OLG München: Zur Haftung eines beratenden Kreditinstituts wegen Nichtaufklärung über die Höhe seiner Provision (Immobilienfonds „LOVOR KG“)
OLG München, Urteil vom 9.5.2011 - 19 U 5247/10
Leitsätze des Berichterstatters
1. Ein beratendes Kreditinstitut hat Anlageinteressenten auch ungefragt darüber aufzuklären, in welchem Umfang es Provisionen aus den im Prospekt offen ausgewiesenen Eigenkapitalbeschaffungskosten erhält (im Anschluss an BGH, Hinweisbeschluss vom 09.03.2011, Gz. XI ZR 191/10).
2. Die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens kann in der Regel jedenfalls dann nicht allein durch das Zeugnis des Beraters hinreichend erschüttert werden, wenn dieser letztlich nur seine eigene Meinung kundtun und keinen relevanten Aufschluss über die wahre innere Haltung des konkreten Anlegers geben kann.
3. Zu den Darlegungsvoraussetzungen für den Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten.
4. Zu den Voraussetzungen für den Ersatz von Kosten für Vorprozesse gegen andere denkbare Anspruchsgegner.
Sachverhalt
Die Klägerin verlangt im Berufungsverfahren nur noch von der beklagten Sparkasse zu 1) (im folgenden: Beklagte) Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung hinsichtlich ihrer Beteiligung an den LOVOR Grundstücks-Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. KG. Soweit die Klägerin in erster Instanz noch gegen die Beklagte zu 2) wegen der Verletzung von Aufklärungspflichten im Zusammenhang mit einer Darlehensgewahrung und gegen die Beklagte zu 3) wegen Verletzung von Pflichten u. a. als frühere Beteiligungstreuhänderin geltend gemacht hat, ist das klageabweisende und die Widerklage der Beklagten zu 2) zusprechende Urteil des Landgerichts rechtskräftig geworden.
Nach Gesprächen zwischen ihrem inzwischen verstorbenen Ehemann und dem Mitarbeiter der Beklagten J. zeichnete die Klägerin am 09.11.1998 eine Beteiligung von 140.000.- DM an der LOVOR Grundstücks-Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. KG mit einer von ihr erbrachten Bareinlage von 102.340.- DM (Anlage K 2). In Höhe von 37.660.- DM finanzierte die Beklagten zu 2) die Beteiligung obligatorisch (Anlage K 3).
In dem Verkaufsprospekt (Anlage K 1, S. 28) werden Kosten für die Eigenkapitalvermittlung mit 3,58% des Gesamtinvestitionsvolumens angegeben. Dazu wird auf S. 58 des Prospekts erläutert, dass die D. und weitere Dritte von der Fondsgesellschaft mit der Vermittlung des Beteiligungskapitals beauftragt worden seien, wobei sie hierfür auch Dritte einschalten könnten. Die Beklagte erhielt für den Vertrieb der Beteiligungen eine Provision von 8% bezogen auf die Bareinlage, über die sie die Klägerin bzw. ihren Ehemann nicht aufgeklärt hatte.
Die auf die Widerklage der Beklagten zu 2) vom Landgericht rechtskräftig zugesprochene Restdarlehensforderung hat die Klägerin inzwischen beglichen und die Klage entsprechend erweitert. Sie hat auf ihre Beteiligung persönlich Ausschüttungen von 6.635,45 € erhalten.
Auf die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts im angefochtenen Urteil wird ergänzend Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Das Landgericht hat die Klage in Richtung auf die Beklagte zu 1) u.a. mit der Begründung abgewiesen, bei den der Beklagten zu 1) zugeflossenen Provisionen handele es sich nicht um offenbarungspflichtige Rückvergütungen i.S.d. Rspr. des BGH. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin.
Die Klägerin ist weiterhin der Auffassung, dass der Verkaufsprospekt diverse Fehler aufweise, für die auch die Beklagte hafte. Außerdem handele es sich bei den der Beklagten zu 1) zugeflossenen Provisionen sehr wohl um offenbarungspflichtige Rückvergütungen i.S.d. Rspr. des BGH, für die auch die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens gelte. Neben der vom Landgericht rechtskräftig zugesprochenen und von der Klägerin inzwischen beglichenen Restdarlehensforderung habe die Beklagte die Klägerin auch von den Kostenerstattungsansprüchen der Beklagten zu 2) und 3) für die erste Instanz freizustellen.
Die Klägerin beantragt zuletzt:
I. Der Rechtsstreit wird an das Landgericht zurückverwiesen.
II. Im Falle eigener Sachentscheidung des Oberlandesgerichts:
1. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin
a) 82.909.- € zuzüglich Zinsen aus 63.108,55 € in Höhe von 4% für die Zeit vom 09.11.1998 bis 30.04.2000 und in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 01.05.2000, sowie Zinsen aus 19.800,45 € in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.07.2008 zu zahlen,
Zug um Zug gegen Abtretung der Kommanditanteile der Klägerin an der LOVOR KG im Nennwert von € 71.580,86, hilfsweise Zug-um-Zug gegen Abgabe der für die Abtretung der KG-Anteile erforderlichen Erklärungen.
b) € 1.880,20 zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Klagezustellung zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen weiteren Schaden zu ersetzen, welcher der Klägerin in Folge der Beteiligung an der LOVOR KG entstanden ist oder noch entstehen wird.
3. Folgender Antrag sei erledigt:
Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, der Klägerin Auskunft über die von ihr im Zusammenhang mit dem Beitritt der Klägerin zur LOVOR KG erhaltenen Vertriebsprovisionen zu erteilen und entsprechende Nachweise vorzulegen.
4. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, die Klägerin von den Kostenerstattungsansprüchen der Beklagten zu 2) und 3) für die erste Instanz zzgl. Zinsen freizustellen.
Die Beklagte zu 1) beantragt zuletzt:
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Beklagte zu 1) hält die Klageerweiterung für verspätet und verjährt. Auskunft über ihre Provision habe sie bereits in erster Instanz gegeben. Dabei handele es sich auch nicht um offenbarungspflichtige Rückvergütungen i.S.d. Rspr. des BGH. Die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens werde hier außerdem dadurch erschüttert, dass es der Klägerin ausschließlich um die erheblichen Steuervorteile durch die Sonder-AfA Ost gegangen sei, die im Zeichnungsjahr letztmals ausgenutzt werden konnten, wie der Zeuge J., der hierfür bereits in erster Instanz benannt worden sei, bestätigen könne.
Ergänzend wird auf Schriftsätze der Parteien im Berufungsverfahren Bezug genommen.
Der Senat hat Beweis erhoben durch die Einvernahme der Zeugen J. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 09.05.2011 (Bl. 736 ff. d.A.) verwiesen.
Aus den Gründen
I. Die Berufung der Klägerin ist zulässig.
Zwar haben die Klägervertreter, bei denen es sich ausweislich ihres Briefkopfs um eine aus mehreren Rechtsanwälten bestehende Sozietät handelt, die Berufungsschrift (Bl. 647 d.A.) und auch weitere Schriftsätze ohne Individualisierung des unterzeichnenden Rechtsanwalts unterschrieben. Aus dem Schriftbild ergibt sich aber noch hinreichend deutlich, dass der Unterzeichner Rechtsanwalt S. war. Daher kann dahinstehen, ob ansonsten eine zulässige Berufung vorläge (vgl. Senat, Beschluss vom 30.01.2009, Gz. 19 U 4014/08; offengelassen vom BGH, Beschluss vom 17.11.2009, Gz. XI ZB 6/09; NJW-RR 2010, 358).
II. Die Berufung der Klägerin ist überwiegend begründet. In der für ein Berufungsurteil gesetzlich vorgeschriebenen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) Kürze wird hierzu folgendes ausgeführt:
1. Der Senat teilt zwar die Auffassung des Landgerichts, auf dessen Entscheidung Bezug genommen wird, dass Prospektfehler, für die die Beklagte verantwortlich wäre, nicht vorliegen (vgl. Senat, Urteil vom 28.02.2011, Gz. 19 U 3698/10 und Verfahren 19 U 3281/10 betreffend die ehemalige Beklagte zu 2)
2. Das Landgericht hat jedoch verkannt, dass die Beklagte hier ihre individuellen Pflichten als Anlageberaterin schuldhaft verletzt hat, weil sie die Klägerin nicht über die Höhe der ihr bei Zeichnung zufließenden Provisionen aufgeklärt hat:
a) Die Beweisaufnahme vor dem erkennenden Senat hat zu dessen Überzeugung ergeben, dass die Beklagte zunächst gegenüber dem Ehemann der Klägerin, der hier als deren Verhandlungsgehilfe aufgetreten ist, und später auch gegenüber der Klägerin persönlich im Rahmen eines zumindest konkludent abgeschlossenen Beratungsvertrags tätig geworden ist. Wie der Zeuge J. ausgeführt hat, war der Ehemann der Klägerin bereits seit mehreren Jahren „sein" Kunde, der bei der Beklagten auch andere Anlagen hatte. Er hat das Beteiligungsangebot zunächst dem Ehemann der Klägerin und später auch der Klägerin persönlich intensiv vorgestellt und erläutert. Außerdem werden Kreditinstitute regelmäßig als Anlageberater und nicht nur als Anlagevermittler tätig (vgl. Hinweisbeschluss des BGH gem. § 552a ZPO vom 09.03.2011, Gz. XI ZR 191/10, Rz. 19).
b) Wie der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 20.01.2009, Gz. XI ZR 510/07, ausgeführt hat, war die Beklagte auch außerhalb des Anwendungsbereichs des WpHG verpflichtet, über die Höhe der ihr bei Zeichnung zufließenden Provisionen aufzuklären. Hierzu hatte der Bundesgerichtshof bereits in seiner Entscheidung vom 19.12.2006, Gz. XI ZR 56/05, Rz. 22 ff., ausgeführt, dass eine Bank, die Fondsanteile empfiehlt, darauf hinweisen muss, dass und in welcher Höhe sie Rückvergütungen erhält. Selbst wenn der Anleger über die Rückvergütungen dadurch informiert war, dass ihm ein Teil davon seitens der Bank als Bonifikation gutgeschrieben wurde, bleibt er, was die Größenordnung der Rückvergütungen angeht, aufklärungsbedürftig. Ohne deren Kenntnis kann er das Interesse der Bank an dem empfohlenen Erwerb von Fondsanteilen und die damit verbundene Gefährdung seiner Interessen nicht richtig einschätzen.
Eine entsprechende Aufklärung der Klägerin oder ihres Ehemanns hat die Beklagte schon nicht behauptet; sie hat sich auch in der Beweisaufnahme nicht ergeben.
Im Urteil vom 27.10.2009, Gz. XI ZR 338/08, hat der BGH weiter bestätigt, dass es selbstverständlich auch ausreicht, wenn die an den Berater gezahlten Beträge für die Eigenkapitalbeschaffung etc. in einem rechtzeitig ausgehändigten Fondsprospekt dem Inhalt und der Höhe nach korrekt ausgewiesen sind. Das war hier indes nicht der Fall:
Hier kann dem Prospekt - ebenso wie den Prospekten für die Medienfonds VIP 3 und 4, die Gegenstand des Hinweisbeschlusses des BGH vom 09.03.2011, Gz. XI ZR 191/10, waren - allenfalls entnommen werden, dass die mit der Eigenkapitalvermittlung beauftragte Fondsgesellschaft das Recht hatte, auch Dritte als Vertriebspartner einzusetzen. Daraus mag sich für einen Anleger nach der gebotenen sorgfältigen und eingehenden Lektüre des Inhalts des Prospekts (vgl. BGH NJW-RR 1992, 879 [881]) durchaus die Schlussfolgerung aufdrängen, dass dann auch die Beklagte als „Vertriebspartner" zumindest einen Teil dieser Vergütung erhalten sollte. Völlig offen bleibt aber auch dann die Höhe der Provision für die Beklagte, deren Kenntnis aber auch nach der neueren Rspr. des BGH ausschlaggebend für die Einschätzung des Eigeninteresses der Beklagten durch die Klägerin war.
Dass es sich bei - wie hier - aus im Prospekt ausgewiesenen Eigenkapitalbeschaffungskosten gezahlten Provisionen um offenbarungspflichtige Rückvergütungen handelt, hat der BGH in seinem Hinweisbeschlusses vom 09.03.2011, Gz. XI ZR 191/10, Rz. 24 ff. ebenfalls klargestellt.
c) Dieser Beratungsfehler war auch ursächlich für die Anlageentscheidung der Klägerin.
Insoweit streitet zugunsten der Klägerin die Vermutung für aufklärungsrichtiges Verhalten. Dabei ist zu bedenken, dass ein Berater beim Vertrieb von Fonds verpflichtet ist, Rückvergütungen offen zu legen. Für den Kunden besteht eine Gefährdungssituation, da in Folge der Provisionszahlungen ein Interessenskonflikt besteht. Der Kunde muss in die Lage versetzt werden, entscheiden zu können, ob ihm die Anlage gerade auch deshalb empfohlen wird, weil der Berater eine Provision erhält. Nur wenn er die Höhe kennt, kann er beurteilen, ob dieser Umstand das Beratungsverhalten der Beklagten beeinflusst hat. Die Beklagte hat diese Offenlegung unterlassen und damit auch das zugrunde liegende Vertrauensverhältnis zerstört. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass ein Anleger, dessen Beratung gegen diese Grundsätze verstößt, dessen ungeachtet einen Abschluss getätigt, das pflichtwidrige Handeln akzeptiert und über das gestörte Vertrauensverhältnis hinweggesehen hätte. Wie der Bundesgerichtshof im Urteil vom 12.05.2009, Gz. XI ZR 586/07, im Falle unterlassener Aufklärung über Rückvergütungen im Bereich des Wertpapierhandels ausgeführt hat, gilt die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens deshalb auch für die fehlende Aufklärung über Rückvergütungen. Dass für den Bereich außerhalb des Wertpapierhandels nichts anderes gilt, hat der BGH im Hinweisbeschluss vom 09.03.2011, Gz. XI ZR 191/10, Rz. 33 ff., nochmals klargestellt.
Auch in der Beweisaufnahme vor dem Senat wurde diese Vermutung nicht hinreichend erschüttert. Der von der Beklagten zur Erschütterung der Vermutung einzig und allein angebotene Zeuge J. konnte zu dieser Frage letztlich nur seine eigene Meinung kundtun und keinen relevanten Aufschluss über die wahre innere Haltung der Klägerin oder ihres verstorbenen Ehemanns geben. Sein Rückschluss, dass keiner der Anleger, die er über die Höhe der Provision der Beklagten aufgeklärt hat, deshalb von der Beteiligung Abstand genommen habe, erscheint dem Senat zwar möglich, aber keineswegs hinreichend zwingend. Hierbei handelt es sich um eine individuelle Frage, für deren Beantwortung statistische oder stochastische Erkenntnisse nur sehr beschränkten Wert haben (um es anders zu sagen: Nur weil sich z.B. 9 Anleger von einer Klippe stürzen, muss das der 10. nicht auch tun). Soweit die Beklagte wiederholt auf die erheblichen Steuervorteile der Beteiligung abhebt, die der Klägerin ansonsten entgangen wären, verkennt sie, dass auch Anbieter anderer Fonds oder eine direkte Anlage in Ost-Immobilien vergleichbare Steuervorteile geboten hätten und deshalb auch damit die Vermutung nicht hinreichend zu erschüttern ist.
d) Zur Frage des Verschuldens hat der BGH den vom Senat seit jeher vertretenen Standpunkt (vgl. z.B. WM 2010, 1982) mit Beschluss vom 29.06.2010, Gz. XI ZR 308/09, wonach Kreditinstitute ihre Pflicht zur Aufklärung über Rückvergütungen bereits ab dem Jahr 1990 schuldhaft verletzt haben, in vollem Umfang bestätigt; darauf wird verwiesen.
3. Daher hat die Beklagte die Klägerin im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, wie sie ohne die Beteiligung stünde. Denn wie der BGH bereits wiederholt entschieden hat, kann der Anleger auch bei verschwiegenen Rückvergütungen einer beratenden Bank die vollständige Rückabwicklung des Anlagegeschäfts als negatives Interesse verlangen (BGH vom 19.12.2006, Gz. XI ZR 56/05, Rz. 27; BGH vom 12.05.2009, Gz. XI ZR 586/07). Das bedeutet hier:
a) Ersetzt verlangen kann die Klägerin zunächst die von ihr erbrachten Bareinlage von umgerechnet 52.325,61 €, jedoch nur vermindert um die von ihr persönlich erhaltenen Ausschüttungen von 6.635,45 €. Insoweit fehlt es an einem aktuellen Schaden der Klägerin; falls es zu Rückforderungen kommen sollte, wären diese vom Feststellungsausspruch umfasst (s.u.). Warum die Klägerin glaubt, zusätzlich auch die an die Beklagte zu 2) geflossenen Ausschüttungen und Zinsen, die ihre dortige Darlehensschuld gemindert haben, ersetzt verlangen zu können (vgl. Bl. 92 d.A.), erhellt sich aus ihrem Vortrag nicht.
Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass Anhaltspunkte für außergewöhnliche, der Klägerin verbleibende Steuervorteile bestehen, trägt der Schädiger, hier also die Beklagte (BGH, Urteil vom 31. Mai 2010 - II ZR 30/09, Rz. 26; BGH, Urteil vom 1. März 2011 - XI ZR 96/09 Rz. 13 für Immobilienerwerb). Dazu enthält deren Berufungsvortrag nichts Konkretes.
Hinzu kommt die auf die Widerklage der Beklagten zu 2) vom Landgericht rechtskräftig zugesprochene und von der Klägerin inzwischen beglichene Restdarlehensforderung von 19.800,45 € nebst dort ausgeurteilter Zinsen. Die entsprechende Klageerweiterung ist sachdienlich. Die Verjährung war insoweit bereits durch den Feststellungsantrag unterbrochen worden.
Weitere Zinsen gem. §§ 291, 288 BGB können der Klägerin erst ab Rechtshängigkeit zugesprochen werden. Für einen früheren Zinsbeginn fehlt im Berufungsverfahren schon jeder Vortrag. Angesichts der auch in der Beweisaufnahme zutage getretenen erheblichen steuerlichen Motivation der Anlage kann der Senat auch keine hinreichende Wahrscheinlichkeit gem. § 252 BGB, § 287 ZPO für einen entsprechenden entgangenen Gewinn erkennen; Anlagen in Immobilienfonds bieten jedenfalls nicht die von der Klägerin beantragte regelmäßige Verzinsung.
b) Für den Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten fehlen alle Voraussetzungen.
Bei der Beurteilung der Frage, ob und in welchem Umfang der dem Geschädigten zustehende Schadensersatzanspruch auch die Erstattung von Rechtsanwaltskosten umfasst, ist zwischen dem Innenverhältnis des Geschädigten zu dem für ihn tätigen Rechtsanwalt und dem Außenverhältnis des Geschädigten zum Schädiger zu unterscheiden. Voraussetzung für einen Erstattungsanspruch im geltend gemachten Umfang ist grundsätzlich, dass der Geschädigte im Innenverhältnis zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten verpflichtet ist und die konkrete anwaltliche Tätigkeit im Außenverhältnis aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war (BGH, Urteil vom 19. Oktober 2010 - VI ZR 237/09, Rz. 15). Dabei ist auch zu prüfen, ob vertretbare sachliche Gründe für eine rein außergerichtliche Geltendmachung bestanden haben oder ob dadurch lediglich Mehrkosten verursacht worden sind (vgl. BGH, Urteil vom 4. Dezember 2007 - VI ZR 277/06, Rz. 17). Hierbei handelt es sich um echte, vom Geschädigten darzulegende und zu beweisende Anspruchsvoraussetzungen und nicht lediglich um im Rahmen des § 254 BGB bedeutsame, die Ersatzpflicht beschränkende und damit in die Darlegungs- und Beweislast des Schädigers fallenden Umstände (BGH, Urteil vom 27. Juli 2010 - VI ZR 261/09, Rz. 26).
All das ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Ein Hinweis hierauf war gem. § 139 II ZPO nicht geboten, weil es sich um eine bloße Nebenforderung handelt.
c) Antragsgemäß festzustellen war die Ersatzpflicht der Beklagten für etwaige weitere aus der Beteiligung entstehende Schäden.
Eine Feststellungsklage setzt nicht voraus, dass ein weiterer Schadenseintritt bereits feststeht; es reicht vielmehr aus, dass die Entstehung eines auf die Verletzungshandlung zurückzuführenden weiteren Schadens wahrscheinlich ist. Neben dem allgemein auf Feststellung der Schadensersatzpflicht gerichteten Klageantrag kann dabei auch ein rechtliches Interesse auch für einen auf Ersatz einer bestimmten Schadensposition gerichteten speziellen Feststellungsantrags bestehen (vgl. z.B. Thomas/Putzo, ZPO, 30. Aufl. 2009, § 265 Rnr. 14; BGH NJW 1999, 3774).
Ein solcher weiterer Schadenseintritt ist hier schon deshalb wahrscheinlich, weil die Klägerin die Beteiligung noch weiter hält und sich daraus demzufolge auch noch weitere Belastungen für sie ergeben können, z.B. aus der Rückforderung von Ausschüttungen, s.o.
d) Ob der Auskunftsanspruch über die von der Beklagten im Zusammenhang mit dem Beitritt der Klägerin zur LOVOR KG erhaltenen Vertriebsprovisionen ursprünglich bestand, kann dahinstehen. Jedenfalls hat die Beklagte die entsprechende Auskunft bereits in erster Instanz erteilt, sodass für einen entsprechenden Antrag im Berufungsverfahren von vorneherein kein Anlass bestand und mithin auch dessen Erledigung nicht festgestellt werden kann.
e) Eine Freistellung der Klägerin von den Kostenerstattungsansprüchen der Beklagten zu 2) und 3) für die erste Instanz durch die Beklagte zu 1) kommt nicht in Betracht.
Warum die Klägerin trotz der rechtskräftigen Klageabweisung in Richtung auf die Beklagten zu 2) und 3) glaubt, die Beklagte zu 1) auch für die entsprechenden Kosten verantwortlich machen zu können, hat sie in keiner Weise begründet. Der BGH hat jedoch bereits 1969 in erfreulicher Klarheit entschieden, dass es dann, wenn mehrere Personen als Schädiger in Frage kommen, in der Regel das Risiko des Klägers ist, ob er den Richtigen oder den Falschen verklagt; die Verursachung dieser Kosten durch den Kläger, auf dessen freien Entschluss zur Klage-erhebung in erster Linie das Entstehen der Kosten zurückzuführen ist, stehe dabei im Vordergrund (NJW 1969, 1109).
Soweit es nach neuerer Rspr. des BGH für derartige Fälle der sog. „psychischen Kausalität" darauf ankommen sollte, ob ein wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage der Geschädigten derartige Aufwendungen für zweckmäßig und notwendig halten durfte (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB, 70. A. 2011, vor § 249 Rnr. 41 ff.), ist Derartiges ebenfalls weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Wie oben bereits ausgeführt, wurde eine Haftung der ehemaligen Beklagten zu 2) für die vom Klägervertreter teils „an den Haaren herbeigezogenen" angeblichen Prospektfehler durchgehend verneint (vgl. Senat, Urteil vom 28.02.2011, Gz. 19 U 3698/10 und Verfahren 19 U 3281/10; ebenso der 17. Zivilsenat im Verfahren 17 U 2947/10 und das Kammergericht im Urteil vom 03.03.2010, Gz. 26 U 84/09); für die ehemalige Beklagte zu 3) würde nichts anderes gelten. Ein wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage der Klägerin hätte daher derartige Klagen nicht für zweckmäßig und notwendig halten dürfen.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 II, 97 Abs. 1 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Zulassung der Revision ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, da die wesentlichen Rechtsfragen bereits vom Bundesgerichtshof entschieden worden sind.