BGH: Zur Gerichtsstandbestimmung bei Klage gegen mehrere Personen
BGH , Beschluss vom 23.02.2011 - Aktenzeichen X ARZ 388/10 (Vorinstanz: OLG Hamm vom 28.10.2010 - Aktenzeichen 32 Sbd 107/10; ) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Leitsätze: Die Bestimmung eines zuständigen Gerichts für eine Klage gegen mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben und als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen, ist nicht mehr möglich, wenn der Antragsteller gegen die Beklagten bereits vor verschiedenen Gerichten Klage erhoben hat. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Normenkette: ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3; Redaktionelle Normenkette: ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3; ZPO § 261 Abs. 3 Nr. 2;
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