LG Nürnberg-Fürth: Zur Ermittlung der erforderlichen Mietwagenkosten bei der Schadensermittlung
LG Nürnberg, Urteil vom 31.08.2011 - 8 S 1322/11
leitsätze
1. Die Ermittlung der objektiv erforderlichen Mietwagenkosten hat stets unter Maßgabe der (Vergleichs-)Klasse des beschädigten Fahrzeugs zu erfolgen; die tatsächliche Anmietung eines klasseniedrigeren Fahrzeugs ist insoweit ohne Bedeutung.
2. Anders als bei der Berechnung des Nutzungsausfallschadens ist bei der Ermittlung der objektiv erforderlichen Mietwagenkosten eine Herabstufung der für das beschädigte Fahrzeug maßgeblichen Klasse wegen dessen Alters von acht Jahren nicht geboten.
aus den gründen
A. In tatsächlicher Hinsicht wird auf den Tatbestand des Ersturteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO). Das Amtsgericht hat der auf Zahlung restlicher Mietwagenkosten in Höhe von 779,45 € erhobenen Klage in Höhe von 774,40 € stattgegeben, nachdem die Beklagte auf die ursprünglich geltend gemachten 1.914,71 € vorgerichtlich einen Betrag in Höhe von 700,95 € reguliert hat. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die ihren erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag in vollem Umfang weiter verfolgt.
Eine Beweisaufnahme hat nicht stattgefunden. Auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen wird Bezug genommen.
B. Das Amtsgericht hat die volle Einstandspflicht der Beklagten zu Unrecht bejaht.
I. Das Amtsgericht hat die dem Kläger nach dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall vom 29.09.2010 für die Zeit vom 01.10.2010 bis 09.10.2010 entstandenen Mietwagenkosten zustehenden Ersatzansprüche verfahrensfehlerhaft - mit dem Kläger - auf der Grundlage der sog. Schwackeliste (Automietpreisspiegel) 2010 errechnet, ohne den gegen diese Schätzgrundlage seitens der Beklagten vorgebrachten Einwendungen ausreichend Rechnung zu tragen. Das angefochtene Urteil beruht damit auf einer Rechtsverletzung (§§ 513 Abs. 1, 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2, 546 ZPO).
II. Die Parteien streiten alleine um die Art der Ermittlung der noch streitgegenständlichen erforderlichen Mietwagenkosten, insbesondere um die Anwendbarkeit des Schwacke-Mietpreisspiegels (Schwackeliste). Die Beklagte hat gegen die Eignung der Schwackeliste als Schätzgrundlage verschiedene Einwendungen erhoben; so sei insbesondere die sog. Fraunhofer-Liste aufgrund methodischer Vorzüge besser geeignet, den erforderlichen regionalen Mietwagentarif abzubilden.
III. Die Kammer hält grundsätzlich an der Eignung und Anwendbarkeit der Schwackeliste fest. Die Kammer sieht aber die hiergegen vorgebrachten Einwände jedenfalls zum Teil als nicht unberechtigt an. Diesen Einwänden, die im Ergebnis auf den Vorwurf hinauslaufen, dass die in der Schwackeliste abgebildeten Mietwagentarife die tatsächliche Marktlage nur überhöht wiedergäben, trägt die Kammer durch einen Abschlag von den in der Schwackeliste genannten Werten Rechnung. Diesen Abschlag setzt die Kammer mit 17% an. Im Einzelnen:
1. Die Art der Schätzungsgrundlage zur Ermittlung der erforderlichen und damit ersatzfähigen Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs gibt der insoweit einschlägige § 287 ZPO nicht vor. Die Schadenshöhe darf lediglich nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden und ferner dürfen wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen nicht außer Acht bleiben. Auch darf das Gericht in für die Streitentscheidung zentralen Fragen auf nach Sachlage unerlässliche fachliche Erkenntnisse nicht verzichten. Gleichwohl können in geeigneten Fällen Listen oder Tabellen bei der Schadensschätzung Verwendung finden (st. Rspr. zuletzt BGH VersR 2011, 1026 und VersR 2011, 769). Die Kammer ist als Tatgericht in Ausübung ihres Ermessens nach § 287 ZPO frei, den "Normaltarif" grundsätzlich auch auf der Grundlage der Schwackeliste zu ermitteln (BGH aaO). Dies bedeutet jedoch nicht, dass eine Schätzung auf der Grundlage anderer Listen oder Tabellen, wie etwa der sog. Fraunhofer-Liste grundsätzlich rechtsfehlerhaft wäre. Die Listen dienen nur als Grundlage für eine Schätzung nach § 287 ZPO, so dass im Rahmen des eröffneten Ermessens von diesen Listen etwa auch durch Abschläge oder Zuschläge auf den sich aus ihnen ergebenden Normaltarif abgewichen werden kann (BGH VersR 2011, 1026). Die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, bedarf in diesem Zusammenhang nur der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken (BGH VersR 2011, 1026 und VersR 2011, 769). Aufgrund der durch § 287 ZPO eröffneten Freiheit bei der Verwendung geeigneter Listen kann das Gericht bei berechtigten Zweifel an der Eignung einer Liste deren Heranziehung ablehnen (BGH VersR 2011, 1026 und VersR 2011, 769).
2. Im Sinne der vorstehend zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung relevante Einwände, die zu einer expliziten Klärung der Eignung der Schwackeliste als Schätzgrundlage nötigen würden, sind nicht bereits mit dem bloßen Hinweis auf die Existenz der Fraunhofer-Liste und aus deren Anwendung resultierender abweichender Tarife erhoben. So ist eben alleine der Umstand, dass die vorhandenen Markterhebungen im Einzelfall zu deutlich voneinander abweichenden Ergebnissen führen können nicht ausreichend, um Zweifel an der Eignung der einen oder anderen Erhebung als Schätzgrundlage zu begründen (so ausdrücklich BGH VersR 2011, 769). Die Kammer hat in der Vergangenheit stets auf die (auch) für die Fraunhofer-Liste bestehenden generellen Kritikpunkte hingewiesen: Beispielhaft genannt seien hier die Stichworte überproportionale Gewichtung des Internetangebots, verfälschende Wiedergabe des einschlägigen regionalen Preises durch Ansatz zweistelliger Postleitzahlenbereiche und Ermittlung des Miettarifes unter Berücksichtigung einer Buchungsfrist (Kammerurteile v. 24.02.2010 - 8 S 8302/09 und v. 24.06.2009 - 8 S 1170/09). Auch in der obergerichtlichen Rechtsprechung werden diese Argumente - teils mit unterschiedlicher Akzentuierung - zur Ablehnung der Fraunhofer-Liste angeführt (vgl. etwa OLG Dresden Schaden-Praxis 2010, 17; OLG Karlsruhe NZV 2010, 472 f.; OLG Köln (5. ZS) NZV 2010, 614, 615; OLG Köln (24. ZS) NZV 2009, 447, 448; OLG Köln (15. ZS) NZV 2010, 144 ff.; OLG Köln (13. ZS) Beschl. v. 20.04.2009 - 13 U 6/09, juris; OLG Stuttgart VersR 2009, 1680, 1681 f.). Die Kammer sieht die Kritik an der Fraunhofer-Liste im Ergebnis als solchermaßen berechtigt und überzeugend an, dass eine Überlegenheit der Fraunhofer-Liste gegenüber der - wenngleich auch nicht vollends bedenkenfreien - Schwackeliste jedenfalls nicht erkannt werden kann.
3. Die Kammer ist sich der Kritik an der Schwackeliste (weiterhin) bewusst. Insbesondere der bekannte Umstand, dass die Erhebung der Schwacke-Liste nicht „verdeckt", sondern „offen"erfolgt, also der Zweck der Preisermittlung den angefragten Autovermietern bekannt ist, ist der Ermittlung eines tatsächlichen Marktpreises zumindest nicht förderlich (so schon Kammerurteil v. 24.02.2010 - 8 S 3350/09). Die Kammer hat in der Vergangenheit aber auch den Versuchen eine Absage erteilt, die Schwackeliste durch konkrete, individuelle Einzelangebote aus dem einschlägigen Postleitzahlenbereich als überhöht und damit ungeeignet darzustellen. Angesichts der jüngsten Rechtsprechung des BGH zu dieser Problematik sieht sich die Kammer aber zu einer rechtsfehlerfreien Begründung des uneingeschränkten Fortbestands der Schwackeliste als geeigneter Schätzgrundlage in solchen Fällen nicht mehr in der Lage. So hat der BGH es als Anlass, eine Überprüfung der Eignung der Schwackeliste für unausweichlich zu erachten ausreichen lassen, wenn vorgetragen und mit konkreten Mietpreisangeboten und Einholung eines Sachverständigengutachtens unter Beweis gestellt wird, dass ein vergleichbares Fahrzeug zu konkret benannten, wesentlich günstigeren Preisen bestimmter anderer Mietwagenunternehmen hätte angemietet werden können (BGH VersR 2011, 1026).
Im Streitfall hat die Beklagte erstinstanzlich die Ermittlung des Normaltarifs auf der Basis der Schwackeliste allerdings nicht mit konkreten Einzelangeboten angegriffen, sondern beschränkte sich insoweit auf eine Gegenüberstellung von Schwackeliste und Fraunhofer-Liste. Die Kammer hat in zwei Urteilen vom 10.08.2011 (8 S 29/11 und 8 S 4302/11, juris) aber ausgeführt, dass ganz grundsätzliche Bedenken gegen die uneingeschränkte Aussagekraft der in der Schwackeliste niedergelegten Beträge bestehen. Obgleich in jenen beiden „Parallel-Entscheidungen" Angriffe in Gestalt konkreter Vergleichsangebote vorgebracht worden waren, hat die Kammer sich noch veranlasst gesehen darauf hinzuweisen, dass die dortigen Überlegungen, die für den Schluss auf eine nur noch eingeschränkte Überzeugungskraft der Schwackeliste der Höhe nach maßgeblich sind, in gleicher Weise die Bewertung vergleichbarer Streitfälle beeinflussen. Dies gelte ausdrücklich auch für Sachverhalte, in denen ein konkreter Angriff gegen die Schwackeliste nicht vorgetragen wird (Kammerurteil v. 10.08.2011 - 8 S 4302/11, juris). Deshalb kommt es auf den Umstand, dass die Beklagte in zweiter Instanz ein Vergleichsangebot zu einem Preis von 500,98 € vorgelegt, das der Kläger auch nicht bestritten hat und das deshalb der Entscheidung der Kammer zugrunde zu legen ist (z.B. BGH VersR 2009, 1373), schon gar nicht (mehr) an.
4. Folge der Bedenken gegen die uneingeschränkte Eignung der Schwackeliste zu den Beträgen der Höhe nach ist aber nicht, dass nun zwangsweise die Fraunhofer-Liste als überlegene und damit „unausweichliche" Schätzgrundlage angewendet werden müsste. Die strukturellen Mängel der Fraunhofer-Liste treten gegenüber einer „bloßen" Überhöhung der in der Schwackeliste abgebildeten Preise nicht plötzlich zurück. Jene würden sich auch bei einer Schätzung auf Grundlage der Fraunhofer-Liste unter Berücksichtigung eines gewissen Zuschlags (so z.B. LG Ansbach NZV 2011, 132: 20%) weiterhin auswirken. Mängel der Fraunhoferliste würden in gleicher Weise bei einer Abrechnung im Wege des arithmetischen Mittels von Fraunhofer-Liste und Schwackeliste (so etwa die Schätzung nach OLG Saarbrücken NJW-RR 2010, 541 und jüngst LG Detmold Urt. v. 29.06.2011 - 10 S 16/11, juris) auf das Ergebnis durchschlagen. Nach Abwägung aller zu Gebote stehenden Optionen kommt die Kammer im Rahmen des nach § 287 ZPO eingeräumten Ermessens deshalb zu der Überzeugung, dass die Anwendbarkeit der Schwackeliste bei einem Abschlag auf die darin niedergelegten Tarife weiterhin grundsätzlich gewahrt bleibt. Diese Lösung vermeidet die Mängel der Fraunhofer-Liste und gleicht den „Kernmangel" der Schwackeliste aus.
5. Die Kammer setzt den vorzunehmenden Abschlag mit 17% an.
Diesen Abschlag hält die Kammer nach ihrer umfangreichen Erfahrung als Spezialkammer für Verkehrsunfallsachen für realistisch, um den vorgebrachten Bedenken Rechnung zu tragen. Die Kammer hat hierbei die Differenzen von in einer Vielzahl weiterer Verfahren vorgelegten Vergleichsangeboten zu den Tarifen der Schwackeliste gegeneinander abgewogen. Die Höhe des Abschlags ist auch noch durch folgende Erwägung beeinflusst: Die Kammer hat bislang den - in entsprechenden Ausnahmefällen - zu gewährenden Zuschlag auf den nach der Schwackeliste ermittelten Normaltarif im Fall der Inanspruchnahme unfallbedingter Mehraufwendungen mit 30% angesetzt. Zunehmend wird dieser Zuschlag in der Rechtsprechung aber eher in einem Bereich von 20% als ausreichend erachtet (OLG Frankfurt Schaden-Praxis 2010, 401; OLG Köln NZV 2010, 614; OLG Karlsruhe VersR 2008, 92). Dem schließt sich Kammer nunmehr an und wird in Zukunft einen - hier nicht streitgegenständlichen - Zuschlag wegen konkret in Anspruch genommener unfallbedingter Mehrleistungen (Stichwort: Eilsituation, vgl. z.B. OLG Köln Urt. v. 18.03.2011 - 19 U 145/10) mit 20% auf den nach der Schwackeliste (mit Abschlag) ermittelten Normaltarif beziffern. Geht man nach dem Vorstehenden davon aus, dass die Tarife der Schwackeliste aufgrund ihrer Überhöhung zunehmend statt des Normaltarifs den demgegenüber erhöhten Unfallersatztarif widerspiegeln, erscheint eine Korrektur des Normaltarifs auf den vorstehend beschriebenen Sockelbetrag sachgerecht. Dies bedeutet, dass bei einem zunächst vorgenommenen Abschlag auf die Werte der Schwackeliste in Höhe von (gerundet) 17% dann im Fall der Inanspruchnahme unfallbedingter Mehraufwendungen der Tarif der Schwackeliste ohne Abschlag zuzusprechen wäre.
6. An dieser Modifikation der anzuwendenden Schätzgrundlage sieht sich die Kammer auch nicht dadurch gehindert, dass das Amtsgericht die Schwackeliste - der bisherigen Rechtsprechung der Kammer folgend - ohne Abschlag angewendet hat. Das Berufungsgericht kann im Fall einer auf § 287 ZPO gründenden Entscheidung auch nach der Reform des Rechtsmittelrechts durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) den Prozessstoff auf der Grundlage der nach § 529 ZPO berücksichtigungsfähigen Tatsachen ohne Bindung an die Ermessensausübung des erstinstanzlichen Gerichts selbständig nach allen Richtungen von neuem prüfen und bewerten (BGH VersR 2011, 769; so auch unlängst die Kammer für den Anwendungsbereich des § 17 Abs. 1, 2 StVG: NZV 2011, 346). Selbst wenn das Berufungsgericht die erstinstanzliche Entscheidung zwar für vertretbar hält, letztlich aber bei Berücksichtigung aller Gesichtspunkte nicht für sachlich überzeugend, darf es deshalb nach seinem Ermessen eine eigene Bewertung vornehmen (BGH VersR 2011, 769).
7. Im Einzelnen bedeutet dies für die Berechnung des dem Kläger zustehenden erforderlichen Ersatzbetrags folgendes:
a) Der Berechnung der erforderlichen Mietwagenkosten ist als Ausgangsbasis die Schwackeliste zugrunde zu legen, die die im Anmietzeitraum maßgeblichen Tarife abbildet. Dies ist nicht die Liste, die im Anmietzeitraum bereits gedruckt bzw. erschienen war, sondern diejenige, die die im Anmietzeitraum relevanten Tarife widerspiegelt. Nachdem die jeweiligen Erhebungen zu den Tarifen jeweils regelmäßig im Monat April beginnen (so das Vorwort („Editorial") zur Schwackeliste 2010), ist der 01.04. der maßgebliche Stichtag für die Anwendung der Liste. Hier erfolgte die Anmietung vom 01.10.2010 bis 09.10.2010, so dass die Schwackeliste 2010 maßgeblich ist.
b) Der einschlägige Listenwert ist der des Segments „Modus". Dies entspricht der st. Rspr. beider Verkehrskammern des Landgerichts und ist im Rahmen des durch § 287 ZPO eröffneten Ermessens höchstrichterlich gebilligt (vgl. BGH VersR 2010, 1053 und VersR 2009, 1243). Der Wert Modus, der den am häufigsten genannten Wert (d.h. Mietwagentarif) widerspiegelt, mag aus wissenschaftlich-statistischen Erwägungen angezweifelt werden; auf deren Grundlage wäre der durchschnittliche Wert („arithmetisches Mittel") bzw. der diesem am nächsten liegende reale Wert („nahes Mittel") anzuwenden. Dieser Wert spiegelt aber nicht die i.S.d. § 249 BGB „erforderlichen" Mietwagenkosten wider. In diesem Zusammenhang ist nicht darauf abzustellen, was ein Unfallgeschädigter durchschnittlich für einen Mietwagen zu zahlen gehabt hätte, sondern welcher Betrag ihm auf dem gesamten relevanten Markt voraussichtlich am wahrscheinlichsten „begegnet" wäre. Dieser Wert wird nach Ansicht der Kammer aber am realistischsten durch das Segment „Modus" abgebildet. Nur dann, wenn in der Schwackeliste ein Wert im Segment „Modus" nicht gelistet ist, kommt der Wert des „nahen Mittels" zur Anwendung.
c) Zum Tarifvergleich ist das Postleitzahlengebiet heranzuziehen, in dem die Anmietung und Übernahme des Mietwagens erfolgte (z.B. der Ort der Reparaturwerkstatt) und nicht dasjenige des Wohnorts des Geschädigten (BGH VersR 2008, 699). Dies ist hier unstreitig das Gebiet 905.
d) Entgegen der Ansicht der Beklagten ist eine Herabstufung der für das streitgegenständliche beschädigte Fahrzeug maßgeblichen Klasse wegen dessen Alter von acht Jahren nicht geboten. Die Ermittlung der objektiv erforderlichen Mietwagenkosten hat stets unter Maßgabe der (Vergleichs-)Klasse des beschädigten Fahrzeugs zu erfolgen - hier der Mietwagenklasse 8.
aa) Ungeachtet dessen hat aber die Beklagte im Streitfall - seitens des Klägers unwidersprochen - vorgetragen, dass der Kläger ohnehin nur ein Fahrzeug der Klasse 7 angemietet hat. Dieser Umstand lässt sich auch der vorgelegten Mietwagenrechnung entnehmen. Er hat allerdings zunächst keine Bedeutung für die Ermittlung des objektiv „erforderlichen" Mietzinses. Die Kammer hat zu einem ähnlichen Fall mit Urteil vom 18.05.2011 - 8 S 6126/10 folgende Erwägungen angestellt:
„Bei der Ermittlung des Normaltarifs hat das Amtsgericht zu Recht auf die Mietwagenklasse 9, also einem dem Unfallwagen, Mercedes Benz, E 220 T CDI entsprechendem Ersatzfahrzeug abgestellt und nicht auf die niedrigeren Fahrzeugklassen, der von der Berufungsbeklagten tatsächlich angemieteten Ersatzfahrzeuge.
Der geschädigte Kraftfahrzeughalter ist gem. § 249 BGB wirtschaftlich so zu stellen, wie er ohne die Beschädigung seines Fahrzeugs stünde. Er ist deshalb grundsätzlich berechtigt, für die Dauer der Reparatur seines beschädigten Fahrzeugs ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug anzumieten; eine Verpflichtung gem. § 254 Absatz 2 BGB, sich zum Zweck der Schadensminderung mit einem leistungsschwächeren oder weniger komfortablen Fahrzeug begnügen zu müssen, besteht grundsätzlich nicht (BGH NJW 1982, 1518; OLG Celle NJW-RR 1993, 1052). Erst wenn ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten zum Ausgleich des Gebrauchsentzugs seines Fahrzeugs die aufgewendeten Mietwagenkosten nicht mehr für erforderlich halten durfte, wenn also ein typgleiches Fahrzeug nur zu einem besonders hohen Mietzins zu haben ist und nur für eine kurze Zeit benötigt wird, kann der Geschädigte gehalten sein, sich mit einem weniger komfortablen Wagentyp zu begnügen (BGH, NJW 1982, 1518; OLG Celle, NJW-RR 1993, 1052). Hierfür gibt es vorliegend jedoch keinerlei Anhaltspunkte.
Hat der Geschädigte, wie hier, dennoch ein klassenniedrigeres Fahrzeug angemietet und sind die Kosten der Anmietung des klassenniedrigeren Fahrzeugs tatsächlich geringer als die fiktiven Kosten der zulässigen Anmietung eines typengleichen Fahrzeugs abzüglich der ersparten Eigenkosten, handelt es sich bei der Anmietung des klassenniedrigen Fahrzeugs um eine "überobligatorische Anstrengung". Eine Schadensminderung durch überpflichtmäßige Anstrengungen des Geschädigten soll den Schädiger aber nicht entlasten (BGHZ 55, 329; OLG Celle NJW-RR 1993, 1052; LG Bonn Urteil vom 28.02.2007 Az: 5 S 159/06, juris).
Es wäre vor diesem Hintergrund nicht gerechtfertigt bei der Schätzung der zur Anmietung eines Ersatzfahrzeugs nach dem Normaltarif erforderlichen Kosten zwar auf Grundlage einer Liste oder Tabelle die zulässigen Kosten fiktiv und unabhängig von dem durch die Berufungsbeklagte tatsächlich in Anspruch genommenen Angebot zu ermitteln, hierbei aber auf das tatsächlich in Anspruch genommene Ersatzfahrzeug, statt auf die zulässige Anmietung eines typengleichen Fahrzeugs abzustellen. Bei der durch das Gericht vorzunehmenden Ermittlung des Normaltarifs, mit dem die durch den Geschädigten geltend gemachten Mietwagenkosten im Rahmen der Erforderlichkeitsprüfung zu vergleichen sind, sollen gerade die Kosten ermittelt werden, die der Geschädigte höchstens ersetzt verlangen dürfte.
Diesem Ergebnis steht auch die Rechtsprechung des BGH nicht entgegen, wonach der Geschädigte, der ein im Vergleich zum Unfallwagen billigeres Fahrzeug gemietet hat, nur Ersatz nach diesem Fahrzeug beanspruchen kann (BGH VersR 75, 261). Dieser Rechtsprechung ist vielmehr bereits dadurch Rechnung getragen, dass, wenn die fiktiven Kosten der zulässigen Anmietung eines typengleichen Fahrzeugs abzüglich der ersparten Eigenkosten die vom Geschädigten tatsächlich aufgewendeten Mietwagenkosten übersteigen, vom Schädiger nur die für das angemietete klassenniedrigere Ersatzfahrzeug tatsächlich angefallenen Kosten zu ersetzen sind. Das Amtsgericht Nürnberg hat dementsprechend, nachdem die von ihm auf Grundlage der Schwacke-Automietpreisliste 2009 für ein Ersatzfahrzeug der Fahrzeugklasse 9 ermittelten fiktiven Kosten abzüglich der ersparten Eigenkosten den tatsächlich entstandenen Mietwagenbetrag überstiegen haben, nur diesen zugesprochen."
Nach diesen Erwägungen, an denen die Kammer festhält, ist also Ausgangspunkt für die Ermittlung des erforderlichen Normaltarifs die dem Geschädigten tatsächlich zustehende Mietwagenklasse.
bb) Eine Herabstufung der maßgeblichen Mietwagenklasse ist auch nicht durch den Umstand geboten, dass das Fahrzeug des Klägers im Unfallzeitpunkt über acht Jahre alt war. Der Geschädigte ist grundsätzlich berechtigt, sich ersatzweise einen dem Unfallwagen gleichwertigen Wagentyp zu beschaffen (BGH VersR 1985, 1090). Eine Herabstufung des Wagentyps wegen des Alters des Unfallfahrzeugs ist allerdings beim Nutzungsausfallschaden anerkannt: Zur Schätzung dessen Höhe sind in der Praxis durchweg maßgeblich und auch höchstrichterlich die Tabellen von Sanden/Danner/Küppersbusch gebilligt (BGH VersR 2005, 570; OLG Saarbrücken Schaden-Praxis 2008, 51). Die Tabellen gehen von durchschnittlichen Mietsätzen für PKW als einem vom Markt anerkannten Maßstab für die Bewertung der Gebrauchsmöglichkeit eines Kraftfahrzeuges aus, wobei eine Bereinigung um die spezifisch die erwerbswirtschaftliche Nutzung betreffenden Wertfaktoren erfolgt (BGH VersR 2005, 284). In diesem Zusammenhang wird der mit dem höheren Alter eines Fahrzeugs verbundenen Veränderung dessen Nutzungswerts durch eine Herabstufung in den jeweiligen Fahrzeuggruppen der Tabellen Rechnung getragen. Ab welchem Alter und um wie viele Stufen dies zu geschehen hat, ist Frage des Einzelfalls (Herabstufung um zwei Gruppen bei einem mehr als 15 Jahre alten Fahrzeug gebilligt von BGH VersR 2005, 284). Überwiegend wird den Empfehlungen der Tabellenautoren folgend bei mehr als fünf Jahre alten Fahrzeugen eine Herabstufung um eine Gruppe und bei mehr als 10 Jahre alten Fahrzeugen um zwei Gruppen angenommen (OLG Saarbrücken Schaden-Praxis 2008, 51; OLG Düsseldorf BeckRS 2008, 17727; OLG Hamm RuS 1996, 357).
Die vorstehenden Erwägungen zum Nutzungsausfall greifen bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs nach Ansicht der Kammer aber nicht. So ist zunächst festzuhalten, dass die „abstrakte" Schadensberechnung bei Inanspruchnahme der Nutzungsausfallentschädigung nicht unbesehen denselben Argumenten folgen muss wie die „konkrete" Berechnung bei tatsächlicher Anmietung eines Ersatzfahrzeugs (vgl. BGH VersR 1975, 261). Die Rechtfertigung einzelner Berechnungswege muss vor dem Hintergrund der verschiedenen Szenarien einer „abstrakten" bzw. „konkreten" Schadensberechnung erfolgen. Ganz entscheidend ist in diesem Zusammenhang nach Ansicht der Kammer, dass ein Geschädigter eines Verkehrsunfalls bei Inanspruchnahme eines Ersatzfahrzeugs aufgrund der Ausstattung bzw. des Alters der Fuhrparks von Vermietunternehmen kaum jemals überhaupt die Möglichkeit haben wird, ein auch altersmäßig „vergleichbares" Fahrzeug anzumieten. Die Flotten der Mietwagenunternehmen sind gerichtsbekannt praktisch durchweg mit jungen Fahrzeugen bestückt, da die Fahrzeuge mit relativ hoher Fluktuation nach nur kurzer Laufzeit abgegeben werden. Bedenkt man weiter, dass die Notwendigkeit einer Anmietung dem Geschädigten durch den Schädiger aufgezwungen wurde, besteht keinerlei Anlass, jenen in tatsächlicher oder finanzieller Hinsicht für den Umstand einstehen zu lassen, dass er ein seinem Fahrzeug vergleichbares „altes Modell" überhaupt nicht anmieten kann. Die beiden seitens der Beklagten zitierten Entscheidungen (LG Regensburg NJW-RR 2004, 455; LG Freiburg Schaden-Praxis 1995, 242) vermögen für ihre abweichende Ansicht keine die Kammer überzeugende Begründung zu liefern.
cc) Nach dem Vorstehenden sind in der hier insoweit also maßgeblichen Klasse 8 nach den weiteren relevanten Berechnungsvorgaben (dazu sogleich) Mietwagenkosten in Höhe von 1.022,02 € als erforderlich anzusetzen. Die erforderlichen Mietwagenkosten sind im Streitfall damit niedriger als die tatsächlich seitens des Klägers (in der niedrigeren Klasse 7) aufgewendeten Kosten von 1.914,71 € (anders als im vorstehend zitierten Kammerurteil). Die objektiv erforderlichen Kosten setzen damit die Obergrenze des berechtigten Ersatzanspruchs.
Lägen die objektiv erforderlichen Mietwagenkosten jedoch höher als die tatsächlich aufgewendeten, könnten nur die niedrigeren tatsächlichen Kosten angesetzt werden. Ein Teil der obergerichtlichen Rechtsprechung lässt in einer solchen Konstellation allerdings die Anrechnung ersparter Aufwendungen (Eigenersparnis) entfallen, jedenfalls wenn der Geschädigte ein einfacheres Fahrzeug anmietet, dessen Miete in Höhe der anzurechnenden Eigenersparnis geringer ist, als die Miete für ein mit dem geschädigten Pkw gleichwertiges Fahrzeug (vgl. OLG Nürnberg NJW-RR 1994, 923; OLG Stuttgart BeckRS 2008 19040 insoweit in DAR 2000, 35 nicht abgedruckt; OLG Celle NJW-RR 1993, 1052). Dem schließt sich die Kammer ausdrücklich an. Die Vornahme eines Vorteilsausgleichs wäre in einer solchen Konstellation nach Treu und Glauben nicht (mehr) geboten.
e) Bei der Verwendung von Schätzlisten ist bei längeren Mietzeiten - wie sie auch hier streitgegenständlich sind - zu berücksichtigen, dass sich hieraus ein Kostenvorteil für den Mieter ergibt (Rogler in Stiefel/Maier, AKB 18. Aufl. SE Rn. 68). Die Kammer trägt der Kostendegression dadurch Rechnung, dass sie auf denjenigen Tarif abstellt, der der Anmietdauer am nächsten kommt (hier: Wochentarif) und diesen auf die Zahl der konkreten Miettage herunterrechnet (vgl. die der Entscheidung BGH VersR 2008, 1706 zugrunde liegende Berufungsentscheidung). Für die Mietwagenklasse 8 ergeben sich damit ausgehend vom Wochentarif mit 819,50 bei 9 Tagen 1.053,63 €.
Von diesem Betrag ist ein Abzug wegen Eigenersparnis zu machen: Durch die Nutzung eines Ersatzfahrzeugs anstelle des eigenen, beschädigten Fahrzeugs erspart sich der Geschädigte Aufwendungen für sein eigenes Fahrzeug. Folglich sind die Mietwagenkosten entsprechend zu kürzen (vgl. BGH VersR 1996, 902; BGH NJW 1963, 1399). Diese setzt die Kammer in ständiger Rechtssprechung dem zuständigen Berufungsgericht folgend mit 3% fest (OLG Nürnberg VersR 2001, 208 und Urteil vom 26.10.2006, Az. 2 U 1667/06). Soweit aufgrund der fehlenden Sonderzuständigkeit für Verkehrssachen beim OLG Nürnberg vereinzelt - ohne Begründung - mit einem Abzug von 10% gearbeitet wird, vermag dies die Kammer, anders als die begründete Entscheidung des OLG Nürnberg in VersR 2001, 208, nicht zu überzeugen. Abzgl. 3% Eigenersparnis ergeben sich somit 1.022,02 €.
f) Der zusätzliche Aufwand für den erforderlichen Einsatz eines Zusatzfahrers ist ebenso zu erstatten wie die Kosten der Zustellung und Abholung des Ersatzfahrzeugs. Soweit die Beklagte den Anfall dieser Positionen nun in zweiter Instanz erstmals bestreitet, ist dieser neue Vortrag - wie vom Kläger gerügt - verspätet. Ein Grund zur Zulassung nach §531 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. Substantiierterer Vortrag des Klägers zu diesen Posten wäre erstinstanzlich nur bei entsprechendem (einfachen) Bestreiten der Beklagten geboten gewesen.
Zieht man die Schwacke-Liste als Schätzgrundlage heran, so ist es nur konsequent, die dort genannten Beträge auch in ihrer gesamten Breite - und somit inklusive Nebenkosten - anzusetzen (so bereits LG Nürnberg-Fürth Urt. v. 22.10.2008 - 8 S 3010/08; vgl. auch BGH VersR 2009, 1243). Dass die Nebenkosten nur mit bundesweiten Werten ausgewiesen werden, rügt die Beklagte im Grundsatz zutreffend als Unzulänglichkeit. Diese ist aber mangels insoweit bestehender Alternative (die Fraunhofer-Liste weist Nebenkosten schon gar nicht gesondert aus) hinzunehmen.
Zu addieren sind demnach 9 Tage zu je 12 € (Zusatzfahrer) und 50 € für Zustellen und Abholen des Fahrzeugs, also 158 €.
g) Die Kosten für die Haftungsbefreiung hat das Amtsgericht zutreffend berücksichtigt: Besteht für das beschädigte Fahrzeug Vollkaskoversicherungsschutz, ist ein entsprechender Schutz für den Mietwagen grundsätzlich erstattungsfähig (BGH VersR 1974, 657). Die Kosten einer für das Ersatzfahrzeug abgeschlossenen Haftungsfreistellung sind aber auch dann ersatzfähig, wenn das eigene Fahrzeug des Geschädigten zum Unfallzeitpunkt nicht vollkaskoversichert war, aber der Geschädigte während der Mietzeit einem erhöhten wirtschaftlichen Risiko ausgesetzt ist. Das ist insbesondere dann anzunehmen, wenn das beschädigte Fahrzeug schon älter war und als Ersatzfahrzeug ein wesentlich höherwertigeres Fahrzeug angemietet wird. Im Übrigen ist die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs mit Vollkaskoschutz in der Regel eine adäquate Schadensfolge (BGH VersR 2005, 568; BGH VersR 2006, 133). Im letzteren Fall sind aber unter dem Gesichtspunkt eines Vorteilsausgleichs Abzüge vorzunehmen (§ 287 ZPO), die die Kammer in st. Rspr. mit 50% bemisst (ebenso OLG Karlsruhe NJW-RR 2008, 1113; vgl. auch BGH VersR 2005, 568). Die insoweit anzusetzenden 252 € greift die Beklagte dem Grunde nach auch nicht an.
h) Von diesem insgesamt auf der Grundlage der Schwackeliste ermittelten Wert ist sodann der Abschlag in Höhe von 17% vorzunehmen. Es errechnen sich damit letztlich für Klasse 8 1.188,58 €. Bei bereits regulierten 700,95 € sind damit noch weitere 487,63 € zuzusprechen.
i) Die Kammer sieht sich schließlich noch veranlasst darauf hinzuweisen, dass die vorstehenden Ausführungen sowohl von der für die übrigen Amtsgerichte des Landgerichtsbezirks Nürnberg-Fürth als Berufungskammer für Verkehrssachen zuständigen 2. Zivilkammer als auch den erstinstanzlich zuständigen Einzelrichtern bei der Verkehrskammer in jeder Hinsicht geteilt werden.
C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO. Dabei war für die Berufungsinstanz von einem reduzierten Streitwert in Höhe von 774,40 € auszugehen, da das Amtsgericht nur in diesem Umfang der Klage stattgegeben hat. Die Klageabweisung im Übrigen wurde hingegen offenbar versehentlich nicht tenoriert. Dies ergeben die Urteilsgründe unzweideutig. Nach § 319 ZPO ist dies vom Gericht, auch von dem mit der Sache befassten Rechtsmittelgericht, jederzeit und von Amts wegen zu berichtigen (BGH NJW-RR 1991, 1278).
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
D. Die Revision wird mangels Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen des § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO nicht zugelassen. Es handelt sich bei der Frage nach der Anwendung der geeigneten Schätzgrundlage um eine Entscheidung auf der Grundlage des § 287 ZPO. Dem Revisionsgericht wäre eine inhaltliche Überprüfung dieser den Tatrichter nach § 287 ZPO besonders frei stellenden Ermessenentscheidung somit in nur ganz begrenztem Umfang möglich (BGH VersR 2011, 769). Allgemeingültige Vorgaben für die Anwendung der „richtigen" Schätzgrundlage könnte die Revisionsentscheidung nicht aufstellen. Der BGH hat die insoweit entstandene Uneinheitlichkeit der Rechtsprechung ausdrücklich revisionsrechtlich nicht beanstandet (BGH VersR 2011, 769). Die Voraussetzungen des §543 Abs. 2 S. 1 ZPO liegen demnach nicht vor.