Festschrift Deutsch, 2009, S. 355, 366 f.; Prölss in Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl., § 81 Rn. 38; Rixecker, zfs 2007, 15, 16; Schmidt-Kessel in Looschelders/Pohlmann, VVG, 2010, § 81 Rn. 74; Spuhl in Marlow/Spuhl, Das neue VVG, 4. Aufl., Rn. 561).

13        Eine Mindermeinung hält einen solchen Leistungsausschluss zwar für zulässig (Günther/Spielmann, r+s 2008, 133, 143). Dieser Ansicht ist aber nicht zu folgen. Die Abschaffung des Alles-oder-nichts-Prinzips durch § 81 Abs. 2 VVG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung war ein "zentraler Punkt" der Gesetzesreform (vgl. BT-Drucks. 16/3945, S. 49). Die formularmäßige Rück-kehr zu § 61 VVG a.F. wird daher in der Regel als unzulässig, weil einem we-sentlichen Grundgedanken (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB) des Versicherungsver-tragsrechts widersprechend, beurteilt (vgl. LG Göttingen, Urteil vom 18. November 2009 - 5 O 118/09, VersR 2010, 1490, 1491; LG Konstanz, Urteil vom 26. November 2009 - 3 O 119/09, zfs 2010, 214, 215 mit insoweit zustim-mender Anmerkung Rixecker; LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 27. Januar 2010 - 8 O 10700/08, r+s 2010, 145, 148; LG Berlin, Urteil vom 26. Januar 2011 - 4 O 184/10, juris Rn. 29 ff.; Karczewski in Rüffer/Halbach/ Schimikowski, VVG, 2009, § 81 Rn. 114; Rogler, r+s 2010, 1, 5).

14        cc) Nach Ziff. 7 der Allgemeinen Vermietbedingungen wird dem berech-tigten Fahrer der gleiche Umfang der Haftungsfreistellung gewährt wie dem Mieter, weshalb für die Beurteilung der Wirksamkeit der Klausel hier auch das Verhältnis des Vermieters zum Mieter maßgeblich ist. Die Erwartung einer der Fahrzeugvollversicherung entsprechenden Vertragsgestaltung besteht bei Kraftfahrzeugmietverträgen mit entgeltlicher Haftungsreduzierung auch hinsicht-lich des Verhaltens eines Fahrers, dem der Mieter berechtigterweise das Miet-fahrzeug überlässt, so dass entgegenstehende Geschäftsbedingungen gemäß § 307 BGB unwirksam sind (vgl. BGH, Urteile vom 16. Dezember 1981 - VIII ZR 1/81, VersR 1982, 359, 360; vom 20. Mai 2009 - XII ZR 94/07, BGHZ 181, 179 Rn. 16, 21 ff.). Das gilt auch für nach dem 1. Januar 2008 geschlossene Kraft-fahrzeugmietverträge, bei denen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen ab-weichend von § 81 Abs. 2 VVG die volle Haftung des Mieters für vom berechtig-ten Fahrer grob fahrlässig herbeigeführte Schäden vorsehen (vgl. Looschel-ders/Paffenholz, JR 2010, 290, 293).

15        b) Mit Erfolg rügt die Revision aber die Auffassung des Berufungsge-richts, der Vorbehalt der Haftung für grobe Fahrlässigkeit entfalle insgesamt, so dass der Beklagte im Fall grober Fahrlässigkeit nicht einmal anteilig hafte.

16        Welche Rechtsfolgen die Unwirksamkeit der Klausel, die in einem ge-werblichen Kraftfahrzeugmietvertrag mit entgeltlicher Haftungsreduzierung die volle Haftung für grob fahrlässig herbeigeführte Schäden vorsieht, nach sich zieht, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Teilweise wird, was das Berufungsgericht annimmt, ein ersatzloses Entfallen des Haftungsvorbehalts für grobe Fahrlässigkeit befürwortet mit der Folge, dass der Vermieter bei grob fahrlässiger Schadensverursachung keinen Schadensersatz verlangen kann (LG Berlin, Urteil vom 26. Januar 2011 - 4 O 184/10, DAR 2011, 264, 265; vgl. Rogler, r+s 2010, 1, 4 f. hinsichtlich eines Rückgriffs auf § 28 VVG für unwirk-same Klauseln über Obliegenheitsverletzungen). Eine andere Auffassung will im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung - ggf. unter Inkaufnahme einer geltungserhaltenden Reduktion - § 81 Abs. 2 VVG entsprechend anwenden (LG Göttingen, Urteil vom 18. November 2009 - 5 O 118/09, VersR 2010, 1490, 1491; so wohl auch LG Konstanz, Urteil vom 26. November 2009 - 3 O 119/09, juris Rn. 44). Nach zutreffender Ansicht tritt an die Stelle der unwirksamen Klausel über den Haftungsvorbehalt bei grober Fahrlässigkeit gemäß § 306 Abs. 2 BGB der Grundgedanke der gesetzlichen Regelung des § 81 Abs. 2 VVG (vgl. Rogler, jurisPR-VersR 3/2010 Anm. 2; vgl. ferner Nugel, jurisPR-VerkR 15/2010 Anm. 4).

17        aa) Ist eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht Ver-tragsbestandteil geworden oder unwirksam, sind vorrangig die gesetzlichen Vorschriften als eine konkrete Ersatzregelung in Betracht zu ziehen (vgl. § 306 Abs. 2 BGB). Nur wenn solche nicht zur Verfügung stehen, stellt sich die Frage, ob ein ersatzloser Wegfall der unwirksamen Klausel eine sachgerechte Lösung darstellt. Scheiden beide Möglichkeiten aus, ist zu prüfen, ob durch eine ergän-zende Vertragsauslegung eine interessengerechte Lösung gefunden werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 12. Oktober 2005 - IV ZR 162/03, VersR 2005, 1565 Rn. 37).

18        Ist eine Allgemeine Versicherungsbedingung nicht Vertragsbestandteil geworden, so treten an ihre Stelle die Regelungen des Versicherungsvertrags-gesetzes (MünchKommBGB/Basedow, 5. Aufl., § 306 Rn. 21; vgl. BGH, Urteil vom 21. Dezember 1981 - II ZR 76/81, NJW 1982, 824, 825). Das gilt entsprechend für die Haftungsfreistellung bei der gewerblichen Kraftfahrzeugvermie-tung, die sich am Leitbild der Fahrzeugversicherung zu orientieren hat (vgl. BGH, Urteile vom 10. Juni 2009 - XII ZR 19/08, VersR 2010, 260 Rn. 18 f.; vom 2. Dezember 2009 - XII ZR 117/08, NJW-RR 2010, 480 Rn. 14).

19        bb) Weil sich der Umfang der vertraglichen Haftungsfreistellung am Leit-bild der Kaskoversicherung orientiert, steht mit § 81 VVG für die Frage des Ma-ßes der Haftung eine Vorschrift des dispositiven Rechts zur Verfügung, die ge-eignet ist, die infolge der Unwirksamkeit der Klausel entstehende Lücke zu schließen. Im Fall einer ungültigen Allgemeinen Versicherungsbedingung über die grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls käme nach § 306 Abs. 2 BGB die Regelung des § 81 Abs. 2 VVG zur Anwendung (vgl. Rogler, jurisPR-VersR 3/2010 Anm. 2; a.A. LG Berlin, Urteil vom 26. Januar 2011 - 4 O 184/10, DAR 2011, 264, 265). Da der Umfang der mietvertraglichen Haftungs-freistellung am Leitbild der Kaskoversicherung auszurichten ist, findet auch die Regelung des § 81 Abs. 2 VVG entsprechende Anwendung. Im Fall einer miet-vertraglichen Haftungsfreistellung ist der Vermieter, der eine unwirksame Klau-sel verwendet, dem Versicherer gleichzustellen. Die Regelung des § 81 Abs. 2 VVG stellt auch für die mietvertragliche Haftungsfreistellung den vom Gesetz-geber bezweckten angemessenen Interessenausgleich zwischen den Parteien her.

20        cc) Die entsprechende Anwendung von § 81 Abs. 2 VVG läuft entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts und anderer Instanzgerichte (LG Berlin, Ur-teil vom 26. Januar 2011 - 4 O 184/10, DAR 2011, 264, 265 f.; vgl. Rogler, r+s 2010, 1, 4 f. hinsichtlich eines Rückgriffs auf § 28 VVG für unwirksame Klauseln über Obliegenheitsverletzungen) nicht auf eine unzulässige geltungserhaltende Reduktion hinaus. Das Verbot der geltungserhaltenden Reduktion verlangt, dass eine gegen §§ 307 ff. BGB verstoßende Vertragsbestimmung nicht durch andere im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung ermittelte Regelungen ersetzt wird, sondern insgesamt entfällt. Eine ergänzende Vertragsauslegung, die eine unwirksame Vertragsbestimmung auf den gerade noch zulässigen In-halt reduziert, liefe dem Zweck der Regelungen über die Allgemeinen Ge-schäftsbedingungen zuwider. Sie würde es dem Verwender ermöglichen, risiko-los die Allgemeinen Geschäftsbedingungen einseitig in seinem Interesse aus-zugestalten. Der Zweck des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, den Vertragspartner des Verwenders vor ungültigen Klauseln zu schützen, den Rechtsverkehr von unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen freizuhal-ten und auf einen den Interessen beider Seiten gerecht werdenden Inhalt All-gemeiner Geschäftsbedingungen hinzuwirken, würde unterlaufen (Senatsurteil vom 24. September 1985 - VI ZR 4/84, BGHZ 96, 18, 25 f.; BGH, Urteil vom 17. Mai 1982 - VII ZR 316/81, BGHZ 84, 109, 114 ff.). Die Geltung des - hier entsprechend anzuwendenden - dispositiven Gesetzesrechts anstelle einer un-wirksamen Klausel verstößt nicht gegen das Verbot der geltungserhaltenden Reduktion, sondern entspricht vielmehr seiner Intention (vgl. Senatsurteil vom 24. September 1985 - VI ZR 4/84, BGHZ 96, 18, 26).

21        III. Der Senat kann nicht gemäß § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst ent-scheiden. Die Entscheidung über den Umfang der Anspruchskürzung entspre-chend § 81 Abs. 2 VVG bedarf einer umfassenden Abwägung der Umstände des Einzelfalls (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juni 2011 - IV ZR 255/10, VersR 2011, 1037, Rn. 33). Da das Landgericht die streitgegenständliche Klausel als wirk-sam angesehen und das Berufungsgericht den Standpunkt vertreten hat, die streitgegenständliche Klausel sei unwirksam und werde nicht durch eine entsprechende Anwendung des § 81 Abs. 2 VVG ersetzt, bestand für die Parteien bislang kein Anlass, zu den für die Abwägung relevanten Umständen näher vorzutragen.

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