BGH: Zur Anwendung des gesetzlichen Preisänderungsrechts durch Gasversorgungsunternehmen
BGH , Urteil vom 09.02.2011 - Aktenzeichen VIII ZR 295/09 (Vorinstanz: OLG Frankfurt am Main vom 13.10.2009 - Aktenzeichen 11 U 28/09 (Kart); ) (Vorinstanz: LG Wiesbaden vom 22.01.2009 - Aktenzeichen 13 O 159/07; ) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Leitsätze: Ein Gasversorgungsunternehmen kann sich auf das gesetzliche Preisänderungsrecht gemäß § 4 AVBGasV nicht unmittelbar stützen, wenn es mit dem Kunden aus dessen Sicht einen Sonderkundenvertrag zu Sondertarifen im Rahmen der allgemeinen Vertragsfreiheit und damit von vornherein außerhalb des sachlichen Geltungsbereichs der AVBGasV abgeschlossen hat. Das gilt auch, wenn das Versorgungsunternehmen dazu übergeht, einen Kunden, der bis dahin als Tarifkunde versorgt worden ist, aus dessen Sicht außerhalb der allgemeinen Tarifpreise unter Inanspruchnahme von Vertragsfreiheit zu Sondertarifen zu versorgen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Normenkette: BGB § 305c, § 306, § 307 (Cb), § 315; AVBGasV § 1, § 4, § 32; Redaktionelle Normenkette: AGBG § 1 Abs. 1; AVBGasV § 1 Abs. 2; AVBGasV § 4; AVBGasV § 32; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 305c Abs. 2; BGB § 306; BGB § 307 Abs. 1; BGB § 315; EnWG 1998 § 10 Abs. 1; EnWG 2005 § 36 Abs. 1; ZPO § 139 Abs. 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2;
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||