OLG Frankfurt a. M.: Zur Auslegung einer sog. „harten“ Bilanzgarantie
OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 7.5.2015 – 26 U 35/12, rkr.
Volltext des Urteils://BB-ONLINE BBL2016-721-1
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Leitsätze
1. In der beim Erwerb einer Mehrheit von Geschäftsanteilen an einer GmbH in dem Kaufvertrag aufgenommenen Zusicherung, dass der Jahresabschluss die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft zutreffend darstellt, ist eine sogenannte harte Bilanzgarantie zu sehen, die kein begrenzendes subjektives Element enthält.
2. Aufgrund dieser Garantie ist der Erwerber so zu stellen, als habe er die tatsächliche ungünstigere Ertragslage der Gesellschaft gekannt und möglicherweise einen geringeren Kaufpreis verhandelt. Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung in dem Sinne, dass die Bilanz aufzufüllen ist, steht ihm hingegen nicht zu.
§§ BGB §§ 133, 157, 442; ZPO § 287
Sachverhalt
I. Die Klägerin wendet sich gegen die Zwangsvollstreckung aus einem notariellen Kaufvertrag, mit dem sie die Geschäftsanteile der Beklagten an der A GmbH (nachfolgend auch: Gesellschaft) erworben hat.
Mit notariellem Vertrag des Notars N1 in Stadt1 vom 30.12.2008 (UR-Nr. .../2008) erwarb die Klägerin die Geschäftsanteile der Beklagten an der A GmbH zu einem Kaufpreis von € 675.000,00. Zugleich verpflichtete sich die Klägerin zur Rückzahlung von Darlehen, die die Beklagten der Gesellschaft gewährt hatten, und zwar bis zu einem Höchstbetrag von € 185.000,00.
Der Kaufpreis sollte in Höhe eines Teilbetrages von € 650.000,00 zum 31.01.2009 fällig sein; die darüber hinaus geschuldeten Zahlungen (Restkaufpreis und Darlehen) sollten in drei gleichen Jahresraten, beginnend zum 30.12.2009, erbracht werden.
In § 2 Abs. 3 des Vertrages unterwarf sich die Klägerin wegen der Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises und der Rückzahlung der Darlehen der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen.
§ 4 Abs. 1 der notariellen Urkunde enthält verschiedene Garantieerklärungen der Beklagten, mit denen sie unter anderem bestätigten, dass der von der Streithelferin der Beklagten (B GmbH) für die Gesellschaft gefertigte Jahresabschluss 2007 mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes und unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften erstellt worden sei und ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft vermittle. In § 4 Abs. 2 ist die Haftung der Beklagten für den Fall geregelt, dass die Garantieerklärungen bzw. Gewährleistungszusagen unzutreffend sein sollten. Danach ist die Käuferin durch Schadensersatz in Geld so zu stellen, wie sie oder die Gesellschaft stehen würde, wenn die entsprechende Gewährleistung zutreffend wäre. Über die vertraglich vereinbarten Haftungs- und Gewährleistungsansprüche hinausgehende Rechte, wurden - unabhängig vom Anspruchsgrund - ausgeschlossen (§ 4 Abs. 6).
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichte Kopie des Vertrages (Bl. 16 ff d. A.) Bezug genommen.
Vereinbarungsgemäß zahlte die Klägerin am 03.02.2009 auf den Kaufpreis einen Betrag von € 650.000,00.
Im Laufe des Jahres 2009 betraute die Klägerin das Steuerberatungsbüro X mit der Erstellung des Jahresabschlusses 2008, welches in diesem Zusammenhang auch die Schlussbilanz zum 31.12.2007 überprüfte und dabei zu dem Ergebnis kam, dass die Bilanz unvollständig sei und gegen handelsrechtliche Ansatz- und Bewertungsvorschriften verstoße. Nach Auffassung des Steuerbüros könne daher für das Jahr 2007 nicht von einem bilanzierten Gewinn in Höhe von € 178.389,96 ausgegangen werden, vielmehr ergäbe sich bei korrekter Bilanzierung ein Jahresfehlbetrag in Höhe von € 29.141,84.
Wegen der Einzelheiten der korrigierten Bilanz wird auf die zur Akte gereichte Kopie verwiesen (Bl. 57- 77 d.A.).
Die Klägerin zahlte zum Jahresende 2009 einen weiteren Betrag in Höhe von € 18.984,43 an die Beklagten und vertrat die Ansicht, dass mit dieser Restzahlung sämtliche Forderungen der Beklagten aus dem notariellen Vertrag erfüllt seien; der verbleibende Differenzbetrag sei durch Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen, die ihr aufgrund der Garantieverstöße zustünden, erloschen.
Den ihr aufgrund der vorgeblich fehlerhaften Bilanz 2007 zustehenden Schadensersatzanspruch hat die Klägerin abzüglich einer ermittelten Steuerentlastung in Höhe von € 39.410,00 zunächst mit mindestens € 138.979,96 beziffert.
Im weiteren Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens hat die Klägerin die Schadensberechnung auf der Grundlage des eingeholten Sachverständigengutachtens modifiziert und die dort ausgewiesenen Differenzen bei den einzelnen Bilanzpositionen als Mindestschaden geltend gemacht. Mit einem nach Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht eingereichten Schriftsatz vom 23.04.2012 hat die Klägerin erstmals im Einzelnen dargelegt, inwieweit die Bilanz zum 31.12.2007 maßgeblich für die Berechnung des Kaufpreises gewesen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf ihren Schriftsatz vom 23.04.2012 (Bl. 546 ff, 553 ff. d. A.) verwiesen.
Darüber hinaus beansprucht die Klägerin Schadensersatz wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels an dem zum Firmenvermögen gehörenden C. Bei den Vertragsverhandlungen sei verschwiegen worden, dass der Kran nicht mehr durch Fachleute regelmäßig überprüft und auch kein Prüfbuch geführt worden sei; zudem sei der Kran ohne Öl betrieben worden. Für die erforderlichen Reparaturen durch die Fa. D GmbH seien unter Berücksichtigung eines 50 %-igen Abzugs „neu für alt“ Kosten in Höhe von € 31.085,21 angefallen. Zudem habe die E GmbH weitere Reparaturarbeiten durchgeführt, für die ausweislich der Rechnung (Anlage K 11) € 9.900,00 netto angefallen seien. Unter Berücksichtigung des vorgenannten Abzugs „neu für alt“ bestehe insoweit ein erstattungsfähiger Anspruch in Höhe von € 4.950,00.
Schließlich sei durch die sechswöchige Ausfallzeit ein weiterer Schaden in Höhe von € 16.000,00 entstanden.
Der Gesamtschaden belaufe sich daher auf mindestens € 191.015,57, weshalb mit Rücksicht auf die am 29.12.2009 geleistete Restzahlung über € 18.984,43 die verbleibende Forderung aus dem notariellen Kaufvertrag erloschen sei.
Hilfsweise hat die Klägerin ihre Aufrechnungsforderung auf weitere Schadenspositionen gestützt, so auf entstandene Kosten für die von ihr veranlasste Bilanzberichtigung in Höhe von € 2.500,00 sowie auf Kosten in Höhe von € 7.532,15 für Nachforderungen seitens der Berufsgenossenschaft für die Jahre 2006 bis 2008, da die Beklagten einen Mitarbeiter der A GmbH in einer unzutreffenden Gefahrenklasse angemeldet hätten.
Schließlich liege ein weiterer Bilanzierungsfehler darin, dass die Beklagten Haftungen in Form von Gewährleistungsbürgschaften bzw. Avalen im Volumen von € 130.377,00 entgegen §§ 267 Abs. 7, 251 HGB nicht bilanziert hätten.
Die Beklagten und die Nebenintervenientin haben die Auffassung vertreten, dass der von der Streithelferin erstellte Jahresabschluss zum 31.12.2007 nicht zu beanstanden sei; zudem habe die Klägerin einen Schaden durch die angeblich falsche Bilanzierung nicht hinreichend dargelegt, da das ausgewiesene Jahresergebnis nur zu einem geringen Teil maßgeblich für den Kaufpreis gewesen sei.
Soweit die Klägerin erstmals im Schriftsatz vom 23.04.2012 zu den angeblich kaufentscheidenden Kriterien für die Ermittlung des Kaufpreises vorgetragen habe, handele es sich um neuen Sachvortrag, der nicht mehr zu berücksichtigen sei und ausdrücklich bestritten werde.
Schließlich sei die Aufrechnung im Hinblick auf die übernommene Haftung für die Darlehensschuld der A GmbH mangels Gegenseitigkeit der aufrechenbaren Forderungen nicht statthaft. Die Aufrechnung gegenüber dem Kaufpreisanspruch sei gemäß § 2 Abs. 5 des Kaufvertrages ausgeschlossen.
Das Landgericht hat über die Richtigkeit des dem Verkauf zugrunde gelegten Jahresabschlusses Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens, welches der Sachverständige zudem mündlich erläutert hat. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen SV1 vom 15.03.2011 (Bl. 410 ff d. A.) sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 19.03.2012 (Bl. 537 ff d. A.) verwiesen.
Durch in Bezug genommenes Urteil vom 29.06.2012 (Bl. 580 ff. d.A.) hat das Landgericht der Vollstreckungsabwehrklage in vollem Umfang stattgegeben.
Soweit die Klägerin die Aufrechnung vor Eintritt der Fälligkeit der noch offenen Gegenforderungen erklärt habe, sei dies im Hinblick auf § 271 Abs. 2 BGB nicht zu beanstanden. Die Gegenseitigkeit der Forderungen sei auch im Hinblick auf den Darlehensrückzahlungsanspruch gegeben, da die Klägerin in der notariellen Urkunde der Darlehensverbindlichkeit der A GmbH beigetreten sei und sich die Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung auch auf diese Forderung erstrecke. Der Klägerin stehe auch ein aufrechenbarer Schadensersatzanspruch aus § 4 Abs. 2 des notariellen Kaufvertrages zu; nach dieser Regelung hätten sich die Beklagten verpflichtet, bei einer unzutreffenden Berechnung des Gesellschaftsvermögens zum Stichtag den entsprechenden Differenzbetrag in Geld auszugleichen, so dass es nicht auf eine abstrakte Berechnung eines etwaigen Minderwertes der Geschäftsanteile und eine sich darauf stützende Reduzierung des Kaufpreises ankomme.
Aus dem Gutachten des Sachverständigen SV1, dem vollumfänglich zu folgen sei, ergebe sich im Einzelnen die Unrichtigkeit der von der Streithelferin erstellten Bilanz, die letztlich um einen Betrag von € 191.970,78 zu Lasten der Gesellschaft geändert werden müsse. Da dieser Betrag die nach den Zahlungen noch offene Restforderung von € 191.015,57 übersteige und die Klägerin sich diese Berechnung zu eigen gemacht habe, sei die Klage schon deshalb begründet, ohne dass es im Weiteren auf die behauptete Mangelhaftigkeit des Krans oder die Berechtigung der übrigen Ansprüche ankomme.
Der Anspruch auf Herausgabe des Vollstreckungstitels folge aus § 371 BGB analog.
Gegen dieses, ihrer Prozessbevollmächtigten am 11.07.2012 zugestellte Urteil, wenden sich die Beklagten mit ihrer am 24.07.2012 bei Gericht eingegangenen Berufung, die sie innerhalb der bis zum 11.10.2012 verlängerten Berufungsbegründungsfrist mit Schriftsatz vom 09.10.2012 begründet haben.
Die Beklagten sind der Auffassung, dass das Landgericht die Voraussetzungen eines aufrechenbaren Schadensersatzanspruchs des Klägerin rechtsfehlerhaft bejaht habe, indem es sowohl die Voraussetzungen der Haftungsnorm verkannt als auch den Schaden unzutreffend berechnet habe. Das Landgericht habe die vom Sachverständigen aufgeführten Mängel der Bilanz unmittelbar als Schadenspositionen zugrunde gelegt, ohne zu prüfen, ob das durch den Jahresabschluss 2007 vermittelte Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft tatsächlich unzutreffend sei. Nur dies sei aber Gegenstand der Garantieerklärung und damit Voraussetzung der vereinbarten Schadensersatzverpflichtung gewesen. Das Landgericht habe in diesem Zusammenhang auch verkannt, dass sich die Parteien auf der Grundlage einer Due Diligence unter deutlichem Abschlag auf einen Kaufpreis von € 675.000,00 geeinigt hätten; maßgebend hierfür seien die Höhe des Anlagevermögens, der Kassenbestand, der Umfang der Forderungen gegenüber Dritten und der Wert der Vorräte gewesen, so dass es für die Frage der Haftung entscheidend darauf ankomme, in welchem Umfang die vereinbarte Garantie bei Veränderung der Ertragskraft Auswirkung auf den Kaufpreis haben könne.
Da auch der Sachverständige letztlich zu einem positiven Jahresergebnis gekommen sei und sich die vermeintlichen Bilanzierungsfehler allein auf die Ertragslage, nicht jedoch auf die Vermögens- und Finanzlage der Gesellschaft insgesamt ausgewirkt hätten - letzteres sei jedenfalls nicht festgestellt worden - seien die Voraussetzungen für eine Schadensersatzverpflichtung nicht gegeben; die Höhe der positiven Ertragslage sei für die Kaufpreisbildung und den Abschluss des Kaufvertrags unmaßgeblich gewesen.
Im Übrigen lasse sich auch auf der Grundlage des eingeholten Gutachtens nicht feststellen, dass die vom Sachverständigen korrigierten Positionen zwingend so in dem Jahresabschluss 2007 hätten enthalten sein müssen. Dies gelte insbesondere für die Bewertungen der unfertigen Erzeugnisse, der periodenfremden Aufwendungen, der Wartungskosten für Hard- und Software und die Rechtsanwalts- und Beratungskosten. Der Sachverständige habe lediglich Rückstellungen für Personalkosten und Gewährleistungsverpflichtungen zwingend für erforderlich gehalten. Aber auch diesbezüglich sei nicht festgestellt worden, ob allein wegen dieser fehlenden Rückstellungen die Unrichtigkeit der Bilanz bzw. der Ertragslage gegeben sei. Zudem greife insoweit auch die in § 4 Abs. 3 vereinbarte Geringfügigkeitsklausel.
Schließlich habe entgegen der Auffassung des Sachverständigen auch keine Verpflichtung bestanden, im Hinblick auf den vorgenommenen Investitionsabzug eine Steuerrückstellung vorzunehmen. Im Übrigen sei hierdurch kein Schaden eingetreten, da auch nach Meinung des Sachverständigen die unterbliebene Rückstellung das Jahresergebnis der Gesellschaft und insbesondere deren Vermögens- und Bilanzlage nicht betroffen habe. Da die Klägerin zu keinem Zeitpunkt eine entsprechende Anschaffung getätigt habe, habe sich die unterbliebene Rückstellung auch nachfolgend zu keinem Zeitpunkt tatsächlich ausgewirkt.
Die Streithelferin weist ergänzend darauf hin, dass die zwischen den Parteien vereinbarte Bilanzgarantie keine Verpflichtung zum Ersatz des positiven Interesses beinhalte, vielmehr ein Schadensersatzanspruch nur bestehe, wenn aufgrund der unzutreffenden Bilanzangaben tatsächlich auch von einem geringeren Unternehmenswert auszugehen sei. Dies habe die Klägerin weder dargelegt noch das Landgericht in den Gründen seines Urteils geprüft.
Selbst wenn man davon ausgehe, dass der Jahresabschluss 2007 fehlerhafte Positionen beinhalte, sei eine Beeinträchtigung des Unternehmenswertes gleichwohl nicht festzustellen. Die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrages führe lediglich zu einer Steuerverschiebung und bewirke keine Wertminderung des Unternehmens, was auch der Sachverständige im Rahmen der mündlichen Erläuterung seines Gutachtens bestätigt habe. Die vermeintlich fehlerhafte Bewertung der unfertigen Erzeugnisse beeinträchtige den Unternehmenswert ebenfalls nicht, da die Gewinne aus den entsprechenden Aufträgen der Gesellschaft jedenfalls in den Folgejahren zufließen würden. Zudem sei nicht berücksichtigt worden, dass es infolge der Änderung des streitgegenständlichen Jahresabschlusses auch zu einer Änderung des Bescheides des Finanzamtes Stadt2 über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrages gekommen sei, so dass die Klägerin insoweit einen Vorteil erlangt habe, als der Gewinn in den Folgejahren gemindert werde und damit eine Verringerung der Steuerbelastung einhergehe.
Ungeachtet dessen sei der streitgegenständliche Jahresabschluss 2007 auch nicht fehlerhaft. Die unterbliebene Rückstellung für eine voraussichtliche Steuerbelastung durch eine Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrages sei kein Bilanzierungsfehler, da es aufgrund der Änderung der maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften im Jahre 2007 nicht mehr erforderlich gewesen sei, wegen eines Investitionsabzuges eine Steuerrückstellung in der Handelsbilanz zu bilden. Zudem seien der Klägerin der Investitionsabzug und die daraus resultierenden Folgen für den Jahresabschluss 2007 bekannt gewesen, da sie im Rahmen der Due Diligence umfassenden Einblick in alle Geschäftsunterlagen gehabt habe. Die Bilanzierung der unfertigen Erzeugnisse sei ebenfalls nicht fehlerhaft gewesen, da die Voraussetzungen für eine Teilgewinnrealisierung vorgelegen hätten; bei den jeweiligen Projekten seien Teilabnahmen durch die Auftraggeber erfolgt. Dies habe der Sachverständige bei seiner Bewertung mangels Kenntnis der Vertragsunterlagen nicht berücksichtigt.
Bezüglich der periodenfremden Aufwendungen habe das Landgericht entscheidungserheblichen Sachvortrag nicht berücksichtigt.
Die Streithelferin habe bereits in erster Instanz dargelegt, dass bezüglich der insoweit streitigen Umsatzsteuer aus dem Jahre 2005 ein Verfahren vor dem Finanzgericht anhängig sei, bei dem mit einer positiven Entscheidung zugunsten der Beklagten zu rechnen und deshalb auch keine Rückstellung geboten gewesen sei.
Soweit für Gewährleistungsverpflichtungen keine Rückstellungen gebildet worden seien, sei dies ebenfalls nicht fehlerhaft, da die Voraussetzungen für solche Rückstellungen nach § 249 HGB nicht vorgelegen hätten. Aufgrund der von der Gesellschaft ausgeübten Tätigkeiten sei mit Gewährleistungsarbeiten überhaupt nicht zu rechnen gewesen. Im Übrigen sei der vom Sachverständigen angesetzte Betrag von 0,5 % des Jahresumsatzes willkürlich.
Die unterbliebene Rückstellung für Wartungskosten bei Hard- und Software stelle sich nicht als Pflichtverletzung dar, da die diesbezüglichen Rechnungen erst im Jahre 2009 bekannt geworden seien. Ein Rückstellungserfordernis für Rechtsanwalts- und Beratungskosten habe die Klägerin ebenfalls nicht hinreichend dargelegt, zumal bei den geführten Verfahren nicht mit einem Unterliegen zu rechnen gewesen sei.
Die Beklagten und die Streithelferin beantragen,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Limburg an der Lahn vom 29.06.2012 - 1 O 28/10 - die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung, da das Landgericht den Inhalt der vereinbarten Garantie und die daran geknüpfte Schadensersatzregelung rechtsfehlerfrei ausgelegt habe. Nach den maßgeblichen vertraglichen Vereinbarungen ergebe sich die Höhe des Schadens aus der Differenz der unzutreffenden Bewertung der Aktiv- bzw. Passivposten und der damit verbundenen verfälschten Darstellung der Vermögens- und Ertragssituation der A GmbH.
Im Wege der Naturalrestitution seien daher die fehlerhaften Bilanzpositionen durch entsprechende Zahlungen auszugleichen.
Das Landgericht habe auch die einzelnen Schadenspositionen auf der Grundlage des eingeholten Sachverständigengutachtens zutreffend ermittelt.
Eine Steuerrückstellung hätte zwingend erfolgen müssen; die zum Stichtag geltende gesetzliche Regelung sah die Bildung einer latenten Steuerlast vor, während die Erleichterungen für kleine Gesellschaften erst ab Mai 2009 Geltung erlangt hätten. Die Position sei auch nicht wertneutral; die A GmbH hätte zwar für 2007 eine geringere Steuerlast zu tragen gehabt, was indirekt den Beklagten zu Gute gekommen wäre, der Abzugsbetrag hätte aber in den Folgejahren wieder aufgelöst werden müssen, so dass die Gesellschaft dann mit entsprechend höheren Steuern belastet würde, was zu Lasten der Klägerin ginge. Zudem habe die fehlende Rückstellung selbstredend auch Einfluss auf die dargestellte Ertragssituation der Gesellschaft gehabt, da der Jahresüberschuss um € 59.000,00 zu hoch ausgefallen sei. Von diesen Umständen habe sie keinerlei Kenntnis gehabt, zumal im Rahmen der Due Diligence gerade nicht die Bilanzen der Vorjahre vorgelegt worden seien und ihr die Körperschaftssteuererklärung erst nach Abschluss des Kauf- und Abtretungsvertrages zur Kenntnis gebracht worden sei. Auch bezüglich der weiteren Positionen sei das Landgericht zu Recht den zutreffenden Feststellungen des Sachverständigen gefolgt; es habe sich im Einzelnen mit den Bewertungen auseinandergesetzt und diese im Ergebnis zu Recht seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Rechtlich erhebliche Fehler bei der Würdigung des erhobenen Sachverständigenbeweises hätten die Beklagten und die Streithelferin nicht aufzeigen können. Auch bei diesen Positionen bestehe ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Unternehmenswert und den unzutreffenden Bilanzangaben.
Die Voraussetzungen für eine Teilgewinnrealisierung lägen nicht vor; entsprechender Vortrag der Beklagten unter Beweisantritt sei jedenfalls in erster Instanz nicht erfolgt und auch in der Berufung nicht weiter substantiiert worden. Ebenfalls unsubstantiiert sei das Vorbringen bezüglich der unterbliebenen Rückstellungen für Gewährleistungsarbeiten; solche Rückstellungen seien in der Baubranche absolut üblich, zudem hätten nach der Übertragung der Anteile tatsächlich noch Gewährleistungsarbeiten erbracht werden müssen.
Dass im Hinblick auf die nicht berücksichtigte Umsatzsteuerverpflichtung ein Verfahren vor dem Finanzgericht anhängig sei, sei nach Informationen der Klägerin nicht der Fall.
Selbst wenn man den Schaden der Klägerin nicht aus den Differenzen der jeweiligen Bilanzpositionen errechnen wolle, sondern aus der Differenz zwischen dem Unternehmenswert, so wie er durch den Jahresabschluss 2007 abgebildet worden sei, und dem realen Wert des Unternehmens, ergebe sich ein Schaden in Höhe des zur Aufrechnung gestellten Betrages; um diesen Betrag hätte sie, die Klägerin, nämlich im Vertrauen auf die Richtigkeit der Bilanzangaben die Geschäftsanteile zu teuer erworben, da sie im Rahmen der Vertragsverhandlungen irrtümlich von einem ca. 80 % überhöht ausgewiesenen Jahresüberschuss der Gesellschaft ausgegangen sei.
Ein Schadensersatzanspruch zu ihren Gunsten folge letztlich auch aus einer Verletzung von Aufklärungspflichten im Zusammenhang mit der Erstellung des Jahresabschlusses; die Beklagten seien verpflichtet gewesen, die Klägerin über alle Umstände, die Auswirkungen auf den Jahresüberschuss hätten haben können, aufzuklären; damit also auch über die letztlich vom Sachverständigen bemängelten Punkte.
Wegen des weiteren Vortrags der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze jeweils nebst Anlagen Bezug genommen.
Der Senat hat auf der Grundlage der Hinweis- und Beweisbeschlüsse vom 11.04.2013 (Bl. 755 ff. d.A.) sowie vom 17.07.2014 (Bl. 948 f. d.A.) ergänzend Beweis erhoben durch Einholung weiterer sachverständiger Gutachten des Wirtschaftsprüfers SV1. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Gutachten vom 10.10.2013 sowie vom 18.09.2014 verwiesen.
Aus den Gründen
II. Die gemäß §§ 517, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegte und darüber hinaus gemäß § 520 Abs. 2 ZPO rechtzeitig begründete Berufung ist zulässig und hat im ausgeurteilten Umfang Erfolg.
Die Klägerin hat gemäß § 767 Abs. 1 ZPO einen Anspruch darauf, dass die Zwangsvollstreckung durch die Beklagten aus der Urkunde des Notars N1 vom 30.12.2008 wegen eines Teilbetrages über € 777.968,86 für unzulässig erklärt wird. In dieser Höhe ist die Forderung der Beklagten durch Zahlung bzw. durch Aufrechnung erloschen (§§ 362, 387 ff. BGB).
Zunächst bestehen weder gegen die Statthaftigkeit der erhobenen Vollstreckungsabwehrklage noch gegen das fortbestehende Rechtsschutzbedürfnis auf Klägerseite etwaige Bedenken, nachdem eine Vollstreckung aus dem Titel nach wie vor möglich ist und die restlichen Raten dem Grunde nach fällig sind; hiergegen wenden sich die Beklagten und die Streithelferin auch nicht.
Darüber hinaus ist das Landgericht im Ergebnis auch zu Recht davon ausgegangen, dass der Klägerin dem Grunde nach gemäß § 4 Abs. 2 des notariellen Vertrages vom 30.12.2008 ein aufrechenbarer Gegenanspruch zuzusprechen ist. Eine hiervon abweichende Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens nicht geboten. Die landgerichtliche Entscheidung beruht insoweit weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 ZPO).
Nach § 4 Abs. 2 des Vertrages haben die Beklagten der Klägerin bzw. der A GmbH Schadensersatz zu leisten, sofern eine der in § 4 Abs. 1 übernommenen Gewährleistungen unzutreffend sein sollte. Die Klägerin bzw. die Gesellschaft soll so gestellt werden, wie sie stehen würde, wenn die Gewährleistung zutreffend wäre. Nach § 4 Abs. 1 lit. d) haben die Beklagten garantiert, dass der Jahresabschluss der A GmbH zum 31.12.2007 mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften erstellt worden ist und zu dem maßgeblichen Stichtag ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft vermittelt. Damit haben die Beklagten eine sogenannte „harte“ Bilanzgarantie abgegeben, mit der sie erklärt haben, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt das durch die bilanziellen Kennziffern abgebildete wirtschaftliche Gerüst in der Ziel-GmbH vorhanden ist. Dies folgt letztlich aus einer Auslegung der Garantieerklärung nach allgemeinen Grundsätzen gemäß §§ 133, 157 BGB. Maßgeblich ist insoweit dasjenige, was der Adressat unter Berücksichtigung der Parteiinteressen nach seinem Empfängerhorizont als Willen der Erklärenden verstehen konnte. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass die Erwartungen des Erwerbers an die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Zielgesellschaft beim Mehrheitserwerb von GmbH-Geschäftsanteilen typischerweise maßgeblich für den Kaufentschluss und die zugrunde liegende Kaufpreiskalkulation sind. Vor diesem Hintergrund ergibt sich schon aus dem Wortlaut der Garantie eindeutig, dass der Jahresabschluss nicht nur mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns unter Beachtung der maßgeblichen Vorschriften erstellt werden, sondern zum Stichtag die tatsächliche Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Zielgesellschaft vollständig und richtig wiedergeben sollte. Die Zusicherung bezieht sich dabei terminologisch auf den gesamten Jahresabschluss der Ziel-GmbH, mithin auf sämtliche gesetzlichen Bestandteile des Jahresabschlusses, der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung. Vorhandene Aktiva und Passiva, Ertragssituation und Risiken waren daher korrekt auszuweisen, insbesondere sollten in der Referenzbilanz auch Rückstellungen in dem erforderlichen Maße gebildet werden, so dass auch hinsichtlich der Existenz und/oder der Höhe der Schuld noch nicht (vollständig) bekannte bzw. zu erwartende Risiken, Wertminderungen und Verbindlichkeiten von der Bilanzgarantie umfasst sind (vgl. auch Blunk/Rabe, Bilanz- und Eigenkapitalgarantien beim GmbH-Geschäftsanteilskauf, GmbHR 2011, 408, 410).
Soweit das Landgericht nach der durchgeführten Beweisaufnahme angenommen hat, dass der dem Kaufvertrag zugrunde gelegte Jahresabschluss 2007 bezüglich einzelner Positionen nicht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung bzw. den gesetzlichen Vorschriften entsprach, ist dies aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Gemäß § 513 ZPO ist das angefochtene Urteil durch das Berufungsgericht nur darauf zu überprüfen, ob dem Erstgericht ein Rechtsfehler unterlaufen ist oder ob auf Rechtsfehler beruhende Irrtümer in der Tatsachenfeststellung die Entscheidungsfindung beeinflusst haben. Beides vermag der Senat nach umfassender Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht festzustellen. Insbesondere ist die vom Landgericht vorgenommene Beweiswürdigung weder hinsichtlich der in die Betrachtung einbezogenen Überlegungen, noch hinsichtlich ihres Ergebnisses in Zweifel zu ziehen. Wegen der in § 513 Abs. 1 ZPO enthaltenen Verweisung auf § 546 ZPO hat das Berufungsgericht die tatsächlichen Grundlagen und deren Bewertung durch das erstinstanzliche Gericht wie ein Revisionsgericht nur noch darauf zu überprüfen, ob die Begründung der Entscheidung die gesetzlichen Auslegungsregeln, die Denkgesetze, Erfahrungssätze und die Verfahrensvorschriften beachtet (vgl. OLG Celle, OLGR 2002, 238; KG, MDR 2004, 533).
Einer an diesen Maßstäben orientierten Prüfung hält das angefochtene Urteil stand. Insbesondere zeigt die Berufung letztlich keine stichhaltigen Anhaltspunkte auf, die geeignet wären, Zweifel an der Richtigkeit der getroffenen Feststellungen zu begründen. Das Landgericht hat sich in der angefochtenen Entscheidung eingehend mit dem Ergebnis des schriftlichen Sachverständigengutachtens und den im Rahmen der mündlichen Erläuterung gewonnenen Erkenntnisse auseinandergesetzt und im Einzelnen dargelegt, warum es der Einschätzung des Sachverständigen gefolgt ist. Aus dem Berufungsvorbringen lässt sich nicht entnehmen, inwieweit dem Landgericht dabei entscheidungserhebliche Rechtsfehler unterlaufen sein sollen.
Dass für den vorgenommenen Investitionsabzug zwingend eine Rückstellung für latente Steuern zu bilden war, lässt sich nach dem Gutachten des Sachverständigen, der eine entsprechende Verpflichtung aus § 274 HGB a. F. abgeleitet hat, nicht in Zweifel ziehen. Mit dem Einwand, aufgrund der Änderung der maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften im Jahre 2007 sei es nicht mehr erforderlich gewesen, wegen eines Investitionsabzuges eine Steuerrückstellung in der Handelsbilanz zu bilden, verkennt die Streithelferin die Rechtslage; durch die Änderung des § 7g EStG bestand lediglich keine Verpflichtung mehr, den Investitionsabzugsbetrag in der Handelsbilanz bzw. einer dieser beizufügenden Anlage auszuweisen, für die Behandlung in der Handelsbilanz war aber § 274 HGB in der damals geltenden Fassung einschlägig. Danach war für den in der Steuererklärung geltend gemachten Investitionsabzugsbetrag zwingend eine Rückstellung für latente Steuern zu bilden, da der nach den steuerrechtlichen Vorschriften zu versteuernde Gewinn entsprechend niedriger war als das handelsrechtliche Ergebnis.
Der weitere Einwand der Beklagten und der Streithelferin, es habe sich insoweit lediglich um eine Verschiebung von Steuerschulden gehandelt, die sich letztlich nicht auf den Vermögensstatus der Gesellschaft ausgewirkt habe, ist aus Rechtsgründen ebenfalls unbeachtlich. Das Landgericht hat in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hingewiesen, dass mit dem vorgelegten Jahresabschluss der Vermögensstatus der GmbH zum Stichtag abgebildet werden sollte und die Beklagten die Richtigkeit der Bilanz und der einzelnen Positionen zugesichert haben. Da die Bilanz aus den oben genannten Gründen bezüglich dieser Position unrichtig war, ist damit grundsätzlich der Haftungstatbestand erfüllt. Welche Auswirkungen dieser Fehler auf den Vermögensstatus der GmbH hatte und in welchem Umfang er schadensersatzbegründend wirkt, ist für die Frage des Haftungsgrundes zunächst ebenso unerheblich wie der Umstand, ob die Klägerin hätte erkennen können, dass ein Investitionsabzugsbetrag steuerlich geltend gemacht worden ist.
Die Bilanzierung der unfertigen Erzeugnisse ist nach den getroffenen Feststellungen ebenfalls fehlerhaft gewesen, da die Voraussetzungen für eine Teilgewinnrealisierung nicht vorlagen bzw. von den Beklagten und der Streithelferin nicht hinreichend dargetan wurden. Der Sachverständige hat sowohl in seinem schriftlichen Gutachten als auch im Rahmen der mündlichen Erläuterung nachvollziehbar dargelegt, dass bei der bilanztechnischen Handhabung von Zahlungen auf Teilleistungen bei Bauvorhaben ein strenges Realisationsprinzip herrsche, so dass Einnahmen erst dann als Gewinn verbucht werden dürften, wenn das Vorhaben vollständig abgeschlossen sei.
Eine Realisierung von Gewinnen für Teilleistungen sei nur dann möglich, wenn es hierfür eine entsprechende vertragliche Grundlage gegeben habe und die Teilleistung als solche auch tatsächlich abgenommen worden sei. Dass dies bei den hier streitgegenständlichen Auftragsverhältnissen der Fall war, haben die Beklagten bzw. die Streithelferin jedoch weder in erster Instanz noch im Berufungsverfahren substantiiert vorgetragen. Ihnen obliegt nach allgemeinen Grundsätzen auch die Darlegungs- und Beweislast, da sie insoweit eine bilanzielle Bewertung vorgenommen haben, die nur ausnahmsweise zulässig ist.
Soweit die Beklagten und die Streithelferin geltend machen, dass der Sachverständige und ihm folgend das Landgericht bei der Bewertung der sogenannten periodenfremden Aufwendungen entscheidungserheblichen Sachvortrag nicht berücksichtigt hätten, ist auch insoweit keine abweichende Entscheidung geboten. Die Streithelferin hat in erster Instanz lediglich pauschal dargelegt, dass bezüglich der streitigen Umsatzsteuer aus dem Jahre 2005 ein Verfahren vor dem Finanzgericht anhängig sei, bei dem mit einer positiven Entscheidung zugunsten der Beklagten zu rechnen und deshalb auch keine Rückstellung geboten gewesen sei. Die Klägerin hat diesen Sachvortrag bestritten und die Darlegung weiterer Einzelheiten gefordert, da nach ihren Informationen der Finanzverwaltung ein solches Verfahren nicht bekannt sei. Daraufhin ist kein weiterer Sachvortrag erfolgt; auch in der Berufung ist dieses Vorbringen nicht näher substantiiert worden, so dass dieser Einwand aus tatsächlichen Gründen bereits unerheblich ist. Die rechtliche Bewertung des Landgerichts ist deshalb nicht zu beanstanden.
Der Einwand der Beklagten und der Streithelferin, die unterbliebene Bildung von Rückstellungen für Gewährleistungsverpflichtungen sei nicht fehlerhaft gewesen, da aufgrund der von der A GmbH ausgeübten Tätigkeiten mit Gewährleistungsarbeiten überhaupt nicht zu rechnen gewesen sei, ist ebenfalls bereits aus tatsächlichen Gründen unerheblich. Der Sachverständige hat sowohl in seinem schriftlichen Gutachten als auch im Rahmen der mündlichen Erläuterung nachvollziehbar dargelegt, dass es bestimmte Branchen gebe, die erfahrungsgemäß einen recht hohen Gewährleistungsaufwand hätten, dazu zähle insbesondere die Baubranche, so dass es mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes nicht zu vereinbaren sei, für diesen Bereich überhaupt keine Rückstellung gebildet zu haben. Diese Einschätzung gilt umso mehr, wenn man berücksichtigt, dass mit einer Bilanzgarantie sämtliche Risiken auszuweisen sind, die für die Kaufentscheidung und die Kaufpreisbildung von Bedeutung sein können. Dass bei einem Bauunternehmen besondere Risiken im Hinblick auf Gewährleistungsverpflichtungen bestehen, kann bereits nach der allgemeinen Lebenserfahrung keinen ernsthaften Zweifeln unterliegen. Die Behauptung der Beklagten, aufgrund der von der A GmbH ausgeübten Tätigkeiten sei mit Gewährleistungsarbeiten überhaupt nicht zu rechnen gewesen, ist daher als substanzlos einzustufen. Zudem hat die Beklagte unwidersprochen vorgetragen, dass aus früheren Aufträgen nach der Übernahme der Geschäftsanteile bereits Gewährleistungsarbeiten zu erbringen gewesen seien und die Gesellschaft vor der Übertragung auch Gewährleistungsbürgschaften übernommen habe.
Auch der Höhe nach ist der vom Sachverständigen angesetzte Betrag von 0,5 % des Jahresumsatzes nicht zu beanstanden; die Annahme eines prozentualen Anteils vom Jahresumsatz entspricht der üblichen Handhabung und ist für den Bereich der Baubranche nach der Einschätzung des Sachverständigen zudem eher im unteren Rahmen angesiedelt.
Der Einwand, die unterbliebene Rückstellung für Wartungskosten bei Hard- und Software stelle sich nicht als Pflichtverletzung dar, da die diesbezüglichen Rechnungen erst im Jahre 2009 bekannt geworden seien, bleibt gleichfalls ohne Erfolg. Die von den Beklagten abgegebene „harte“ Bilanzgarantie ist unter Berücksichtigung des in ihr enthaltenen materiellen Elements so zu verstehen, dass die Referenzbilanz zum Stichtag die tatsächlichen Verhältnisse objektiv vollständig und korrekt widerspiegelt. Damit hat der Verkäufer auch für nicht bekannte Schulden und Eventualverbindlichkeiten bis zum Stichtag einzustehen, mögen diese auch nach subjektiven Kriterien unter Berücksichtigung der bilanzrechtlich erforderlichen Aufstellungssorgfalt nicht erkennbar gewesen sein und im Hinblick auf die Vermögenslage der Zielgesellschaft keine Verletzung der handelsrechtlichen Bilanzierungsgrundlagen darstellen (vgl. hierzu Blunk/Rabe, a.a.O., S. 410).
Daher besteht die Einstandspflicht nicht nur für diejenigen unbekannten Schulden und nicht zurückgestellten Eventualverbindlichkeiten, die später zum Vorschein kommen und nach handelsrechtlichen Grundsätzen unbedingt bilanziell hätten ausgewiesen werden müssen, sondern auch für solche, die aufgrund der angewandten Sorgfalt bis zum Stichtag überhaupt nicht ersichtlich waren (Blunk/Rabe, a.a.O.). Im Übrigen hat das Landgericht insoweit festgestellt, dass die Rechnungen jedenfalls gestellt waren und lediglich wegen Versäumnissen in der Buchhaltung der Gesellschaft von der Streithelferin bei der Erstellung des Jahresabschlusses nicht berücksichtigt werden konnten.
Schließlich ist mit der angefochtenen Entscheidung davon auszugehen, dass in der Stichtagsbilanz auch Rückstellungen für Rechtsanwalts- und Beratungskosten abzubilden gewesen wären. Der Sachverständige hat insoweit unwidersprochen dargelegt, dass es im maßgeblichen Zeitraum wegen offener Forderungen der A GmbH Rechtsstreite mit verschiedenen Kunden gegeben habe. Da man offensichtlich davon ausgegangen sei, dass diese Klagen unter Umständen nicht in vollem Umfang erfolgreich sein würden, habe man entsprechende Einzelwertberichtigungen bei den Forderungen vorgenommen. Insoweit liegt es auf der Hand, dass ein ordentlicher Kaufmann in dieser Situation mit einer entsprechenden Kostenbelastung durch Anwalts- und Gerichtskosten rechnet und entsprechende Rückstellungen bildet. Wenn die Beklagten bzw. die Streithelferin vor diesem Hintergrund lediglich pauschal behaupten, bei den geführten Verfahren sei nicht mit einem Unterliegen zu rechnen gewesen, ist dies ohne hinreichende Substanz und zudem widersprüchlich, da die Beklagten selbst Wertberichtigungen für die zugrunde liegenden Forderungen vorgenommen haben.
Hinsichtlich der vom Sachverständigen beanstandeten unzureichenden Rückstellungen für Personalkosten sind seitens der Beklagten bzw. der Streithelferin in der Berufungsinstanz keine substanziellen Einwände erhoben worden, so dass von der Unrichtigkeit der Bilanz auch bezüglich dieser Position ausgegangen werden kann.
Einen etwaigen Anspruchsausschluss nach § 442 BGB muss sich die Klägerin - ungeachtet der späteren Ausführungen zur Schadenshöhe - nicht entgegenhalten lassen. Die Behauptung der Beklagten, wonach die Klägerin Kenntnis von den die Fehlerhaftigkeit der Bilanz bestimmenden Umständen hatte bzw. hätte haben können, ist schon im Tatsächlichen nicht schlüssig dargelegt; die Klägerin hat unbestritten vorgetragen, dass ihr die Körperschaftssteuererklärung nicht vorgelegen habe und der maßgebliche Steuerbescheid, aus dem sich die Anerkennung des Investitionsabzugs ergab, erst im Jahre 2009, also nach Vertragsschluss ergangen sei.
Zudem ist eine mögliche Kenntnis auch aus Rechtsgründen unbeachtlich. Die Parteien haben in dem zugrunde liegenden Kaufvertrag die der Käuferin zustehenden Ansprüche ausdrücklich und abschließend geregelt und weitergehende gesetzliche Ansprüche gerade ausgeschlossen, mit Ausnahme solcher, denen ein vorsätzliches oder arglistiges Verhalten der Beklagten zugrunde gelegen hätte. Sollten aber die gesetzlichen Vorschriften über die Gewährleistung gerade nicht zur Anwendung kommen, die Beklagten vielmehr allein nach Garantiegrundsätzen haften, ist davon auszugehen, dass auch die Regelung des § 442 BGB in diesem Zusammenhang keine Geltung haben sollte. Eine Ausnahme allein bezogen auf diese Regelung wäre auch mit dem Wesen der vereinbarten Garantiehaftung nicht vereinbar; da die Beklagten die uneingeschränkte Haftung für die Richtigkeit der vorgelegten Stichtagsbilanz übernommen hatten, ist für eine Haftungsbeschränkung auf Käuferseite außerhalb der vertraglichen Vereinbarung der Parteien kein Raum.
Ist somit aus den genannten Gründen in Übereinstimmung mit dem Landgericht von einer Haftung der Beklagten dem Grunde nach auszugehen, so erweisen sich gleichwohl die Angriffe der Berufung gegen die Höhe der landgerichtlichen Schadensberechnung als teilweise begründet.
Soweit das Landgericht seiner Schadensberechnung den jeweiligen Differenzbetrag zugrunde gelegt hat, der sich bei den beanstandeten Positionen aus einem Vergleich des in der Bilanz angesetzten Wertes zu dem vom Sachverständigen ermittelten Wert ergibt, wird diese Berechnung den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien nicht gerecht.
Gemäß § 4 Abs. 2 der notariellen Kaufvertragsurkunde ist der Käufer bei einer unzutreffenden Gewährleistung so zu stellen, wie er stehen würde, wenn die entsprechende Gewährleistung zutreffend wäre. Die Beklagten haben in § 4 Abs. 1 des Vertrages garantiert, dass die Stichtagsbilanz ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft wiederspiegelt. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass eine solche Bilanzgarantie letztlich die für die Kaufentscheidung und insbesondere für die Kaufpreisfindung maßgeblichen Faktoren verbindlich festlegen soll, ist der Käufer bei einer Garantieverletzung so zu stellen, als wäre es ihm bei Kenntnis der wahren Sachlage gelungen, den Unternehmenskaufvertrag zu einem günstigeren Kaufpreis abzuschließen (vgl. hierzu Hilgard: „Schaden bei Verletzung von Garantien eines Unternehmenskaufvertrags“, ZIP 2005, 1813 ff., u.a. mit Hinweis auf BGH, WM 1988, 1700 ff. [BGH 05.10.1988 - VIII ZR 222/87]; BGH NJW 1977, 1536 ff.; BGH, NJW 1980, 2408 ff. [BGH 02.06.1980 - VIII ZR 64/79]; vgl. auch Hennrichs, Zur Haftung auf Schadensersatz wegen unrichtiger Bilanzgarantien, NZG 2014, 1001 ff.).
Der Schaden besteht danach in dem Minderwert, d.h. in der Wertdifferenz zu dem hypothetisch erzielten niedrigeren Kaufpreis und nicht - wie vom Landgericht angenommen - in der Summe der Differenz von einzelnen unrichtigen Bilanzpositionen, zumal diese unter Umständen für die Vermögenslage der Gesellschaft neutral sein können oder aber sich möglicherweise gar nicht auswirken, weil etwa das Risiko, für das eine Rückstellung gebildet wurde (z.B. Gewährleistungsverpflichtungen), sich nicht realisiert.
Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich damit - was die vorzunehmende Schadensberechnung angeht - auch mit Rücksicht auf die konkrete Fassung der streitgegenständlichen Garantieklausel nicht grundlegend von den Fallgestaltungen, wie sie den bereits zitierten Entscheidungen des BGH (NJW 1977, 1536 ff.; NJW 1908, 2408 ff.) zugrunde lagen. Denn auch insoweit ist der durch unrichtige (Bilanz-)Angaben verursachte Schaden zu ersetzen, der sich in Anlehnung an die frühere Rechtsprechung zur Haftung nach c.i.c. nach dem Betrag bemisst, um den die Käuferin im Vertrauen auf die Richtigkeit der Bilanzangaben die Gesellschaftsanteile zu teuer gekauft hat. Dieser Betrag ist unter Berücksichtigung aller für den Erwerb maßgebenden Umstände, insbesondere unter Einbeziehung der in der Bilanzgarantie genannten Kriterien zu ermitteln und notfalls nach § 287 ZPO zu schätzen. Die Differenz zwischen dem so zu ermittelnden Betrag und dem vereinbarten Kaufpreis ist der erstattungsfähige Schaden (BGH, a.a.O.).
Hinzu kommt, dass auch die Parteien des Unternehmenskaufvertrages die Haftungsklausel im Hinblick auf den Umfang des Schadens nicht im Sinne der landgerichtlichen Berechnungsweise ausgelegt haben. So hat die Klägerin in erster Instanz als Schaden aus der fehlerhaften Bilanzierung zunächst nur die Differenz bei den jeweils ermittelten Jahreserträgen zugrunde gelegt und erst später - mit Schriftsatz vom 23.04.2012 - Ausführungen zur Kalkulation des Kaufpreises gemacht, wobei sich deren Einzelheiten im weiteren Verlauf des Verfahrens abermals geändert haben (Schriftsatz vom 08.02.2013, Bl. 689 ff. d.A.). Dieses wiederholt geänderte Vorbringen zur konkreten Kaufpreisermittlung ist indes nicht nur von den Beklagten bestritten worden, sondern auch in sich nicht schlüssig und steht insbesondere im Widerspruch zum Inhalt der Bilanzgarantie, die eine allein an dem Ertragswert orientierte Berechnung nicht vorsieht. Im Übrigen bezieht sich eine allein ertragswertorientierte Garantie üblicherweise auf einen längeren, mehrjährigen Zeitraum. Deshalb kann die Angabe des Ertrages in einem einzigen Geschäftsjahr, bei der die Schwelle einer gewissen Dauerhaftigkeit nicht überschritten wird, in der Regel nicht als ertragswertsichernde Garantie verstanden werden (vgl. Hilgard, a.a.O., S. 1816).
Wie vom Senat bereits im Rahmen des Hinweis- und Beweisbeschlusses vom 11.04.2013 ausgeführt, fehlt es damit zwar an einem hinreichend schlüssigen Vortrag der Klägerseite zur Höhe des entstandenen Schadens, gleichwohl ist mit Rücksicht auf das Berufungsvorbringen davon auszugehen, dass sich die Klägerin die auf der höchstrichterlichen Rechtsprechung basierende Schadensermittlung zumindest hilfsweise zu eigen gemacht hat (vgl. nochmals BGH, NJW 1977, 1536, 1538).
Für die danach anhand § 287 ZPO vorzunehmende Bewertung des Schadens bietet das im Rahmen des Berufungsverfahrens eingeholte Gutachten des Sachverständigen SV1 vom 10.10.2013 allerdings keine verwertbare Grundlage.
In diesem Gutachten nimmt der Sachverständige anhand der Ertragswertmethode eine (objektivierte) Unternehmensbewertung vor, die sich an den Jahresergebnissen (Bruttogewinne) der Jahre 2004 bis 2007 orientiert und gleichzeitig eine Verteilung des Differenzbetrages auf die Jahre 2006 und 2007 vornimmt (Seiten 28, 29 des Gutachtens). Die notarielle Garantiezusage, um deren Verletzung es hier geht, bezieht sich jedoch allein auf den Jahresabschluss 2007 und deshalb findet die an den Jahresergebnissen mehrerer Jahre orientierte Ertragswertmethode in der vereinbarten Bilanzgarantie gerade keine Entsprechung; hierauf wurde ebenfalls bereits im Senatsbeschluss vom 11.04.2013 hingewiesen. Maßgebend ist allein die Frage, ob die für das Jahr 2007 festgestellten Bilanzierungsfehler unter Berücksichtigung aller in der Bilanzgarantie aufgeführten Bewertungsfaktoren zu einem geringeren Unternehmenswert führen konnten. Hierzu verhält sich das Gutachten vom 10.10.2013 indes nicht. Vielmehr bestätigt der Gutachter in seinem Ergänzungsgutachten vom 18.09.2014, dass das Jahresergebnis 2007 nur ein Faktor bei der Ertragswertberechnung gewesen sei (vgl. dort Seite 10).
In der daraufhin ergänzend eingeholten Stellungnahme vom 18.09.2014 führt der Sachverständige ohne vertiefte Begründung aus, dass sich die festgestellten Bilanzierungsfehler nicht unterschiedlich auf die in der Garantie genannten Kriterien (Vermögens-, Finanz- und Ertragslage) auswirken und stellt abschließend fest, dass die Korrekturen, wie sie richtigerweise in der Jahresbilanz 2007 hätten aufgenommen werden müssen, dazu führen, dass sich der dort ausgewiesene Gewinn von € 178.389,96 um € 146.302,66 auf € 32.087,30, bzw. das Eigenkapital der Gesellschaft von den ursprünglich ausgewiesenen € 218.607,75 um € 146.302,66 auf € 72.303,09 verringert.
Die so vom Sachverständigen ermittelte Differenz von rund € 146.000,00 bezieht sich allerdings ausschließlich auf den Bilanzposten Jahresüberschuss und kann daher für die Frage, welcher Kaufpreis bei diesem bilanzmäßig ausgewiesenen Gewinn für die von der Klägerin erworbenen Gesellschaftsanteile angemessen wäre, nur einen Anhaltspunkt bieten. Denn für die Bewertung von Gesellschaftsanteilen an einem Unternehmen durch einen Kaufinteressenten sind in der Regel vielschichtige Erwägungen maßgebend - etwa Substanzwert, Ertragswert, Möglichkeit eines günstigen unternehmerischen Einsatzes im eigenen Betriebsverbund des Käufers -, die keineswegs immer in dem bilanzmäßig ausgewiesenen Gewinn oder Verlust ihren Niederschlag finden; so hat die Klägerin selbst in ihrem Schriftsatz vom 23.04.2012 ausgeführt, dass der Schaden nicht lediglich in der Differenz zwischen bilanzmäßig ausgewiesenem Gewinn und dem tatsächlich ermittelten Gewinn zu sehen sei (vgl. dort, Seite 10, Bl. 555 d.A.). Auch steht die schlichte Feststellung des Sachverständigen, wonach sich die in der Bilanzgarantie genannten Bewertungsfaktoren nicht unterschiedlich auf den Jahresabschluss auswirken, weitgehend substanzlos im Raum.
Bei dieser Sachlage kommt nach Auffassung des Senats lediglich eine Mindestschadensschätzung zu Gunsten der Klägerin in Betracht, wobei hierbei in Kauf zu nehmen ist, dass das Ergebnis unter Umständen mit der Wirklichkeit nicht übereinstimmt oder der geschätzte Betrag hinter dem wirklichen Schaden zurückbleibt (BGH NJW 2013, 525 ff. m.w.N.; Zöller-Greger, ZPO, 30. Auflage 2014, Rdnr. 2 zu § 287 ZPO). Zumindest wird dadurch vermieden, dass der Geschädigte völlig leer ausgeht, obwohl die Ersatzpflicht für einen Schaden - wie hier - feststeht (BGH, a.a.O.).
Der Senat hält es mit Rücksicht auf die zu Lasten der Klägerin gehenden Unsicherheiten zur Frage der kaufpreisbildenden Faktoren für sachgerecht im Wege der Schadensschätzung auf die zuletzt ermittelte Differenz beim Jahresabschluss 2007 von rund € 146.000,00 einen Abschlag von 20 % vorzunehmen, was zu einem zunächst erstattungsfähigen Schaden in Höhe von rund € 115.000,00 führt. Dass die Klägerin bei einem in der Bilanz 2007 richtigerweise ausgewiesenen Jahresüberschuss von nur rund € 30.000,00, statt wie angegeben von rund € 178.000,00, einen um etwa € 115.000,00 geringeren Kaufpreis für das Unternehmen hätte erzielen könne, scheint dem Senat in dem Bewusstsein, dass diese Bewertung von subjektiven Einschätzungen nicht frei ist, gleichwohl im Rahmen des § 287 ZPO hinreichend wahrscheinlich.
Diesen geschätzten Mindestschaden von € 115.000,00 kann die Klägerin - vorbehaltlich der nachfolgenden Einschränkung - auch grundsätzlich gegenüber der noch offenen Kaufpreisforderung zur Aufrechnung stellen, da die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 des Kaufvertrages nicht vorliegen.
Jedoch folgt aus § 2 Abs. 5 des notariellen Kaufvertrages, dass von dem geschätzten Schaden ein Teilbetrag in Höhe von € 6.015,57 nicht aufrechenbar zur Verfügung steht. In dieser Klausel haben die Parteien ein unbeschränktes Aufrechnungsverbot gegenüber der Kaufpreisforderung vereinbart, wobei gegen deren Wirksamkeit keine durchgreifenden Einwände vorgebracht wurden. Zwar ist ein umfassendes Aufrechnungsverbot in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, das auch die Aufrechnung mit rechtskräftig festgestellten oder unstreitigen Forderungen verbietet, grundsätzlich unwirksam (§ 309 Nr. 3 BGB; diese Wertung gilt über § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB auch im Rechtsverkehr unter Kaufleuten, vgl. BGH, NJW 2007, 3421 [BGH 27.06.2007 - XII ZR 54/05]). Im vorliegenden Fall ist jedoch nicht dargetan, dass es sich bei den in der notariellen Urkunde vereinbarten Klauseln um vorformulierte Bedingungen der Beklagten gehandelt hat, die in einer Vielzahl von Fällen zur Anwendung gekommen sind oder kommen sollten. Auch kann nicht davon ausgegangen werden, dass die in § 4 Abs. 2 des Vertrages vereinbarte Haftung von dem Aufrechnungsverbot ausgenommen sein sollte. Eine entsprechende inhaltliche Beschränkung lässt sich schon dem Wortlaut der Vereinbarung nicht entnehmen; danach ist „jegliche Aufrechnung mit Gegenforderungen“ ausgeschlossen. Auch nach Sinn und Zweck lässt sich eine solche Beschränkung nicht feststellen. Da die Parteien sämtliche wechselseitigen Ansprüche in dem notariellen Kaufvertrag geregelt hatten, ist nicht ersichtlich, welche anderen Ansprüche der Klägerin in Betracht gekommen wären, auf die sich das Aufrechnungsverbot hätte beziehen können. Vielmehr lag es im erkennbaren wirtschaftlichen Interesse der Verkäufer, für die „Hergabe“ des Unternehmens in den vorgesehenen Fälligkeiten uneingeschränkt über die Gegenleistung verfügen zu können. Dieser auch für die Klägerin erkennbaren nachvollziehbaren Interessenlage würde es zuwiderlaufen, wenn die einzig in Betracht kommenden Ansprüche der Klägerin, die das Unternehmen der Beklagten bereits übernommen hatte und die wirtschaftlichen Vorteile aus dieser Übernahme ziehen konnte, nicht unter das Aufrechnungsverbot fallen würden.
Nachdem bislang insgesamt ein Betrag in Höhe von € 668.984,43 gezahlt wurde, während hinsichtlich der darüberhinausgehenden Forderung (Restkaufpreis und Darlehensforderung) die Aufrechnung erklärt wurde, ist die Klägerin in Höhe des Differenzbetrages zu € 675.000,00, d.h. in Höhe von € 6.015,57, mit der Aufrechnung ausgeschlossen.
Der Einwand der Klägerin, die von ihr mit Schriftsatz vom 30.12.2009 erklärte Aufrechnung habe sich zunächst auf die Rückzahlung der in dem Kaufvertrag übernommenen Darlehensforderung und gerade nicht auf den noch offenen Restkaufpreis bezogen, bleibt ohne Erfolg. Ungeachtet dessen, dass die seinerzeitige Aufrechnungserklärung schon damals die noch nicht fälligen Raten einbezog, ist im Verlauf des Rechtsstreits unzweifelhaft hinsichtlich sämtlicher Ratenzahlungen Fälligkeit eingetreten, weshalb die umfassend erklärte Aufrechnung sich auch auf den noch offenen Restkaufpreis bezog.
Es verbleibt danach zu Gunsten der Klägerin eine aufrechenbare Schadensersatzforderung in Höhe von € 108.984,43.
Darüberhinausgehende, weitere Schadensersatzforderungen stehen der Klägerin nicht zu.
Was den behaupteten Schaden bezüglich des „C“ betrifft (insgesamt € 52.035,21) ist ein Anspruch schon dem Grunde nach nicht hinreichend dargetan. Aufgrund des in § 4 Abs. 6 des notariellen Vertrages vereinbarten Anspruchsausschlusses kann die Klägerin Ersatzansprüche, die über den in § 4 Abs. 2 geregelten Fall hinaus gehen, nur geltend machen, sofern ein vorsätzliches oder arglistiges Handeln der Beklagten vorliegt. Dies lässt sich im Zusammenhang mit den behaupteten Mängeln des Krans nicht feststellen. Dem Vorbringen der Klägerin kann nicht hinreichend sicher entnommen werden, dass die Beklagten im Hinblick auf die gerügten Mängel tatsächlich positive Kenntnis hatten und ihnen damit ein arglistiges Handeln vorgeworfen werden könnte.
Hierbei gilt es insbesondere zu berücksichtigen, dass die Mängel, auf die die Klägerin die geltend gemachten Reparaturkosten stützt, offensichtlich erst Ende März 2009 festgestellt wurden, also zu einem Zeitpunkt, zu dem der Betrieb schon seit einiger Zeit auf die Klägerin übergangen war. Zudem sind auch die weiteren Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs nach den allgemeinen Vorschriften (§§ 434, 437 Nr. 3, 440, 281) nicht hinreichend dargetan. So erfolgte keine Fristsetzung zur Nacherfüllung, ohne dass Umstände, die eine solche entbehrlich machen könnten, ersichtlich wären.
Hinzu kommt, dass der diesbezüglich geltend gemachte Schaden auch der Höhe nach nicht schlüssig dargelegt ist. So betrifft die als Anlage K 10 eingereichte Rechnung auch Arbeiten, die außerhalb des als einschlägig angegebenen Zeitraums vom 25.03.2009 bis 04.05.2009 durchgeführt wurden (z.B. Montageeinsatz am 10.03.2009 bzw. vor dem 25.03.200); die Rechnung Anlage K 10 bezieht sich offenbar teilweise auf Arbeiten an einem Bagger und beschreibt darüber hinaus maßgebend den Austausch von Verschleißteilen an einem Autokran. Schließlich fehlt es für die angebliche Ausfallzeit von 6 Wochen bzw. für die Anmietung eines Ersatzkrans an jeglichen Nachweisen.
Auch kann die Klägerin den angeblichen Schaden am Mobilkran nicht - wie sie meint - auf eine Verletzung der Garantien in § 4 Abs. 1 lit. e) bzw. lit. h) stützen. Das angeblich fehlende Prüfbuch für den Mobilkran bzw. etwa fehlende Betriebsprüfungen vermögen die grundsätzliche Erlaubnis zur Führung des Geschäftsbetriebes weder in Frage zu stellen noch erfüllt dieses (streitige) Vorbringen die Voraussetzungen für eine Garantieverletzung gemäß § 4 Abs. 1h), zumal zwischen dem Vertragsschluss und dem Übergangsstichtag nur 1 Tag lag und der eine Haftung der Beklagten auslösende Verstoß daher gerade ursachenbegründend in diesen Zeitraum fallen müsste.
Für eine weitere Aufklärung bezüglich dieser von Anfang an streitigen Schadenspositionen oder gar für die von der Klägerin als geboten erachtete Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landgericht besteht daher keine Veranlassung.
Auch bezüglich der weiteren, hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Schadensersatzansprüche hat die Vollstreckungsabwehrklage keinen Erfolg.
Für den von der Klägerin erstmals mit Schriftsatz vom 18.05.2011 geltend gemachten weiteren Schaden bezüglich des Mitarbeiters F wegen Anmeldung in einer falschen Gefahrenklasse, liegen die Voraussetzungen einer Garantieverletzung gemäß § 4 Abs. 1 lit. h) nicht vor, weil unter diese Regelung nur Pflichtverletzungen in dem Zeitraum zwischen Vertragsschluss und dem Übergangstichtag fallen; dass die unzutreffende Einstufung des Mitarbeiters gegenüber der Berufsgenossenschaft gerade in diesem Zeitraum erfolgt sein soll, hat die Klägerin jedoch nicht vorgetragen. Im Übrigen greift für diesen Anspruch auch die Ausschlussfrist in § 4 Abs. 5 des notariellen Vertrages. Anhaltspunkte für ein vorsätzliches oder arglistiges Verhalten der Beklagten sind in diesem Zusammenhang nicht ersichtlich.
Entsprechendes gilt, soweit die Klägerin erstmals mit Schriftsatz vom 23.04.2012 einen weiteren bilanziellen Verstoß bezüglich erteilter Gewährleistungsbürgschaften geltend gemacht hat. Auch diese Rüge wird von der in § 4 Abs. 5 vereinbarten Ausschlussfrist erfasst. Danach sind Ansprüche, die auf den Gewährleistungen nach § 4 Abs. 1 lit. d) beruhen, innerhalb von 12 Monaten seit dem Übergangstichtag geltend zu machen. Deshalb hätte diese Position bis zum 31.12.2009 gerügt werden müssen, was aber tatsächlich nicht dargetan ist.
Auch die Kosten für die Bilanzberichtigung (€ 2.500,00) fallen nicht unter die vertraglich vereinbarten Haftungstatbestände und eine darüber hinausgehende Haftung wegen Vorsatzes oder Arglist ist nicht belegt.
Aus den Stellungnahmen der Beklagten und der Streithelferin ergibt sich, dass diese bezüglich der streitigen Positionen eine abweichende Rechtsauffassung vertreten, d.h. nach ihrer Auffassung bedurfte es aus Rechtsgründen nicht der vom Sachverständigen für erforderlich gehaltenen Rückstellungen. Da jedoch für ein vorsätzliches Handeln im Zivilrecht auch das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit erforderlich ist (vgl. Palandt-Grüneberg, BGB, 74. Aufl., § 276 Rdnr. 11 m.w.N.) und es hierfür an jeglichen Anknüpfungspunkten fehlt, ist der Nachweis vorsätzlichen Handelns auch insoweit nicht geführt.
Nach alledem kann die Klägerin dem noch offenen Restkaufpreisanspruch in Höhe von € 191.015,57 einen aufrechenbaren Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Bilanzgarantie in Höhe von € 108.984,43 entgegenhalten. Hieraus folgt, dass die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde in Höhe von insgesamt € 777.968,86 (bislang gezahlter Betrag i.H.v. € 668.984,43 zzgl. der Aufrechnungsforderung über € 108.984,83) für unzulässig zu erklären ist.
Die Kosten des Rechtsstreits sind entsprechend des anteiligen Obsiegens bzw. Unterliegens der Parteien gemäß § 92 Abs. 1 ZPO zu quoteln.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 712 ZPO und berücksichtigt den Betrag, den die Beklagten gemäß § 775 Nr. 1 ZPO nunmehr nicht mehr vollstrecken können.
Die Wertfestsetzung folgt aus § 3 ZPO und orientiert sich an dem Wert des streitigen Vollstreckungsanspruchs.
Die Revision gegen dieses Urteil ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 1, Ziffer 1; Abs. 2 Ziffer 1, 2 ZPO).