: Zur Formwirksamkeit der Beurkundung einer GmbH-Geschäftsanteilsabtretung in der Schweiz
LG Frankfurt a.M., Urteil vom 7.10.2009 - 3-13 0 46/09
Unter Geltung der jetzigen Fassung des § 40 Abs. 2 GmbHG ist es nicht nur möglich, sondern wahrscheinlich, dass Beurkundungen durch einen Schweizer Notar nicht mehr als gleichwertig und wirksam anerkannt werden, da er mangels Amtsbefugnis nicht die Abtretung des Geschäftsanteils beim Handelsregister anzeigen kann.
GmbHG § 40 Abs. 2
sachverhalt
Die Parteien streiten um die Formwirksamkeit einer privatschriftlichen Vereinbarung über die Verpfändung von Geschäftsanteilen an einer GmbH.
Die Beklagte war Inhaberin eines Geschäftsanteils an der X. GmbH, Frankfurt am Main, in ursprünglicher Höhe von Euro 25 000. Sie hat den Geschäftsanteil in einer Urkunde vor dem Schweizer Notar A. in Basel am 4.10.2005 in zwei gleiche Geschäftsanteile zu je Euro 12 500,00 geteilt, einen der Teile in Höhe von Euro 12 500 an die Klägerin verkauft und diesen unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Zahlung des Kaufpreises abgetreten. Der Kaufpreis wurde nicht gezahlt. Da die Beklagte kein Interesse daran hatte, den verkauften Geschäftsanteil zu behalten, haben die Parteien mit in Zürich privatschriftlich unterzeichneter Vereinbarung vom 10.1.2009 (Verpfändungsvertrag, „Share Pledge Agreement" die aufschiebende Bedingung rückwirkend aufgehoben und an ihrer Stelle - als Sicherungsmittel - den verkauften Geschäftsanteil an die Verkäuferin (die Beklagte) verpfändet und dies der angezeigt. Die Beklagte will nun aus diesem Pfandrecht gegen die Käuferin vorgehen. Da die Klägerin den Kaufpreis auch nach Ablauf der gemäß dem Share Pledge Agreement vereinbarten Wartefrist nicht bezahlte und damit die Pfandreife gemäß Ziffer 7.1 SPA eintrat, hat die Beklagte der Klägerin die Verwertung des Pfandrechts am Geschäftsanteil angedroht. Die Klägerin meint, sowohl der Kauf- und Übertragungsvertrag vom 4.10.2005 sei formunwirksam geschlossen als auch die Pfandrechtsbestellung vom 10.1.2009 formunwirksam erfolgt. Die auf entsprechende Feststellung gerichtete Feststellungsklage hatte Erfolg.
Aus den Gründen
Der Beklagten steht mangels formwirksamer Bestellung kein Pfandrecht an dem verkauften Geschäftsanteil zu.
Allerdings ist der am 4.10.2005 in Basel vor dem Schweizer Notar geschlossene Kauf- und Übertragungsvertrag wirksam. Der Vertrag erfüllt die nach § 15 Abs. 3 GmbHG erforderliche notarielle Form. Die Parteien haben diesen Vertrag deutschem Recht unterworfen. Nach Art. 11 Abs. 1 EGBGB ist ein Rechtsgeschäft formgültig, wenn es die Formerfordernisse des Rechts, das auf das seinen Gegenstand bildende Rechtsverhältnis anzuwenden ist, oder des Rechts des Staates erfüllt, in dem es vorgenommen wird.
Nach BGH (Beschluss vom 16.2.1981 - II ZB 8/80, veröffentlicht z. B. in NJW 1981, 1160 für eine Beurkundung vor einem Züricher Notar) und nach OLG Frankfurt am Main (Urteil vom 25.1.2005 - 11 U 8/04 [Kart], veröffentlicht z. B. in BeckRS 2005 02597 für eine Beurkundung vor einem Baseler Notar - wie hier -) genügt zur Abtretung von Geschäftsanteilen einer GmbH als nicht statusrelevantem Geschäft die notarielle Beurkundung durch einen Notar in Basel. Dadurch wird die sog. Ortsform gewahrt. Die Kammer bezieht sich ausdrücklich auf die ausführliche Darlegung im zitierten Urteil des OLG Frankfurt am Main und macht sich diese zu Eigen. Die stark notarberufsbezogenen gegensätzlichen Ausführungen der Prozessbevollmächtigten der Klägerin überzeugen die Kammer nicht. „Im Ergebnis ist die Auslandsbeurkundung der Übertragung von GmbH-Anteilen heute weitgehend gesichert, wenn Urkundsperson und Urkundsverfahren gleichwertig sind. Eine Richtigkeitsgewähr ist hier nicht verlangt. Und für die Gleichwertigkeit der Beurkundung ist nicht viel zu verlangen, denn der Zweck des § 15 GmbHG ist vor allem die Erschwerung all zu raschen Umsatzes von GmbH-Anteilen" (MünchKomm-BGB-Spellenberg, 4. Aufl., EGBGB, Art. 11 Rdnr. 77).
Dabei verhehlt die Kammer allerdings nicht, dass unter Geltung der jetzigen Fassung des § 40 Abs. 2 GmbHG eine andere Einschätzung nicht nur möglich, sondern sogar wahrscheinlich ist. Der darin aufgestellten Verpflichtung des an der Anteilsübertragung beteiligten Notars wird ein Baseler Notar wegen Fehlens von Amtsbefugnissen in Deutschland nicht nachkommen können.
Die somit wirksame Veräußerung und Abtretung des Geschäftsanteils unterliegt der aufschiebenden Bedingung der Zahlung des Kaufpreises. Diese Bedingung ist noch nicht eingetreten. Der Beklagten stehen somit der Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises gegen und die Verpflichtung zur Abtretung des Geschäftsanteils an die Klägerin noch zu.
Die Bedingung ist nicht durch den privatschriftlichen Verpfändungsvertrag vom 10.1.2009 aufgehoben worden. Diese Vereinbarung ist auch unter Geltung des Art. 11 Abs. 1 EGBGB formunwirksam. Der Wegfall der Bedingung führte unmittelbar zur Abtretung der Geschäftsanteile und war deshalb nach § 15 Abs. 3 GmbHG formbedürftig. Weiterhin verlangt § 1274 Abs. 1 BGB für die Bestellung eines Pfandrechts an einem Recht dieselbe Form wie für die Übertragung dieses Rechts, also nach § 15 Abs. 3 GmbHG die notarielle Form.
Für die Abtretung von Stammanteilen bedarf es in der Schweiz seit Anfang 2008 aufgrund einer Neufassung des Obligationenrechts nur noch der schriftlichen Form (Art. 785 Abs. 1 OR und der Zustimmung der Gesellschafterversammlung (Art. 786 Abs. 1 OR). Es bedarf keiner näheren Begründung, dass diese Form den Erfordernissen an die Gleichwertigkeit der Beurkundung in der nach deutschem Recht geforderten notariellen Form nicht genügt. Ob dennoch die Ortsform als ausreichend angesehen werden könnte, kann offen bleiben, da keine der Parteien vorgetragen hat, dass die Gesellschafterversammlung ihre Zustimmung zur Verpfändung erklärt hat. Die Anzeige allein genügt dafür nicht.
Der Klägerin ist die Berufung auf den Formmangel auch nicht im Hinblick auf Treu und Glauben versagt. Wie dem Text des Verpfändungsvertrags entnommen werden kann (Preamble Abschnitt C SPA), waren sich beide Parteien der Formproblematik hinsichtlich der notariellen Form des Kauf- und Übertragungsvertrags bewusst. Wenn sie dann wiederum das Risiko eingingen, sich allein auf die Form in der Schweiz zu verlassen, obwohl auch dieser Vertrag deutschem Recht unterlegt wurde (Abschnitt 17 SPA), so haben beide Parteien das Risiko gemeinsam zu tragen. In der Konsequenz bedeutet das, dass jede Partei hinnehmen muss, dass sich die jeweils andere eine für sie günstigere rechtliche Betrachtung zu Eigen macht.