BGH: Zur Bestimmung der Höhe des Abfindungsguthabens für den ausgeschiedenen Gesellschafter einer GbR durch das Gericht
BGH , Urteil vom 07.06.2011 - Aktenzeichen II ZR 186/08 (Vorinstanz: LG Verden vom 20.12.2007 - Aktenzeichen 4 O 57/07; ) (Vorinstanz: OLG Celle vom 02.07.2008 - Aktenzeichen 9 U 22/08; ) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Leitsätze: Unterlässt die nach dem Gesellschaftsvertrag hierzu verpflichtete Gesellschaft bürgerlichen Rechts über einen außerhalb objektiv angemessener Zeit liegenden Zeitraum (hier: fast zwei Jahre) die Benennung eines Schiedsgutachters und die Einholung des Gutachtens über die zwischen ihr und dem ausgeschiedenen Gesellschafter streitige Höhe des Abfindungsguthabens, kann der Ausgeschiedene auf Zahlung des ihm seiner Ansicht nach zustehenden Abfindungsguthabens klagen. Das angerufene Gericht hat die Bestimmung der Leistung - falls erforderlich mit sachverständiger Hilfe - durch Urteil zu treffen; eine Abweisung der Klage als zur Zeit unbegründet ist nicht (mehr) zulässig. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Normenkette: BGB § 319 Abs. 1 Satz 2;
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