BGH: Zur Begündung der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte
BGH , Urteil vom 01.03.2011 - Aktenzeichen XI ZR 48/10 (Vorinstanz: LG Göttingen vom 30.10.2008 - Aktenzeichen 2 O 808/06; ) (Vorinstanz: OLG Braunschweig vom 28.01.2010 - Aktenzeichen 8 U 161/08; ) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Leitsätze: a) Für die Begründung der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte nach Art. 2 Abs. 1 EuGVVO reicht es aus, dass diese erst im Laufe des Rechtsstreits eingetreten ist. b) Die danach einmal begründete internationale Zuständigkeit des Gerichts bleibt auch dann erhalten, wenn die sie begründenden Umstände im Laufe des Rechtsstreites wegfallen (perpetuatio fori). | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Redaktionelle Normenkette: EuGVVO ;
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