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Wirtschaftsrecht
20.05.2010
Wirtschaftsrecht
BGH: Zur Anwendbarkeit des § 119 Abs. 1 Nr. 1b GVG a. F. bei zusätzlichem allgemeinem Gerichtsstand im Inland

BGH, Urteil vom 15.3.2010 - II ZR 27/09

Leitsatz

Die Vorschrift des § 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG a.F. ist nicht anwendbar, wenn ein in der Schweiz eingetragener Verein einen allgemeinen Gerichtsstand auch im Inland hat (im Anschluss an BGH, Beschl. v. 10. März 2009 - VIII ZB 105/07, NJW 2009, 1610).

GVG § 119 Abs. 1 Nr. 1 b; Lugano-Übk Art. 53

Sachverhalt

Die Klägerin verlangt von dem Beklagten, einem beim Handelsregisteramt des Kantons Z. in der Schweiz eingetragenen Verein mit statutarisch geregeltem Sitz in B. /Schweiz, der seinen Mitgliedern Wohnrechte in einer in M. (Landkreis S. , Bayerischer Wald) belegenen Ferienanlage nach dem "Time-Sharing"-Modell einräumt, Rückzahlung des für den Erwerb der Vereinsmitgliedschaft aufgewendeten Entgelts.

Die Klägerin unterschrieb am 12. September 1995 einen "Vermittlungsauftrag und Aufnahmeantrag", mit dem sie unter Anerkennung der Statuten die Aufnahme in den Verein "ME. -F. Luftkurort M. " gegen eine Gesamtgebühr von 9.325,00 DM (Klageforderung) beantragte. Die Mitgliedschaft wurde der Klägerin mit Urkunde vom 12. Dezember 1995 bestätigt.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, mit der in den Statuten des Beklagten geregelten Schiedsgerichtsklausel sei die deutsche Gerichtsbarkeit wirksam ausgeschlossen worden. Die dagegen eingelegte Berufung der Klägerin hat das Landgericht als unzulässig verworfen, weil die Berufung entgegen § 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG nicht beim Oberlandesgericht eingelegt worden sei. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin.

Aus den Gründen

4          Die Revision der Klägerin hat Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung an das Berufungsgericht.

5          I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

6          Der beklagte Verein habe seinen allgemeinen Gerichtsstand im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit in erster Instanz in der Schweiz und damit außerhalb des Geltungsbereichs des GVG gehabt, so dass gemäß § 119 Abs. 1 Ziff. 1 b GVG das Oberlandesgericht zur Entscheidung über die Berufung zuständig gewesen sei.

7          Der Sitz einer juristischen Person bestimme sich gemäß § 17 ZPO grundsätzlich nach dem Gründungssitz und nicht nach dem effektiven Verwaltungssitz. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass sich der effektive Verwaltungssitz des Beklagten in Deutschland befinde. Selbst wenn man davon ausgehe, dass es sich bei dem Beklagten um eine sog. "Scheingesellschaft" oder "Briefkastenfirma" handele, führe dies nicht dazu, dass der Beklagte seinen allgemeinen Gerichtsstand in der Schweiz verliere. Angesichts der zahlreichen bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere dem Abkommen über die Freizügigkeit, müsse ein schweizerischer Verein, der sich innerhalb der vom Abkommen vor-gegebenen Grenzen in Deutschland betätige, auch dann als solcher anerkannt werden, wenn der Verwaltungssitz vorübergehend in Deutschland liege. Damit stehe fest, dass der Beklagte in Deutschland keinen allgemeinen, sondern nur einen besonderen Gerichtsstand habe.

8          II. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.

9          Das Landgericht hat die Berufung der Klägerin zu Unrecht mit der Begründung als unzulässig verworfen, gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG a.F. sei nicht das Landgericht, sondern das Oberlandesgericht für die Entscheidung über das Rechtsmittel zuständig. Nach dieser - durch Art. 22 Nr. 14 a des FGG-Reformgesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl I 2008, 2586, 2696) mit Wirkung zum 1. September 2009 aufgehobenen und hier nach § 40 EGGVG in der bisherigen Fassung noch anzuwendenden - Vorschrift sind die Oberlandesgerichte in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel in Streitigkeiten über Ansprüche, die von einer oder gegen eine Partei erhoben werden, die ihren allgemeinen Ge-richtsstand im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit in erster Instanz außerhalb Deutschlands hatte. Dies trifft hier entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht zu.

10        1. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, dass § 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG a.F. dann nicht anwendbar ist, wenn die Partei neben einem allgemeinen Gerichtsstand im Ausland auch einen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat (BGH, Beschl. v. 27. Juni 2007 - XII ZB 114/06, NJW-RR 2008, 551 Tz. 12 ff.; v. 10. März 2009 - VIII ZB 105/07, NJW 2009, 1610 Tz. 8). So liegt es auch hier.

11        2. Zu Unrecht hat das Landgericht unter Anwendung des § 17 ZPO einen allgemeinen Gerichtsstand des Beklagten ausschließlich in der Schweiz angenommen und einen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland verneint.

12        a) Der allgemeine Gerichtsstand des Beklagten bestimmt sich hier nicht nach § 17 ZPO, sondern nach Art. 2 i.V.m. Art. 53 des Übereinkommens "über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen geschlossen in Lugano am 16. September 1988" (nachfolgend: LugÜ). Danach sind Personen, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Staates zu verklagen (Art. 2 LugÜ). Der Sitz von Gesellschaften und juristischen Personen steht für die Anwendung des Übereinkommens dem Wohnsitz gleich. Bei der Entscheidung darüber, wo sich der Sitz befindet, hat das Gericht die Vorschriften seines internationalen Privatrechts anzuwenden (Art. 53 LugÜ).

13        b) Dies führt hier zur Annahme eines allgemeinen Gerichtsstands des Beklagten in Deutschland.

14        aa) Das LugÜ ist hier anwendbar. Es ist in der Bundesrepublik Deutschland als dem Wohnsitzstaat der Klägerin am 1. März 1995 und in der Schweiz als dem "Wohnsitzstaat" des Beklagten am 1. Januar 1992 in Kraft getreten (BGBl 1995, II 221). Es findet im Streitfall gem. Art. 54 b II a, 1. Fall LugÜ Anwendung, weil die Schweiz nicht Mitglied der Europäischen Union ist.

15        bb) Das deutsche internationale Privatrecht folgt im Grundsatz der Sitztheorie, der die Annahme eines einheitlichen Gesellschaftsstatuts zu Grunde liegt, d.h. es beurteilen sich alle gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse grundsätzlich nach dem so bestimmten Gesellschaftsstatut (MünchKommBGB/ Kindler 4. Aufl. Intern.GesR Rdn. 6, 400). Die Sitztheorie ist für in der Schweiz gegründete Gesellschaften weiterhin anwendbar (Senat, BGHZ 178, 192 Tz. 19 f. - TRABRENNBAHN; MünchKommBGB/Kindler 4. Aufl. Intern.GesR Rdn. 433; MünchKommZPO/Gottwald 3. Aufl. Art. 60 EuGVO Rdn. 8).

16        cc) Nach dem gem. Art. 53 LugÜ anwendbaren deutschen internationalen Privatrecht und der dort geltenden Sitztheorie beurteilt sich der Sitz einer juristischen Person nach dem Ort des tatsächlichen Verwaltungssitzes (BGHZ 97, 269, 271 m.w.Nachw.; BGHZ 178, 192 Tz. 21; MünchKommZPO/Gottwald 2. Aufl. Art. 53 EuGVÜ Rdn. 6). Maßgebend dafür ist der Tätigkeitsort der Geschäftsführung und der dazu berufenen Vertretungsorgane, also der Ort, wo die grundlegenden Entscheidungen der Unternehmensleitung effektiv in laufende Geschäftsführungsakte umgesetzt werden (BGHZ 97, 269, 272).

17        Dieser Ort lag in der Bundesrepublik Deutschland. Zu Unrecht hat es das Berufungsgericht insoweit für maßgeblich gehalten, es sei von dem Beklagten niemals eingeräumt worden, dass die Verwaltung von Deutschland aus erfolgt sei; es sei lediglich eingeräumt worden, dass sich die wesentlichen Vermögensbestandteile in Deutschland befinden würden. Das Berufungsgericht hat insoweit wesentlichen Sachvortrag der Parteien außer Acht gelassen.

18        (1) Für die Frage der Rechtsmittelzuständigkeit nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG a.F. ist regelmäßig der im Verfahren vor dem Amtsgericht unangegriffen gebliebene inländische oder ausländische allgemeine Gerichtsstand einer Partei zu Grunde zu legen und einer Nachprüfung durch das Rechtsmittelgericht grundsätzlich entzogen (BGH, Beschl. v. 28. März 2006 - VIII ZB 100/04, NJW 2006, 1808 Tz. 11; BGH, Beschl. v. 10. März 2009 - VIII ZB 105/07, NJW 2009, 1610 Tz. 8). Dabei ist es unerheblich, dass das Amtsgericht im unstreitigen Tatbestand Z. in der Schweiz als den "Sitz" des Beklagten benannt hat. Unerheblich ist weiter, dass die Parteien und Vorinstanzen irrtümlich vom Vorliegen (nur) eines besonderen Gerichtsstands im Inland (hier: Gerichtsstand des Vermögens gem. § 23 ZPO) ausgegangen sind. Maß-gebend ist allein, dass die tatsächlichen Umstände, die die Tatbestandsvoraussetzungen eines allgemeinen inländischen Gerichtsstands erfüllen, in erster Instanz unstreitig waren und unstreitig sind (BGH, Beschl. v. 27. Juni 2007 - XII ZB 114/06, NJW-RR 2008, 551 Tz. 11).

19        (2) Das war hier der Fall. Nach den bereits mit der Klageschrift vorgetragenen bzw. in erster Instanz unstreitigen tatsächlichen Umständen wurden die Geschäfte des Beklagten ausschließlich und unmittelbar in Deutschland geführt. Die Klägerin hat mit der Klageschrift die Schreiben des Beklagten vom 15. Januar 2004 sowie vom 18. April 2006 vorgelegt. Beide Schreiben weisen im Briefkopf eine Adresse in M. sowie eine deutsche Telefon- und Faxnummer aus. Nach dem Schreiben vom 15. Januar 2004 war unter diesen Angaben ausdrücklich die "Geschäftsstelle" des Vereins zu erreichen, im Schreiben vom 18. April 2006, das von dem Vorstandsmitglied D. unterschrieben worden war, wird im Anschriftenfeld weiter eine deutsche E-Mail-Adresse (f. -m. @t-online.de) sowie eine deutsche Internetadresse (www.f. .de) angegeben. Dem entspricht es, dass der in der Handelsregistereintragung dokumentierte Zweck des Vereins allein die Betreuung der Mitglieder und des Eigentums der Ferienwohnanlage in M. umfasst. Diese in Deutschland gelegene Ferienanlage ist unstreitig das wesentliche zu verwaltende Vermögen des Beklagten. Ebenfalls unstreitig und im Übrigen durch den eingereichten Registerauszug dokumentiert sind zwei von drei Vorständen, so auch der Verfasser des Schreibens vom 18. April 2006, in Deutschland wohnhaft (vgl. zu diesen Kriterien als Indiz für den Verwaltungssitz BGH, Beschl. v. 10. März 2009 - VIII ZB 105/07, NJW 2009, 1610 Tz. 12). Bereits in der Klageschrift hat die Klägerin - vom Beklagten unbeanstandet - zudem M. als Ort im Passivrubrum angegeben. Aus vom Beklagten selbst erstinstanzlich eingereichten Unterlagen ergibt sich weiter, dass die Mitgliederversammlungen des Vereins in M. stattfinden, der Jahresbericht des Vor-standsvorsitzenden an die Mitgliederversammlung sowie die Bilanz unter dem Briefkopf "M. " erstellt werden und schließlich die Bilanz durch einen Rechnungsprüfer aus Mü. geprüft wird.

20        Die einzige Verbindung des Beklagten mit dem Ausland bestehen neben der Angabe des Sitzes in den Statuten sowie der dort geregelten Zuständigkeit eines Schiedsgerichts, dessen Zusammensetzung im Falle der fehlenden Benennung eines Schiedsrichters durch eine Partei der Präsident eines schweizerischen Gerichts bestimmen soll, darin, dass einer von drei Vorständen im Handelsregistereintrag mit einem ausländischen Geschäftssitz angegeben ist. Das reicht für die Annahme eines (alleinigen) Verwaltungssitzes im Ausland angesichts der für einen inländischen Verwaltungssitz sprechenden gewichtigen Umstände nicht aus (vgl. auch BGH, Beschl. v. 10. März 2009 - VIII ZB 105/07, NJW 2009, 1610 Tz. 12).

21        III. Aufgrund der aufgezeigten Rechtsfehler ist das angefochtene Urteil aufzuheben und an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§§ 562 Abs. 1, 563 Abs. 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat sich - von seinem Rechtsstandpunkt aus konsequent - mit den sachlichen Feststellungen und rechtlichen Ausführungen des erstinstanzlichen Gerichts nicht beschäftigt. Die Zurückverweisung bietet Gelegenheit, dies nachzuholen.

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