BGH: Zur Haftung eines ehemaligen Spitzenpolitikers für fehlerhafte Angaben im Emissionsprospekt
BGH , Urteil vom 17.11.2011 - Aktenzeichen III ZR 103/10 (Vorinstanz: LG Mosbach vom 15.08.2007 - Aktenzeichen 1 O 135/06; ) (Vorinstanz: OLG Karlsruhe vom 28.04.2010 - Aktenzeichen 6 U 155/07; ) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Leitsätze: a) Auch ein körperlich von dem ausdrücklich als Emissionsprospekt bezeichneten Druckwerk getrenntes Schriftstück, das zusammen mit diesem vertrieben wird, kann bei der gebotenen Gesamtbetrachtung Bestandteil eines Anlageprospekts im Rechtssinn sein. b) Zur Verantwortlichkeit eines früheren Spitzenpolitikers und Inhabers eines Lehrstuhls unter anderem für Finanzrecht nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im engeren Sinn, wenn er sich in einem Prospektbestandteil über die Eigenschaften einer Anlage äußert. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Normenkette: BGB §§ 276 Fa, 311 Abs. 3;
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