OLG München: Zur Haftung wegen Fehlberatung im Zusammenhang mit Währungsswaps
OLG München, Beschluss vom 16.7.2014 – 19 U 789/13,
rechtskräftig - Nichtzulassungsbeschwerde vom BGH mit Beschluss vom 17.06.2014, Gz. XI ZR 272/13, ohne Begründung zurückgewiesen
Leitsätze des Berichterstatters:
Zur Haftung wegen Fehlberatung im Zusammenhang mit Währungsswaps
Zu § 37a WpHG, §§ 276, 280 BGB, §§ 529 ff. ZPO
- 1. Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Beratung im Zusammenhang mit Währungsswaps verjähren gemäß § 37a WpHG a.F. innerhalb von 3 Jahren ab Anspruchsentstehung, soweit nicht Vorsatz vorliegt.
- 2. Das Bestreiten einer Fehlberatung beinhaltet auch die der Bank obliegende Behauptung, es fehle an einer vorsätzlichen Pflichtverletzung. Da das Fehlen von Vorsatz eine negative Tatsache betrifft, ist die Bank nicht gehalten, näher und detailliert hierzu auszuführen, solange der Anleger nicht Umstände darlegt, aus denen ableitet werden kann, dass die Bank vorsätzlich gehandelt hat.
- 3. Die Behauptung eines „negativen Marktwerts“ eines Swaps setzt konkreten Vortrag und ggf. Nachweis voraus, welcher Swap wann welchen konkreten negativen Marktwert gehabt haben soll.
- 4. Die Stellungnahme gem. § 522 II ZPO kann zwar auch zu weiterem Vorbringen im Rahmen der §§ 529 bis 531 ZPO genutzt werden. Nach § 529 II 1 ZPO sind jedoch neue verzichtbare Verfahrensrügen ausgeschlossen; neue Angriffs- und Verteidigungsmittel unterliegen der Beschränkung des § 530 ZPO; dabei kommt es für die Frage, ob die Zulassung des neuen Vorbringens die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde (§§ 530, 296 I ZPO), auf den Zeitpunkt an, in dem ohne das neue Vorbringen der Zurückweisungsbeschluss (nicht etwa ein späteres Berufungsurteil) ergehen könnte.
- 5. Der Streitwert ergibt sich aus dem aktuellen negativen Marktwert der Swaps.
Sachverhalt
Der Kläger, von Beruf Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, begehrt von der beklagten Bank die Feststellung, für von ihm befürchtete Verluste aus drei Währungsswaps nicht einstehen zu müssen.
Das Landgericht hat die Klage nach umfangreicher Beweisaufnahme abgewiesen, weil der Kläger die von ihm behaupteten Pflichtverletzungen nicht nachgewiesen habe und im übrigen jedenfalls mangels vorsätzlicher Tatbegehung gem. § 37a WpHG Verjährung eingetreten sei. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers. Auf die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts in dem angefochtenen Urteil wird Bezug genommen (§ 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO).
Der Kläger beantragt die Abänderung des angefochtenen Urteils im Sinne seiner erstinstanzlichen Anträge. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Mit Verfügung des Vorsitzenden vom 22.05.2013, auf die Bezug genommen wird, wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass und warum der Senat beabsichtigt, seine Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen. Ergänzend wird auf die Schriftsätze der Parteien im Berufungsverfahren Bezug genommen.
Aus den Gründen
Die Berufung des Klägers ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO im Beschlussweg als unbegründet zurückzuweisen, da der Senat einstimmig davon überzeugt ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats nicht erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Der Senat hält das Urteil des Landgerichts für offensichtlich zutreffend. Er nimmt auf das angefochtene Urteil Bezug. Bezug genommen wird ferner auf die Hinweise des Senats vom 22.05.2013, wonach er die Berufung i.S.v. § 522 Abs. 2 ZPO für unbegründet hält. Auch der weitere Schriftsatz vom 20.06.2013 gab keinen Anlass für eine abweichende Beurteilung:
Wie bereits in dem Hinweis vom 22.05.2013 ausgeführt wurde, ist das Landgericht hier nach umfangreicher Beweisaufnahme zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kläger die von ihm behaupteten Pflichtverletzungen nicht zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen habe. Gegen diese Beweiswürdigung wurden in der Berufungsbegründung keine konkreten Berufungsrügen erhoben. Soweit in dem Schriftsatz vom 20.06.2013 nunmehr umfangreiche Einwendungen gegen diese Beweiswürdigung des Landgerichts erhoben werden, sind diese daher insgesamt als verspätet zurückzuweisen.
Die Stellungnahme gem. § 522 II ZPO kann zwar auch zu weiterem Vorbringen im Rahmen der §§ 529 bis 531 ZPO genutzt werden. Nach § 529 II 1 ZPO sind jedoch neue verzichtbare Verfahrensrügen ausgeschlossen; neue Angriffs- und Verteidigungsmittel unterliegen der Beschränkung des § 530 ZPO; dabei kommt es für die Frage, ob die Zulassung des neuen Vorbringens die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde (§§ 530, 296 Abs. 1), auf den Zeitpunkt an, in dem ohne das neue Vorbringen der Zurückweisungsbeschluss (nicht etwa ein späteres Berufungsurteil) ergehen könnte (Rimmelspacher in: Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Auflage 2012, § 522 Rnr. 28). Das ist jetzt.
Daher sei nur kurz noch angemerkt, dass auch das verspätete Vorbringen der Berufung nicht zum Erfolg verholfen hätte, soweit es überhaupt aus sich heraus verständlich ist:
Soweit die Berufung nunmehr rügt, bereits die Vorstellung der streitgegenständlichen Geschäfte als solche zur Zinssicherung und Zinsoptimierung sei fehlerhaft gewesen, kann dem angefochtenen Urteil schon nicht entnommen werden, dass der Kläger eine solche Rüge bereits in erster Instanz erhoben hätte. In dieser Allgemeinheit wäre das auch gerichtsbekannt unzutreffend. Denn selbstverständlich sind Währungsswaps als Absicherungsmittel für Fremdwährungsgeschäfte prinzipiell geeignet. Welcher Bezug der streitgegenständlichen Geschäfte zu „etwaigen Kreditverpflichtungen des Klägers“ bestehen sollte, aber in Wahrheit nicht bestand, wurde allerdings auch in dem bereits verspäteten Vorbringen vom Kläger nicht konkret dargelegt oder gar unter Beweis gestellt.
Die vom Kläger weiterhin vermisste Ermittlung seiner Anlageziele erfolgte in dem Analysebogen Anlage K 4 vom 30.05.2007 (vgl. dazu bereits Hinweis vom 22.05.2013), in dem der Kläger sein Anlageverhalten als „spekulativ“ und seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse als „bekannt“ bezeichnete. Dass es sich hierbei um eine „reine Formalität“ gehandelt hätte, hat weder die Beweisaufnahme vor dem Landgericht ergeben noch ergibt sich dies aus dem Schreiben Anlage BK 5. Ganz im Gegenteil wurde der Kläger durch den dortigen Hinweis der Beklagten, dass der Abschluss von Zinsderivaten nur bei „spekulativer“ Ausrichtung erfolgen könne, nochmals nachdrücklich auf die erheblichen Risiken der streitgegenständlichen Geschäfte hingewiesen.
Eine „Verharmlosung von Risiken“ hat der Kläger jedenfalls nicht nachgewiesen. Wie bereits im Hinweis vom 22.05.2013 ausgeführt, waren die vom Kläger unterschriebenen Risikohinweise Anlage B 23 ausreichend (vgl. Urteil vom 22.10.2012, Gz. 19 U 672/12, WM 2013, 369; Az. BGH XI ZR 414/12). Dort wurde der Kläger u.a. sogar fett gedruckt über „Unkalkulierbare Verluste“ aufgeklärt. Diese Hinweise sind aus sich heraus nicht nur für einen Steuerberater und Wirtschaftsprüfer auch ohne weitere Erläuterung verständlich; ggf. hätte der Kläger daher nachfragen müssen. Außerdem hat der Zeuge K. vor dem Landgericht bekundet, er spreche insoweit statt von „unbegrenzten Verlustrisiken“ lieber von „nach oben hin offenen Verlustrisiken“ (Bl. 215 d.A.). Auch das würde als Risikoaufklärung zweifelsfrei ausreichen.
Zum angeblichen „negativen Marktwert“ der streitgegenständlichen Geschäfte fehlt weiterhin jeder Vortrag, welches der streitgegenständlichen Geschäfte überhaupt welchen konkreten negativen Marktwert gehabt haben soll (vgl. bereits LGU S. 12 f. und Hinweis vom 22.05.2013). Außerdem wäre der Kläger weiterhin beweisfällig, denn der Zeuge K. will durchaus auf die Margen hingewiesen haben (LGU S. 11). Die vom Kläger zitierte Entscheidung des Senats vom 26.11.2012, in der im übrigen die Höhe der behaupteten Rückvergütungen - anders als hier – vom dortigen Anleger konkret vorgetragen worden war - betrifft die Problematik der Rückvergütungen im Dreipersonenverhältnis, also einen völlig anderen Fall.
Zur „Aufklärung über volkswirtschaftliche Rahmendaten“ wurde bereits im Hinweis vom 22.05.2013 ausgeführt, dass der Kläger hier – anders als in anderen vom Senat entschiedenen Fällen (vgl. z.B. Urteil vom 22.10.2012, Gz. 19 U 672/12, WM 2013, 369) - nach der Behauptung der Beklagten (vgl. Klageerwiderung S. 63 ff.) und den Bekundungen der Zeugen über die streitgegenständlichen Geschäfte im April 2007 durchaus intensiv aufgeklärt wurde. Diesbezüglich hat der Zeuge K. sogar bekundet, der Kläger habe erklärt, er brauche keine weiteren Termine, er habe alles verstanden und keine weiteren Fragen mehr (LGU S. 9). Nicht zuletzt dadurch unterscheidet sich der vorliegende Fall auch von dem zitierten Fall des 5. Zivilsenats. Bei dieser Sachlage hat das Landgericht den Kläger somit zu Recht auch insoweit zumindest für beweisfällig gehalten, sodass sich die weitere Frage, welche zusätzliche konkrete Aufklärung der Kläger über „volkswirtschaftliche Rahmendaten“ noch erhalten wollte und warum er in diesem Falle dann ggf. von den Geschäften Abstand genommen hätte, auch weiterhin nicht mehr stellt. Soweit der Kläger hierzu nunmehr verspätet und beweislos behauptet, er habe „stets eine weitergehende Beratung durch den Zeugen K. gefordert“, hat er dies in seiner Anhörung selbst nicht behauptet.
Soweit der Kläger nunmehr noch rügt, ihm sei der Ausstieg aus einem Swap grundlos verweigert worden, ist dies ebenfalls als im Berufungsverfahren verspätet zurückzuweisen; im übrigen kann ihm dadurch der geltend gemachte Zeichnungsschaden nicht entstanden sein.
Zu Anwendbarkeit von § 37a WpHG wird auf die Hinweise vom 22.05.2013 verwiesen. Wie ebenfalls dort bereits ausgeführt und oben bestätigt, stellt sich die Frage nach einer vorsätzlichen Tatbegehung hier schon deshalb nicht, weil es dem Kläger schon nicht gelungen ist, auch nur eine objektive Pflichtverletzung der Beklagten schlüssig darzulegen und nachzuweisen.
Da das Fehlen von Vorsatz eine negative Tatsache betrifft, war die Beklagte auch nicht gehalten, näher und detailliert hierzu auszuführen, solange die Klageseite nicht die Umstände darlegt, aus denen sie ableitet, dass die Beklagte vorsätzlich gehandelt habe (OLG München, Hinweisbeschluss vom 27.03.2012, Gz. 5 U 4137/11; ebenso OLG Stuttgart, BKR 2013, 164). Selbst wenn an die Beratung der Beklagten hier dieselben strengen Anforderung zu richten gewesen wären, wie sie der BGH erst später im Urteil vom 22.03.2011, Gz. XI ZR 33/10, für einen „Spread Ladder Swap“ aufgestellt hat, und selbst wenn die Beklagte hier diesen Anforderungen nicht in vollem Umfange genügt haben sollte – was allerdings schon nicht festgestellt werden kann, s.o. –, dann würde dies angesichts der hier von der Beklagten behaupteten und vom Kläger nicht widerlegten sehr intensiven Beratung und Aufklärung (s.o.) keinesfalls den Schluss auf eine zumindest bedingt vorsätzliche Tatbegehung ermöglichen.
Soweit sich der Kläger nunmehr noch auf §§ 1364 ff. BGB und § 26 BörsG beruft, ist dies ebenfalls als im Berufungsverfahren verspätet zurückzuweisen. Außerdem liegt hier schon tatbestandlich keine Verfügung über das Vermögen im Ganzen vor, sondern allenfalls ein Haftungsrisiko mit dem gesamten Vermögen, das § 1365 BGB nicht erfasst (vgl. Palandt/Brudermüller, BGB, 72. A. 2013, § 1365 Rnr. 4 m.w.N.). Die Tatbestandvoraussetzungen von § 26 BörsG wurden nicht ansatzweise schlüssig vorgetragen oder gar unter Beweis gestellt.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 10 ZPO.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens ergibt aus dem dem Kläger drohenden Vermögensverlust, den die Beklagte in erster Instanz mit 584.546.- Euro angegeben hat (Klageerwiderung S. 41).
Hinweis
vom 22.05.2013
- I. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen, da er einstimmig davon überzeugt ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats nicht erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
- 1. Die Entscheidung des Landgerichts erscheint offensichtlich zutreffend. Die hiergegen von der Berufung erhobenen Einwendungen greifen nicht durch:
a) Die Berufung berücksichtigt schon nicht hinreichend, dass sich die Frage nach der vom Landgericht als Zweitbegründung bejahten Verjährung gem. § 37a WpHG bzw. einer vorsätzlichen Tatbegehung nur stellt, wenn zunächst überhaupt eine objektive Pflichtverletzung festgestellt wird. Diesbezüglich ist das Landgericht aber nach umfangreicher Beweisaufnahme zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kläger die von ihm behaupteten Pflichtverletzungen nicht zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen habe. Da sich zu dieser Beweiswürdigung schon keine konkreten Berufungsrügen finden, sei insoweit nur folgendes angemerkt:
(1) Auch der Senat hat gewisse Schwierigkeiten damit, dass ein erfahrener Wirtschaftsprüfer und Steuerberater wie der Kläger (vgl. Anlage B 1) die Risiken der streitgegenständlichen Geschäfte nicht erkannt haben will. Das kann aber dahinstehen, weil der Senat bereits des Öfteren entschieden hat, dass die auch hier vom Kläger unterschriebenen Risikohinweise Anlage B 23 ausreichend waren (vgl. Urteil vom 22.10.2012, Gz. 19 U 672/12, WM 2013, 369; Az. BGH XI ZR 414/12). Dort wurde der Kläger u.a. sogar fett gedruckt über „Unkalkulierbare Verluste“ aufgeklärt. Außerdem hat der Zeuge K. vor dem Landgericht bekundet, er spreche insoweit statt von „unbegrenzten Verlustrisiken“ lieber von „nach oben hin offenen Verlustrisiken“ (Bl. 215 d.A.). Auch das würde als Risikoaufklärung zweifelsfrei ausreichen, sodass der Kläger insoweit schon keine Pflichtverletzung nachgewiesen hat und sich die Vorsatzfrage von vorneherein nicht stellt.
(2) Soweit der Kläger eine weitere gravierende Pflichtverletzung darin sieht, dass ihn die Beklagte nicht vor jedem einzelnen Geschäft erneut zu seinen Zielen und seiner Risikobereitschaft befragt hat, war dies schon rechtlich nicht geboten. Der vom Kläger unterschriebene Analysebogen vom 30.05.2007 (Anlage K 4) war gerade zur Vorbereitung der hier streitgegenständlichen Geschäfte erholt worden. Dort hatte der Kläger bereits u.a. über 5 Jahre Kenntnisse mit Zinsswaps angegeben, seine Anlageziele als „spekulativ“ bezeichnet, und den Empfang – hier wohl nicht vorgelegter – „Basisinformationen über Finanzderivate“ bestätigt. Ob dieser vom Kläger unterschriebene Analysebogen von der Beklagten vorausgefüllt war oder nicht, ändert angesichts der ihm zukommenden Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit jedenfalls nichts an der Beweisfälligkeit des Klägers für dessen inhaltliche Unrichtigkeit.
(3) Eine Aufklärung über einen etwaigen Interessenkonflikt, der sich daraus ergeben soll, dass die Beklagte hier zugleich Berater und Vertragspartner des Klägers war, war schon deshalb nicht geboten, weil dies auch für den Kläger offensichtlich war.
(4) Zu einem angeblichen „negativen Marktwert“ der streitgegenständlichen Geschäfte hat der Kläger in seiner Anhörung selbst eingeräumt, dass ihm durchaus klar gewesen sei, dass die Bank eine Marge haben wolle; auch der Zeuge K. will auf die Margen hingewiesen haben, sodass der Kläger auch insoweit beweisfällig wäre. Außerdem fehlt weiterhin Vortrag, welches der streitgegenständlichen Geschäfte überhaupt welchen konkreten negativen Marktwert gehabt haben soll (vgl. bereits LGU S. 12 f.).
(5) Soweit die Berufung eine „Aufklärung über volkswirtschaftliche Rahmendaten“ vermisst, verkennt sie, dass der Kläger hier – anders als in anderen vom Senat entschiedenen Fällen (vgl. z.B. Urteil vom 22.10.2012, Gz. 19 U 672/12, WM 2013, 369) - nach der Behauptung der Beklagten (vgl. Klageerwiderung S. 63 ff.) und den Bekundungen der Zeugen über die streitgegenständlichen Geschäfte im April 2007 durchaus intensiv aufgeklärt wurde. Diesbezüglich hat der Zeuge K. sogar bekundet, der Kläger habe erklärt, er brauche keine weiteren Termine, er habe alles verstanden und keine weiteren Fragen mehr (LGU S. 9). Bei dieser Sachlage hat das Landgericht den Kläger zu Recht auch insoweit für eine Pflichtverletzung zumindest für beweisfällig gehalten, sodass sich die weitere Frage, welche zusätzliche konkrete Aufklärung der Kläger über „volkswirtschaftliche Rahmendaten“ noch erhalten wollte und warum er in diesem Falle dann ggf. von den Geschäften Abstand genommen hätte, nicht mehr stellt.
b) Der Senat teilt daneben auch die Auffassung des Landgerichts, dass hier jedenfalls gem. § 37a WpHG Verjährung eingetreten ist.
(1) § 37a WpHG a.F. ist nach ganz h.M. in Rspr. und Lit., der sich der Senat anschließt, auf die streitgegenständlichen Geschäfte anzuwenden. Swaps sind Derivate im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 1 b) und c) WpHG (Schwark/Zimmer/Kumpan, Kapitalmarktrechtskomm., 4. Aufl., § 2 WpHG Rn. 41) und damit Finanzinstrumente im Sinne von § 2 Abs. 2b WpHG (z.B. OLG München, Hinweisbeschluss vom 27.03.2012, Gz. 5 U 4137/11; Beschluss vom 09.08.2012, Gz. 17 U 1392/12; Assmann/Schneider, WpHG, 6. A., § 2 WpHG Rz. 44; Ruland/Wetzig, BKR 2013, 56 [66]). Der mit Wirkung zum 05.08.2009 aufgehobene § 37a WpHG ist auf alle Ansprüche anzuwenden, die - wie hier – noch während der Zeit der Normgeltung entstanden sind (Böhm, BKR 2009, 221, 229).
(2) Etwaige Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Beratung im Zusammenhang mit den streitgegenständlichen Geschäften wären daher gemäß § 37a WpHG a.F. innerhalb von 3 Jahren ab Anspruchsentstehung und somit Ende 2010 bzw. 2011 verjährt, sodass die hier erst im März 2012 eingereichte Klage die Verjährung nicht mehr hemmen konnte. Nicht richtig ist die Ansicht des Klägers, die Verjährungsfrist sei mangels Existenz eines Erwerbszeitpunktes nicht an- und damit auch nicht abgelaufen. Der Schadensersatzanspruch entsteht mit dem „Erwerb“ des „Wertpapiers“ (BGH, Urteile vom 24.03.2011 - III ZR 81/10, WM 2011, 874 Rn. 9; vom 08.03.2005 - XI ZR 170/04, BGHZ 162, 306), hier folglich mit dem jeweiligen Erwerb der Derivate, der mangels Erforderlichkeit eines weiteren dinglichen Vollzugs bereits mit der Eingehung der vertraglichen Bindung, die entgegen der Auffassung des Klägers sehr wohl bereits eine Vermögensverfügung darstellt, vollendet ist (ebenso OLG München, Hinweisbeschluss vom 27.03.2012, Gz. 5 U 4137/11).
(3) Die Verjährung nach § 37a WpHG a.F. gilt allerdings nur für fahrlässiges Handeln, nicht jedoch für vorsätzliches Verschulden.
Das Bestreiten einer Fehlberatung beinhaltet auch und erst recht das Bestreiten einer vorsätzlichen Pflichtverletzung oder - anders gewendet - die der Beklagten obliegende (BGH, Urteil vom 12.05.2009 - XI ZR 586/07, WM 2009, 1274) Behauptung, es fehle an einer vorsätzlichen Pflichtverletzung. Da das Fehlen von Vorsatz eine negative Tatsache betrifft, war die Beklagte nicht gehalten, näher und detailliert hierzu auszuführen, solange die Klageseite nicht die Umstände darlegt, aus denen sie ableitet, dass die Beklagte vorsätzlich gehandelt habe (OLG München, Hinweisbeschluss vom 27.03.2012, Gz. 5 U 4137/11). Zutreffend hat das Landgericht daher hier darauf abgestellt, dass der Kläger Anhaltspunkte für ein vorsätzliches Verhalten der Mitarbeiter der Beklagten nicht dargetan habe (LGU S. 14). Soweit sich die Berufungsbegründung nunmehr mit der Frage des Vorsatzes befasst, fehlt es daher schon an einer ordnungsgemäßen Berufungsrüge (vgl. die mitgeteilten Allgemeinen Verfahrenshinweise des Senats). Außerdem ergibt sich daraus aus den oben genannten Gründen schon keine Pflichtverletzung, mithin also erst Recht kein Vorsatz.
Selbst wenn an die Beratung der Beklagten hier dieselben strengen Anforderung zu richten gewesen wären, wie sie der BGH erst später im Urteil vom 22.03.2011, Gz. XI ZR 33/10, für einen „Spread Ladder Swap“ aufgestellt hat, und selbst wenn die Beklagte hier diesen Anforderungen nicht in vollem Umfange genügt haben sollte – was allerdings schon nicht festgestellt werden kann, s.o. –, dann würde dies angesichts der hier von der Beklagten behaupteten und vom Kläger nicht widerlegten sehr intensiven Beratung und Aufklärung (s.o.) keinesfalls den Schluss auf eine zumindest bedingt vorsätzliche Tatbegehung ermöglichen.
- 2. Bei dieser Sachlage wird schon aus Kostengründen empfohlen, die Berufung zurückzunehmen. Der Senat soll nach der gesetzlichen Regelung die Berufung unverzüglich durch Beschluss zurückweisen, wenn sich Änderungen nicht ergeben.
Zu diesen Hinweisen kann der Berufungsführer binnen 3 Wochen ab Zugang Stellung nehmen. Mit einer einmaligen Verlängerung dieser Frist um maximal weitere 3 Wochen ist nur bei Glaubhaftmachung triftiger Gründe zu rechnen (vgl. OLG Rostock, OLGR 2004, 127 ff.).
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