BGH: Zur Haftung eines atypisch stillen Gesellschafters
BGH , Beschluss vom 01.03.2010 - Aktenzeichen II ZR 249/08 (Vorinstanz: LG Itzehoe vom 08.04.2008 - Aktenzeichen 5 O 35/07; ) (Vorinstanz: OLG Schleswig vom 30.10.2008 - Aktenzeichen 5 U 66/08; ) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Leitsätze: Ein atypischer stiller Gesellschafter, der im Gesellschaftsvertrag hinsichtlich seiner Rechte und Pflichten einem Kommanditisten gleichgestellt ist, haftet allein deswegen noch nicht für die Verbindlichkeiten des Inhabers des Handelsgeschäfts nach §§ 128, 171 HGB; eine solche Außenhaftung erfordert einen darüber hinausgehenden besonderen Haftungsgrund. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Normenkette: HGB §§ 171, 230; BGB § 195; Redaktionelle Normenkette: HGB § 171; HGB § 230; BGB § 195; AktG § 54 Abs. 4; GmbHG § 19 Abs. 6;
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