R&W Abo Buch Datenbank Veranstaltungen Betriebs-Berater
 
Wirtschaftsrecht
25.08.2011
Wirtschaftsrecht
OLG Karlsruhe: Zur Bestimmung des Normaltarifs für Selbstzahler anhand Automietpreisspiegel

OLG Karlsruhe, Urteil vom 11.8.2011 - 1 U 27/11

Leitsatz

Berücksichtigt man die Vorteile und die Mängel sowohl des Schwacke Automietpreisspiegels als auch des Fraunhofer Marktpreisspiegels Mietwagen, so erscheint es sachgerecht, für die Bestimmung des Normaltarifs für Selbstzahler eine Schätzung nach dem arithmetischen Mittel beider Markterhebungen vorzunehmen (so auch OLG Saarbrücken, NZV 2010, 242; OLG Köln, 11. Zivilsenat, Schad.Prax. 2010, 396; LG Karlsruhe, Urteil vom 23. November 2010, 1 S 105/10 m.w.N.).

sachverhalt

I. Die Klägerin macht gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 29.02.2008 geltend, der sich gegen 15.15 Uhr auf dem Parkplatz des Baumarktes Y. ereignete. Dabei kam es zu einer Kollision zwischen dem klägerischen Fahrzeug, einem Renault Megane/ Privilege Luxe,1598 cm³, 83 kw, Erstzulassung 09.12.2003, das in einer eingezeichneten Parkbucht stand und in das der Zeuge A. gerade durch die geöffnete Beifahrertür einen Teppich einladen wollte und dem Anhänger des Fahrzeugs des Beklagten Ziff. 2, das bei der Beklagten Ziff. 1 haftpflichtversichert ist. Das Fahrzeug des Beklagten Ziff. 2 war zunächst parallel zum Fahrzeug der Klägerin auf der Durchfahrtsfahrbahn des Parkplatzes geparkt gewesen, und fuhr dann an. Dabei kann es zu einer Berührung zwischen dem Radkasten am Anhänger und der geöffneten Beifahrertür des Pkw. Während die Klägerin vorgetragen hat, der Beklagte Ziff. 2 sei unvermittelt angefahren und gegen die bereits geöffnete Tür gestoßen, haben die Beklagten erklärt, die Beifahrertür sei nur leicht geöffnet gewesen und sei erst dann weiter geöffnet worden, als der Beklagte Ziff. 2 bereits angefahren gewesen sei.

Die Klägerin hat in erster Instanz 100 % des ihr entstandenen Schadens, den sie zunächst mit € 6.550,36 nebst Zinsen beziffert hatte, eingeklagt. Nach Inanspruchnahme ihres Kaskoversicherers hat die Klägerin dann noch € 2.741,16 nebst Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten geltend gemacht. Die Beklagten haben den klägerischen Anspruch dem Grunde nach bestritten und hilfsweise die Höhe der geltend gemachten Reparaturkosten und der Mietwagenkosten bestritten.

Das Landgericht hat nach durchgeführter Beweisaufnahme die Klage abgewiesen mit der Begründung, der tatsächliche Unfallhergang könne zwar nicht aufgeklärt werden, gegen die Klägerin spreche jedoch der Anscheinsbeweis, so dass sie ihren Schaden alleine zu tragen habe.

Gegen dieses Urteil, auf das wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird, hat die Klägerin Berufung eingelegt, mit der sie jetzt noch 50 % des ihr entstandenen Schadens, abzüglich der Leistung des Kaskoversicherers, geltend macht.

Sie rügt im Wesentlichen die rechtliche Würdigung des Landgerichts und vertritt demgegenüber die Auffassung, der Anspruch sei jedenfalls i. H. v. 50 % begründet, da der Beklagte Ziff. 2 gegen § 10 StVO verstoßen und damit den Unfall verschuldet habe. Dieser habe selbst angegeben, dass er gesehen habe, dass die Beifahrertür geöffnet gewesen sei. Er hätte daher damit rechnen müssen, dass die Tür weiter geöffnet wird und deshalb die allergrößte Vorsicht beim Anfahren und Vorbeifahren walten lassen müssen.

Die Klägerin beantragt, das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 07.01.2011 abzuändern und die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen:

1. An die Klägerin 1.885,67 € sowie Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 15.11.2008 zu zahlen;

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin 50 % des ihr durch die Inanspruchnahme der Vollkaskoversicherung entstandenen und künftig noch entstehenden Rückstufungsschadens zu ersetzen.

3. An die Klägerin 359,50 € (= vorgerichtliche Mahnanwaltskosten) sowie Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.03.2008 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Sie verteidigen das angefochtene Urteil.

Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens in beiden Instanzen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Nachdem das Verfahren zunächst gemäß § 526 ZPO auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen worden war, wurde das Verfahren anschließend vom Senat nach Anhörung der Parteien gemäß § 526 Abs. 2 ZPO Nr. 1 ZPO übernommen. Beide Parteien haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO einverstanden erklärt.

aus den gründen

II. Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Sie hat auch (teilweise) Erfolg.

1. Haftungsquote

Die Klägerin hat gemäß §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 2 StVG, 115 VVG, 426 BGB Anspruch gegen die Beklagten auf Ersatz von 50 % des ihr entstandenen materiellen Schadens. Keine der beiden Parteien hat den Nachweis erbracht, dass der Unfall für sie unabwendbar war, was zu einem Ausschluss der Haftung führen würde (§ 7 Abs. 2 StVG). Allerdings hat auch keine der Parteien der jeweils anderen ein Verschulden nachweisen können. Diese Konstellation führt grundsätzlich und auch im hier vorliegenden Fall zu einer hälftigen Schadensteilung.

Wie das Landgericht im Ansatz zutreffend festgestellt hat, ist nicht aufgeklärt und lässt sich auch nicht mehr aufklären, wie es im Einzelnen zu der Kollision der Fahrzeuge der Parteien kam. Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme und einer Würdigung des beiderseitigen Parteivortrags steht aber auch weder fest, dass der Zeuge A. gegen die Vorschriften des § 14 StVO verstoßen hat, noch dass der Beklagte Ziff. 2 den Unfall verschuldet hat.

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass auf öffentlichen Parkplätzen die Regeln der Straßenverkehrsordnung gelten. Allerdings sind diese dann nicht ohne weiteres anwendbar, soweit sie auf den fließenden Verkehr zugeschnitten sind. Auf Parkplätzen gilt insbesondere der Grundgedanke des § 1 Abs. 2 StVO (gegenseitige Rücksichtnahme).

Demnach musste der Zeuge A. gemäß § 14 StVO, dessen Rechtsgedanke auch für Ein- und Ausparkvorgänge auf öffentlich zugänglichen Parkplätzen gilt (vgl. Hentschel/König, StVR, 41. Aufl., § 14 StVO Rn. 5), sich beim Einladen des Teppichs so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Denn die Sorgfaltspflichten des § 14 StVO umfassen auch Situationen, in denen der Insasse eines Kraftfahrzeugs sich in unmittelbarem Zusammenhang mit einem Ein- oder Aussteigevorgang bei geöffneter Tür in das Kraftfahrzeug beugt, um Gegenstände ein- oder auszuladen (BGH NJW 2009, 3791).

Dass der Fahrer des klägerischen Fahrzeugs beim Einladen des Teppichs jede erforderliche Sorgfalt hat walten lassen und insbesondere beim Öffnen der Tür andere Verkehrsteilnehmer in ausreichendem Maße beachtet hat, hat die Klägerin nicht nachgewiesen. Das Landgericht konnte sich von der Richtigkeit der Angaben des Zeugen A. nicht überzeugen, der angegeben hat, dass er die Tür ganz geöffnet und diese bis zum Aufprall sicherlich ca. 5 bis 6 Minuten offen gestanden habe (vgl. Seite 10 des Urteils). Der Sachverständige Dipl.-Ing. K. hat in seinem Gutachten ausgeführt, aus technischer Sicht könnten keine Angaben darüber gemacht werden, ob die Beifahrertüre im unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang zum Anfahrvorgang des Beklagtengespanns weiter geöffnet wurde oder in der Kollisionsstellung bereits über eine längere Zeitspanne vorkollisionär stand. Damit hat die Klägerin den ihr obliegenden Unabwendbarkeitsnachweis nicht erbracht.

Aber auch die Beklagten konnten nicht nachweisen, dass der Unfall für den Beklagten Ziff. 2 unabwendbar war. Der Beklagte Ziff. 2 hat bei seiner informatorischen Anhörung vor dem Landgericht zwar angegeben, er habe im Rückspiegel wahrgenommen, dass die Tür etwas geöffnet war, jedoch sei noch ein gewisser Platz zu dem Kotflügel des Anhängers gewesen. Er sei dann losgefahren und habe während des Losfahrens gesehen, dass sich die Beifahrertür weiter öffnet.

Das Landgericht hat diese Schilderung zwar als plausibel angesehen, konnte sich von der Richtigkeit der Schilderung allerdings nicht überzeugen. Darüber hinaus hat der Sachverständige K. in seinem schriftlichen Gutachten festgestellt, dass für den Beklagten Ziff. 2 der Verkehrsunfall vermeidbar gewesen wäre, wenn er aufgrund der leicht geöffneten Beifahrertür des klägerischen Fahrzeug äußerst langsam - schrittweise - angefahren wäre. Bei kontinuierlicher Beobachtung des linken hinteren Seitenbereichs hätte der Beklagte Ziff. 2 bei dieser Anfahrkonstellation den Verkehrsunfall vermeiden können.

Nach diesem Beweisergebnis ist auch die Haftung der Beklagten nicht gemäß § 7 Abs. 2 StVG ausgeschlossen.

Auf der anderen Seite konnte keine Partei der jeweils anderen ein Verschulden an dem Zustandekommen des Unfalls nachweisen. Entgegen der Auffassung des Landgerichts können die Beklagten sich nicht auf einen Anscheinsbeweis zu Lasten der Klägerin berufen. Zwar kann dann, wenn beim Ein- oder Aussteigen ein anderer Verkehrsteilnehmer geschädigt wird, der Beweis des ersten Anscheins für eine fahrlässige Sorgfaltspflichtverletzung des Ein- oder Aussteigenden sprechen (Hentschel a. a. O., § 14 StVO Rn. 9). Abgesehen davon, dass ein derartiger Anscheinsbeweis allenfalls für ein Verschulden, nicht aber für ein Alleinverschulden des Ein- bzw. Aussteigenden spricht, greifen die Grundsätze des Anscheinsbeweises hier nicht ein, da ein typischer Geschehensablauf, bei dem nach der Erfahrung regelmäßig von einem bestimmten Ereignis auf eine bestimmte Folge (Erfolg) geschlossen werden kann (Hentschel/König, a. a. O., E 157 a), hier nicht vorliegt.

§ 14 StVO schützt in erster Linie den fließenden Verkehr (Hentschel/König, a. a. O., § 14 StVO Rn. 5). Wenn der fließende Verkehr durch unvorsichtiges Türöffnen geschädigt wird, mag man - sofern der fließende Verkehr den erforderlichen Seitenabstand eingehalten hat - von einem Anscheinsbeweis ausgehen. Hier war es aber so, dass die Beifahrertür des klägerischen Fahrzeugs unstreitig bereits geöffnet war, als das Fahrzeug des Beklagten Ziff. 2 noch stand und die Parteien gerade darüber streiten, ob die Tür in einem unmittelbarem Zusammenhang mit dem Anfahren des Beklagten Ziff. 2 weiter geöffnet wurde oder nicht. Der Beklagte Ziff. 2 befand sich daher noch nicht im fließenden Verkehr, sondern war noch im Anfahrvorgang begriffen. Zudem ereignete der Unfall sich auf einem Parkplatz eines Baumarktes, bei dem mit dem Einladen - auch sperriger - Gegenstände stets gerechnet werden muss. Ein typischer Geschehensablauf liegt daher hier nicht vor. Von einem Alleinverschulden auf Klägerseite, das eine Haftung der Beklagten ausschließen würde, kann somit nicht nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises ausgegangen werden. Die Beklagten haben auch nicht den Vollbeweis dafür erbracht, dass der Zeuge A. gegen die Vorschrift des § 14 StVO verstoßen hat.

Ein Verstoß des Beklagten Ziff. 2 gegen § 10 StVO, wie mit der Berufung der Klägerin vorgetragen, liegt nicht vor. § 10 StVO, der dem anfahrenden Verkehrsteilnehmer gesteigerte Sorgfaltspflichten auferlegt, ist hier nicht anwendbar. Diese Vorschrift schützt allein den fließenden Verkehr, nicht aber den mitruhenden Verkehr auf Parkplätzen (Jagow/Burmann, StVR, 20. Aufl., § 10 StVO Rn. 2). Ob der Beklagte Ziff. 2 sich eines Verstoßes gegen § 1 StVO schuldig gemacht hat, weil er nicht angesichts der geöffneten Tür eine vorsichtigere Fahrweise an den Tag gelegt hat, kann letztlich offen bleiben, da die Klägerin nur 50 % des ihr entstandenen Schadens eingeklagt hat und die Beklagten schon unter dem Gesichtspunkt der Betriebsgefahr in dieser Höhe haften.

2. Schadenshöhe

Nachdem die Klägerin ihren Kaskoversicherer in Anspruch genommen hat, sind die verbleibenden Positionen des kongruenten Schadens (Fahrzeugschaden, Wertminderung, Gutachterkosten) mit € 1.030,17 unstreitig. Dieser Betrag steht der Klägerin in voller Höhe zu, da er weniger als 50 % des gesamten kongruenten Schadens mit insgesamt € 4.8349,37 beträgt.

Darüber hinaus beziffert die Klägerin ihren nicht kongruenten Schaden mit € 1.710,99 (Pauschale € 25,00, Mietwagenkosten € 1.685,99). Davon macht sie 50 % und somit € 855,50 geltend.

a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kann als Schadenspauschale nicht mehr als 20,00 € zuerkannt werden, wenn - wie hier - die Höhe der geltend gemachten Pauschale bestritten wird.

b) An Mietwagenkosten kann die Klägerin lediglich 50 % von € 874,93, somit € 437,46 verlangen. Die Klägerin macht ersichtlich einen Unfallersatztarif geltend. Ausweislich der vorgelegten Mietwagenrechnung vom 11.03.2008 wurden ihr für 11 Tage Mietzeit, Haftungsreduzierung, Zustellung/Abholung, Zweitfahrergebühr und Winterreifen € 1.685,99 berechnet. Dieser Betrag ist nicht erstattungsfähig, da der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB grundsätzlich als Herstellungsaufwand nur Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen kann, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und erforderlich halten darf (BGH, NJW 2005, 51; NJW 2010, 1445).

Grundsätzlich muss der Geschädigte zunächst darlegen und beweisen, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis - und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - kein wesentlich günstigerer Normaltarif zugänglich war (BGH NJW 2008, 1519). Denn insoweit handelt es sich nicht um eine Frage der Schadensminderungspflicht, sondern um die Schadenshöhe, die der Geschädigte darzutun und erforderlichenfalls zu beweisen hat (BGH a. a. O.). Die - in der Beweislast des Schädigers liegende - Frage der Schadensminderungspflicht stellt sich erst dann, wenn der Schädiger dargelegt und beweist, dass dem Geschädigten ein günstigerer „Normaltarif" in der konkreten Situation „ohne weiteres" zugänglich war (BGH NJW 2008, 2190).

Im hier vorliegenden Fall hat die Klägerin als Geschädigte schon nicht hinreichend dargelegt, dass ihr ein günstigerer als der von ihr geltend gemachte Tarif nicht zugänglich war. Denn nach ihrem eigenen Vortrag hat sie, ohne weitere Erkundigungen einzuziehen oder Preisvergleiche anzustellen, sogleich mit dem - ihr offenbar von der Reparaturwerkstatt vermittelten - Mietfahrzeug der Firma L. „vorliebgenommen".

Damit hat die Klägerin gegen ihre Verpflichtung zur Schadensgeringhaltung verstoßen, denn sie war gehalten, sich vor der Anmietung nach günstigeren Angeboten zu erkundigen (BGH NJW 2008, 1519). Dies gilt auch dann, wenn der Geschädigte in der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges unerfahren war. Ein vernünftiger und wirtschaftlich denkender Geschädigter muss sich unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebots nach günstigeren Tarifen erkundigen und gegebenenfalls bei anderen Mietwagenunternehmen anfragen, ob diese einen günstigeren Tarif anbieten. Dabei ist zu verlangen, dass jedenfalls bei zwei bis drei anderen Mietwagenunternehmen, gegebenenfalls auch telefonisch, Angebote eingeholt werden (vgl. dazu BGH NJW 2010). Das hat die Klägerin nach ihren eigenen Angaben nicht getan, so dass sie die Erforderlichkeit des geltend gemachten überhöhten Tarifes nicht nachgewiesen hat. Sie hat daher grundsätzlich nur Anspruch auf Erstattung eines Normaltarifes.

Da das Landgericht sich infolge vollständiger Abweisung der Klage nicht mit der Schadenshöhe und insbesondere nicht mit der Frage der gemäß § 249 BGB grundsätzlich erstattungsfähigen Mietwagenkosten befasst hat, obliegt es dem Senat insoweit als Tatgericht diese zu bestimmen.

Der Senat errechnet vorliegend den Normaltarif auf der Grundlage der Schätzung des arithmetischen Mittels der Schwacke -Liste und des Fraunhofer- Markpreisspiegels, da dies nach derzeitigem Erkenntnisstand am ehesten geeignet erscheint, die in Rechtsprechung und Literatur im einzelnen aufgezeigten Mängel, die beiden Listen innewohnen, auszugleichen und so zu einem der tatsächlichen Anmietsituation eines „Normalkunden" am ehesten vergleichbaren Ergebnis zu kommen.

Dabei folgt der Senat der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der dem Tatrichter weitgehende Freiheit bei der Bestimmung des „Normaltarifs" gibt. Nach seiner Rechtsprechung kann nach § 287 ZPO der „Normaltarif" grundsätzlich auf der Grundlage des Schwacke-Mietpreisspiegels im maßgebenden Postleitzahlengebiet gegebenenfalls mit Sachverständigenberatung ermittelt werden. Das bedeutet jedoch nicht, dass eine Schätzung auf der Grundlage anderer Listen oder Tabellen, wie etwa der sogenannten Fraunhofer-Liste oder eine Schätzung nach dem arithmetischen Mittel beider Markterhebungen grundsätzlich rechtsfehlerhaft wäre. Die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, bedarf nur der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken (z.B. BGH, Urteil vom 18.05.2010 - VI ZR 293/08 - = NZV 2010, 499).

Nach Auffassung des Senats weisen sowohl die Schwacke-Liste als auch die Fraunhofer-Liste Mängel auf, die es weniger sachgerecht erscheinen lassen, ausschließlich eine der beiden Listen als Schätzungsgrundlage heranzuziehen.

Die Fraunhofer-Liste hat den Vorteil, dass sie aufgrund einer anonymen Abfrage von Mietwagenpreisen besser die konkrete Anmietsituation wiedergibt, weil Manipulationen durch die Angabe überhöhter Preise seitens der befragten Mietwagenunternehmer vermieden werden können. Ferner liegt der Erhebung ein umfangreicheres Zahlenmaterial durch eine größere Anzahl von Nennungen zugrunde. So sprechen sich für die Fraunhofer-Liste etwa aus das Hanseatische Oberlandesgericht (Urteil vom 15.05.2009, 14 U 175/08), das OLG Köln 6. Zivilsenat (Urteil vom 21.08.2009, 6 U 6/09), OLG Stuttgart (Beschluss vom 03.08.2009 - 7 U 94/09).

Allerdings gibt es auch Einwendungen gegen die Fraunhofer-Liste, da ein großer Teil der Erhebungen auf Internetangeboten basiert, die auf dem maßgeblichen örtlichen Markt nicht ohne weiteres zugänglich sind, ein Internetanschluss in der konkreten Unfallsituation nicht immer zeitnah für die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs zur Verfügung stehen wird und vielfach Geschädigte eine Buchung über das Internet wegen Sicherheitsbedenken nicht vornehmen werden wollen.

Zudem ist das Raster der Fraunhofer-Liste gröber als das der Schwacke-Mietpreisspiegels, da sie nur zweistellige Postleitzahlengebiete unterscheidet (LG Karlsruhe, Urteil v. 05.11. 2010 - 3 O 266/09 -).

Schließlich muss gesehen werden, dass die vom Fraunhofer-Institut eingeholten Angebote in der Regel von einer Bestellung mit einer Vorlaufzeit von einer Woche ausgehen, was der Anmietsituation bei einem Unfall, bei dem der Geschädigte in der Regel kurzfristig ein Ersatzfahrzeug benötigt, nicht vollumfänglich gerecht wird.

Für die Schwacke-Liste spricht zunächst, dass dieser Ermittlungen in dreistelligen Postleitzahlengebieten zugrundeliegen, so dass die Ergebnisse ortsnaher als bei Fraunhofer sind, weil sich dort die Ergebnisse auf eine zweistellige Zuordnung von Postleitzahlen beschränken. Gerade dies kann unter Umständen aber ein wesentlicher Faktor sein, da sich der Geschädigte nur auf den allgemein zugänglichen regionalen Markt verweisen lassen muss. Schwacke berücksichtigt im Übrigen alle möglichen Preisbestandteile, also auch Zuschläge bei der Anmietung aus Anlass eines Unfalls, die in der Praxis tatsächlich verlangt werden (so etwa OLG Köln, 25. Zivilsenat, NJW-RR 2011, 467). Außerdem hat die Schwacke-Liste den Vorteil, dass sie nicht auf Internettarife abstellt.

Gegen den Schwacke-Mietpreisspiegel spricht, dass Mietwagenkosten für Selbstzahler in der Weise ermittelt werden, dass Fragebögen an die Mietwagenunternehmer versandt werden und der Verwendungszweck dieser Fragebögen offen gelegt wird. Hieraus ergibt sich die naheliegende Gefahr einer Manipulation der Ergebnisse durch die Autovermieter, die an der Feststellung bestimmter Preisstrukturen interessiert sind (LG Karlsruhe, 3 O 266/09). Daraus ergeben sich auch konkrete Zweifel an der Zuverlässigkeit der Schwacke-Liste als Schätzungsgrundlage, da die Durchschnittspreise der Tarife deutlich über den sich aus der Fraunhofer-Liste zu errechnenden Normaltarifen liegen (so auch OLG Köln, 11. Zivilsenat, Schad.Prax. 2010, 396).

Berücksichtigt man die aufgezeigten Vorteile und die Mängel sowohl des Schwacke Automietpreisspiegels als auch des Fraunhofer Marktpreisspiegels Mietwagen, so erscheint es sachgerecht, keine der beiden Listen isoliert heranzuziehen, sondern im Rahmen der dem Gericht offenstehenden freien Schätzung gemäß § 287 ZPO, der die Art der Schätzungsgrundlage nicht vorgibt und insbesondere zulässt, dass in geeigneten Fällen Listen oder Tabellen bei der Schadensschätzung Verwendung finden, als Normaltarif für Selbstzahler - auch wenn es mit größerem Aufwand verbunden ist - eine Schätzung nach dem arithmetischen Mittel beider Markterhebungen vorzunehmen, (so auch OLG Saarbrücken, NZV 2010, 242; OLG Köln, 11. Zivilsenat, Schad.Prax. 2010, 396; Landgericht Karlsruhe, a. a. O. sowie Urteil vom 23.11.2010, - 1 S 105/10 - m.w.N.).

Die konkrete Berechnung im vorliegenden Fall erfolgt unter Anwendung der für das Anmietungsjahr zeitnächsten Tabellen, wobei für den anzuwendenden PLZ-Bereich der Anmietungsort maßgebend ist und unter Heranziehung von Wochenpauschalen, 3-Tagespauschalen und 1-Tagespauschalen (zur grundsätzlichen Zulässigkeit der Einstellung von Wochenpauschalen vgl. BGH 2010, NJW 2010, 2569, Rn. 10).

Bei der Bemessung des Normaltarifs nach der Schwacke-Liste ist vom gewichteten Mittel (so genannter „Modus") auszugehen. Das gewichtete Mittel gibt im Gegensatz zum ebenfalls ausgewiesenen arithmetischen Mittel die tatsächlich angebotenen Preise wieder. Dies stellt - auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 2010, 1445 ff.; NJW 2010, 2569) - eine geeignete Grundlage für die Schätzung des Normaltarifs dar.

Bei Fraunhofer ist mangels Angabe eines Moduswertes von dem Mittelwert der Ergebnisse nach zweistelligen Postleitzahlenbereichen auszugehen.

Die der Klägerin tatsächlich in Rechnung gestellten Zusatzkosten für Winterreifen und 2. Fahrer kann diese zusätzlich ersetzt verlangen, da sie jedenfalls im Normaltarif der Schwacke-Liste nicht enthalten sind (vgl. dazu OLG Köln, 11. Zivilsenat, Schad.Prax. 2010, 398).

Für ersparte Eigenkosten muss der Geschädigte sich nach gefestigter Rechtsprechung des Senats einen Abzug von 5 % der Mietwagenkosten (ohne Zusatzkosten) anrechnen lassen.

Das führt zu folgender Berechnung:

aa) Schwacke-Liste 2007 (angegeben sind jeweils Bruttopreise), Gruppe 3, PLZ 761, Modus:

1 x Wochentarif

 € 470,87

1 x 3-Tages-Tarif

 € 236,98

1 x 1-Tages-Tarif

 € 81,04

1 Woche Haftungsbefreiung

 € 108,00

3 Tage Haftungsbefreiung

 € 54,00

1 Tag Haftungsbefreiung

     € 18,00

insgesamt

 € 968,89

abzüglich 5 % Eigenersparnis

     € 48,44

verbleiben

 € 920,44

zuzüglich tatsächlich gezahlte Zweitfahrergebühr     

 € 110,00

Winterreifen

     € 82,50

insgesamt

 € 1.112,94

bb) Fraunhofer Liste 2008 (ebenfalls Bruttopreise), PLZ 76, Gruppe 3 Mittelwert

1 x Wochentarif

 € 228,40

1 x 3-Tages-Tarif

 € 167,68

1-Tages-Tarif

   € 71,73

insgesamt

 € 467,81

(in der Fraunhofer-Liste ist die Haftungsbefreiung bereits enthalten)   

        

abzüglich 5 % Eigenersparnis

   € 23,39

verbleiben

 € 444,42

zuzüglich Winterreifen

 € 82,50

Zweitfahrergebühr

 € 110,00

insgesamt

 € 636,92

cc) arithmetisches Mittel aus Schwacke und Fraunhofer

Schwacke:

 € 968,89

Fraunhofer:

     € 467,81

zusammen :

 € 1.436,70

davon 50 % =

 € 718,35

abzüglich 5 % Eigenersparnis mit

       € 35,91

verbleiben

 € 682,43

zuzüglich Winterreifen und zweiten Fahrer

     € 192,50

insgesamt

 € 874,93

Davon kann die Klägerin 50 % geltend machen, also   

 € 437,46

Dazu kommt die Pauschale mit 50 % von € 20.-

 € 10,00

und der Fahrzeugschaden mit

 € 1.030,17

zusammen somit

 € 1.477.63

nebst Zinsen in unstreitiger Höhe.

        

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf einen Zuschlag von 20 % wegen unfallbedingter Zusatzleistungen auf die so errechneten Mietwagenkosten (Normaltarif), wie sie ihn geltend macht.

Zwar lässt die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unter Umständen einen pauschalen Aufschlag auf den Normaltarif zu, um etwaigen Mehrleistungen und Risiken bei der Vermietung an Unfallgeschädigte Rechnung zu tragen (vgl. Urteil vom 25.10.2005, VersR 2006, 133). Dazu ist aber konkreter Sachvortrag des Klägers zu unfallbedingten Mehrkosten der Mietwagenfirma erforderlich (BGH, Urteil vom 11.03.2008, VersR 2008, 699, Rn. 18).

Ein derartiger konkreter Sachvortrag wird von der Klägerin nicht erbracht. Das Vorbringen erschöpft sich in allgemeinen Erwägungen, die nicht auf den Streitfall bezogen sind. Soweit vorgetragen wird, die Werkstatt, in die das Fahrzeug der Geschädigten gebracht worden war, habe Bedenken wegen fehlender Sicherheiten geäußert, stellt dies keine Begründung dafür dar, dass das Mietwagenunternehmen, bei dem dann tatsächlich angemietet wurde, irgendwelche unfallbedingte Mehrleistungen erbracht hat. Erst wenn solcher Vortrag - wie nicht - vorliegen würde, könnte das Gericht gemäß § 287 ZPO zu einer Schätzung eines unfallbedingten Mehrpreises kommen.

Es hat daher bei dem oben errechneten Normaltarif zu verbleiben.

c) Außerdem war festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin 50 % des ihr durch die Inanspruchnahme der Vollkaskoversicherung entstandenen und künftig noch entstehenden Rückstufungsschaden zu ersetzen.

d) Die Klägerin hat weiter Anspruch auf die vorprozessual angefallene 1,3-fache Geschäftsgebühr, die sich aus dem hälftigen ursprünglich erstattungsfähigen Schadensbetrag (€ 5734,30 x 50 % = € 2.867,50) berechnet: 1,3 fache Gebühr: € 245,70 zuzüglich Pauschale € 265,70, zuzüglich 19 % Umsatzsteuer = € 316,18.

Im übrigen war die Klage abzuweisen und die weitergehende Berufung zurückzuweisen.

3. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 91, 92, 97 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Ziff. 10, 713 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 ZPO) sind nicht gegeben. Der Senat weicht nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ab, sondern legt diese seiner Entscheidung zugrunde. Er hat eine einzelfallbezogene Schätzung vorgenommen, der keine grundsätzliche Bedeutung zukommt.

stats