BGH: Zur Freistellung eines ausgeschiedenen Gesellschafters von gemeinschaftlichen Schulden
BGH , Beschluss vom 18.01.2010 - Aktenzeichen II ZR 31/09 (Vorinstanz: KG vom 09.01.2009 - Aktenzeichen 14 U 46/07; ) (Vorinstanz: LG Berlin vom 16.02.2007 - Aktenzeichen 22 O 254/06; ) | ||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Leitsätze: Dem ausgeschiedenen Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft steht gegenüber dem Anspruch der Gesellschaft auf Ausgleich eines negativen Auseinandersetzungsguthabens kein Freistellungsanspruch und damit kein darauf gestütztes Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich in der Auseinandersetzungsbilanz passivierter Sozialansprüche einzelner Gesellschafter gegen die Gesellschaft zu. Der ausgeschiedene Gesellschafter kann Freistellung nach § 738 Abs. 1 Satz 2 2. Halbs. BGB nur von gemeinschaftlichen Schulden, d.h. von Verbindlichkeiten der Gesellschaft verlangen, für die er analog § 128 HGB haftet. Für Sozialansprüche besteht keine Haftung analog § 128 HGB. | ||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Normenkette: BGB § 738 Abs. 1 Satz 2; HGB § 128; Redaktionelle Normenkette: BGB § 738 Abs. 1 S. 2 2. Hs.; HGB § 128;
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