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Wirtschaftsrecht
20.04.2012
Wirtschaftsrecht
LG Köln: Zur Haftung von Kreditinstituten für fehlerhafte Anlageberatung bei einem Zins-Währungs-Swapvertrag

LG Köln, Urteil vom 27.3.2012 - 3 O 459/10

Sachverhalt

Der Kläger schloss mit der Beklagten unter dem 25.01.2006 einen Rahmenvertrag für Finanztermingeschäfte, unter dessen Zlff. 6.4 es heißt;

,Die Bestimmungen des Einzelabschlusses gehen den Bestimmungen dieses Rahmenvertrages vor."

Im Weiteren verhält sich dieser Vertrag zu der Berechnung der Zahlungsverpflichtung unter Bezugnahme auf eine Berechnungsformel. Ebenfalls unter dem 25.01.2006 unterzeichnete der Kläger den Anhang für Devisengeschäfte und Optionen auf Devisengeschäfte zu dem Rahmenvertrag und den Anhang über die vorzeitige Erfüllung durch Ausgleichzahlung zu dem Rahmenvertrag.

Am 31, Mal 2006 schloss der Kläger mit der Beklagten ein Devisentermingeschäft mit der Ref.-Nr. ... ab, demzufolge er CHF ... kaufte  und im Gegenzug ... EUR verkaufte. Dieses Geschäft löste der Kläger am 07.04.2006 mit einer Ausgleichszahlung von ... EUR zu seinen Lasten wieder auf.

Am 17.03.2008 schlossen die Parteien einen Zinssatz- und Währungs-Swap-Vertrag mit der Referenznummer ... mit dem Währungspaar EUR/CHF und Bezugsbeträgen von ... EUR bzw. CHF ... sowie wechselseitigen Zahlungsverpflichtungen zwischen dem Anfangsdatum 30.03.2008 und dem Enddatum 30.03.2011 ab. Der Kläger war danach Zahler eines variablen Zinssatzes entsprechend dem 3-Monats-CHF-Libor zuzüglich eines Spreads auf einen Bezugsbetrag von CHF ... jeweils am 30. eines Quartals, beginnend am 30.06.2008 und letztmalig am 30.03.2011. Die Beklagte war zu diesen Daten Zahlerin eines variablen Satzes entsprechend dem 3-Monats-Euribor auf einen Bezugsbetrag von ... EUR. Am 30.03.2011 sollte darüber hinaus zwischen den Parteien ein Kapitaltausch stattfinden und die Beklagte an den Kläger ... EUR und der Kläger an die Beklagte CHF ... zahlen. Als Wechselkurs wurde EUR/CHF 1,5541 aufgenommen. Der Kläger sandte die von ihm unterzeichnete Vertragsbestätigung am 27.03.2008 an die Beklagte zurück. Unter dem 27.11.2008 erteilte die Beklagte dem Kläger eine Übersicht zur Entwicklung des Swaps.

Mit Anwaltsschreiben vom 13.12.2010 forderte der Kläger die Beklagte auf, ihn betreffend den mit der Beklagten geschlossenen Swap-Vertrag freizustellen. Die Beklagte verlangte nach Durchführung des Kapitaltauschs und, Umrechnung des vom Kläger per. 30.03.2011 an die Beklagte zu zahlenden CHF-Betrages Ausgleichszahlungen in Höhe von ... EUR und belastete das Girokonto des Klägers mit diesem Betrag. In der Folge buchte die Beklagte den Belastungsbetrag aus dem Swap auf ein Abwicklungskonto. Unter Berücksichtigung und Verrechnung der am 30.03.2011 gemäß dem Zins-Währungs-Swap-Vertrag zu leistenden Zinszahlungen der Beklagten und des Kläger errechnet sich die Beklagte eine Forderung von ... EUR.

Der Kläger behauptet, er sei weder bei dem Beratungsgespräch Im Jahr 2006 noch später über die Wirkungsweise des Swaps aufgeklärt worden. Dem im Bereich. von Zinsderivatgeschäften völlig unerfahrenen Kläger sei die von der Zeugin ... dargestellte Anlageform attraktlv erschlenen, da er auf die Kompetenz der Beraterin der Beklagten vertraut habe. Diese habe ihm erklärt, bei dieser Anlageform handele es sich um eine für die Belange und Bedürfnisse des Klägers optimale Anlage. Dem Kläger, der sich als „begrenzt risikobereit" eingeschätzt habe, sei es darauf angekommen, eine möglichst sichere Darlehenstilgung zu erreichen. Dagegen bestehe bei dem genannten Swap ein unendlich hohes Verlustrisiko. Die Unterschiede zwischen Währungs-, Zlnssatz- und Zinssatz- und Währungsswaps seien dem Kläger nicht erläutert worden. Vielmehr sei ihm erklärt worden, das auf die Dauer von mehreren Jahren abgeschlossene Geschäft könne jederzeit gekündigt werden. Auf die Möglichkeit einer Nachschusspflicht und eines Totalverlustes sei er nicht hingewiesen worden. Der Kläger habe erkennen lassen, dass er die Komplexität des Swap-Geschäftes nicht durchdringe. Auf die Entwicklung der Währungen zueinander sei der Kläger nicht hingewiesen worden, auch nicht auf einen drohenden Verlust zum Ablaufzeitpunkt. Die Klage sei bereits wegen Nichtigkeit des gesamten Vertrages wegen Verstoßes der Vertragsklauseln gegen das Transparenzgebot begründet. Für ein Swap-Geschäft sei es erforderlich, dass der, Kunde erkennen könne, welche Zahlungspflichten und welche Gewinnmöglichkeiten sich für ihn ergäben. Es müsse für ihn, auf einen Blick erkennbar sein, welche Zinssätze gegeneinander zu rechnen seien und wie diese Verrechnung erfolge. Die Zinsformel sei für den Verbraucher schon nicht geeignet, die auf ihn zukommenden Zinszahlungen auch nur annähernd zu. errechnen,

Der Schaden des Klägers liege darin, dass er bei ordnungsgemäßer Aufklärung nicht in das Geschäft investiert hätte, Er habe lediglich die bei der ... bestehenden Zinsen der Darlehensverträge, die er dort im Rahmen der sog. Schneerente (SKR) geschlossen habe, senken wollen, ohne Sicherheiten preisgeben zu müssen. Insgesamt habe der Kläger im Rahmen des Swap-Geschäftes ... EUR an Zinsen gezahlt,

Der Kläger beantragt,

1. Die Beklagte zu verurteilen, den Kläger aus sämtlichen Verpflichtungen, die aufgrund der zwischen der Beklagten und dem Kläger getroffenen Vereinbarung über den Zins-Währungs-Swap. (CRS) mit der Referenz,Nummer ... entstanden sind, insbesondere betreffend den auf dem bei der Beklagten nunmehr befindlichen Abwicklungskonto mit der Nr. ... aus der Abrechnung des Zins-Währungs-Swap (CRS) mit der Referenz-Nummer ... gebuchten Belastungsbetrag In Höhe von ... EUR inklusive der dort angefallenen Zinsen freizustellen;

2. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ... EUR nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu bezahlen;

3. Die Beklagte zu verurteilen, sämtliche Sicherheiten, die Im Zusammenhang mit dem Zins-Währungs-Swap mit der Referenz-Nummer ... verpfändet worden sind, freizugeben;

4. Die Beklagte darüber hinaus zu verurteilen, an den Kläger die Kosten für die außergerichtliche Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten In Höhe von ... EUR zuzüglich ... EUR zu bezahlen,

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

Widerklagend beantragt die Beklagte,

den Kläger zu verurteilen, an die Beklagte ... EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.03.2011 zu zahlen.

Der Kläger beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Die Beklagte hält die Feststellungsklage für unzulässig und unbegründet. Sie trägt vor, der Kläger sei im Vorfeld eingehend über Inhalt und Risiken des Zins-Währungs-Swaps informiert worden. Bei dem Beratungsgespräch am 24.01.2006 habe der Kläger den Zeuginnen ... und ... eröffnet, er habe mit der ... ein Schweizer-Franken-Festzins-Fremdwährungsdarlehen abgeschlossen, das ein Wechselkursverhältnis von 1,47276 CHF/EUR ausweise. Er. habe erklärt, er wolle bei einem Wechselkursverhältnis von 1,57 CHF/EUR aussteigen und bei 1,53 CHF/EUR wieder einsteigen. Er habe den Zeuginnen sodann seine Wünsche hinsichtlich der zukünftig indikativen Konditionen dargelegt. Die Zeuginnen hätten den Kläger hierbei als sorgfältig abwägenden sind risikofreudigen Geschäftspartner erlebt. Entsprechend habe er unter dem 30.01.2006 in der Dokumentation von Kundenangaben angegeben, bereits umfangreiche Erfahrungen Im Wertpapierbereich und mit Fremdwährungsdarlehen In CHF gesammelt zu haben, was nur den Schluss zulasse, der Kläger sei mit komplexen Finanzinstrumenten vertraut. Bei dem Gespräch sei der Kläger auch darauf hingewiesen worden, dass der Abschluss von OTC-Derivaten eine höchst spekulative Risikobereitschaft voraussetze. Zudem sei dem Kläger auch die Broschüre über die Basisinformationen über Finanzderivate vorgelegt worden.

Dem Kläger seien am 24.01.2006 anhand der Darstellung In der Präsentation die aktuelle Zinsstruktur und die Entwicklung der Zinsmärkte in den vergangenen 30 Jahren sowie die Vor- und Nachteile einer variablen Verzinsung erläutert worden, es sei der Vergleich zwischen der Auflösung eines Swaps und eines klassischen Darlehens dargestellt worden. Auch die unterschiedlichen Zinsniveaus der Währungsräume seien erläutert worden.

Dem Kläger sei erklärt worden, dass der Kunde ein Wechselkursrisiko übernehmen müsse, um die Zinsersparnis zu erzielen und dass Ziel sei, das niedrigere Zinsniveau einer fremdländischen Währung zur Senkung von bereits bestehenden Finanzierungskosten auszunutzen. Insbesondere habe die Zeugin ... auf die Darstellungen auf S. 42-43 der Präsentation hingewiesen. Im November 2008 habe der Kläger nach Erhalt der Übersicht über den Swap erklärt, er wolle den Swap-Vertrag unverändert bestehen lassen:

Die Beklagte meint, die Berechnung der Ausgleichszahlung ergebe sich aus dem Swap-Vertrag, die dort getroffene Bestimmung zur Berechnung der Zinszahlungsverpflichtung des Klägers verstoße nicht gegen § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, da sie keine AGB darstelle. Selbst wenn es sich um AGB handele, läge kein Verstoß gegen das Transparenzgebot vor, da, die Modalitäten der Berechnung transparent seien. Sicherheiten habe der Kläger Im Übrigen entgegen der Vereinbarung nicht gestellt.

Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Die Kammer hat mit dem aus der Sitzungsniederschrift vom 14.02.2012 ersichtlichen Ergebnis Beweis erhoben.

Aus den Gründen

I. Die Klage ist unbegründet.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Schadensersatzanspruch auf Freistellung aus dem Swapz-Vertrag vom 17.03.2008 zu, insbesondere nicht aus einer fehlerhaften Beratung der Beklagten im Zusammenhang mit dem Abschluss der Darlehensverträge und des Zinsswap-Vertrages gemäß § 280 Abs. 1 BGB. Auf eine solche Falschberatung kann der Kläger sich schon deshalb nicht stützen, weil es an einer haftungsbegründenden Pflichtverletzung der Beklagten fehlt. Denn der Kläger hat die begonnene Beratung selbst abgebrochen, wie zur Überzeugung der Kammer nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme feststeht.

Die Zeugin ... hat bei Ihrer Vernehmung erklärt, die Zeuginnen ... und ... hätten bei dem Gespräch im Januar 2006, in dem es vordringlich um die Frage der Ablösung der Darlehen bei der ... gegangen sei, ausführlich die Entwicklung der variablen und der Festzinnsätze dargestellt. In diesem Zusammenhang hätten die Zeuginnen auch verschiedene Finanzinstrumente erwähnt, so z. B. den Cap, mit dem der Kläger aber bereits schlechte Erfahrungen gemacht und ihn deswegen abgelehnt hätte, wie der als Partei abgehörte Kläger selbst bestätigt hat. Die Zeugin hat auch erklärt, man habe über das Wechselkursverhältnis gesprochen und auch darüber, dass sich der Kurs geändert hatte. Sie hat auch die Äußerung des Klägers wiedergegeben, der erklärt hat, man könne doch gar nicht beurteilen, wie sich der Kurs entwickeln werde. Dies belegt bereits, dass dem Kläger die Probleme des Wechselkursverhältnisses bewusst waren. Anschließend hätten die Zeuginnen über Swap gesprochen.

Diese. Darstellung habe ihr Mann aber sofort unter Hinweis darauf, das sei nicht ihr Thema, abgebrochen. Hierzu hat die Zeugin erklärt, die Zeugin ... habe mit der Präsentation der Mappe begonnen, indem sie Blatt für Blatt bezogen auf den Swap erläutert habe. Nach Vorlage dieser Präsentation hat die Zeugin die Seiten 9, 21 und 22 wiedererkannt und hinsichtlich des weiteren Inhalts der Mappe ausgesagt, dieser sei nicht mehr vorgestellt worden, da ihr Mann die. Präsentation abgebrochen habe unter Hinweis, das sei nicht das Thema und er im Übrigen wieder arbeiten müsse, was wiederum der Kläger selbst in dieser Form bestätigt hat.

Fest steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch, dass an diesem Tag keine Verträge unterschrieben wurden. Wie der Kläger selbst bei seiner Anhörung als Partei erklärt hat, wurden ihm der Rahmenvertrag und die übrigen Verträge mit Datum vom 25.01.2006 per Post zugeschickt. Er hat weiter erklärt, er habe sie ungelesen unterschrieben. Wie es allerdings in der Folge zu der Unterzeichnung des Geschäfts vom 31.06.2006 und schließlich zum Abschluss des streitgegenständlichen Swap-Vertrags im Jahr 2008 kam, war auch nach der Anhörung des Klägers nicht zu klären. Er hat hierzu keinerlei Angaben gemacht, nur erklärt, die Zeugin ... habe ihn noch mehrmals kontaktiert, allerdings nach Abschluss des streitgegenständlichen Vertrages nicht mehr. Aufgrund welcher Entschließung und welcher vorangegangener Gespräche und/oder Beratungen es schließlich zum Abschluss des Swap-Vertrages kam, war nicht festzustellen. Hierüber verhält sich weder der schriftsätzliche Vortrag des Klägers noch seine - davon In Teilen abweichende - mündliche Schilderung, Ob und in welcher Weise der Kläger vor der Unterzeichnung des Vertrages noch eine weitere Beratung gewünscht hat, ist nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich. Solcher Vortrag wäre aber wünschenswert gewesen, denn Grund des Gespräches im Januar 2006 war die beabsichtigte Umschuldung der Darlehen. Die von den Mitarbeitern der Beklagten vorgestellten Finanzinstrumente sollten der Reduzierung der Zinslast dienen, das war auch nach der Darlegung der Zeugin ... der Grund für die Erstreckung der Beratung auf Swaps. Die Darlehensverträge mit variablem Zinssatz selbst wurden zeltnah zu der Beratung Im Januar 2006 geschlossen. Warum sich der Kläger allerdings (erst) 2008 zum Abschluß des Swap-Vertrages entschloß, ist aus dem Akteninhalt nicht ersichtlich; der Kläger hat hierzu weder schriftsätzlich noch bei seiner Anhörung etwas vorgetragen. Vielmehr hat der Kläger insoweit nur erklärt, er habe den Vertrag vom 17.03.2008 gelesen, ohne Ihn indes zu verstehen und sodann unterschrieben. Ob der Kläger zuvor die von den Mitarbeitern der Beklagten Ihm überlassenen Unterlagen, insbesondere die Präsentationsmappe studiert hat, was er allerdings in Abrede gestellt hat, hat die Kammer nicht klären können. Dass der Kläger über die Risiken von derartigen Verträgen zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages vom 17.03.2008 Informiert war, zeigt auch der Umstand, dass er den am 31.05.2006 geschlossenen Vertrag kurz darauf wieder auflöste, als sich für ihn ein Verlust abzeichnete. Dass es sich nur um einen relativ geringen Verlust handelte, führt zu keiner anderen Beurteilung, da dem Kläger jedenfalls dadurch vor Augen geführt wurde, dass grundsätzlich Verlustrisiken bestehen. Hinzu kommt, dass der Kläger auf die ihm im November 2006 zugesandte Übersicht über den Swap nicht den Wunsch geäußert hat, den Swap aufzulösen. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte der Kläger bei der Beklagten Erkundigungen einholen können, inwieweit die weitere Entwicklung für ihn verlustreich sein könnte. Dieses Angebot ist ausdrücklich im Schreiben der Beklagten vom 27.11.2008 (Anl. B 17) enthalten. Schließlich hat der Kläger auch eingeräumt, er habe während der Laufzeit des Vertrages die Quartalsabrechnungen erhalten, ohne den dort ausgewiesenen Salden Bedeutung beizumessen.

Angesichts des Umstandes, dass der Kläger die ihm angebotenen und teilweise schon begonnene Beratung über die Funktionsweise des Swaps abgelehnt hat, kann der Kläger Schadensersatzansprüche nicht darauf stützen, er sei nicht oder nur fehlerhaft über die Wirkungsweise des Swaps aufgeklärt worden. Zwar verweist der Kläger schriftsätzlich zutreffend darauf, daß die Beratung sich an der Art des vorgesehenen Finanzgeschäftes und an der Risikobereitschaft des Kunden zu orientieren hat. Inhalt und Umfang der Beratungspflichten hängen indes von den Umständen des jeweiligen Falles ab. Wenn der Kunde keine oder keine weitere Beratung wünscht und in der Folge dennoch einen Vertrag ohne erneute Beratung abschließt, kann er sich nicht auf eine Falschberatung berufen, denn das Kreditinstitut kann sich in einem solchen Fall darauf verlassen, dass der Kunde ausreichend informiert ist und davon ausgehen, er werde sich entsprechend äußern, wenn Beratungsbedarf bestehe. Zur Beratung vor dem Abschluss eines Vertrages kann der Kunde jedenfalls nicht gezwungen werden. im Hinblick hierauf kam es auf die Vernehmung der von der Beklagten benannten Zeuginnen zum Umfang der Beratung nicht mehr an.

Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, die Darstellung, der Vertrag könne jederzeit wieder aufgelöst werden, sei falsch, denn solche Auflösungsmöglichkeiten sind im Vertrag vorgesehen und zwar in dem vom Kläger unterschrieben „Anhang über die vorzeitige Erfüllung durch Ausgleichszählung zu dem Rahmenvertrag für Finanztermingeschäfte".

Soweit der Kläger zur Begründung seines Anspruchs im Schriftsatz vom 13.02.2012, der erst im Termin vom 14.02.2012 überreicht wurde, ausgeführt hat, das abgeschlossene Geschäft habe bereits mit einem negativen Marktwert für den Kläger begonnen, so ergeben sich auch hieraus keine weiteren Aufklärungspflichten der Beklagten. Solche gesteigerten Aufklärungspflichten sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Vgl. WM 2011, 682) zwar für eine CMS-Spread-Ladder-Swap angenommen worden. Diese Rechtsprechung ist indes auf rechnerisch nicht derart komplex strukturierte Swap-Verträge nicht anwendbar (vgl. OLG. Köln, Urteil vom 18.01.2012 - 13 U 232/10). Da der Kurswert der beiderseitigen Zahlungen im Vertag festgelegt ist, kann nicht angenommen werden, dass die Beklagte einen unerkennbar in das Finanzprodukt einstrukturierten eigenen Vorteil und damit einen daraus resultierenden Interessenkonflikt in einer für den Anleger nicht erkennbaren Weise verheimlicht hat.

Auch der Einwand des Klägers, der Vertrag sei wegen Verstoßes gegen die Transparenzklausel unwirksam, greift nicht durch. Dieser Einwand bezieht sich, wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung erläutert hat, auf die Klausel Ziff. 6 (4) des Rahmenvertrages gemäß der Anlage B 8. Hierzu hat er erklärt, als Verbraucher sei er nicht in der Lage, die Zinszahlung zu errechnen. Diese Klausel enthält eine Formel für die Berechnung, der die Angabe hinzugefügt ist, welche Zahlen und Daten an welcher Stelle der Formel einzusetzen sind. Zwar mag anhand dieser Formel der betreffende Betrag nicht Im Köpf auszurechnen sein, Dies ist aber kein Argument dafür, diese Klausel als intransparent zu bezeichnen, da offengelegt ist, wie. Die Berechnung vorzunehmen ist. Ein Verstoß gegen § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB liegt nicht vor.

Da dem Kläger die mit der Klage verfolgten Ansprüche nicht zustehen, kann dahingestellt bleiben, ob der Klageantrag zu 1) unzulässig geworden ist, nachdem die Beklagte Widerklage erhoben hat und somit für erledigt hätte erklärt werden müssen,

Il.         Die Widerklage ist begründet.

Der Beklagten steht der mit der Widerklage geltend gemachte Anspruch als Ausgleichszahlung aufgrund vertraglicher Vereinbarung nach Durchführung des Kapitaltauschs und Umrechnung des vom Kläger an die Beklagte zu zahlenden Betrages nach Abzug der von der Beklagten zu leistenden Zahlungen zu. Die Berechnung der Ausgleichszahlung selbst hat der Kläger nicht angegriffen.

Der Zinsanspruch beruht auf § 286, 288 BGB. Der Ausgleichsanspruch war mit Ablauf des Swap-Vertrages zur Zahlung fällig.

III.         Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO:

Gegenstandswert: ... EUR (Interesse des Klägers an der Freistellung vom Swap-Vertrag)

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