BGH: Zur Erstattung von Kosten für Patentanwälte bei Abmahnung wegen markenverletzung - Kosten des Patentanwalts II
BGH , Urteil vom 24.02.2011 - Aktenzeichen I ZR 181/09 (Vorinstanz: LG Frankfurt am Main vom 03.03.2009 - Aktenzeichen 2/18 O 146/08; ) (Vorinstanz: OLG Frankfurt am Main vom 12.11.2009 - Aktenzeichen 6 U 130/09; ) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Leitsätze: Hat neben einem Rechtsanwalt auch ein Patentanwalt an der Abmahnung wegen einer Markenverletzung mitgewirkt, kann die Erstattung der durch die Mitwirkung des Patentanwalts entstandenen Kosten nach §§ 677, 683 Satz 1, § 670 BGB oder § 14 Abs. 6 Satz 1 MarkenG nur beansprucht werden, wenn der Anspruchsteller darlegt und nachweist, dass die Mitwirkung des Patentanwalts erforderlich war. Diese Voraussetzung ist regelmäßig nur dann erfüllt, wenn der Patentanwalt dabei Aufgaben übernommen hat, die - wie etwa Recherchen zum Registerstand oder zur Benutzungslage - zum typischen Arbeitsgebiet eines Patentanwalts gehören. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Normenkette: BGB §§ 677, 683 Satz 1, § 670; MarkenG § 14 Abs. 6 Satz 1;
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||