BGH: Zur Haftung eines abberufenen Geschäftsführers (hier: wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung durch Betreiben eines Schneeballsystems)
BGH, Urteil vom 8.7.2025 – II ZR 165/23
ECLI:DE:BGH:2025:290425UIIZR165.23.0
Volltext: BB-Online BBL2025-1793-3
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Amtlicher Leitsatz
Zur Haftung eines abberufenen Geschäftsführers wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung durch Betreiben eines Schneeballsystems.
BGB § 826 D., Gg.
Sachverhalt
1 Der Kläger nimmt die Beklagte als Alleinerbin des früheren Geschäftsfüh-rers mehrerer Vertriebsgesellschaften der sogenannten "P. -Gruppe" (im Folgenden: Erblasser) wegen neun Seefrachtcontainer-Anlagen auf Schadensersatz in Anspruch.
2 Zu der im Jahr 1975 von R. gegründeten "P. -Gruppe" gehörten in Deutschland vier Vertriebsgesellschaften in der Rechtsform der GmbH, die P. AG und die in der Schweiz ansässige P.
3 Unternehmensgegenstand der deutschen Vertriebsgesellschaften waren der Vertrieb und die Verwaltung von Containern. Dazu schlossen sie mit einer Vielzahl von Anlegern Kauf- und Verwaltungsverträge über neue oder gebrauchte Seefrachtcontainer, mit denen die Anleger von der jeweiligen Vertriebsgesellschaft eine bestimmte Anzahl von Containern kauften, das Eigentum an diesen erwerben sollten und zugleich einen Verwaltungsvertrag mit der Gesellschaft über die erworbenen Container über eine Laufzeit von regelmäßig drei bzw. fünf Jahren schlossen, während der sie einen garantierten Mietzins erhalten sollten. Zum Ende der Laufzeit war in den Verträgen teils vereinbart, dass die jeweilige Gesellschaft zum Rückkauf der Container bereit sei und ein Kaufangebot unterbreiten werde, teils behielt die Vertriebsgesellschaft sich die Unterbreitung eines Rückkaufangebots vor. Die Vertriebsgesellschaften erwarben die Container ihrerseits von der P. , die auch die Vermietung der Container an Leasinggesellschaften oder Reedereien übernahm.
4 Ab dem Jahr 2007 geriet das Geschäftsmodell in eine Schieflage. Die P. verwendete die vereinnahmten Kaufpreise teilweise nicht zur Beschaffung der von den Vertriebsgesellschaften an die Anleger verkauften Container, sondern zur Erfüllung der Ansprüche von Altanlegern, wodurch ein sogenanntes Schneeballsystem entstand. Zu Beginn des Jahres 2018 brach das System zusammen, weil nicht mehr ausreichend neue Anlegergelder zur Befriedigung der Altanleger eingeworben werden konnten. Auf Eigenanträge der Vertriebsgesellschaften von März/April 2018 wurde am 24. Juli 2018 das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet.
5 Der Erblasser war vom 20. Februar 2013 bis 27. Juni 2016 Geschäftsführer von drei Vertriebsgesellschaften - der P. Container GmbH (im Folgenden: P. Container GmbH), der P. Gebrauchtcontainer GmbH (im Folgenden: P Gebrauchtcontainer GmbH) und der P. Container Leasing GmbH - sowie vom 3. April 2013 bis 8. Juli 2016 Geschäftsführer der vierten Vertriebsgesellschaft, der P. Transport-Container GmbH. Nach seiner Abberufung übernahm R. jeweils wieder die alleinige Geschäftsführung. Am 13. Juni 2018 verstarb der Erblasser.
6 Der Kläger schloss insgesamt neun Anlageverträge mit verschiedenen Vertriebsgesellschaften, sechs davon in der Zeit von Mai 2013 bis November 2015, d.h. vor der Abberufung des Erblassers als Geschäftsführer, mit der P. Container GmbH bzw. der P. Gebrauchtcontainer GmbH, sowie drei weitere nach dessen Abberufung. Hierbei handelte es sich um einen weiteren Vertrag mit der P. Gebrauchtcontainer GmbH am 24. November 2016/3. Januar 2017 und zwei Verträge mit der P. Transport-Container GmbH am 24. März 2017 und am 6. Dezember 2017, die erst seit dem 2. Februar 2017 öffentlich Vermögensanlagen anbot. Der Kläger zahlte für diese Anlagen einen Kaufpreis in Höhe von insgesamt 298.799 € und erhielt aus den Verträgen Mietzahlungen in Höhe von insgesamt 66.177,74 €.
7 Der Kläger hat die Beklagte als Alleinerbin des Erblassers wegen Insolvenzverschleppung (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 15a InsO), wegen sittenwidriger Schädigung (§ 826 BGB) und aus Delikt wegen Betrugs (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB) auf Schadensersatz in Höhe von 232.621,26 € (sämtliche Investitionsbeträge abzüglich erhaltener Mietzahlungen) nebst Zinsen Zug-um-Zug gegen Abtretung seiner Rechte aus den neun Anlageverträgen und auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltsgebühren in Anspruch genommen. Außerdem hat er die Feststellung begehrt, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn von jeglichen Zahlungen im Zusammenhang mit den Anlageverträgen, insbesondere von Zahlungsansprüchen des Insolvenzverwalters, freizustellen und sich mit der Annahme der angebotenen Zug-um-Zug-Leistung in Verzug befindet.
8 Das Landgericht hat der Klage hinsichtlich der sechs vor der Abberufung des Erblassers als Geschäftsführer geschlossenen Anlageverträge stattgegeben und der Beklagten insoweit die Geltendmachung der Beschränkung auf den Nachlass vorbehalten; hinsichtlich der nach der Abberufung des Erblassers geschlossenen drei Verträge hat es die Klage abgewiesen.
9 Nach Berufungseinlegung beider Parteien hat das Insolvenzgericht im Insolvenzverfahren über den Nachlass des Erblassers am 17. Juni 2020 einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt und der Beklagten ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt. In dem am 20. Oktober 2020 eröffneten Nachlassinsolvenzverfahren hat der Kläger eine Forderung in Höhe von 298.799 € angemeldet, die unter Nr. 347 als "Forderung aus Schadensersatzanspruch" in die Tabelle eingetragen worden ist. Der Insolvenzverwalter hat die Forderung bestritten und die Beklagte hat ihr im Prüfungstermin widersprochen.
10 Mit Schriftsatz vom 6. April 2021 hat die Beklagte unter Verweis auf § 184 Abs. 2 InsO die Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens erklärt. Das Berufungsgericht hat das Verfahren fortgesetzt und die Berufungen beider Parteien zurückgewiesen. Mit ihren Revisionen verfolgen die Parteien ihre vom Berufungsgericht zurückgewiesenen Berufungsanträge weiter.
Aus den Gründen
11 Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers und die vom Senat zugelassene Revision der Beklagten sind zulässig und begründet.
12 Über die Revision des Klägers ist, weil die rechtzeitig zum Termin geladene Beklagte in der mündlichen Verhandlung hierzu nicht verhandelt hat, auf Antrag des Klägers durch Teilversäumnisurteil zu entscheiden. Auch insoweit beruht die Entscheidung jedoch nicht auf der Säumnis, sondern auf einer Sachprüfung (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 1962 - V ZR 110/60, BGHZ 37, 79, 81 f.; Urteil vom 17. Oktober 2023 - II ZR 72/22, ZIP 2024, 448 Rn. 3).
13 I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
14 Das Verfahren sei ordnungsgemäß durch die Beklagte als Insolvenzschuldnerin aufgenommen worden. Dabei sei trotz des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Erblassers eine Umstellung der Klageanträge nicht erforderlich gewesen, weil die Beklagte nur Erbin des Insolvenzschuldners und bezüglich ihres Vermögens kein Insolvenzverfahren eröffnet sei. In der Sache stünden dem Kläger gegen die Beklagte die von ihm geltend gemachten Schadensersatzansprüche hinsichtlich der sechs vor der Abberufung des Erblassers als Geschäftsführer geschlossenen Anlageverträge wegen Insolvenzverschleppung gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 15a Abs. 1 Satz 1 InsO, § 1967 Abs. 1 BGB zu. Ob die Beklagte insoweit auch wegen sittenwidriger Schädigung gemäß §§ 826, 1967 Abs. 1 BGB hafte, könne daher dahinstehen. Hinsichtlich der nach der Abberufung des Erblassers geschlossenen Verträge hafte die Beklagte dagegen nicht. Eine Haftung wegen Insolvenzverschleppung gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 15a Abs. 1 Satz 1 InsO, § 1967 Abs. 1 BGB komme nicht in Betracht, weil die Insolvenzantragspflicht des Erblassers mit der Beendigung seiner Organstellung geendet und mit dem nachfolgenden Geschäftsführer eine antragspflichtige und haftende Person zur Verfügung gestanden habe. Die Haftung und Verantwortlichkeit eines Geschäftsführers im Außenverhältnis beschränke sich auf die vor seiner Amtsbeendigung entstandenen Verschleppungsschäden. Für einen Anspruch aus §§ 826, 1967 Abs. 1 BGB wegen sittenwidriger Schädigung durch Betreiben eines Schneeballsystems fehle es hinsichtlich der Verträge mit der P. Transport-Container GmbH bereits an schlüssigem Vortrag zu einem sittenwidrigen Verhalten des Erblassers; im Übrigen seien aber auch sämtliche Schäden des Klägers, die durch die erst nach der Abberufung des Erblassers geschlossenen Verträge entstanden seien, nicht mehr vom Schutzzweck des § 826 BGB umfasst.
15 II. Das hält rechtlicher Nachprüfung überwiegend nicht stand.
16 1. Das Berufungsgericht hat verkannt, dass das Verfahren hinsichtlich der Nebenforderungen des Klägers (Verzugszinsen und vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren) aus sämtlichen Anlageverträgen weiter unterbrochen ist. Diesbezüglich fehlt es an einer wirksamen Aufnahme des Rechtsstreits.
17 a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der gesamte Rechtsstreit durch die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters für den Nachlass des Erblassers und die Verhängung eines allgemeinen Verfügungsverbots gegen die Beklagte am 17. Juni 2020 gemäß § 240 Satz 1 und 2 ZPO i.V.m. § 22 Abs. 1 Satz 1 InsO unterbrochen worden ist, da es sich bei sämtlichen Forderungen des Klägers (einschließlich der Verzugszinsen und geltend gemachten Rechtsverfolgungskosten) um Nachlassverbindlichkeiten im Sinn von § 1967 BGB handelt (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juli 2024 - II ZR 206/22, BGHZ 241, 127 Rn. 18 mwN).
18 b) Im Ergebnis ebenfalls zutreffend ist die Annahme des Berufungsgerichts, dass hinsichtlich beider Berufungen eine formal wirksame Aufnahmeerklärung gemäß § 250 ZPO vorliegt.
19 Dabei hat das Berufungsgericht allerdings fehlerhaft allein auf die Aufnahmeerklärung der Beklagten abgestellt, obwohl diese ausweislich ihres Verweises auf § 184 Abs. 2 InsO auf ihre eigene Berufung beschränkt war. Von Seiten des Klägers liegt aber jedenfalls eine den Anforderungen des § 250 ZPO genügende konkludente Aufnahmeerklärung (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 20. Juni 2018 XII ZB 285/17, FamRZ 2018, 1347 Rn. 41 mwN) bezüglich seiner eigenen Berufung vor, da er mit Schriftsatz vom 12. Mai 2021 seinerseits gebeten hat, dem Verfahren Fortgang zu geben, und mit seiner Stellungnahme vom 28. Februar 2023 zum Hinweis des Berufungsgerichts deutlich gemacht hat, dass er seine Forderungen hinsichtlich der Anlageverträge nach dem Ausscheiden des Erblassers als Geschäftsführer weiterverfolgen will. Dass diese Schriftsätze des Klägers der Beklagten nicht förmlich zugestellt worden sind, ist durch das anschließende rügelose Verhandeln der Beklagten mit Antragstellung in der Berufungsverhandlung geheilt (§ 525 Satz 1, § 295 ZPO).
20 c) Das Berufungsgericht hat aber verkannt, dass die Voraussetzungen des § 240 Satz 1 ZPO für eine wirksame Aufnahme nur für die vom Kläger geltend gemachten Hauptforderungen erfüllt sind, weil es für seine Nebenforderungen an einer wirksamen Forderungsanmeldung gemäß §§ 174 ff. InsO fehlt.
21 aa) Wie der Senat mit Urteil vom 23. Juli 2024 (II ZR 222/22, ZIP 2024, 1909 Rn. 20 ff.) entschieden und näher begründet hat, setzt die wirksame Aufnahme eines zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens anhängigen Rechtsstreits (auch) zur Beseitigung eines Schuldnerwiderspruchs (§ 184 Abs. 1 Satz 2 InsO) oder zu dessen Verfolgung (§ 184 Abs. 2 Satz 1 InsO) eine wirksame Forderungsanmeldung gemäß §§ 174 ff. InsO voraus.
22 bb) Eine wirksame Forderungsanmeldung gemäß §§ 174 ff. InsO liegt hier (nur) hinsichtlich der eingeklagten Hauptforderungen des Klägers aus seinen Anlageverträgen (bezifferter Zahlungsanspruch und Feststellung der Freistellungsverpflichtung) vor, nicht aber hinsichtlich der von ihm geltend gemachten Nebenforderungen.
23 (1) Die vom Kläger im Revisionsverfahren vorgelegte Forderungsanmeldung vom 3. Dezember 2020, die von der Beklagten als solche nicht bestritten worden bzw. als von ihr zugestanden anzunehmen ist (§ 555 i.V.m. § 331 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und die der Senat ungeachtet der Beschränkungen des § 559 ZPO bei seiner amtswegigen Prüfung der Aufnahmevoraussetzungen berücksichtigen kann (vgl. Ball in Musielak/Voit, ZPO, 20. Aufl., § 559 Rn. 8 mwN), ist entgegen der Ansicht der Beklagten keine insgesamt unzulässige Sammelanmeldung. Hierüber kann der Senat selbst entscheiden, da weitere Feststellungen hierzu nicht erforderlich sind (vgl. BGH, Urteil vom 26. Januar 2017 - IX ZR 315/14, BGHZ 213, 362 Rn. 33; Urteil vom 25. Juni 2020 - IX ZR 47/19, ZIP 2020, 1561 Rn. 28).
24 Der Kläger hat mit der Anmeldung vom 3. Dezember 2020 nicht nur pauschal eine GesamtSchadensersatzforderung von 298.799 € geltend gemacht, sondern in seinem Begleitschreiben in einer § 174 Abs. 2 InsO genügenden Weise sowohl hinsichtlich des Grundes als auch des jeweils geltend gemachten Betrags (die jeweilige Investitionssumme) hinreichend zwischen den einzelnen, mit Vertragsnummer, Abschlussdatum und Investitionssumme aufgelisteten Anlageverträgen differenziert und diese unverwechselbar einem bestimmten Lebenssachverhalt zugeordnet. Dass seine Schadensersatzforderung möglicherweise von einer Zug-um-Zug zu erbringenden Gegenleistung abhängt, steht der Wirksamkeit der Anmeldung nicht entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juli 2024 - II ZR 206/22, BGHZ 241, 127 Rn. 34).
25 (2) Inhaltlich erstreckte sich diese Anmeldung aber nur auf die hier geltend gemachten Hauptforderungen des Klägers, d.h. seinen bezifferten Zahlungsantrag und seinen Antrag auf Feststellung der Freistellungsverpflichtung der Beklagten, die bei wirtschaftlicher Betrachtung beide von seiner Anmeldung der jeweils ungekürzten Investitionsbeträge als Schadensersatz in Form des negativen Interesses umfasst waren (vgl. zu einer entsprechenden Forderungsanmeldung BGH, Urteil vom 23. Juli 2024 - II ZR 206/22, BGHZ 241, 127 Rn. 38). Zu den vom Kläger als Nebenforderungen geltend gemachten Verzugszinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten fehlt es in der Anmeldung vom 3. Dezember 2020 dagegen an den insoweit nach § 174 Abs. 2 InsO erforderlichen Angaben (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juli 2024 - II ZR 206/22, BGHZ 241, 127 Rn. 36 mwN).
26 cc) Der damit vorliegenden Teilaufnahme hinsichtlich der Hauptforderungen des Klägers steht das Gebot der Widerspruchsfreiheit von Teil- und Schlussurteil nicht entgegen (vgl. BGH, Urteil des Senats vom 23. Juli 2024 II ZR 206/22, BGHZ 241, 127 Rn. 40 bis 50). Unschädlich ist auch, dass der Kläger den Rechtsstreit nur gegen die widersprechende Beklagte und nicht auch gegen den die Forderungsanmeldung ebenfalls bestreitenden Insolvenzverwalter aufgenommen hat (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juli 2024 II ZR 206/22, BGHZ 241, 127 Rn. 24 mwN).
27 2. Soweit danach eine wirksame Teilaufnahme des Rechtsstreits vorliegt, hat das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft eine Anpassung der Anträge infolge des Nachlassinsolvenzverfahrens für nicht erforderlich gehalten.
28 Wie der Senat mit Urteil vom 23. Juli 2024 (II ZR 206/22, BGHZ 241, 127 Rn.51 ff.) entschieden und näher begründet hat, erfordert auch die Rechtsverfolgung gegen den noch nicht unbeschränkt haftenden Erben durch Aufnahme eines durch die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens unterbrochenen Rechtsstreits zur - wie hier - Verfolgung oder Beseitigung eines Schuldnerwiderspruchs (§ 184 Abs. 1 Satz 2, § 184 Abs. 2 Satz 1 InsO) eine Anpassung der Anträge an die insoweit maßgeblichen Vorschriften der Insolvenzordnung. Daran fehlt es.
29 Eine Auslegung der Berufungsanträge der Parteien in Sinn der gebotenen Anpassung ist dem Senat nicht möglich. Da das Berufungsgericht eine Antragsumstellung bereits in einem Hinweis vor der mündlichen Verhandlung ausdrücklich für nicht erforderlich erachtet hat, ist mangels gegenteiliger Anhaltpunkte davon auszugehen, dass die Parteien ihre bisherigen Anträge mit diesem Inhalt bewusst beibehalten haben (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juli 2024 - II ZR 206/22, BGHZ 241, 127 Rn. 54 mwN).
30 3. Hinsichtlich der Hauptforderungen des Klägers aus den sechs vor der Abberufung des Erblassers geschlossenen Anlageverträgen mit der P. Container GmbH und der P. Gebrauchtcontainer GmbH ist das Berufungsurteil auf die Revision der Beklagten aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache gemäß § 563 Abs. 1, Abs. 3 ZPO an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil der Rechtsstreit insoweit selbst bei einer Umstellung der Anträge nicht zur Endentscheidung reif ist.
31 a) Die Beklagte wendet sich allerdings ohne Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht ihre Haftung für diese Verträge gemäß § 1967 Abs. 1, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 15a Abs. 1 Satz 1 InsO wegen Verletzung der Insolvenzantragspflicht durch den Erblasser dem Grunde nach bejaht hat.
32 aa) Die Feststellung des Berufungsgerichts, dass die P. Container GmbH und die P. Gebrauchtcontainer GmbH ab dem 1. Januar 2011, jedenfalls aber vor Abschluss der streitgegenständlichen Verträge gemäß § 15a Abs. 1 Satz 1, § 19 Abs. 2 InsO (in der bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Fassung) überschuldet waren, lässt keine Rechtsfehler erkennen.
33 (1) Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass der Kläger eine rechnerische Überschuldung der beiden Vertriebsgesellschaften im Zeitpunkt der Vertragsschlüsse durch Vorlage und Auswertung der von ihm bereits in erster Instanz eingereichten Gutachten vom 12. September 2018 schlüssig dargelegt hat, denen zufolge die P. Gebrauchtcontainer GmbH und die P. Container GmbH spätestens seit dem 1. Januar 2011 überschuldet waren, und die Beklagte dieses Vorbringen nicht erheblich bestritten hat.
34 (a) Dagegen macht die Beklagte ohne Erfolg geltend, in den vom Kläger vorgelegten Gutachten seien zu Unrecht Rückkaufverpflichtungen der Vertriebsgesellschaften gegenüber den Anlegern passiviert worden, obwohl es unterschiedliche Vertragsgestaltungen gegeben habe und deswegen nicht von einer Passivierungspflicht in Bezug auf sämtliche Verträge ausgegangen werden könne; selbst wenn man aber, wie das Berufungsgericht, davon ausgehe, dass jedenfalls bis in das Jahr 2015 nur Verträge mit Rückkaufverpflichtung verwendet worden seien, müsse in einem Überschuldungsstatus entsprechend zeitlich differenziert werden.
35 Das Berufungsgericht hat seine Annahme, die verwendeten Verträge hätten, wie vom Kläger vorgetragen, jedenfalls bis in das Jahr 2015 eine Rückkaufverpflichtung enthalten, in rechtlich nicht zu beanstandender Weise gemäß § 286, § 138 Abs. 1 und 2 ZPO darauf gestützt, dass dies nicht nur seinem eigenen Kenntnisstand aufgrund zahlreicher bearbeiteter Parallelfälle der P. -Gruppe entspreche (§ 291 ZPO), sondern auch durch die vom Kläger im hiesigen Verfahren vorgelegten Kauf- und Verwaltungsverträge mit entsprechend unterschiedlichen Vertragsformulierungen (bis 18. Mai 2015 mit, am 3. November 2015 ohne Rückkaufverpflichtung) und durch die entsprechende Feststellung im vorgelegten Insolvenzgutachten, das sich intensiv mit der Geschäftstätigkeit der P. -Gesellschaften und der Ausgestaltung ihrer Verträge befasst habe, bestätigt werde und sich eine unterschiedliche Handhabung bei den deutschen Vertriebsgesellschaften während desselben Zeitraums angesichts ihrer engen Vernetzung nicht erschließe.
36 Demgegenüber hätte ein erhebliches Bestreiten der Beklagten gemäß § 138 Abs. 2 ZPO der konkreten Darlegung bedurft, ab wann und in welchem Umfang, ggf. auch von welcher Vertriebsgesellschaft welche Vertragsformulierung verwendet worden sein soll. Dass sie als Erbin möglicherweise keine eigene Kenntnis von den Geschäftspraktiken der Vertriebsgesellschaften hatte, entlastet sie nicht, weil sie nach § 138 Abs. 1 und 2 ZPO nicht nur eine Nachforschungsobliegenheit traf, sondern im Fall der Gesamtrechtsnachfolge nach § 1922 BGB nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch die beweis- und darlegungsrechtliche Position des Erblassers auf den Erben übergeht (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Februar 2019 - IV ZR 153/18, FamRZ 2020, 287 Rn. 11 mwN; Urteil vom 23. Juli 2024 - II ZR 206/22, BGHZ 241, 127 Rn. 67 mwN).
37 Diesen Anforderungen hat das Vorbringen der Beklagten nicht genügt. Mit dem von ihr in der Revision dazu angeführten erstinstanzlichen Vortrag hat sie nur pauschal bestritten, dass "durchweg" eine Rückkaufverpflichtung der Vertriebsgesellschaften bestanden habe, und geltend gemacht, dass "offenbar weit überwiegend" keine verbindliche Rückkaufverpflichtung bestanden habe und ein Rückkauf "in aller Regel" letztlich auf freiwilliger Basis erfolgt sei. Eine Differenzierung in zeitlicher Hinsicht oder nach der jeweiligen Vertriebsgesellschaft ergibt sich daraus nicht. Auch mit ihrer Stellungnahme zum Hinweis des Berufungsgerichts hat sie lediglich "bestritten", "ob tatsächlich erst ab August 2015 dazu übergegangen wurde, auf eine Rückkaufverpflichtung im aufsichtsrechtlichen Sinne zu verzichten", und auf die Entscheidung des Landgerichts Flensburg vom 4. Februar 2022 (3 O 180/20) verwiesen, der zufolge "offenbar" bereits seit 2012 Verträge ohne Rückkaufverpflichtung abgeschlossen worden seien.
38 (b) Zu Recht ist das Berufungsgericht danach auch von einem Fortbestand der Überschuldung über den Zeitpunkt der Änderung der Vertragsformulare (August 2015) hinaus bis zum Abschluss der streitgegenständlichen Anlageverträge des Klägers ausgegangen.
39 Ist die Insolvenzreife für einen früheren Zeitpunkt bewiesen, so gilt nach der Rechtsprechung des Senats der Nachweis der im Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses noch andauernden Verletzung der Insolvenzantragspflicht jedenfalls bei relativ zeitnah erteilten Aufträgen als geführt, sofern der beklagte Geschäftsführer nicht seinerseits darlegt, dass im Zeitpunkt der Auftragserteilung die Überschuldung beseitigt und damit die Antragspflicht - wieder - entfallen war (vgl. BGH, Urteil vom 19. November 2019 - II ZR 53/18, NZI 2020, 167 Rn. 24 mwN). Für eine Beseitigung der Überschuldungssituation der betreffenden Vertriebsgesellschaften nach Wegfall weiterer Rückkaufverpflichtungen ab August 2015 ist, wie das Berufungsgericht im Zusammenhang mit seinen rechtsfehlerfreien Feststellungen zur fehlenden positiven Fortführungsprognose ausgeführt hat, nichts ersichtlich. Erheblichen Vortrag dazu zeigt die Beklagte auch mit der Revision nicht auf.
40 (2) Damit war das Berufungsgericht entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht gehalten, ihrem Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der Überschuldung der Vertriebsgesellschaften nachzukommen. Hierzu bestand mangels Erheblichkeit des Vorbringens der Beklagten kein Anlass. Diese fehlende Erheblichkeit konnte das Berufungsgericht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ohne Hinzuziehung sachverständiger Hilfe beurteilen. Dass hierfür besonderer kaufmännischer oder bilanztechnischer Sachverstand erforderlich gewesen wäre, ist nicht ersichtlich (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juli 2024 - II ZR 206/22, BGHZ 241, 127 Rn. 72 f.).
41 (3) Ob der weiteren Annahme des Berufungsgerichts zu folgen wäre, dass die Rückkaufverpflichtungen auch dann zu passivieren wären, wenn sie allein auf faktischem Zwang beruhten, kann somit dahinstehen. Gleiches gilt für die Ansicht des Berufungsgerichts, bereits das Wesen eines Schneeballsystems spreche per se für eine Überschuldung. Beide Annahmen waren für die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht tragend, da es seine Überzeugung von der Überschuldung der Vertriebsgesellschaften unabhängig davon rechtsfehlerfrei aufgrund der konkreten Umstände, der vorgelegten Unterlagen und aufgrund von eigenen Erkenntnissen aus Parallelverfahren gewonnen hat.
42 bb) Die weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts, dass der Erblasser jedenfalls fahrlässig gegen seine Insolvenzantragspflicht betreffend die P. Container GmbH und die P. Gebrauchtcontainer GmbH gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 15a Abs. 1 Satz 1 InsO verstoßen hat und dem Kläger dadurch die von ihm geltend gemachten Schäden entstanden sind, lassen keinen Rechtsfehler erkennen und werden von der Beklagten mit der Revision auch nicht angegriffen.
43 cc) Ob die Beklagte für die vor Abberufung des Erblassers geschlossenen Verträge außerdem dem Grunde nach gemäß § 1967 Abs. 1, § 826 BGB wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung haftet, kann damit dahinstehen.
44 b) Es bedarf aber weiterer tatsächlicher Feststellungen zur Höhe der auf die Anmeldung des Klägers zur Insolvenztabelle festzustellenden Forderungen.
45 Die dem Kläger nur Zug-um-Zug gegen Abtretung seiner Rechte aus den jeweiligen Anlageverträgen zugesprochenen Zahlungsansprüche können nach § 45 Satz 1 InsO nur unter Berücksichtigung des Werts dieser abzutretenden Rechte zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Insolvenztabelle festgestellt werden. Tatsächliche Feststellungen oder Vortrag der Parteien dazu, ob diese Rechte noch werthaltig sind bzw. waren und welcher Wert ggf. für sie zu veranschlagen wäre, liegen nicht vor.
46 Gleiches gilt für den Anspruch des Klägers auf Feststellung der Freistellungsverpflichtung durch die Beklagte von jeglichen Zahlungsverpflichtungen im Zusammenhang mit den Anlageverträgen, insbesondere Zahlungsansprüchen des Insolvenzverwalters aus Insolvenzanfechtungen nach §§ 129 ff. InsO. Dieser Anspruch kann zwar mit einem entsprechend § 45 InsO umgerechneten Wert zur Tabelle festgestellt werden. Für eine Bemessung fehlt es aber ebenfalls an Anhaltspunkten, insbesondere zur Wahrscheinlichkeit einer Inanspruchnahme des Klägers durch den Insolvenzverwalter.
47 4. Hinsichtlich der Hauptforderungen des Klägers aus dem ersten nach der Abberufung des Erblassers geschlossenen Vertrag mit der P. Gebrauchtcontainer GmbH hat die Revision des Klägers Erfolg, da das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten für diesen Anlagevertrag wegen Verletzung der Insolvenzantragspflicht durch den Erblasser gemäß § 1967 Abs. 1, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 15a Abs. 1 Satz 1 InsO rechtsfehlerhaft bereits dem Grunde nach verneint hat. Insoweit ist das angefochtene Urteil aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und der Rechtsstreit ebenfalls mangels Entscheidungsreife (auch bei Umstellung der Anträge) gemäß § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
48 a) Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Haftung und Verantwortlichkeit eines Geschäftsführers nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 15a Abs. 1 Satz 1 InsO sei auf die vor seiner Amtsbeendigung entstandenen Verschleppungsschäden beschränkt, trifft nicht zu.
49 Wie der Senat mit Urteil vom 23. Juli 2024 (II ZR 206/22, BGHZ 241, 127 Rn. 79 ff.) entschieden hat, haftet ein aus dem Amt ausgeschiedener Geschäftsführer gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 15a InsO grundsätzlich auch für Schäden von Neugläubigern, die erst nach seinem Ausscheiden in vertragliche Beziehungen zu der Gesellschaft getreten sind, wenn die durch seine Antragspflichtverletzung geschaffene verschleppungsbedingte Gefahrenlage im Zeitpunkt der Schadensentstehung noch fortbesteht.
50 Dagegen macht die Beklagte ohne Erfolg geltend, nach der gesetzlichen Regelung des § 15a InsO werde die Verantwortlichkeit für die Vermeidung des Insolvenzverschleppungsschadens allein dem neuen Organvertreter zugewiesen, womit zugleich eine Haftung des vormaligen Geschäftsführers ausgeschlossen sei. Dass den neuen Geschäftsführer gegenüber Neugläubigern ebenfalls eine Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 15a InsO wegen Verletzung der ihm ab seinem Amtsantritt obliegenden Antragspflicht treffen mag, lässt die Mitursächlichkeit der ursprünglichen Antragspflichtverletzung durch den ausgeschiedenen Geschäftsführer und den damit bei Fortbestehen der bereits dadurch geschaffenen Gefahrenlage bestehenden Zurechnungszusammenhang nicht entfallen (BGH, Urteil vom 23. Juli 2024 - II ZR 206/22, BGHZ 241, 127 Rn. 84).
51 Die haftungsrechtliche Zurechnung wird nicht schlechthin dadurch ausgeschlossen, dass außer der in Rede stehenden Verletzungshandlung noch weitere Ursachen zur Rechtsgutsverletzung beigetragen haben. Dies gilt auch dann, wenn die Rechtsgutsverletzung erst durch das (rechtmäßige oder rechtswidrige) Dazwischentreten eines Dritten verursacht wird. Der Zurechnungszusammenhang fehlt in derartigen Fällen zwar, wenn die zweite Ursache - das Eingreifen des Dritten - den Geschehensablauf so verändert hat, dass die Rechtsgutsverletzung bei wertender Betrachtung nur noch in einem "äußerlichen", gleichsam "zufälligen" Zusammenhang zu der durch die erste Ursache geschaffenen Gefahrenlage steht. Wirken in der Rechtsgutsverletzung dagegen die besonderen Gefahren fort, die durch die erste Ursache gesetzt wurden, kann der haftungsrechtliche Zurechnungszusammenhang nicht verneint werden (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2013 - IV ZR 211/12, BGHZ 199, 237 Rn. 55 mwN). Insoweit ist eine wertende Betrachtung dahingehend geboten, ob das vom Erstschädiger geschaffene Risiko schon gänzlich abgeklungen ist (vgl. BGH, Urteil vom 26. März 2019 - VI ZR 236/18, NJW 2019, 2227 Rn. 12). Der Schädiger kann sich daher regelmäßig nicht damit entlasten, ein anderer habe die von ihm geschaffene Gefahrenlage pflichtwidrig nicht beseitigt (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 1982 - VI ZR 113/81, NJW 1982, 2669; Urteil vom 26. März 2019 - VI ZR 236/18, NJW 2019, 2227 Rn. 12). Der bloße Wechsel in der Person des Geschäftsführers als solcher stellt daher keine den Zurechnungszusammenhang unterbrechende Zäsur dar. Die Frage, ob einer der Geschäftsführer dem Schaden bei wertender Betrachtung näher steht als der andere, ist nur für ihren Ausgleich im Innenverhältnis von Bedeutung (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juli 2024 - BGHZ 241, 127 Rn. 85).
52 Eine Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs kommt danach nur in Betracht, wenn das durch die Pflichtverletzung des ausgeschiedenen Geschäftsführers geschaffene Risiko sich bei wertender Betrachtung bei Abschluss des zum Schaden des Neugläubigers führenden Vertrags nicht mehr auswirkt. Das ist etwa der Fall, wenn die Gesellschaft sich nach der Antragspflichtverletzung des ausgeschiedenen Geschäftsführers zunächst wieder nachhaltig erholt hatte und erst nach seinem Ausscheiden wieder insolvenzreif geworden war, weil dann die durch seine Antragspflichtverletzung begründete Gefahrenlage bei Abschluss der späteren Verträge bereits wieder beendet war (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juli 2005 - II ZR 390/03, BGHZ 164, 50, 56, 58; Urteil vom 23. Juli 2024 II ZR 206/22, BGHZ 241, 127 Rn. 86).
53 Inwieweit noch andere Möglichkeiten einer Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs bestehen, etwa durch Einwirken auf den nachfolgenden Geschäftsführer, die im Schrifttum unter dem Gesichtspunkt fortwirkender Pflichten nach Beendigung der Organstellung diskutiert werden (vgl. Leithaus in Andres/Leithaus, InsO, 4. Aufl., § 15a Rn. 4; BeckOK InsO/Wolfer, Stand 1.2.2025, § 15a Rn. 8a; Steffek in Kübler/Prütting/Bork/Jacoby, InsO, Stand 3.2025, § 15a Rn. 30; MünchKommInsO/Klöhn, 4. Aufl., § 15a Rn. 73 f.; Altmeppen, GmbHG, 11. Aufl., Anh. § 60 Rn. 112; BeckOK GmbHG/Mätzig, Stand 1.2.2025, § 64 Rn. 102; Casper in Habersack/Casper/Löbbe, GmbHG, 3. Aufl., § 64 Rn. 51; Schneider/M. Schmidt-Leithoff in Rowedder/Pentz, GmbHG, 7. Aufl., Anh. II § 60 Rn. 88; Wicke, GmbHG, 5. Aufl., Anh. § 60 Rn. 12; differenzierend Scholz/Bitter, GmbHG, 13. Aufl. 9/2024, § 15a InsO Rn. 35, 150; Kleindiek in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 21. Aufl., § 15a Rn. 124; Uhlenbruck/Hirte, InsO, 15. Aufl., § 15a Rn. 12; HK-InsO/Kleindiek/Ransiek, InsO, 11. Aufl., § 15a Rn. 45; Gehrlein in Gehrlein/Born/Simon, GmbHG, 6. Aufl., Vorbemerkung zu § 64 GmbHG aF Rn. 229; vgl. auch BGH, Urteil vom 14. Dezember 1951 2 StR 368/51, BGHSt 2, 53), bedarf hier keiner Entscheidung. Allein der zeitliche Abstand zwischen der Beendigung der Organstellung des Geschäftsführers und dem schädigenden Vertragsschluss des Neugläubigers mit der Gesellschaft reicht jedenfalls bei Fortbestehen der ursprünglich geschaffenen Gefahrenlage für eine Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs in der Regel nicht aus (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 1982 - VI ZR 113/81, NJW 1982, 2669; Urteil vom 26. März 2019 - VI ZR 236/18, NJW 2019, 2227 Rn. 9; Urteil vom 23. Juli 2024 II ZR 206/22, BGHZ 241, 127 Rn. 86).
54 b) Nach diesen Maßstäben ist der Zurechnungszusammenhang zwischen der haftungsbegründenden Insolvenzverschleppung durch den Erblasser und dem Abschluss des Anlagevertrags des Klägers mit der P. Gebrauchtcontainer GmbH am 24. November 2016/3. Januar 2017 zu bejahen.
55 Wie bereits ausgeführt, ist nach den nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts davon auszugehen, dass die P. Gebrauchtcontainer GmbH spätestens seit dem 1. November 2011, jedenfalls aber vor der ersten Anlage des Klägers im Mai 2013, insolvenzreif war und der Erblasser während seiner Organstellung zumindest fahrlässig gegen seine Insolvenzantragspflicht verstoßen hat. Eine nachhaltige Erholung der Gesellschaft bis zur Abberufung des Erblassers aus dem Amt ist, wie ausgeführt, weder dargetan noch sonst ersichtlich.
56 Anhaltspunkte dafür, dass sich die damit von dem Erblasser (mit) zu verantwortende Gefahrenlage bei Abschluss des Anlagevertrags des Klägers am 24. November 2016/3. Januar 2017 bei wertender Betrachtung nicht mehr relevant ausgewirkt haben könnte, liegen nicht vor und wurden auch von der Beklagten nicht aufgezeigt.
57 Dass sich die Gesellschaft innerhalb dieses kurzen Zeitraums nachhaltig wieder erholt habe, wird von der Beklagten nicht geltend gemacht und ist angesichts der unveränderten Fortsetzung des Schneeballsystems, in das diese Gesellschaft eingebunden war, auch nicht anzunehmen.
58 Andere Umstände, aufgrund derer eine Zurechnung dieses schädigenden Vertragsabschlusses bei wertender Betrachtung evtl. zu verneinen sein könnte, sind nicht festgestellt. Dass der Erblasser nach seinem Ausscheiden Maßnahmen ergriffen hätte, um eine Fortsetzung des Geschäftsbetriebs durch die insolvente Gesellschaft und damit eine potentielle Schädigung weiterer Anleger zu verhindern, hat auch die Beklagte nicht vorgetragen.
59 Keine Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs rechtfertigt schließlich auch das Argument des Berufungsgerichts, angesichts des zeitlichen Abstands von etwa einem halben Jahr sei davon auszugehen, dass der Kläger nach dem Ausscheiden des Erblassers einen neuen Anlageentschluss gefasst habe, für den der Erblasser keine Verantwortung mehr trage. Wie oben ausgeführt, wäre der Zurechnungszusammenhang selbst bei einem Neugläubiger, der zuvor überhaupt keinen Kontakt mit der P. -Gruppe hatte und dementsprechend einen völlig neuen Anlageentschluss gefasst hat, zu bejahen, da auch bei einem Vertragsabschluss sechs Monate nach dem Ausscheiden des Erblassers mangels Anhaltspunkten für eine zwischenzeitliche nachhaltige Erholung der Gesellschaft davon auszugehen ist, dass sich die vom Erblasser noch mit zu verantwortende insolvenzbedingte Gefahrenlage realisiert hat. Hinzu kommt, dass der Kläger vor dem Ausscheiden des Erblassers schon vier Verträge mit der P. Gebrauchtcontainer GmbH geschlossen hatte, so dass für eine Zurechnung des weiteren Vertragsschlusses ein halbes Jahr nach dem Ausscheiden des Erblassers auch die Fortwirkung eines zur Zeit seiner Organstellung begründeten Vertrauens in diese Anlage spricht.
60 c) Ob der Erblasser daneben wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung gemäß § 826 BGB für den nach seiner Abberufung mit der P. Gebrauchtcontainer GmbH geschlossenen Vertrag haften würde, kann damit dahinstehen.
61 d) Auch hier fehlt es aber für eine eigene Entscheidung des Senats an tatsächlichen Feststellungen zur Höhe der für den Kläger dafür zur Tabelle festzustellenden Forderungen. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.
62 5. Hinsichtlich der Hauptforderungen des Klägers wegen der nach der Abberufung des Erblassers mit der P. Transport-Container GmbH geschlossenen zwei Anlageverträge erweist sich die Entscheidung des Berufungsgerichts ebenfalls als rechtsfehlerhaft. Auch insoweit ist das angefochtene Urteil auf die Revision des Klägers aufzuheben und die Sache mangels Entscheidungsreife an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
63 a) Die Verletzung der Insolvenzantragspflicht bezüglich der anderen Vertriebsgesellschaften der P. -Gruppe begründet keine Haftung des Erblassers für die Anlageverträge mit der P. Transport-Container GmbH gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 15a Abs. 1 Satz 1 InsO. Die durch diese Verträge entstandenen Schäden des Klägers sind nicht mehr vom Schutzzweck der Insolvenzantragspflicht bezüglich der anderen Vertriebsgesellschaften umfasst.
64 Dagegen macht der Kläger ohne Erfolg geltend, das Geschäftsmodell der P. Gesellschaften habe (auch) hinsichtlich des Liquiditätsmanagements und der Abwicklung keine klare Abgrenzung gehabt und der gebotene rechtzeitige Insolvenzantrag des Erblassers für die anderen drei Vertriebsgesellschaften würde das gesamte Geschäftsmodell zu Fall gebracht haben, womit auch eine Fortsetzung des Vertriebs durch die P. TransportContainer GmbH nicht mehr möglich gewesen wäre. Das vermag zwar eine Kausalität auch für die Verträge des Klägers mit dieser Gesellschaft im Sinne der Äquivalenz- und evtl. auch noch der Adäquanztheorie begründen, überdehnt aber den Schutzzweck des § 15a InsO.
65 Das Verbot der Insolvenzverschleppung hat, neben der Erhaltung des Gesellschaftsvermögens, den Zweck, insolvenzreife Gesellschaften mit beschränktem Haftungsfonds vom Geschäftsverkehr fernzuhalten, damit durch das Auftreten solcher Gebilde nicht Gläubiger geschädigt oder gefährdet werden (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juli 2024 - II ZR 206/22, BGHZ 241, 127 Rn. 83 mwN). Schutzzweck des Verbots ist damit (nur) die Bewahrung der Gläubiger vor den aus der Insolvenz der Gesellschaft herrührenden Folgen bei Fortsetzung ihres Geschäftsbetriebs, nicht aber vor etwaigen anderen Risiken, die mit der Fortsetzung des Geschäftsbetriebs als solchem verbunden sind. Das gilt nicht nur bei der Fortsetzung des Geschäftsbetriebs durch die insolvente Gesellschaft (vgl. dazu BGH, Urteil vom 25. Juli 2005 - II ZR 390/03, BGHZ 164, 50 Rn. 16 bis 18; Urteil vom 21. Oktober 2014 - II ZR 113/13, ZIP 2015, 267 Rn. 11), sondern erst Recht bei dessen Übernahme und Fortsetzung durch eine andere Gesellschaft. Auch wenn die Überschuldung der (bisher) insolventen Gesellschaft auf die den Geschäftsbetrieb übernehmende Gesellschaft (mit) übertragen wird, wirkt sich bei nachfolgenden Vertragsschlüssen nicht mehr die verschleppungsbedingte Gefahr der übertragenden Gesellschaft aus, sondern allein diejenige der übernehmenden Gesellschaft, bezüglich derer allein deren Geschäftsführer insolvenzantragspflichtig ist.
66 b) Auch eine Haftung des Erblassers für die nach seiner Abberufung mit der P. Transport-Container GmbH geschlossenen Verträge wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung gemäß § 826 BGB durch Betreiben eines Schneeballsystems (vgl. BGH, Urteil vom 28. Februar 1989 - XI ZR 70/88, ZIP 1989, 830, 831; Urteil vom 13. September 2004 - II ZR 276/02, NJW 2004, 3706, 3709 f.; Urteil vom 10. Februar 2015 - VI ZR 569/13, ZIP 2015, 736 Rn. 10; Urteil vom 14. Juli 2015 - VI ZR 463/14, ZIP 2015, 2169 Rn. 24; Urteil vom 4. Februar 2021 - III ZR 7/20, ZIP 2021, 1278 Rn. 16 ff.) hat das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht verneint. Insoweit fehlt es bereits an einem haftungsbegründenden sittenwidrigen Verhalten des Erblassers.
67 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht die Haftung wegen sittenwidrigen vorsätzlichen Betreibens eines Schneeballsystems gemäß § 826 BGB bei Unterstützung eines objektiv unzulässigen Vertriebssystems in herausgehobener und für dieses unerlässlicher Funktion, wenn der Funktionsträger sich für dieses System hat einspannen lassen und es zugleich zumindest leichtfertig unterlassen hat, sich über die rechtlichen Rahmenbedingungen des Vertriebs zu vergewissern (vgl. Urteil vom 13. September 2004 - II ZR 276/02, NJW 2004, 3706, 3709 f.; Urteil vom 10. Februar 2015 - VI ZR 569/13, ZIP 2015, 736 Rn. 10). Die Haftung knüpft demnach an eine Tätigkeit in der Eigenschaft als Funktionsträger des Vertriebssystems an, die der Erblasser ab seiner Abberufung als Geschäftsführer der Vertriebsgesellschaften und damit bei Abschluss der Verträge des Klägers mit der P. Transport-Container GmbH jedoch nicht mehr besaß. Dass er danach noch in anderer tragender Funktion innerhalb des Systems tätig gewesen wäre oder die Vertragsschlüsse des Klägers mit der P. Transport-Container GmbH noch während der Zeit der Geschäftsführertätigkeit des Erblassers in die Wege geleitet worden wären, ist nicht festgestellt.
68 c) Soweit das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten für die Verträge mit der P. Transport-Container GmbH wegen Insolvenzverschleppung durch den Erblasser nach § 1967 Abs. 1, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 15a Abs. 1 Satz 1 InsO oder nach § 1967 Abs. 1, § 826 BGB wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung (vgl. BGH, Urteil vom 27. Juli 2021 - II ZR 164/20, ZIP 2021, 1856 Rn. 20 mwN) bereits dem Grunde nach mit der Begründung verneint hat, dass sämtliche nach der Abberufung des Erblassers geschlossenen Verträge von vornherein nicht mehr von dessen Insolvenzverschleppungshaftung umfasst seien, trifft das aus den oben genannten Gründen nicht zu.
69 Ob eine Haftung der Beklagten für die Verträge mit der P. Transport-Container GmbH unter dem Gesichtspunkt der Insolvenzverschleppungshaftung besteht, vermag der Senat nicht abschließend zu beurteilen, weil es diesbezüglich an Feststellungen zu einer haftungsbegründenden Verletzung der Insolvenzantragspflicht durch den Erblasser fehlt.
70 Dass die P. Transport-Container GmbH bei Ausscheiden des Erblassers als Geschäftsführer bereits insolvenzreif war, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Nach seinem rechtlichen Standpunkt kam es auf diesen Punkt nicht an. Eine solche Feststellung ergibt sich auch nicht aus den Ausführungen des Berufungsgerichts zur Frage eines sittenwidrigen Verhaltens des Erblassers, die P. Transport-Container GmbH "habe" "nach den Ausführungen" in dem vom Kläger vorgelegten Gutachten vom 12. September 2018 erst seit Aufnahme des operativen Betriebs einen "negativen Überschuldungsstatus aufgewiesen". Eine eigene Feststellung hat das Berufungsgericht damit nicht getroffen. Dass die Gesellschaft vor dem Ausscheiden des Erblassers als Geschäftsführer zahlungsunfähig (§ 17 InsO) gewesen wäre, ist weder festgestellt noch vom Kläger behauptet.
71 III. Das Berufungsurteil ist danach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Rechtsstreit ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen bzw. weiterhin unterbrochen.