BGH: Zur Frage der konkludenten Genehmigung einer Einzugsermächtigungslastschrift
BGH , Urteil vom 25.01.2011 - Aktenzeichen XI ZR 171/09 (Vorinstanz: OLG Düsseldorf vom 23.04.2009 - Aktenzeichen I-6 U 65/08; ) (Vorinstanz: LG Düsseldorf vom 11.04.2008 - Aktenzeichen 39 O 76/07; ) | ||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Leitsätze: a) Zur Frage der konkludenten Genehmigung einer Einzugsermächtigungslastschrift (im Anschluss an das Senatsurteil vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, WM 2010, 1546, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). b) Jedenfalls im unternehmerischen Geschäftsverkehr kann die Tatsache, dass ein Kontoinhaber nicht eingelöste Lastschriften durch konkrete, nachträgliche Überweisungen ausgleicht, im Einzelfall für eine konkludente Genehmigung zuvor gebuchter Lastschriften sprechen, durch deren Widerruf er sich auf leichterem Weg hätte Liquidität verschaffen können. | ||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Normenkette: BGB § 684 Satz 2; Redaktionelle Normenkette: BGB § 684 S. 2;
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