BGH: Zur Berufungszulassung durch das Rechtsbeschwerdegericht
BGH , Beschluss vom 12.04.2011 - Aktenzeichen VI ZB 31/10 (Vorinstanz: AG Cottbus vom 16.09.2009 - Aktenzeichen 45 C 444/08; ) (Vorinstanz: LG Cottbus vom 06.05.2010 - Aktenzeichen 1 S 177/09; ) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Leitsätze: a) Hat das erstinstanzliche Gericht keine Veranlassung gesehen, die Berufung nach § 511 Abs. 4 Satz 1 ZPO zuzulassen, weil es von einer Beschwer der unterlegenen Partei ausgegangen ist, die 600 € übersteigt, muss das Berufungsgericht, wenn es von einer geringeren Beschwer ausgeht, die Entscheidung darüber nachholen, ob die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nach § 511 Abs. 4 Satz 1 ZPO erfüllt sind. b) Hätte das erstinstanzliche Gericht die Berufung zulassen müssen, kann das Rechtsbeschwerdegericht die Zulassung nachholen. c) Die Niederschrift der in einem Strafverfahren protokollierten Zeugenaussagen kann im Wege des Urkundenbeweises in den Zivilprozess eingeführt werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Normenkette: ZPO § 511 Abs. 4; Redaktionelle Normenkette: BGB § 823; BVG § 81a; OEG § 5; ZPO § 3; ZPO § 511;
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