OLG Hamburg: Zur Anfechtung eines einen Squeeze out vorbereitenden Verschmelzungsbeschlusses wegen Rechtsmissbrauchs
OLG Hamburg, Urteil vom 1.2.2008 - 11 U 288/05
Sachverhalt
I. 1. Die Parteien streiten über Maßnahmen im Rahmen der in den Jahren 2004 bis 2007 durchgeführten Übernahme der P AG mit Sitz in H2. durch die C ... AG (Beklagte, nachfolgend auch: CTAG), einem Mitglied des C-Konzerns mit Sitz in H1.
Die Kläger gehören zum Kreis der Minderheitsaktionäre der Beklagten, einem mittelbaren Tochterunternehmen der C AG (Holdinggesellschaft des C -Konzerns). Die C AG ging am 7.11.2004 durch Formumwandlung aus der C ... Holding GmbH hervor. Die Aktien der CTAG wurden von der C AG über deren hundertprozentige Tochterunternehmen F4. GmbH und C ...-Universe Verwaltungs-GmbH (CT-Universe) gehalten. Die CT-Universe und die CTAG sind seit dem 23.4.2004 durch einen am 19.7.2004 in das Handelsregister eingetragenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag (BGAV) verbunden, wobei die CT-Universe die herrschende und die CTAG die abhängige Gesellschaft ist.
Ehemals gehörten die Kläger zum Kreis der Minderheitsaktionäre der P AG (ursprüngliche Beklagte). Dort hatte der Anteil der Minderheitsaktionäre ca. 25% betragen.
Die P AG wurde mit Vertrag vom 16.11.2004 auf die CTAG verschmolzen. Damit einher ging der Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages, bei dem die CTAG als herrschende Gesellschaft und die P AG als abhängige Gesellschaft fungierten. Der BGAV wurde am 9.3.2005 in das Handelsregister eingetragen.
Der Verschmelzungsvertrag vom 16.11.2004 sieht ein Umtauschverhältnis zwischen den Aktien der P AG und denen der CTAG von 1 : 1 vor. Laut Verschmelzungsbericht vom 16.11.2004, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, beläuft sich der Wert einer P-Aktie und der einer C ...-Aktie jeweils exakt auf Euro 18,89. Nach Durchführung der Verschmelzung waren die CT-Universe mit einer Beteiligungsquote von 95,78% und die übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) nur noch mit einer Quote von 4,22 % am neuen Grundkapital der CTAG beteiligt (vgl. Verschmelzungsbericht S. 69). Die Hauptversammlung der P AG hat dem Abschluss des Verschmelzungsvertrages und dem Abschluss des BGAV vom 16.11.2004 am 28.12.2004 jeweils mit einer Mehrheit von über 90 % des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals zugestimmt. Am 19.5.2005 (TOP 7 und 8) hat sie jene Zustimmungsbeschlüsse gemäß § 244 S. 1 AktG mit gleicher Mehrheit bestätigt.
Gegen die Wirksamkeit der Hauptversammlungsbeschlüsse vom 28.12.2004 und 19.5.2005 haben mehrere Aktionäre der P AG Anfechtungs-, Nichtigkeits- und Feststellungsklagen erhoben. Soweit es die Beschlüsse vom 28.12.2004 betrifft, werden die Klagen als verbundenes Verfahren bei dem Landgericht Hamburg unter dem Az. 411 O 12/05 geführt. Jener Rechtsstreit ist ausgesetzt worden.
Die Eintragung des Verschmelzungsvertrages in das Handelsregister erfolgte am 29.12.2006 (AG Hamburg) bzw. am 16.01.2007 (AG Hannover) aufgrund des Unbedenklichkeitsbeschlusses des Landgerichts Hamburg vom 07.12.2005 im Verfahren nach § 16 Abs. 3 Satz 3 UmwG (LG Hamburg 411 O 89/05 = HansOLG 11 W 126/05).
In dem vorstehend genannten Beschwerdeverfahren 11 W 126/05 hat der erkennende Senat mit Beschluss vom 14.12.2006 die sofortigen Beschwerden der dortigen Beschwerdeführer (weitgehend identisch mit den Klägern des vorliegenden Rechtsstreits 11 U 288/05) zurückgewiesen, soweit es die vom Landgericht am 7.12.2005 getroffene Feststellung betraf, dass die Erhebung der im Verfahren 411 O 12/05 erhobenen Klagen gegen die Wirksamkeit des Zustimmungsbeschlusses der Hauptversammlung der P AG vom 28.12.2004 zum Verschmelzungsvertrag zwischen dieser und der CTAG (Beklagte des vorliegenden Rechtsstreits 11 U 288/05) der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister nicht entgegenstehe. Den gleichlautenden Ausspruch des Landgerichts zum Bestätigungsbeschluss vom 19.5.2005 hat der Senat mit Rücksicht auf dessen fehlende Eintragungsfähigkeit aufgehoben; insoweit wurde der Feststellungsantrag der P AG auf die sofortigen Beschwerden der dortigen Antragsgegner zu 1), 4) bis 17) und 20) bis 31) abgewiesen.
Der Senat hat die das Unbedenklichkeitsverfahren betreffenden Akten (LG Hamburg 411 O 89/05 = HansOLG 11 W 126/05) beigezogen und in der Sitzung vom 14.11.2007 zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Das gilt insbesondere für den Beschluss vom 14.12.2006, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird.
2. Bei dem vorliegenden Rechtsstreit (LG Hamburg 411 O 96/05 = Hans OLG 11 U 288/05) handelt es sich um das Hauptsacheverfahren über die Nichtigkeits- und Anfechtungsklagen der Kläger gegen die Wirksamkeit der in der Hauptversammlung vom 19.5.2005 zu Top 7 und 8 gefassten Bestätigungsbeschlüsse der P AG.
Der Beschluss zu TOP 7 hat folgenden Wortlaut:
„Der zu Punkt 1 der Tagesordnung der außerordentlichen Hauptversammlung (veröffentlicht im elektronischen Bundesanzeiger vom 18. November 2004) am 28. Dezember 2004 von der Hauptversammlung gefasste Beschluss mit folgendem Inhalt:
Dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der P Aktiengesellschaft und der C ... AG mit Sitz in H1. vom 16. November 2004 wird zugestimmt.
wird gemäß § 244 S. 1 AktG bestätigt."
Der Beschluss zu TOP 8 hat folgenden Wortlaut:
„Der zu Punkt 2 der Tagesordnung der außerordentlichen Hauptversammlung (veröffentlicht im elektronischen Bundesanzeiger vom 18.11.2004) am 28.12.2004 von der Hauptversammlung gefasste Beschluss mit folgendem Inhalt:
Dem Verschmelzungsvertrag zwischen der P Aktiengesellschaft und der C ... AG mit Sitz in H1. vom 16.11.2004, Urkunde Nr. .../04 des Notars W... M, H1., wird zugestimmt.
wird gemäß § 244 S. 1 AktG bestätigt."
Darüber hinaus richtet sich die Klage des Klägers zu 21) gegen die Wirksamkeit des in der Hauptversammlung der P AG vom 19.5.2005 gefassten Beschlusses über die Ablehnung des Sonderprüfungsantrages des Aktionärs Prof. W (Kläger zu 22).
Soweit sich die Klagen in erster Instanz auch gegen die Beschlussfassungen zu TOP 3 und 4 richteten, sind diese nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens.
3. Das Landgericht hat die Klagen der Kläger zu 1) bis 26) (tatsächlich handelt es sich um 27 Kläger, da die P Capital GmbH und die OCP O C P Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH im Rubrum als Kläger zu 20.1 und 20.2 geführt werden) mit Urteil vom 7.12.2005 abgewiesen. Auf den Inhalt des Urteils wird Bezug genommen. Wegen der in erster Instanz gestellten Anträge wird auf die Seiten 17 bis 19 des landgerichtlichen Urteils verwiesen.
4. Gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 7.12.2005 haben von den 27 Klägern zunächst 25 Berufung eingelegt, nämlich alle Kläger mit Ausnahme des Klägers zu 19) (Heinrich) und der Klägerin zu 20.2 (OCP). Von den 25 Klägern, die Berufung eingelegt haben, haben 11, nämlich die Kläger zu 1), 2), 4), 5), 10), 12) bis 16), 20.1), nach Einreichung der Berufungsbegründung bei Gericht und vor Eintritt in die mündliche Verhandlung ihre Berufungen zurückgenommen. Damit halten noch 14 Kläger, nämlich die Kläger zu 3), 6) bis 9), 11), 17), 18), 21) bis 26) ihre Rechtsmittel, die sie frist- und formgerecht eingelegt und begründet haben, aufrecht.
Für die Nebenintervenienten zu 1)-4) gilt:
Die Nebenintervenientin zu 1) (S5. L) hat die Nebenintervention am 6.8.2007 zurückgenommen. Der Nebenintervenient zu 4) (S6. S) ist dem Rechtsstreit erst im Berufungsverfahren am 24.1.06 beigetreten und hat mit Schriftsatz vom 31.7.2007 die Rücknahme des Beitritts erklärt.
Die Nebenintervenientin zu 2) (... AG) ist dem Rechtsstreit bereits in erster Instanz auf Seiten des Klägers zu 17) (H) beigetreten. Der Nebenintervenient zu 3) (A5. M) hat mit Schriftsatz vom 31.10.2005 (Bl. 762 d. A.) den Beitritt zu dem vorliegenden Rechtsstreit erklärt.
Die Klagen waren zunächst gegen die P AG gerichtet. Im Hinblick auf die Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister ist der Rechtsstreit in der Berufungsinstanz einvernehmlich gegen die jetzige Beklagte als übernehmende Gesellschaft (§ 28 UmwG) umgestellt worden. Auf die Eintrittserklärung der C ... AG (CTAG) vom 12.2.2007 (Bl. 1199, 1203 d. A.) wird verwiesen.
5. Inhaltlich richten sich die vorliegenden Berufungen der Kläger zu 3), 6)-9), 11), 17), 18), 21) bis 26) vor allem gegen die Klagabweisung im Urteil des Landgerichts Hamburg vom 7.12.2005, soweit es den gemäß § 244 Satz 1 AktG gefassten Bestätigungsbeschluss der Hauptversammlung der P AG vom 19.5.2005 zu TOP 8 (Verschmelzungsvertrag) betrifft.
Die Kläger zu 17) (H), 18) (P & D GbR), 21) (L) und 22) bis 26) (Prof. W, B, Dr. K, A E und BEM) wenden sich darüber hinaus gegen den Bestätigungsbeschluss zu TOP 7 (Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag).
Der Kläger zu 21) (L) wendet sich ferner gegen die Ablehnung des Sonderprüfungsantrages von Prof. W zur Bewertung der veräußerten Beteiligung an der V AG in der Hauptversammlung vom 19.5.2005 und beantragt die Feststellung, dass die HV am 19.5.2005 zum Sonderprüfungsantrag antragsgemäß einen Beschluss gefasst habe.
6. In der Sache geht das klagabweisende Urteil des Landgerichts vom 07.12.2005 von der Frage aus, ob die Bestätigungsbeschlüsse vom 19.5.2005 gem. § 243 AktG deshalb nichtig/unwirksam sind, weil die der Bestätigung zugrunde liegenden Ursprungsbeschlüsse vom 28.12.2004 gem. § 241 AktG nichtig sind. Das Landgericht (Urt. S. 23 f) hat eine solche Nichtigkeit/Unwirksamkeit verneint und im Übrigen angenommen, dass etwaige Mängel der Ursprungsbeschlüsse vom 28.12.2004, die möglicherweise zu deren Anfechtbarkeit hätten führen können, jedenfalls gem. § 244 Satz 1 AktG durch die wirksame Fassung der Bestätigungsbeschlüsse vom 19.05.2005 geheilt worden seien und den Bestätigungsbeschlüssen vom 19.5.2005 im Übrigen keine Mängel anhafteten.
7. Dagegen machen die Kläger im Berufungsverfahren im Wesentlichen geltend:
a) Zur Nichtigkeit des Ursprungsbeschlusses vom 28.12.2004
Die Kläger zu 18) (P & D GbR) und 21) (L) halten die Ursprungsbeschlüsse vom 28.12.2004 nach wie vor für nichtig, weil über den Antrag des Aktionärs M in der Hauptversammlung vom 28.12.2004, dem Vorsitzenden D die Versammlungsleitung zu entziehen, zu Unrecht nicht abgestimmt worden sei. Fehlerhaft habe das Landgericht angenommen, dass kein wichtiger Grund für die Abwahl des Versammlungsleiters vorgelegen habe, jedenfalls nicht von dem Antragsteller in der Hauptversammlung dargelegt worden sei.
Der wichtige Grund habe darin bestanden, dass der Versammlungsleiter D dem dringenden Verdacht des Insiderhandels ausgesetzt gewesen sei. Er habe sich als Aufsichtsratsvorsitzender der P AG und Vorstandsvorsitzender der D & C... AG in einer latenten Interessenkollision befunden. Diese sei bei dem im Jahre 2004 erfolgten Verkauf von P-Aktien durch die D & C... AG an die C AG entscheidungsrelevant gewesen.
Mit Schriftsatz vom 28.8.2007 (Bl. 1327 ff d. A.) hat die Klägerin zu 18) hierzu ergänzend geltend gemacht, die durch den Aktionär M abgegebene Begründung für seinen Abwahlantrag (unzulässige Einschränkung des Rede- und Fragerechts, unzulässige Anwesenheit der Polizei und Sondervorteil des Versammlungsleiters) habe fälschlich keinen Eingang in das notarielle Protokoll gefunden.
b) Zu dem am 19.5.2005 zu TOP 8 (Verschmelzungsvertrag) gefassten Beschluss
aa) Die Kläger zu 3), 6) bis 9), 11), 18), 21), 22) bis 26) wiederholen und vertiefen den von ihnen bereits in erster Instanz geltend gemachten Vorwurf, die Verschmelzung der P AG auf die CTAG sei sittenwidrig und das Ergebnis eines von langer Hand geplanten Rechts- und Gestaltungsmissbrauchs, bei der die C AG als ehemalige Mehrheitsgesellschafterin der P AG bzw. die CTAG als ihre Rechtsnachfolgerin zudem gegen ihre gesellschaftsrechtliche Treuepflicht gegenüber den Minderheitsaktionären verstoßen habe. Dies führe zur Anfechtbarkeit des den Verschmelzungsvertrag betreffenden Bestätigungsbeschlusses vom 19.5.2005.
Obwohl die C AG als ehemalige Hauptaktionärin der P AG ursprünglich nur über eine Beteiligungsquote von ca. 75% verfügt habe, habe sie es durch eine Kombination von gesellschaftlichen und bewertungsmäßigen Willkürmaßnahmen gezielt darauf angelegt, zu ihrem eigenen Vorteil die „Enteignungslage" des § 327 a Abs. 1 Satz 1 AktG herzustellen. Die gesamte Konstruktion der Verschmelzung der P AG auf die kurzfristig im Wege der Formumwandlung geschaffene CTAG habe nur das eine Ziel verfolgt, die Minderheitsaktionäre der P AG im Wege des Squeeze-Out aus dem Unternehmen zu drängen. Dazu sei die C ... Holding GmbH von der Konzernmutter so stark mit Kapital und Vermögen aufgepumpt worden, dass im Ergebnis die C AG - nach erfolgreicher Umwandlung der C ... Holding GmbH in eine Aktiengesellschaft (CTAG) und nach erfolgreicher Verschmelzung der P AG auf die CTAG - an der so von ihr gestalteten CTAG mittelbar (über die CT-Universe) mehr als 95 % des Aktienkapitals halte.
Zu dem sittenwidrigen Plan der C AG habe es gehört, bei einem vorgegebenen Unternehmenswert der P AG einen ganz bestimmten Mindestunternehmenswert der übernehmenden CTAG herzustellen, um aufgrund des danach zu ermittelnden Umtauschverhältnisses von 1 : 1 die Beteiligung der Minderheitsaktionäre auf unter 5 % zu drücken. Dies habe die zielorientierte Herstellung eines Unternehmenswertes von exakt euro 1.623,6 Mio. für die CTAG (incl. ihrer P-Beteiligung in Höhe von Euro 221,7 Mio.) und exakt Euro 293,2 Mio. für die P AG (vgl. Verschmelzungsbericht S. 139, 171 und 172) erfordert; diese Werte seien auch „produziert" worden. Die exakte Einhaltung der vorgegebenen Bewertungsrelation zwischen der CTAG und der P AG sei insbesondere dadurch herbeigeführt worden, dass der Veräußerungsverlust aus einem der Beklagten von der Konzernmutter aufgezwungenen Verkauf ihrer Beteiligung an der V GmbH & Co. KG in Höhe von mindestens Euro 67,55 Mio. einseitig zulasten des Unternehmenswertes der P AG verrechnet worden sei. Die von der C AG/CTAG dargestellten angeblichen anderen Ziele der Verschmelzung seien nur vorgeschoben worden, um die ausschließliche Absicht des Zwangsausschlusses der Minderheitsaktionäre zu verschleiern.
Die Kläger zu 3), 6) bis 9), 11), 18), 21) bis 26) sehen sich in ihrer Einschätzung der der Verschmelzung zugrunde liegenden Motive insbesondere dadurch bestätigt, dass in der Hauptversammlung der CTAG vom 22.8.2007 - also während des laufenden Berufungsverfahrens - zulasten der Minderheitsaktionäre der von ihnen befürchtete Squeeze-Out-Beschluss tatsächlich gefasst wurde (unstreitig). Auf die Einladung zur Hauptversammlung vom 22.8.2007 (Bl. 1343-1357, 1353 d. A.) wird verwiesen. Gegen den Übertragungsbeschluss der Hauptversammlung der CTAG haben mindestens 27 Minderheitsaktionäre beim Landgericht Hannover (Az.: 22 O 160/07) Anfechtungsklage erhoben.
bb) Die Kläger zu 3), 6) bis 9), 11) und 21) meinen, dass sich die Anfechtbarkeit des Bestätigungsbeschlusses vom 19.5.2005 zu TOP 8 angesichts der verschmelzungsrechtlichen und bewertungsmäßigen Willkürmaßnahmen jedenfalls daraus ergebe, dass weder der Verschmelzungsbericht gemäß § 8 UmwG noch der Verschmelzungsprüfbericht gem. § 12 UmwG wahrheitsgemäß darauf hingewiesen hätten, dass die P AG zulasten der Beteiligungsrechte ihrer Minderheitsaktionäre nach einem vorgegebenen Plan der Konzernmutter verschmolzen werden sollte. Zudem seien die Besonderheiten der Unternehmensbewertungen nicht erkennbar gemacht worden. Statt der im Verschmelzungsbericht (S.112) enthaltenen Aussage
„Die Festlegung des angemessenen Umtauschverhältnisses beruht auf einer Unternehmensbewertung der C ... AG und der P Aktiengesellschaft, die für beide Unternehmen nach den gleichen Methoden auf der Basis der allgemein anerkannten Bewertungsgrundsätze durchgeführt wurde."
hätte nach Auffassung der Kläger zu 3), 6) bis 9), 11) und 21) allein folgende Darstellung der vollen Wahrheit entsprochen:
„Wir haben die Ausgestaltung der C ... AG mit Beteiligungswerten so vorgenommen, dass sich für eine Bewertung durch die E1. & Y1. AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ein Wert der C ... AG ergeben sollte, der unter Einschluss eines Anteils von rund 75,61 % am Unternehmenswert der P Aktiengesellschaft so hoch liegt, dass der Anteil der bisherigen Minderheitsaktionäre der P Aktiengesellschaft nach der Verschmelzung in jedem Falle unter 5 % ausläuft. Diese Vorgabe war, sofern das Bewertungsergebnis verfehlt werden könnte, gegebenenfalls auch durch willkürliche Zurechnung von Bewertungselementen zulasten der Bewertung der P Aktiengesellschaft und/oder zugunsten der Bewertung der C ... AG einzuhalten."
Im Verschmelzungsbericht und/oder im Verschmelzungsprüfbericht hätte jedenfalls in geeigneter Form zum Ausdruck kommen müssen, dass mit der Verschmelzung und mit dem Verhältnis der Unternehmenswerte von übertragender und aufnehmender Gesellschaft nur ein über lange Zeit gezielt vorbereiteter Plan des Konzernherrn unter dessen Bewertungsvorgaben verwirklicht worden sei.
cc) Die Kläger zu 22) bis 26) wiederholen im Übrigen ihren erstinstanzlichen Einwand, den Minderheitsaktionären werde keine angemessene Gegenleistung für ihre bisherige Beteiligung an der P AG gewährt. So könne der angebliche Wert der den Aktionären im Austausch zugedachten Aktien der übernehmenden CTAG von der Konzernmutter C AG mittels des BGAV zwischen der CTAG und der CT-Universe vom 23.4.2004 künftig nachteilig beeinflusst werden. Im Ergebnis könne dies zu einer nachträglichen Aushöhlung / Plünderung der CTAG zulasten der Minderheitsaktionäre führen.
dd) Die Klägerinnen zu 11) (J5. Beteiligungs GmbH) und 18) (P & D GbR) meinen, in der Schaffung der Voraussetzungen der §§ 327 a ff. AktG durch die angegriffene Verschmelzungsmaßnahme und deren Bestätigung liege zugleich auch der nach § 243 Abs. 2 AktG unzulässige Versuch der Erlangung von Sondervorteilen.
ee) Die Klägerin zu 11) wendet sich zudem gegen die Ansicht des Landgerichts (Urt. S. 43), das Auskunftsrecht der Aktionäre in Bezug auf die angefragten Konzernzahlen der CTAG gemäß § 64 Abs. 2 UmwG i. V. m. § 131 AktG sei dann nicht verletzt, wenn es einen solchen Konzernabschluss nicht gebe. Jedenfalls bei einer Holdinggesellschaft wie der CTAG dürften die Konzernzahlen den Aktionären nicht vorenthalten werden.
ff) Der Kläger zu 17 (H) macht geltend:
Es sei nicht sichergestellt, dass jedem Anteilsinhaber der P AG im Rahmen der Verschmelzung eine dem Umtauschverhältnis von 1 : 1 entsprechende Anzahl von Aktien der CTAG gewährt werden könne. Zudem sei eine variable Gestaltung der Verschmelzungsstichtage und der Stichtage für das Gewinnbezugsrecht unzulässig. Dazu fehlten Ausführungen im Urteil des Landgerichts. Auch habe sich das Landgericht nicht angemessen mit der Problematik der in § 6.3 BGAV enthaltenen Abfindungsregel auseinandergesetzt, die dazu führe, dass die Barabfindung den Minderheitsaktionären nur eingeschränkt zur Verfügung stehe.
Unklar sei, wem die Dividende für das Jahr 2004 zustehe. Der Vorstand Z habe die Höhe seiner Abfindung für sein Ausscheiden falsch angegeben. Über die Hilfsanträge zu 4 und 5 habe das Landgericht nicht befunden.
gg) Die Klägerin zu 18 (P & D GbR) stützt ihre Berufung auf den Einwand, der Verschmelzungsbericht ermögliche nicht in dem gebotenen Umfang eine Plausibilitätsprüfung. Das gelte insbesondere für den unterschiedlichen Ansatz eines Betafaktors bei der Bewertung der P AG einerseits und der CTAG andererseits, ferner für die Plandaten der Detailplanungsjahre 2005 und 2006 sowie die der Bewertung der CTAG zugrunde gelegten Höhe des Jahresüberschusses (Euro 88,5 Mio.) und des Jahresergebnisses (Euro 62,6 Mio.). Im Übrigen sei der Senat in dem Unbedenklichkeitsbeschluss vom 14.12.2006 (S. 27) zu Unrecht davon ausgegangen, dass § 14 Abs. 2 UmwG auch auf Informationspflichtverletzungen im Verschmelzungsbericht - und damit außerhalb der Hauptversammlungen - anwendbar sei.
hh) Die Kläger zu 17) (H), 18) (P & D GbR) und 21) (L) vertreten den Standpunkt, entgegen den Ausführungen des Landgerichts (Urt. S. 25, 42) sei ein Rügeausschluss wegen Verletzung der Informations-, Auskunfts- und Berichtspflichten nicht gegeben. Diverse Fragen von Aktionären seien in den Hauptversammlungen vom 28.12.2004 und 19.5.2005 nicht oder nicht vollständig beantwortet worden.
c) Zu dem am 19.5.2005 zu TOP 7 (BGAV) gefassten Beschluss
Der Kläger zu 17 (H) macht in Bezug auf die Beschlussfassung zum BGAV zwischen der CTAG und der P AG (TOP 7) geltend, entgegen den Ausführungen des Landgerichts hätte der Anhang zur Zwischenbilanz sehr wohl ausgelegt werden müssen. Zudem sei der BGAV wegen unzulässiger Vertragsdauer sittenwidrig.
d) Zum Sonderprüfungsantrag des Aktionärs Prof. W
Der Kläger zu 21) (L) macht im Zusammenhang mit der Ablehnung des Sonderprüfungsantrages von Prof. W zur Bewertung der veräußerten Beteiligung an der V AG in der Hauptverhandlung vom 19.5.2005 geltend, zu Unrecht habe das Landgericht angenommen, die CTAG habe bei der Abstimmung über den Antrag keinem Stimmrechtsverbot gem. §§ 142 Abs. 2 Satz 1, 136 Abs. 1 AktG unterlegen. Das Gegenteil sei der Fall gewesen. Denn die Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder der P AG seien zu einem großen Teil auch Organe der C AG bzw. der CTAG gewesen.
e) Zur Vorlage an den Europäischen Gerichtshof (EuGH)
Die Kläger zu 6) bis 9) und 18) halten wegen möglicher Verletzung der 3. (Verschmelzungs-) Richtlinie des Europäischen Rates vom 9.10.1978 (78/855/EWG) eine Vorlage an den EuGH für geboten.
Die Kläger zu Kläger zu 3), 6) bis 9), 11), 17), 18), 21) und 22)-26) beantragen übereinstimmend,
unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils den Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung der P AG vom 19.5.2005 zu Punkt 8 der Tagesordnung für nichtig zu erklären.
Die Kläger zu 17), 21) und 22) bis 26) beantragen darüber hinaus,
unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils auch den Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung der P AG vom 19.5.2005 zu Punkt 7 der Tagesordnung für nichtig zu erklären.
Hilfsweise beantragen die Kläger zu 3), 17) und 18),
festzustellen, dass der Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung der P AG vom 19.05.2005 zu Punkt 8 der Tagesordnung nichtig bzw. unwirksam ist.
Hilfsweise beantragt der Kläger zu 17) zudem,
a) festzustellen, dass auch der Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung der P AG vom 19.5.2005 zu Punkt 7 der Tagesordnung nichtig bzw. unwirksam ist.
b) dass durch die am 19.5.2005 von der Hauptversammlung der P AG zu den Tagesordnungspunkten 7 und 8 gefassten Beschlüsse die Rechtsfolge des § 244 Satz 1 AktG nicht eintritt.
Schließlich beantragt der Kläger zu 21),
a) den Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung der P AG vom 19.5.2005 über die Ablehnung des Sonderprüfungsantrages des Aktionärs Prof. W (Wortlaut: siehe den Schriftsatz des Klägers zu 21) vom 14.3.2006, S. 21 f = Bl. 1057 f d. A.) für nichtig zu erklären,
und
b) festzustellen, dass die ordentliche Hauptversammlung der P AG vom 19.5.2005 den Beschluss gefasst hat,
„aa) eine Sonderprüfung zur Überprüfung der Frage durchzuführen, ob es bei der Bewertung des veräußerten V- bzw. Luftfedergeschäfts und der Bewertung der aus der Veräußerung resultierenden ausgleichspflichtigen Nachteile zu pflichtwidrigen Falschbewertungen und deren pflichtwidriger Akzeptanz durch die Organe der Beklagten gekommen ist, und/oder ob in diesem Zusammenhang eine rechtswidrige Einflussnahme durch Organe, Beschäftigte, Beauftragte oder Berater des C-Konzerns stattgefunden hat, und
bb) Frau C1. S2., W2., 2. Vorsitzende des Vereins zur Förderung der Aktionärsdemokratie, mit der Maßgabe zu bestellen, dass sie sich bei der Durchführung der Sonderprüfung geeigneter Personen bedienen darf,"
hilfsweise:
die Sache unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Hamburg vom 7.12.2005 an das Landgericht zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufungen der Kläger zu 3), 6) bis 9), 11), 17), 18), 21) und 22)-26) zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das Urteil des Landgerichts unter teilweiser Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages.
Sie macht sich insbesondere die Ausführungen des erkennenden Senats in dem Unbedenklichkeitsbeschluss vom 14.12.2006 (11 W 126/05) zu eigen und hält die Klagen der Kläger zu 3), 6) bis 9), 11), 17), 18) und 21)-26) für unbegründet.
Dem im Mittelpunkt des Rechtsstreits stehenden Vorbringen der Kläger, die Verschmelzung der P AG auf die CTAG sei sittenwidrig und das Ergebnis eines von langer Hand geplanten Rechts- und Gestaltungsmissbrauchs, bei der die C AG als Mehrheitsgesellschafterin der P AG zudem gegen ihre gesellschaftsrechtliche Treuepflicht gegen über den Minderheitsaktionären verstoßen habe (vgl. oben 7. b) aa)), hält die Beklagte im Wesentlichen Folgendes entgegen:
Zunächst macht sie erneut geltend, es könne - entgegen den pauschalen Behauptungen der Kläger - nicht davon ausgegangen werden, dass alleiniges Motiv für den Abschluss des Verschmelzungsvertrages und der mit ihm einhergehenden Maßnahmen die gezielte Vorbereitung einer Situation, die den Ausschluss der Minderheitsaktionäre nach § 327 a AktG ermöglichen würde, gewesen sei. Auch habe eine Missbrauchsabsicht seitens der C AG und/oder der CTAG zu keinem Zeitpunkt vorgelegen. Darüber hinaus seien die getroffenen Maßnahmen bereits aus Rechtsgründen nicht etwa unter dem Gesichtspunkt eines institutionellen Missbrauchs zu beanstanden. Denn allein die Schaffung einer squeeze-out-gefährdeten Situation sei nicht geeignet, die Anfechtbarkeit oder gar die Nichtigkeit des Zustimmungsbeschlusses der Hauptversammlung der P AG zum Verschmelzungsvertrag zu begründen.
Der am 22.8.2007 von der Hauptversammlung der CTAG getroffene Beschluss über den Ausschluss der Minderheitsaktionäre rechtfertige kein abweichendes Ergebnis. Denn der Vorstand der C AG habe die Entscheidung über die Durchführung des Squeeze-Out bei der CTAG nach gründlicher Abwägung aller dabei zu beachtenden wirtschaftlichen und unternehmensstrategischen Faktoren erstmals in der Vorstandssitzung vom 12.2.2007 getroffen, mithin mehr als zwei Jahre nach dem Abschluss des Verschmelzungsvertrages vom 16.11.2004. Bis dahin sei völlig offen gewesen, welche weiteren Strukturmaßnahmen im Anschluss an die Verschmelzung der P AG auf die CTAG getroffen werden sollten.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungserwiderung der Beklagten, auch zu den übrigen noch im Berufungsverfahren umstrittenen Punkten, wird auf die Schriftsätze der Beklagten vom 12.2.2007 (Bl. 1199-1240 d. A.) und 6.11.2007 (Bl. 1381-1408 d. A.) Bezug genommen.
Ergänzend wird zur Darstellung des Sach- und Streitstandes in beiden Instanzen auf die weiteren Schriftsätze der Parteien mit den zur Akte gereichten Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 14.11.2007 (Bl. 1409-1417 d. A.) verwiesen.
Aus den Gründen
II. Die Berufungen der Kläger zu 3), 6) bis 9), 11), 17), 18) und 21) bis 26) sind zulässig, jedoch unbegründet.
Zu Recht hat das Landgericht die Klagen dieser Kläger einschließlich der gestellten Hilfsanträge abgewiesen. Ihr Berufungsvorbringen rechtfertigt keine abweichende Entscheidung.
Der Senat hat sich zu den Erfolgsaussichten der Berufungen bereits detailliert im Unbedenklichkeitsverfahren nach § 16 Abs. 3 UmwG geäußert. Dort hat er mit Beschluss vom 14.12.2006 (Az. 11 W 126/05) die sofortigen Beschwerden der dortigen Antragsgegner zu 1), 4)-17) und 20)-31) gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 07.12.2005 (Az. 411 O 89/05, dort: Ziff. 1 des Tenors) zurückgewiesen und damit eine Eintragung des Verschmelzungsvertrages in das Handelsregister ermöglicht. Die Berufungskläger zu 3), 6) bis 9), 11), 17), 18) und 21) bis 26) des vorliegenden Verfahrens 11 U 288/05 haben - mit Ausnahme des Berufungsklägers zu 18) (L), der im erstinstanzlichen Verfahren 411 O 89/05 nur als Nebenintervenient aufgetreten war - sämtlich als Beschwerdeführer an dem Unbedenklichkeitsverfahren teilgenommen.
Unter diesen Umständen kann, soweit es die Einwendungen der Kläger zu 3), 6) bis 9), 11), 17), 18) und 21) bis 26) betrifft, in der Sache zunächst auf die Ausführungen in dem Unbedenklichkeitsbeschluss vom 14.12.2006 (Az. 11 W 126/05), der den Parteien bekannt ist und der mit ihnen in der mündlichen Verhandlung vom 14.11.2007 ausführlich erörtert wurde, Bezug genommen werden. Dort hat der Senat unter anderem ausgeführt, dass der Ursprungsbeschluss vom 28.12.2004 nicht nichtig sei und dass auch die gegen den Bestätigungsbeschluss vom 19.5.2005 erhobenen Klagen in den wesentlichen Punkten „offensichtlich unbegründet" seien. Zum Kreis der vom Senat als offensichtlich unbegründet erachteten Anfechtungsgründe gehörten insbesondere die Rügen
- Institutioneller Missbrauch des Verschmelzungsrechts wegen gezielter Vorbereitung eines Squeeze-Out (Beschluss S. 13-16)
- Gefahr einer Aushöhlung/Plünderung der CTAG (Beschluss S. 21-24)
- Entgangene Ausschüttungen durch das Nebeneinander von BGAV zwischen der Antragstellerin und der CTAG einerseits sowie der Verschmelzung andererseits (Beschluss S. 24 f)
- Unzulässige Verweisung auf das Spruchverfahren im Zusammenhang mit der Verletzung von Informations- und Auskunftsmängeln (Beschluss S. 25-27).
Im vorliegenden Berufungsverfahren muss es - auch bei ergänzender Berücksichtigung der nachträglich eingetretenen Entwicklung - im Ergebnis bei der Unbegründetheit dieser und der weiteren Rügen der Kläger zu 3), 6) bis 9), 11), 17), 18) und 21) bis 26) bleiben. Sie führen weder zur Nichtigkeit der Beschlüsse vom 19.05.2005, noch haben sie deren Anfechtbarkeit zur Folge.
Im Einzelnen ist zu den von diesen Klägern behaupteten Beschlussmängeln Folgendes auszuführen:
1. Zur Nichtigkeit des Ursprungsbeschlusses vom 28.12.2004 Rügen der Kläger zu 18) (P & D GbR) und 21) (L)
Zur angeblichen Nichtigkeit des Ursprungsbeschlusses vom 28.12.2004 hat der Senat im Unbedenklichkeitsbeschluss vom 14.12.2006 (S. 16 ff) u. a. mit Bezug auf das Vorbringen der Klägerin zu 18) ausgeführt:
Der Verschmelzungsbeschluss vom 28.12.2005 ist nicht gemäß § 241 AktG nichtig.
Als denkbare Anknüpfungspunkte für eine etwaige Nichtigkeit kommen allenfalls die Rügen der Antragsgegner zu 8) (P & D GbR) und zu 25) (B), ihre Prozessbevollmächtigten hätten in der Hauptversammlung vom 28.12.2004 jeweils einen Antrag auf Abwahl des Versammlungsleiters gestellt, über den nicht abgestimmt worden sei, ernsthaft in Betracht. Die beiden Antragsgegner, denen sich die Antragsgegnerin zu 28) (M GmbH) ohne näheren Sachvortrag angeschlossen hat, machen geltend, insoweit unterliege der Ausgangsbeschluss vom 28.12.2004 der Nichtigkeit gemäß § 241 Nr. 2 i. V. m. § 130 Abs. 2 AktG.
Den von den Antragsgegnern zu 8) und zu 25) erhobenen Rügen muss im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens der Erfolg versagt bleiben; sie stehen einer Anwendung des § 244 AktG auf den bestätigenden Beschluss der Hauptversammlung vom 19.5.2005 nicht entgegen.
Soweit es die Rüge der Beschwerdeführerin zu 25) (B) betrifft, ergibt sich dies bereits aus dem Umstand, dass sie die erstmals vorgetragene Begründung für den Abwahlantrag (Anwesenheit von uniformierten und bewaffneten Polizeibeamten im Versammlungs- und Stimmbereich der Hauptversammlung vom 28.12.2004) in keinem der beiden Hauptsacheverfahren 411 O 12/05 und 411 O 96/05 geltend gemacht hat.
Im Unbedenklichkeitsverfahren nach § 16 Abs. 3 UmwG können bei der Prüfung der Erfolgsaussichten der in den Hauptsacheverfahren erhobenen Klagen jedoch nur solche Beanstandungen berücksichtigt werden, die ordnungsgemäß, das heißt vor allem rechtzeitig, in jene Verfahren eingeführt wurden (vgl. OLG Frankfurt, DB 2003, 872, 874; zustimmend: Schmitt/Hörtnagl/Stratz, UmwG, 4. Aufl. 2006, § 16 Rdnr. 54 a. E.). Diese Voraussetzung ist in Bezug auf den von der Beschwerdeführerin zu 25) zur Begründung ihres Rechtsmittels vorgetragenen Sachverhalt nicht erfüllt.
Gleiches gilt für die von der Antragsgegnerin zu 8) (P & D GbR) erhobene Rüge, die Nichtigkeit des Ausgangsbeschlusses vom 28.12.2004 folge daraus, dass über den Antrag des Aktionärs R5. M, dem Versammlungsleiter D die Versammlungsleitung zu entziehen, nicht abgestimmt worden sei.
Insoweit hat bereits das Landgericht in dem in der Sache 411 O 96/05 ergangenen Urteil vom 7.12.2005 (S. 24) zutreffend darauf hingewiesen, dass ausweislich des Protokolls der Hauptversammlung vom 28.12.2004 kein Aktionär einen wichtigen Grund für die Abwahl des Versammlungsleiters geltend gemacht habe. Das Protokoll enthalte auf S. 14 lediglich den ohne Begründung versehenen Abwahlantrag des Aktionärs M Nachdem über den Antrag im Folgenden nicht abgestimmt worden sei, habe der Aktionär M ausweislich S. 16 des Protokolls im Rahmen der von 19.15 Uhr bis 21.30 Uhr dauernden dritten Fragerunde erneut den Antrag gestellt, dem Vorsitzenden die Versammlungsleitung zu entziehen. Daraufhin habe dieser erklärt, er sei nach der Satzung der Gesellschaft zur Versammlungsleitung berufen und Einwendungen gegen seine Verhandlungsführung seien nicht gegeben (Protokoll S. 16). Eine weitere Wortmeldung des Aktionärs M zu diesem Punkt verzeichne das Protokoll nicht. Mangels konkreter Darlegungen eines wichtigen Grundes gegen seine Verhandlungsleitung (gemeint: Versammlungsleitung) sei der Verhandlungsleiter (gemeint: Versammlungsleiter) danach nicht gehalten gewesen, über seine Abwahl abstimmen zu lassen. Er sei demgemäß berechtigt gewesen, die nach § 130 Abs. 2 AktG erforderlichen Feststellungen über die in der Hauptversammlung gefassten Beschlüsse zu treffen.
Bei diesen Ausführungen des Landgerichts muss es auch im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bleiben.
Zwar hat die Antragsgegnerin zu 8) - im Gegensatz zur Antragsgegnerin zu 25) - die Gründe, die ihrer Ansicht nach eine sofortige Entziehung der Versammlungsleitung gerechtfertigt hätten, ordnungsgemäß und rechtzeitig in den Rechtsstreit 411 O 96/05 eingeführt. Hierzu hat sie ergänzend mit Schriftsatz vom 16.2.2006 auch in dem Berufungsverfahren 11 U 288/05 sowie (wortgleich) in dem vorliegenden Beschwerdeverfahren (Schriftsatz des Rechtsanwalts C vom 10.2.2006) vorgetragen.
Allerdings geht die Antragsgegnerin zu 8) in ihren Schriftsätzen fälschlich davon aus, dass bereits das tatsächliche Vorliegen wichtiger Gründe für eine Abwahl des Versammlungsleiters in Verbindung mit dem (in der Hauptversammlung nicht näher begründeten) Antrag auf Abwahl geeignet gewesen sei, die Nichtigkeit des sodann gefassten Zustimmungsbeschlusses der Hauptversammlung zum Verschmelzungsvertrag herbeizuführen.
Das ist so nicht richtig.
Ungeachtet der Frage, ob die von der Beschwerdeführerin zu 25) geltend gemachten Gründe objektiv geeignet gewesen wären, eine Abwahl des Versammlungsleiters D zu rechtfertigen, käme eine auf die Verletzung von § 130 Abs. 2 AktG gestützte Nichtigkeit des Hauptversammlungsbeschlusses vom 28.12.2004 allenfalls in Betracht, wenn der Aktionär M die Gründe für den von ihm wiederholt gestellten Abwahlantrag bereits in der Hauptversammlung vom 28.12.2004 gegenüber der Versammlungsleitung mit allen erforderlichen Einzelheiten schlüssig dargelegt hätte. Davon kann auf der Grundlage des bisherigen Vortrages jedoch nicht ausgegangen werden. Weder in der Berufungsbegründung vom 16.2.2006 noch in der Beschwerdebegründung der Beschwerdeführerin zu 25) vom 10.2.2006 finden sich entsprechende Ausführungen. Erst recht fehlt es an der gemäß § 16 Abs. 3 Satz 4 UmwG erforderlichen Glaubhaftmachung dafür, dass in der Hauptversammlung der Abwahlantrag in Verbindung mit einer entsprechenden Begründung gestellt wurde.
Unter den gegebenen Umständen sieht der Senat von näheren Ausführungen zu der Frage ab, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Beschluss auf Abwahl eines Versammlungsleiters während der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft generell zuzulassen ist. Hierzu hat die Antragstellerin in dem Rechtsstreit 411 O 12/05 (dort: Klagerwiderung vom 2.5.2005, S. 113 ff = Bl. 717 ff d. A.) ausführlich vorgetragen.
An diesen Ausführungen hält der Senat mit Blick auf das Berufungsvorbringen der Kläger zu 18) und 21) - auch unter Berücksichtigung des nachträgliche Vortrages der Klägerin zu 18) in ihrem Schriftsatz vom 28.8.2007 (Bl. 1327 ff d. A.) - fest. Dort hat die Klägerin zu 18) erstmals geltend gemacht, die durch den Aktionär M angeblich abgegebene Begründung für seinen Abwahlantrag (unzulässige Einschränkung des Rede- und Fragerechts, unzulässige Anwesenheit der Polizei und Sondervorteil des Versammlungsleiters) habe fälschlich keinen Eingang in das notarielle Protokoll gefunden.
Dieser Vortrag kann aus mehreren Gründen nicht zur Nichtigkeit des Ursprungsbeschlusses vom 28.12.2004 führen. Denn unabhängig davon, dass das neue Vorbringen der Klägerin zu 18) - seine Erheblichkeit unterstellt - bei sorgfältiger Prozessführung bereits im ersten Rechtszug hätte geltend gemacht werden können und müssen (§ 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO), ist es auch seinem Inhalt nach nicht geeignet, in schlüssiger Weise eine grobe Pflichtverletzung des Versammlungsleiters und einen daraus resultierenden wichtigen Grund für dessen Abwahl darzulegen.
So hat die Klägerin zu 18) nicht substantiiert dargetan, worin die von dem Aktionär M angeblich gerügte unzulässige Beschneidung des Auskunfts- und Fragerechts bestanden haben sollte. Ebenso wenig war die Anwesenheit der Polizei, die sich wegen der angekündigten Proteste vorübergehend auf dem Veranstaltungsgelände aufhielt, geeignet, die Abwahl des Versammlungsleiters zu rechtfertigen. Schließlich bleibt offen, worin der angebliche Sondervorteil des Versammlungsleiters D konkret bestanden haben sollte.
Soweit die Klägerin zu 18) mit der Rüge „Sondervorteil des Versammlungsleiters" den von dem Aktionär M angeblich in der Hauptversammlung geäußerten Vorwurf gemeint haben sollte, der Versammlungsleiter D habe sich wegen seiner Eigenschaft als Aufsichtsratsvorsitzender der P AG und Vorstandsvorsitzender der D & C AG in einer „latenten Interessenkollision" befunden und sei im Zusammenhang mit dem Verkauf von P-Aktien dem Verdacht des Insiderhandels ausgesetzt gewesen (vgl. dazu den Schriftsatz vom 16.2.2006 = Bl. 991 ff d. A.), ist dem nachträglichen Berufungsvorbringen der Klägerin zu 18) nicht mit hinreichender Bestimmtheit zu entnehmen, dass der Aktionär M in der Hauptversammlung vom 28.12.2004 seinen Abwahlantrag unter dem Stichwort „Sondervorteil des Versammlungsleiters" mit dieser Begründung versehen hat. Dies wäre jedoch für eine wirksame Rüge erforderlich gewesen. Nicht aus jeder Interessenkollision ergibt sich automatisch ein Vorteil. Insofern hätte es ohnehin nahe gelegen, den Vorwurf des Insiderhandels auch unter Verwendung dieses Begriffs bei der mündlichen Begründung des Abwahlantrages zu kennzeichnen und nicht durch den wenig aussagekräftigen und zumindest erläuterungsbedürftigen Begriff „Sondervorteil" zu ersetzen. Im Übrigen räumt die Klägerin zu 18) (Schriftsatz vom 16.2.2006, S. 3 = Bl. 993 d. A.) selbst ein, dass die D & C AG als Veräußerer der P-Aktien nicht direkter Adressat des § 15 a WpHG gewesen sei.
Erstmals - und damit verspätet i. S. v. § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO - macht die Klägerin zu 18) im Berufungsverfahren (Schriftsatz vom 28.8.2007 = Bl. 1327 ff d. A.) darüber hinaus geltend, der zwischenzeitlich verstorbene Prozessbevollmächtigte der Klägerin zu 4), Rechtsanwalt O, habe wegen angeblicher Zulassung von Nicht-Aktionären einen - ebenfalls nicht aus dem Protokoll der Hauptversammlung ersichtlichen - Antrag auf Abwahl des Versammlungsleiters gestellt, der nicht zur Abstimmung gestellt worden sei.
2. Zur Frage der Sittenwidrigkeit, des Rechts- und Gestaltungsmissbrauchs und der Treuwidrigkeit im Zusammenhang mit der Beschlussfassung zum Verschmelzungsvertrag (TOP 8 der HV v. 19.5.2005)
a) Hierzu hat der Senat im Unbedenklichkeitsbeschluss vom 14.12.2006 (S. 18-21) ausgeführt:
Zu I 4 d) - Institutioneller Missbrauch des Verschmelzungsrechts wegen gezielter Vorbereitung eines Squeeze-Out (Antragsgegner zu 4) bis 9), 12) bis 14) und 17))
Insbesondere die Antragsgegner zu 4) bis 9), 12) bis 14) und 17) haben sowohl in den Klagverfahren 411 O 12/05 und 411 O 96/05 (= 11 U 288/05) als auch in dem vorliegenden Beschwerdeverfahren 11 W 126/05 geltend gemacht, der Verschmelzungsvertrag vom 16.11.2004 sei Teil eines sittenwidrigen und daher nichtigen Gesamtplanes der Antragstellerin und ihrer Hauptaktionärin (C AG) gewesen. Diese hätten von langer Hand durch ein umfangreiches Bündel von Maßnahmen (Umwandlung der C ... Holding GmbH in eine AG unmittelbar vor Abschluss des Verschmelzungsvertrages/gezielte Aufblähung des Vermögens der neuen AG mit dem Ergebnis, dass der Anteil der CTAG am Aktienkapital nach der Verschmelzung über 95 % beträgt/Verkauf der Beteiligung der Antragstellerin an der V GmbH & Co KG unter Wert/gesteuerte Erzielung eines Umtauschverhältnisses von 1 : 1 durch die hier in Frage stehende Verschmelzung) den Anteil der Minderheitsaktionäre in der CTAG auf unter 5 % „drücken" und damit eine Situation schaffen wollen, in der den Minderheitsaktionären wegen der drohenden Gefahr eines Squeeze-Out nach § 327 a AktG nur noch ein „enteignungsbehaftetes Aktieneigentum" verbleibe. Hierin liege eine gezielte Willkür und eine Verletzung der Treuepflicht durch die Antragstellerin sowie durch die C AG als ihre ehemalige Mehrheitsgesellschafterin.
Dem hat das Landgericht (Urteil vom 7.12.2005, S. 29) u. a. entgegen gehalten, die Schaffung der Voraussetzungen für eine vom Gesetzgeber eingeräumte Möglichkeit sei rechtlich nicht zu missbilligen, solange dies im Einklang mit den gültigen Bewertungsvorschriften und auf aktienrechtlich ordnungsgemäßem Wege erfolge.
Der Senat hält diese rechtliche Würdigung in Bezug auf den vorliegenden Fall für zutreffend.
Zunächst ist im Tatsächlichen festzustellen, dass auch nach dem Sach- und Streitstand im Beschwerdeverfahren nicht angenommen werden kann, dass auf Seiten der C AG die gezielte Vorbereitung einer Situation, in der ein Ausschluss der Minderheitsaktionäre nach § 327 a AktG grundsätzlich möglich sein würde, das alleinige Motiv für den Abschluss des Verschmelzungsvertrages und der mit ihm einhergehenden Maßnahmen gewesen ist.
Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass es auf Seiten der Mehrheitsgesellschafterin stichhaltige unternehmerische Gründe für die im November 2004 vorgenommenen Veränderungen um die CTAG gab.
Diese Gründe hat die Antragstellerin bereits in ihrem Antragsschriftsatz vom 2.5.2005 (S. 26-28) ausführlich dargelegt. Sie hat u. a. ausgeführt, dass die gesellschaftsrechtliche Zusammenführung der mit der Entwicklung, der Herstellung und dem Vertrieb von technischen Gummiprodukten befassten Geschäftseinheiten im Konzern der C AG bereits seit Gründung der C ... Holding GmbH im Jahre 1990 geplant gewesen sei. Sämtliche Gesellschaften, deren Anteile im Zuge der im November 2004 vollzogenen Maßnahmen in die CTAG eingebracht worden seien, seien schon vorher wirtschaftlich Teile desselben Konzernbereichs, der C ... Division, gewesen. Insofern habe es sich um eine Reorganisationsmaßnahme des C -Konzerns gehandelt, die nicht in erster Linie darauf gerichtet gewesen sei, zulasten der Minderheitsaktionäre der Antragstellerin einen Squeeze-Out vorzubereiten.
Diese für den Senat nachvollziehbaren unternehmerischen Gründe der C AG haben die Antragsgegner nicht durch konkreten Sachvortrag widerlegt. Allein die Tatsache, dass die Unternehmensleitung der Konzernherrin sich zur Durchführung der in Frage stehenden Reorganisationsmaßnahmen erst im zeitlichen Zusammenhang mit der Verschmelzung entschloss, lässt keinen Schluss auf eine missbräuchlich verfolgte Absicht eines Zwangsausschlusses der Minderheitsaktionäre aus der CTAG zu. Selbst wenn die an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger bei der Vorbereitung der Verschmelzung auch die Schaffung einer Situation für die spätere Durchführung eines Squeeze-Out im Auge gehabt und jedenfalls als willkommenen Nebeneffekt mit angestrebt haben sollten, ergibt sich daraus nicht, dass dieses der Hauptgrund für die mit der Verschmelzung verbundenen Maßnahmen gewesen wäre, der die vorstehend dargelegten unternehmerischen Gründe überlagert und sie völlig in den Hintergrund gedrängt hat.
Abgesehen von der fehlenden Darlegung und der nicht erbrachten Glaubhaftmachung einer Missbrauchsabsicht der C AG im Tatsächlichen muss darüber hinaus dem Beschwerdevorbringen der Antragsgegner zu 4) bis 9), 12) bis 14) und 17) auch aus Rechtsgründen der Erfolg versagt bleiben.
Denn selbst wenn die Konzernherrin C AG die aufnehmende CTAG vor der Verschmelzung absichtlich mit soviel Vermögen ausgestattet hätte, dass aufgrund der daraus folgenden Wertrelationen zwischen der CTAG und der Antragstellerin nach der Verschmelzung der Anteil der Hauptaktionärin an der CTAG mehr als 95 % betrug, wäre diese Maßnahme jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt unter dem Gesichtspunkt des institutionellen Missbrauchs des Verschmelzungsrechts rechtlich nicht zu beanstanden.
Ein institutioneller Missbrauch des Verschmelzungsrechts könnte sich allenfalls daraus ergeben, dass die CTAG in rechtlich zu missbilligender Weise das in § 327 a AktG geregelte Verfahren zur Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre tatsächlich durchführt oder durchzuführen versucht. Erst dann gäbe es möglicherweise hinreichende Anhaltspunkte für eine nähere Prüfung der Frage, ob bereits die im Zuge der Verschmelzung von der C AG veranlassten Maßnahmen in Verbindung mit der danach erfolgten Beantragung eines Squeeze-out durch die von ihr mittelbar beherrschte CTAG unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs zur Anfechtbarkeit eines entsprechenden Squeeze-Out-Beschlusses der Hauptversammlung der CTAG führen.
Ein solcher Antrag der CTAG ist jedoch gegenwärtig nicht gestellt worden. Auch ist nicht ersichtlich dass die CTAG oder die C AG in ihrer Eigenschaft als Konzernherrin planen, in naher Zukunft einen Antrag zur Durchführung des Verfahrens nach § 327 a AktG zu stellen bzw. stellen zu lassen.
Als Zwischenergebnis ist festzustellen:
Allein die Schaffung einer squeeze-out-gefährdeten Situation der Antragsgegner ist nach Auffassung des Senats nicht geeignet, die Anfechtbarkeit oder gar die Nichtigkeit des Zustimmungsbeschlusses der Hauptversammlung der Antragsgegnerin zu dem Verschmelzungsvertrag vom 16.11.2004 unter dem Gesichtspunkt einer rechtsmissbräuchlichen Gestaltung der Mehrheitsverhältnisse in der CTAG durch die C AG zu begründen. Denn es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Minderheitsaktionäre bereits durch die Herbeiführung einer solchen Situation völlig rechtlos gestellt wären.
In Literatur und Rechtsprechung (vgl. Grunewald, in: MüKo zum AktG, 2. Aufl. 2004, § 327 a, Rdnrn. 19 ff; Krieger, BB 2002, 53, 61; OLG Düsseldorf, AG 2006, 202, 203; OLG Düsseldorf AG 2004, 207, 209 m. w. N) wird unter verschiedenen Gesichtspunkten und unter Nennung diverser Fallgruppen (vgl. dazu OLG Düsseldorf AG 2004, 207, 209) die Frage diskutiert, ob und unter welchen Voraussetzungen bei der Durchführung eines Squeeze-out-Verfahrens gem. §§ 327 a ff AktG ein zur Anfechtbarkeit führender Rechtsmissbrauch in Betracht kommt. Für nähere Ausführungen hierzu gibt das vorliegende Verfahren jedoch keine Veranlassung, da ein entsprechender Antrag nicht gestellt wurde.
Vorsorglich weist der Senat auf die Möglichkeit hin, dass die in diesem Beschluss angenommene Beachtlichkeit der von der Antragstellerin dargelegten unternehmerischen Gründe keineswegs für alle denkbaren künftigen Verfahren feststeht. Sie kann z. B. im Rahmen der Anfechtung eines etwaigen künftigen Squeeze-Out-Beschlusses der CTAG unter den dann gegebenen und gesondert zu würdigenden Umständen durchaus abweichend zu werten sein. Insofern gelten die hier getroffenen Aussagen über die Plausibilität und die Beachtlichkeit jener Gründe ausdrücklich nur für den gegenwärtigen Zeitpunkt und für den gegenwärtigen Erkenntnisstand des Senats im Rahmen des anhängigen Unbedenklichkeitsverfahrens.
Aus dem Vorstehenden folgt, dass auch die Rüge der Antragsgegner zu 4) bis 7) unbegründet ist, sowohl in dem Verschmelzungsbericht als auch in dem Verschmelzungsprüfbericht hätte auf das von der C AG in Wahrheit verfolgte Ziel hingewiesen werden müssen, durch die umfangreiche Ausstattung der CTAG mit Beteiligungswerten den Kapitalanteil der Minderheitsaktionäre der Antragstellerin nach der Verschmelzung auf unter 5 % zu „drücken". In diesem Zusammenhang ist zudem zu berücksichtigen, dass § 8 UmwG zwar die Vertretungsorgane der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger zur ausführlichen Darlegung der rechtlichen und wirtschaftlichen Gründe der Verschmelzung verpflichtet. Dass dies auch für die Absichten des Hauptgesellschafters gelten soll, ist jedoch nicht anzunehmen (vgl. so für den Umwandlungsbericht: Markwardt, BB 2004, 277, 282, FN 71 m. w. N.).
b) Diese Ausführungen gelten ohne Einschränkungen auch im Rahmen des vorliegenden Berufungsverfahrens. Sie bedürfen allerdings insofern einer Ergänzung, als zum Zeitpunkt der Beschlussfassung am 14.12.2006 noch nicht sicher absehbar war, ob und ggf. wann sich die C AG als mittelbare Konzernherrin der CTAG zur Durchführung des Squeeze-Out entschließen würde. Eine solche Entscheidung wurde erst im Frühjahr 2007 - nach Eintragung des Verschmelzungsvertrages vom 16.11.2004 in das Handelsregister - getroffen, und zwar mit dem bereits erwähnten Ergebnis einer Beschlussfassung der Hauptversammlung der CTAG vom 22.8.2007 über den Ausschluss ihrer Minderheitsaktionäre.
Auch bei ergänzender Berücksichtigung dieser nachträglich eingetretenen Entwicklung ergibt sich für den Senat im Rahmen des vorliegenden Berufungsverfahrens kein stichhaltiger Grund, unter Abweichung von der im Beschluss vom 14.12.2006 vertretenen Rechtsansicht zur Nichtigkeit oder auch nur zur Anfechtbarkeit des zu TOP 8 gefassten Bestätigungsbeschlusses vom 19.5.2005 wegen Sittenwidrigkeit, institutionellen Gestaltungsmissbrauchs oder Verletzung der Treuepflicht zu gelangen.
Zwar mag es richtig sein, dass sich durch die alsbald nach Eintragung der Verschmelzung getroffene Entscheidung des Vorstandes der C AG für die Durchführung eines Squeeze-Out und durch den entsprechenden Beschluss der Hauptversammlung der CTAG vom 22.8.2007 der Verdacht erhärtet hat, dass die C AG bereits im zeitlichen Zusammenhang mit dem Abschluss des Verschmelzungsvertrages vom 16.11.2004 die etwaige Durchführung eines Squeeze-Out ernsthaft ins Auge gefasst hatte. Hierfür spricht unter anderem auch der im Verschmelzungsbericht (S. 88) enthaltene Hinweis darauf, dass die nach Durchführung der Verschmelzung ergebenden Beteiligungsquoten (95,78 % für die CT-Universe und 4,22 % für die übrigen Aktionäre) die „Möglichkeiten für weitere im Aktiengesetz vorgesehene Strukturmaßnahmen (z. B. Eingliederung gemäß § 320 AktG, Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre gemäß § 327 a AktG)" ergeben würden.
Gleichwohl ergäbe sich selbst dann, wenn die CTAG und/oder der Vorstand der C AG zu einem erheblich früheren Zeitpunkt und sehr viel intensiver als bisher eingeräumt die Schaffung von Mehrheitsverhältnissen, die einen Squeeze-Out ermöglichen würden, angestrebt haben sollten, daraus aus mehreren Gründen keine zur Anfechtbarkeit des Bestätigungsbeschlusses vom 19.5.2005 führende Sittenwidrigkeit, kein Gestaltungsmissbrauch und auch keine Treuwidrigkeit der Mehrheitsgesellschafterin.
In diesem Zusammenhang ist zunächst zu berücksichtigen, dass durch die nachträglich eingetretenen Entwicklung (alsbaldige Durchführung des Squeeze-Out) nicht etwa der sichere Nachweis erbracht ist, dass für die CTAG und/oder die hinter ihr stehende C AG die gezielte Vorbereitung eines Squeeze-Out der einzige oder auch nur der ausschlaggebende Grund für den Abschluss des Verschmelzungsvertrages und der mit ihm einhergehenden Maßnahmen war. Im Gegenteil: Zugunsten der Beklagten muss vielmehr auch im Rahmen dieses Berufungsverfahrens davon ausgegangen werden, dass es zumindest neben dem Plan, nach Durchführung der Verschmelzung ggf. in der CTAG einen Squeeze-Out durchzuführen, für die C AG auch beachtliche unternehmerische Gründe für die im November 2004 vorgenommenen Veränderungen um die P AG und die CTAG gab. Sie bestanden - grob zusammengefasst und von den Klägern nicht widerlegt - in der Notwendigkeit, bei der CTAG den Konzernbereich der technischen Gummiprodukte, für die zuvor verschiedene Teilkonzern spitzen (nämlich die P AG und die CTAG) bestanden, unter der Führung einer einheitlichen Konzernzwischenholding (der CTAG) zusammenzuführen.
Bereits die Existenz solcher unternehmerischer Gründe schließt es nach Auffassung des Senats aus, allein in der Schaffung von Mehrheitsverhältnissen, die den Voraussetzungen des § 327 a AktG genügen, einen zur Anfechtbarkeit des Zustimmungsbeschlusses führenden Gestaltungsmissbrauch oder eine Sittenwidrigkeit zu erblicken.
Ungeachtet dessen stützt der Senat seine Entscheidung in erster Linie auf den Umstand, dass rechtliche Bedenken, die sich aus der verdeckten Vorbereitung eines Squeeze-Out ergeben könnten, nicht bereits in der Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit der Hauptversammlungsbeschlüsse vom 28.12.2004 und 19.5.2005 ihren Niederschlag finden können. Denn selbst wenn neben den der Entscheidung zugrunde zulegenden unternehmerischen Gründen bei der CTAG und/oder der C AG ein solcher Plan von vornherein vorgelegen hätte, wäre die Bedeutung der Beschlüsse vom 28.12.2004 und 19.5.2005 in jedem Fall darauf beschränkt, einen Ausschluss der Minderheitsaktionäre durch Schaffung der in § 327 a AktG vorausgesetzten Mehrheitsverhältnisse lediglich vorzubereiten. In einer solchen Vorbereitungshandlung manifestiert sich jedoch zumindest dann, wenn sie - wie hier - auch durch rechtlich anzuerkennende Motive sachgerechter Unternehmensführung getragen wird, noch nicht ein solcher Verstoß gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden, dass von einer Sittenwidrigkeit des von den Klägern behaupteten Handlungskonzepts (§ 138 BGB) und damit von einer Anfechtbarkeit des am 19.5.2005 gefassten Bestätigungsbeschlusses ausgegangen werden könnte. Ebenso wenig liegt in etwaigen Vorbereitungshandlungen ein Verstoß der Hauptgesellschafterin gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB).
Etwaige Bedenken gegenüber den Motiven des Handelns der C AG bzw. der CTAG bei der Verschmelzung im Hinblick auf die gezielte Vorbereitung eines Squeeze-Out können nach Auffassung des Senats unter den hier gegebenen Voraussetzungen (Vorliegen triftiger unternehmerischer Gründe für die Verschmelzung) - wenn überhaupt - allenfalls auf der Ebene der Durchführung des Squeeze-Out, also im Rahmen der Anfechtungsklagen gegen den Hauptversammlungsbeschluss vom 22.8.2007, rechtliche Wirksamkeit entfalten und dort ggf. zur Anfechtbarkeit des Übertragungsbeschlusses führen.
Insoweit muss es auch im Rahmen des vorliegenden Berufungsverfahrens bei dem bereits in dem Unbedenklichkeitsbeschluss vom 14.12.2006 verfolgten Ansatz für die Zurückweisung der Kritik der Minderheitsaktionäre bleiben. Die nachträglich eingetretene Entwicklung und das Berufungsvorbringen der Kläger hierzu geben keine Veranlassung, abweichend von der dort vertretenen Rechtsansicht die Anfechtbarkeit des Bestätigungsbeschlusses vom 19.5.2005, der allenfalls vorbereitenden Charakter hat, zu bejahen.
Eine Anfechtbarkeit des Bestätigungsbeschlusses vom 19.5.2005 wegen gezielter Vorbereitung/Schaffung der in § 327 a AktG vorausgesetzten Mehrheitsverhältnisse scheidet im vorliegenden Fall umso mehr aus, als die Kläger trotz der dargelegten Anhaltspunkte, die bis zu einem gewissen Grade für eine frühzeitige Befassung der C AG mit dem Plan zur Schaffung der Voraussetzungen für einen etwaigen Squeeze-Out sprechen, nicht substantiiert dem Vortrag der Beklagten (Schriftsatz vom 6.11.2007, S. 10 = Bl. 1390 d. A.) entgegen getreten sind oder ihn gar widerlegt haben, wonach die maßgebliche Entscheidung über die Durchführung des Squeeze-Out im Hause der C AG erst in der Vorstandssitzung vom 12.2.2007 getroffen worden sein soll. Auch in diesem Zusammenhang ist noch einmal darauf hinzuweisen, dass der objektive Geschehensablauf im Zusammenhang mit der Verschmelzung der P AG auf die CTAG nicht etwa - im Sinne einer Evidenz - den sicheren Schluss zulässt, dass in den Vorständen der C AG und/oder der CTAG bereits bei Abschluss des Verschmelzungsvertrages vom 16.11.2004 oder bei den hierzu erfolgten Beschlussfassungen vom 28.12.2004 und 19.5.2005 die alsbaldige Durchführung eines Squeeze-Out beschlossene Sache gewesen sei.
c) Der Senat hat in seine Rechtsprüfung auch die Frage einbezogen, ob ggf. bereits die (nach Klägervortrag) auf Schaffung einer Squeeze-Out-Situation abzielende Umwandlung der C ... Holding GmbH in eine Aktiengesellschaft als Anknüpfungspunkt für eine die Anfechtung des Bestätigungsbeschlusses begründende Treuwidrigkeit der C AG gegenüber den Minderheitsgesellschaftern der P AG in Betracht kommt. Das ist jedoch schon deswegen nicht der Fall, weil der Formwechsel durch Eintragung in das Handelsregister vollzogen und damit gemäß § 202 Abs. 3 UmwG wirksam geworden ist. Insoweit wären Mängel, die sich aus einem etwaigen Missbrauch des Formwechsels ergeben könnten, ebenfalls allein bei der Frage anzusiedeln, ob der Beschluss vom 22.8.2007 über die Durchführung Squeeze-Out als treuwidrig angesehen werden muss (vgl. in diesem Sinne auch: Krieger, BB 2002, S. 53 ff, 62). Auch insoweit sind die Kläger auf den bei dem Landgericht Hannover unter dem Aktenzeichen 22 O 160/07 anhängigen Rechtsstreit zu verweisen.
d) Der Senat hält die Rüge der Kläger (insbesondere der Kläger zu 6) bis 9) und der Klägerin zu 11)) für unbegründet, die C AG habe durch den der P AG „aufgezwungenen" Verkauf ihrer Anteile an der V GmbH Co. KG zu einem Preis unter Wert in rechtsmissbräuchlicher Weise gezielt dazu beigetragen, dass das von ihr angestrebte Umtauschverhältnis von 1 : 1 erreicht werde.
Unstreitig beruhte der Verkauf nämlich auf einer Auflage der Europäischen Kommission im Rahmen ihrer kartellrechtlichen Entscheidung über die Genehmigung der Verschmelzung. Unstreitig wurde zudem die Höhe des Kaufpreises nach einer bereits im Jahre 1999 zwischen der P AG und der F-Gruppe vertraglich vereinbarten Kaufpreisformel errechnet.
Unter diesen Umständen ist nicht erkennbar, dass die C AG als Mehrheitsgesellschafterin der P AG bei der Verschmelzung in unzulässiger Weise zum Nachteil der P AG und ihrer Minderheitsaktionäre auf die Höhe des Kaufpreises Einfluss genommen hätte. Der Verkauf der V-Anteile stellt sich vielmehr als unabwendbare Folge der Verschmelzung als solcher dar.
Da es schon aus diesem Grunde an einer unzulässigen Einflussnahme der C AG fehlt, kommt es im Rahmen dieses Berufungsverfahrens auf die zwischen den Parteien ebenfalls umstrittene Frage nach dem tatsächlichen Marktwert der V-Beteiligung und der Höhe des der P AG angeblich zu gefügten Schadens (Euro 67,55 Mio.) nicht an. Diesen Fragen wäre - wenn überhaupt - allenfalls im Rahmen eines Spruchverfahrens nachzugehen.
Im Übrigen folgt der Senat dem Landgericht (Urt. S. 29 f) darin, dass eine rechts-missbräuchliche Herbeiführung des Umtauschverhältnisses (etwa durch gesetzeswidrige Bewertungsmanipulationen) seitens der Kläger nicht substantiiert behauptet worden ist.
3. Verschmelzungsbericht und Verschmelzungsprüfbericht
a) Die Kläger zu 3), 6) bis 9), 11) und 21) können nicht damit gehört werden, dass sich die Anfechtbarkeit des Bestätigungsbeschlusses vom 19.5.2005 zu TOP 8 daraus ergebe, dass weder der Verschmelzungsbericht gemäß § 8 UmwG noch der Verschmelzungsprüfbericht gem. § 12 UmwG wahrheitsgemäß darauf hingewiesen hätten, dass die P AG zulasten der Beteiligungsrechte ihrer Minderheitsaktionäre nach einem vorgegebenen Plan der Konzernmutter verschmolzen werden sollte.
Auch mit dieser Rüge hat sich der Senat bereits in dem Unbedenklichkeitsverfahren nach § 16 Abs. 3 UmwG befasst und sie in dem Beschluss vom 14.12.2006 (S. 21) als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen. An jenen Ausführungen wird festgehalten.
Zwar sind die Vertretungsorgane der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger gemäß § 8 UmwG zur ausführlichen Darlegung der rechtlichen und wirtschaftlichen Gründe der Verschmelzung verpflichtet. Dass dies auch für die Absichten des Hauptgesellschafters gelten soll, ist jedoch nicht anzunehmen (vgl. in diesem Sinne für den Umwandlungsbericht: Markwardt, BB 2004, 277, 282, FN 71 m. w. N.).
Im Übrigen haben die Vorstände der CTAG und der P AG in dem Verschmelzungsbericht vom 16.11.2004 (S. 88) - wie ausgeführt - ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nach Wirksamwerden der Verschmelzung die Möglichkeit zur Durchführung eines Squeeze-Out bestehen würde und dass über die Durchführung weiterer Strukturmaßnahmen erst nach Wirksamwerden der Verschmelzung unter Abwägung der dann aktuellen wirtschaftlichen und gesellschaftsrechtlichen Situation des verschmolzenen Unternehmens entschieden werden solle. Zusätzliche Erläuterungen zu den möglichen Strukturmaßnahmen folgten in dem ergänzenden Bericht (Anl. B 5, dort: S. 21 ff).
Unter diesen Umständen vermag der Senat weder dem Verschmelzungsbericht noch dem Verschmelzungsprüfbericht Mängel zu entnehmen, die nach ihrer Art und Schwere geeignet sind, im Sinne des Vortrages der Kläger zu 3), 6) bis 9), 11) und 21) eine erfolgreiche Anfechtung des Bestätigungsbeschlusses vom 19.5.2005 zu rechtfertigen.
b) Das gilt auch unter Berücksichtigung der Rüge der Klägerin zu 11) (J5.), das Landgericht habe verkannt, dass eine neutrale Prüfung nicht stattgefunden habe, was durch das „vorzeitiges Abnicken" des erst am 16.11.2004 von den Vorständen der P AG und der CTAG verbindlich unterzeichneten Verschmelzungsberichts dokumentiert worden sei. Hier verkennt die Klägerin zu 11), dass der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 18.9.2006 (ZIP 2006, 2080) für den Fall eines Squeeze-Out-Beschlusses eine sogenannte Parallelprüfung durch den von der Hauptaktionärin beauftragten Gutachter einerseits und den vom Gericht bestellten sachverständigen Prüfer andererseits ausdrücklich für zulässig erachtet hat. Nichts anderes kann für den hier in Frage stehenden Bereich der Verschmelzung gelten. Die von dem Landgericht (Urteil S. 35) vertretene Auffassung, die teilweise zeitliche Überschneidung der Prüfung durch die Verschmelzungsprüfer und die Erstellung des Verschmelzungsberichts stehe einer ordnungsgemäßen Prüfung nach § 9 UmwG nicht entgegen, ist daher rechtlich nicht zu beanstanden.
c) Frei von Rechtsfehlern ist die Auffassung des Landgerichts (Urt. S. 35), die Verschmelzungsprüfer seien nicht gehalten gewesen, eine eigenständige unabhängige Bewertungsprüfung vorzunehmen. Der dagegen von dem Kläger zu 21) (L) vorgebrachte Einwand, die Aufgabe des Verschmelzungsprüfers bestehe darin, die Angemessenheit des im Verschmelzungsvertrag vereinbarten Umtauschverhältnisses in eigener Verantwortung zu prüfen, wozu er eigene Ermittlungen, etwa im Prognosebereich anstellen müsse, vermag nicht zu überzeugen. Zutreffend ist vielmehr, dass sich beide Berichte bei der Information der Anteilseigner über die geplante Verschmelzung ergänzen und dass der Prüfungsbericht grundsätzlich auf die Angabe von Tatsachen und Zahlen sowie auf Erläuterungen verzichten kann, die sich bereits nachvollziehbar aus dem Verschmelzungsbericht ergeben. (vgl. Zeidler, in: Semler/Stengel, UmwG 2007, § 12 Rdnr. 14; Müller in: Kallmeyer, UmwG 2006, § 12 Rdnr. 6).
d) Unbegründet ist auch die Rüge des Klägers zu 21) (L), der Verschmelzungsbericht habe nicht hinreichend die sich aus der Verschmelzung ergebenden Synergieeffekte, Nachteile für die Arbeitnehmer und/oder der Allgemeinheit, zu erwartende Abschmelzverluste durch Auftragsreduzierungen sowie Alternativen zur Verschmelzung genannt. In diesem Punkt schließt sich der Senat uneingeschränkt den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts (Urt. S. 31) an. Dort hat das Landgericht überzeugend ausgeführt, dass der Verschmelzungsbericht (S. 62 bis 70) jedenfalls den an ihn zu stellenden Mindestanforderungen gerecht wird, indem er das Verschmelzungsmodell umfassend und detailliert darstellt und seine Vorteile plausibel begründet. Der Senat folgt dem Landgericht auch darin, dass allein die Tatsache, dass der Verschmelzungsbericht noch keine detaillierte Synergieberechnung enthält, ihn nicht mangelhaft macht. Vielmehr genügt es, wenn die Höhe der Synergien unter Angabe der geplanten kostensparenden Maßnahmen für die einzelnen Unternehmensbereiche grob auf ca. Euro 30 Mio. pro Jahr geschätzt wurde (vgl. Verschmelzungsbericht S. 65).
e) Soweit die Kläger zu 17), 18) und 21) Mängel des Verschmelzungsberichts rügen, sind diese Rügen vom Landgericht (Urt. S. 31) zutreffend zurückgewiesen worden. Zu Recht hat das Landgericht angenommen, dass der Verschmelzungsbericht den Anforderungen des § 8 UmwG zumindest insoweit genügt, als diese im Anfechtungsprozess einer Überprüfung unterliegen. Wie das Landgericht richtig ausgeführt hat, ist es Zweck des Verschmelzungsberichtes, den Aktionären eine Grundlage zur Vorbereitung der Hauptversammlung zu bieten. Er hat daher über die wesentlichen entscheidungsrelevanten Umstände und Sachverhalte aufzuklären. Der Verschmelzungsbericht muss keine volle Kontrolle der Zweckmäßigkeit sondern nur eine Plausibilitätskontrolle ermöglichen (vgl. OLG Düsseldorf, ZIP 1999, 793). Es ist nicht erkennbar, dass das Landgericht diesen Maßstab fehlerhaft angewendet hätte, indem es den Verschmelzungsbericht als ausreichend wertete.
4. Aushöhlung/Plünderung der CTAG
Die von den Klägern zu 22) bis 26) erhobene Rüge, der Bestätigungsbeschluss vom 19.5.2005 zu TOP 8 sei deshalb anfechtbar, weil der Verschmelzungsvertrag die Möglichkeit eröffne, aufgrund des zwischen der CT-Universe und der CTAG bestehenden BGAV zulasten der Minderheitsaktionäre die CTAG „auszuplündern", hat der Senat mit dem Unbedenklichkeitsbeschluss vom 14.12.2006 (S. 21-24) als unbegründet zurückgewiesen. Die Kläger zu 22) bis 26) sind jenen Ausführungen im Berufungsverfahren mit ihren nach dem 14.12.2006 zur Akte gereichten Schriftsätzen vom 4.5.2007, 29.8.2007 und 20.9.2007 nicht weiter entgegengetreten. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher auf die Ausführungen in dem Unbedenklichkeitsbeschluss vom 14.12.2006 (dort: S. 21-24), an denen der Senat im Rahmen dieses Berufungsverfahrens festhält, verwiesen werden.
5. Anfechtung gemäß § 243 Abs. 2 AktG
Der Senat vermag nicht der Auffassung der Klägerin zu 11) zu folgen, dass bereits in der Schaffung der Voraussetzungen der §§ 327 a ff AktG durch die C AG ein unzulässiger Sondervorteil zu sehen sei mit der Folge einer Anfechtbarkeit des Bestätigungsbeschlusses vom 19.5.2005 nach § 243 Abs. 2 AktG. Denn wie bereits das Landgericht in dem angefochtenen Urteil vom 7.12.2005 (S. 29) zutreffend ausgeführt hat, ist die Schaffung der Voraussetzungen für eine vom Gesetzgeber eingeräumte Möglichkeit rechtlich solange nicht zu missbilligen, als dies im Einklang mit den gültigen Bewertungsvorschriften und auf aktienrechtlich ordnungsgemäßem Wege erfolgt. Insoweit kann es hier nur darauf ankommen, ob das angestrebte Umtauschverhältnis auf ordnungsgemäßem Wege zustande gekommen ist, insbesondere ob die beteiligten Rechtsträger auch tatsächlich die in den Bewertungsgutachten festgestellten und von den Verschmelzungsprüfern als richtig bestätigten Unternehmenswerte aufweisen. Davon muss im Rahmen dieses Urteils mit der Maßgabe ausgegangen werden, dass die von den Klägern bezweifelte Richtigkeit der Unternehmenswerte ggf. im Spruchverfahren zu klären sein wird.
6. Konzernabschlüsse/Konzernzahlen der CTAG
Zutreffend hat das Landgericht (Urt. S. 43) entschieden, dass die von dem Kläger zu 11) gerügte Nichtauslage von Konzernabschlüssen/Konzernzahlen der CTAG in der Hauptversammlung vom 19.5.2005 keinen Anfechtungsgrund darstellt. Denn die CTAG war unstreitig gemäß § 291 HGB mit Rücksicht auf die von der Muttergesellschaft (C AG) aufzustellenden Abschlüsse von der Pflicht zur Aufstellung eines eigenen Konzernabschlusses befreit.
Zudem gehört die Auslegung von Konzernabschlüssen nicht etwa zum Katalog der Vorbereitungsmaßnahmen für die Hauptversammlung nach § 63 UmwG. Insoweit hat der Senat bereits mit Urteil vom 8.8.2003 (ZIP 2003, 2076, 2079) für den Bereich des Squeeze-Out entschieden, dass die in § 327 c Abs. 3 AktG enthaltene Aufzählung erschöpfend sei und eine darüber hinaus gehende Pflicht zur Vorlage eines Konzernabschlusses nicht bestehe.
Das muss auch im Bereich des Verschmelzungsrechts gelten, zumal § 63 Abs. 1 UmwG im Wesentlichen dem § 327 c Abs. 3 AktG entspricht. Ergänzend wird auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts (Urt. S. 43) verwiesen.
7. Weitergehende Rügen des Klägers zu 17) (H)
a) Die Rüge des Klägers zu 17), die nach § 2.1 des Verschmelzungsvertrages von der CTAG versprochene Gegenleistung an die außenstehenden Aktionäre für die Übertragung des Vermögens der P AG („bis zu" 3.785.704 Aktien der C ... AG) habe die Gefahr begründet, dass nicht alle außenstehenden Aktionäre die gesetzlich vorgesehene Gegenleistung erhalten würden, rechtfertigt eine Anfechtung des Bestätigungsbeschlusses vom 19.5.2005 nicht.
Denn die von dem Kläger zu 17) heraufbeschworene Gefahr bestand in Wirklichkeit nicht. Bei realistischer Betrachtungsweise konnte sie vielmehr nahezu ausgeschlossen werden. Unstreitig überstieg die Zahl der am 16.11.2004 von den außenstehenden Aktionären der P AG gehalten Aktien die Zahl der für den Umtausch bereitgehaltenen 3 785 704 C ...-Aktien die nicht. Es durfte zudem mit Recht angenommen werden, dass jedenfalls ein Teil der außenstehenden Aktionäre der P AG das in § 6 BGAV vom 16.11.2004 enthaltene Barabfindungsgebot der CTAG annehmen würde, so dass sich die zum Umtausch benötigte Zahl der Aktien eher verringern als vergrößern würde. Diese Annahme hat sich im Kern auch als richtig erwiesen. Nach dem Vortrag der Beklagten belief sich die Zahl der P-Aktien, für die das Barabfindungsangebot angenommen wurde, sogar auf 763 766 Stück. Es kann dahinstehen, ob diese Zahl exakt zutrifft. Der Kläger zu 17) hat jedenfalls nicht behauptet, dass die Zahl der für den Umtausch vorgesehenen 3 785 704 Aktien tatsächlich nicht ausgereicht hätte, um alle umtauschwilligen Aktionäre zu befriedigen.
Dem kann der Kläger zu 17) auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, die (von ihm mit Nichtwissen bestrittene) Entwicklung sei erst nach dem Hauptversammlungsbeschluss vom 19.5.2005 eingetreten. Denn sie war - wie ausgeführt - jedenfalls im Ansatz zu erwarten und der Kläger zu 17) hat keine konkreten Anhaltspunkte dafür aufgezeigt, dass sich seine Befürchtung, die 3 785 704 bereitgehaltenen Aktien der C ... AG reichten für einen vollständigen Aktientausch nicht aus, als berechtigt erweisen würde. Hilfsweise kann zudem angenommen werden, dass die CTAG im Rahmen einer ergänzenden Vertragsauslegung rechtlich verpflichtet gewesen wäre, ggf. ergänzend ein für die Befriedigung aller außenstehenden Aktionäre erforderliches Aktienkontingent zur Verfügung zu stellen.
b) Die von dem Kläger zu 17) (in ähnlicher Form auch von dem Kläger zu 3)) erhobene Rüge, bei der Ermittlung des Umtauschverhältnisses sei das Stichtagsprinzip verletzt worden (dazu LG Urt. S. 28, 42), hat der Senat in dem Unbedenklichkeitsbeschluss vom 14.12.2006 (S. 28) zwar für nicht offensichtlich unbegründet, aber nicht für so gravierend gehalten, dass sie im Rahmen der Gesamtabwägung einer Eintragung des Verschmelzungsvertrages in das Handelsregister entgegenstehe.
Nach erneuter Überprüfung hält der Senat auch diese Rüge für unbegründet und stimmt mit dem Landgericht darin überein, dass die Rüge, bei der Unternehmensbewertung und bei der Ermittlung des Umtauschverhältnisses seien falsche bzw. unterschiedliche Bewertungsstichtage zugrunde gelegt worden, ausschließlich im Spruchverfahren zu berücksichtigen ist. Bei der Festlegung des Bewertungsstichtages handelt es sich - entgegen der Ansicht des Klägers zu 17) - nicht etwa um eine Verfahrensvoraussetzung für die Wirksamkeit der Verschmelzung, sondern vielmehr um einen Umstand, der allein im Rahmen von Bewertungsfragen von Bedeutung ist. Die Rügen falscher bzw. widersprüchlicher Stichtage ist daher in das Spruchverfahren zu verweisen.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass auch nach Auffassung des Senats die variable Gestaltung des Verschmelzungsstichtages (§ 9.2 des Verschmelzungsvertrages) nicht etwa von vornherein unzulässig ist. Insoweit stimmt der Senat den Ausführungen der Beklagten in ihrer im Verfahren 411 O 12/05 eingereichten Klagerwiderung vom 2.5.2005 (Anl. B 1, S. 48) zu. Auf jene Ausführungen sowie auf die ergänzenden Ausführungen der Beklagen in ihrem Schriftsatz vom 6.11.2007 (S. 22-24 = Bl. 1402-1404 d. A.) wird verwiesen.
c) Auch die Rüge des Klägers zu 17), die Abfindungsregel in § 6.3 BGAV führe wegen der steuerlichen Auswirkungen dazu, dass die Barabfindung den Minderheitsaktionären nur eingeschränkt zur Verfügung stehe, ist, weil wertungsbezogen, in das Spruchverfahren zu verweisen und rechtfertigt nicht die Anfechtung des Bestätigungsbeschlusses vom 19.5.2005.
d) Unbegründet ist zudem die Rüge des Klägers zu 17), der Verschmelzungsvertrag enthalte keine Regelung zu der Frage, wem die Dividende für das Jahr 2004 zustehe. Hier verkennt der Kläger zu 17), dass sich die Frage, wem eine etwaige Dividende der P AG für das Jahr 2004 zusteht, ohne weiteres aus dem Gesetz ergibt (§ 58 Abs. 4 AktG) und keiner Regelung im Verschmelzungsvertrag bedurfte.
e) Schließlich kann der Kläger zu 17) seine Anfechtung des Bestätigungsbeschlusses nicht mit Erfolg darauf stützen, dass der Vorstand Z der P AG aufgrund des Aufhebungsvertrages vom 29.12.2004 eine Abfindung in Höhe von Euro 1 177 069 und nicht - wie in § 5.4 des Verschmelzungsvertrages vom 16.11.2004 angegeben - von Euro 902 860,00 erhalten habe; auf diese Weise sei gegen die sich aus § 5 Abs. 1 Nr. 8 UmwG ergebende Pflicht zur Offenlegung der den Vorstandsmitgliedern gewährten Vorteile verstoßen worden.
Diese Rüge hat das Landgericht (Urteil S. 40) mit der Begründung zurückgewiesen, bei dem Vortrag des Klägers zu 17), es sei nicht glaubhaft, dass die Entscheidung über die höhere Abfindung erst am Tag nach der Hauptversammlung vom 28.12.2004 gefallen sei, handele es sich um eine bloße Vermutung, die durch keine weiteren Tatsachen untermauert worden sei. Es müsse deshalb davon ausgegangen werden, dass der Verschmelzungsvertrag durch die später eingetretene Entwicklung nicht unrichtig geworden sei.
Die Begründung des Landgerichts hat auch im Berufungsverfahren Bestand. Der Kläger zu 17) hat auch hier nicht den Vortrag der Beklagen zu widerlegen vermocht, die Höhe der Restbezüge, die sich aus dem Zeitraum zwischen der vorzeitigen Freistellung des Vorstandes Z bis zur effektiven Beendigung seines Dienstvertrages durch den Abschluss eines Aufhebungsvertrages am 29.12.2004 ergeben würden, hätten bei Abschluss des Verschmelzungsvertrages vom 16.11.2004 noch nicht endgültig feststanden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen im Schriftsatz der Beklagten vom 6.11.2007 (S. 24-27 = Bl. 1404-1407 d. A.) Bezug genommen, denen der Kläger zu 17) nicht weiter entgegengetreten ist.
8. Rügeausschluss wegen Verletzung der Informations-, Auskunfts- und Berichtspflichten
Das Landgericht hat - entgegen der Ansicht der Kläger zu 17) (H), 18) (P & D GbR) und 21) (L) - zu Recht angenommen, dass die Kläger mit ihren Rügen insoweit ausgeschlossen sind, als sie sich auf bewertungsbezogene Informationspflichtverletzungen berufen.
Denn gemäß § 243 Abs. 4 Satz 2 AktG in Verbindung mit §§ 14 Abs. 2, 15, 32, 34 UmwG kann eine Anfechtungsklage bei der Verschmelzung nicht auf unrichtige, unvollständige oder unzureichende Informationen in der Hauptversammlung über die Ermittlung, Höhe oder Angemessenheit von Ausgleich und Abfindung gestützt werden.
§ 243 Abs. 4 Satz 2 AktG findet im vorliegenden Verfahren Anwendung, obwohl die den streitgegenständlichen Beschlüssen zugrunde liegende Hauptversammlung am 19.5.2005 stattfand und damit vor Inkrafttreten des § 243 Abs. 4 AktG in seiner Neufassung durch das Gesetz zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts (UMAG).
Es ist strittig, ob der Anfechtungsausschluss nach § 243 Abs. 4 Satz 2 AktG bereits die Anfechtbarkeit von vor dem 1.11.2005 gefassten Hauptversammlungsbeschlüssen ergreift. Das UMAG enthält keine Regelung des intertemporalen Kollisionsrechts. Teilweise wird vertreten, bei § 243 Abs. 4 Satz 2 AktG handele es sich um eine Bestimmung des materiellen Rechts, die die Anfechtbarkeit des Beschlusses einschränke. Der Rechtsgedanke des Art. 170 EGBGB verlange aber, dass materiellrechtliche Rechtsverhältnisse nach dem Recht zu beurteilen seien, das im Zeitpunkt ihrer Entstehung gelte. Daher sei § 243 Abs. 4 Satz 2 AktG auf vor dem 01.11.2005 gefasste Hauptversammlungsbeschlüsse nicht anwendbar (Schwab, in: Schmidt/Lutter, AktG, 2008, § 243 Rdn. 35; Lochner, ZIP 2006, 135; vgl. auch OLG München, ZIP 2006, 2370 ff. zu § 245 Nr. 1 AktG).
Der Senat schließt sich indes der überwiegend vertretenen Gegenmeinung an, die § 243 Abs. 4 Satz 2 AktG als prozessrechtliche Regel versteht, die mangels Übergangsvorschrift von den Gerichten seit dem 1.11.2005 ohne zeitliche Einschränkungen anzuwenden ist (OLG Hamm, ZIP 2006, 133, 134; OLG Frankfurt, ZIP 2006, 370 Rn. 61; LG Frankfurt, AG 2007, 48 ff.; Leuering, NZG 2005, 999 ff.). Für diese Auslegung spricht insbesondere der Wortlaut des § 243 Abs. 4 Satz 2 AktG. Die Vorschrift schließt es lediglich aus, eine Anfechtungsklage auf bestimmte Rügen zu stützen; demgegenüber lässt sie das Anfechtungsrecht als solches unberührt. Im Übrigen wird durch die faktische unechte Rückwirkung auch kein schutzwürdiges Vertrauen der Anfechtungskläger verletzt, da schon vor der Neuregelung ein entsprechender Rügenausschluss vom BGH in bestimmten Fällen angenommen wurde und im Übrigen eine Erweiterung auf andere Strukturmaßnahmen starke Befürworter fand.
Soweit der Kläger zu 21) meint, eine vollständige Kontrolle der Informationspflichten sei auch im Anfechtungsprozess notwendig, weil die Aktionäre ihrer Substantiierungslast im Spruchverfahren nur bei umfassender Information genügen könnten, wird auf die Ausführungen im Unbedenklichkeitsbeschluss (S. 26 f.) verwiesen. Die Antragssteller im Spruchverfahren müssen nur insoweit konkrete Einwendungen erheben, als ihnen dies aufgrund der zur Verfügung gestellten Informationen möglich ist.
Die von der Klägerin zu 18) als angeblich unbeantwortet geblieben gerügten Fragen nach dem hypothetischen Einfluss der nichtberücksichtigten Jahresergebnisse 2004 und 2005 der CTAG auf das Umtauschverhältnis sind als bewertungsbezogen im Anfechtungsprozess nicht zu überprüfen. Im Übrigen hat die Klägerin zu 18) den Vortrag der Beklagten auch nicht substantiiert genug bestritten, nach dem die Fragen tatsächlich anders gestellt und auch beantwortet wurden.
Der Kläger zu 21) rügt vergeblich, das Landgericht sei davon ausgegangen, dass er die Frage des Aktionärs Wiederholt, welche Auswirkungen insbesondere hinsichtlich der Synergieeffekte sich aus der Verschmelzung der Beklagten mit der CTAG ergäben, als unbeantwortet und nicht als unzureichend beantwortet gerügt habe. Tatsächlich hat das Landgericht es als unstreitig angesehen, dass die Frage hinsichtlich der voraussichtlichen Kosten der Schließung und Reduzierung von Produktionsstätten im Jahr 2005 mit einem Synergieeffekt von Euro 20 Mio. beantwortet wurde. Diese Auskunft hat das Landgericht zu Recht als ausreichend angesehen und den fragenden Aktionär bei einem weitergehenden Informationsbedürfnis zu entsprechenden Nachfragen verpflichtet gesehen, die nicht erfolgt sind.
Ebenfalls vergeblich rügt der Kläger zu 21), das Landgericht habe die Frage nach Verhandlungen mit dem Betriebsrat im Zusammenhang mit der Schließung des Standortes Seehafen der P Automotive GmbH zu Unrecht als beantwortet angesehen, da er die Angaben der Beklagten hierzu nicht substantiiert bestritten habe. Der Kläger hat den Vortrag der Beklagten in der Tat nicht substantiiert bestritten. Er hat lediglich erwidert, dass die Aussage für sich zutreffend gewesen sein möge, indes keine Antwort auf die Frage dargestellt habe. Sein Bestreiten beschränkte sich damit im Kern auf die unsubstantiierte Behauptung, die Beklagte habe die Frage nicht beantwortet. Entsprechendes gilt auch hinsichtlich der Frage des Klägers zu 21) nach Auftragsverlusten in Folge des Abbaus der Extrusionslinie am Standort Seehafen. Auch hier beschränkte sich das Bestreiten des Klägers auf die bloße Behauptung der Unrichtigkeit des Vortrags der Beklagten. Ein substantiiertes Bestreiten liegt indes nur dann vor, wenn die behauptete Unrichtigkeit auf bestimmte Tatsachen gestützt wird, die erkennen lassen, worauf die Partei ihr Bestreiten stützt, bzw. das Bestreiten mit Substanz unterlegt wird.
Zu Unrecht meint der Kläger zu 21), er habe entgegen der Ansicht des Landgerichts zur Erforderlichkeit der erbetenen Auskünfte im Hinblick auf die Schließung der Produktionsstätte Seehafen ausreichend vorgetragen. Sein Vortrag beschränkte sich nach seinen eigenen Angaben auf abstrakte Ausführungen zur Bedeutung von Auskünften über Tochtergesellschaften und über Stilllegungen von Betriebsstätten ohne jeglichen Bezug zum vorliegenden Sachverhalt. Damit hat er aber gerade nicht gezeigt, dass die geforderten konkreten Informationen aus Sicht eines objektiv urteilenden Aktionärs zur sachgerechten Beurteilung des konkreten streitbefangenen Beschlussgegenstandes notwendig waren.
Nicht zu beanstanden sind schließlich - entgegen der Meinung des Klägers zu 21) - auch die Ausführungen des Landgerichts zu den Fragen bezüglich sogenannter Abschmelzverluste. Das Beweisangebot des Klägers zu 21) hinsichtlich angeblich angekündigter Auftragsreduzierungen durch Y3. und Volkswagen stellte einen unzulässigen Ausforschungsbeweis dar. Denn der Kläger zu 21) trug keine Anhaltspunkte dafür vor, woher er die Motivlage der von ihm benannten Zeugen (die ehemaligen Vorstandsvorsitzenden von V3. und Y3.) gekannt oder woher er sonst von den angekündigten Auftragsreduzierungen erfahren haben wollte.
Soweit die Kläger Mängel des Verschmelzungsberichts rügen, sind ihre Rügen jedenfalls insofern unbegründet, als es die Kontrolle des Verschmelzungsberichts im Anfechtungsprozess betrifft (siehe oben 3. e)). Zwar betrifft der Rügenausschluss des § 243 Abs. 4 Satz 2 AktG nur Informationspflichtverletzungen in der Hauptversammlung und damit keine vor- oder nachgelagerten Berichtspflichten. § 243 Abs. 4 Satz 2 AktG steht aber einem Rügenausschluss auf anderer gesetzlicher Grundlage nicht entgegen und erlaubt insoweit auch eine richterliche Rechtsfortbildung (vgl. Noack/Zetsche, ZHR 170 (2006), 218, 239 ff.). Vorliegend ist eine umfassende Kontrolle des Verschmelzungsberichts im Hinblick auf bewertungsbezogene Rügen nach dem Rechtsgedanken des §§ 14 Abs. 2, 15 UmwG ausgeschlossen (vgl. auch schon die Ausführungen im Unbedenklichkeitsbeschluss, S. 27). Nach §§ 14 Abs. 2, 15 UmwG soll die Wirksamkeit eines Verschmelzungsbeschlusses nicht wegen eines fehlerhaften Umtauschverhältnisses angegriffen werden können. Der Rechtsschutz der Aktionäre ist deshalb auf eine Nachprüfung im Spruchverfahren beschränkt. Ein fehlerhaftes Umtauschverhältnis wird sich regelmäßig auch in Fehlern des Verschmelzungsberichts niederschlagen. Unterläge dieser Bericht einer vollen gerichtlichen Kontrolle im Anfechtungsprozess, würde die Intention des Gesetzgebers verfehlt, das Spruchverfahren gegenüber dem Anfechtungsprozess zu stärken (vgl. auch die insoweit übertragbare Argumentation des BGH zu § 210 UmwG, BGH, ZIP 2001, 199; ZIP 2001, 412; a. A. ohne nähere Begründung LG Darmstadt, AG 2006, 127, 131).
9. Beschlussfassung zu TOP 7 (BGAV
Im Berufungsverfahren wenden sich allein die Kläger zu 17), 21) und 22) bis 26) mit ihren Anträgen gegen die Beschlussfassung vom 19.5.2005 zu TOP 7 (BGAV).
Soweit der Kläger zu 17) seine Anträge zu TOP 7 im Berufungsverfahren mit der Ansicht begründet, entgegen den Ausführungen des Landgerichts (Urt. S. 36) hätte der Anhang zur Zwischenbilanz sehr wohl ausgelegt werden müssen, vermag ihm der Senat darin nicht zu folgen. Hier gelten zunächst die oben unter 6. (Konzernabschlüsse/Konzernzahlen) gemachten Ausführungen zur Auslegung von § 63 UmwG, auf die Bezug genommen wird, entsprechend.
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass der Anhang zur Zwischenbilanz gemäß § 264 Abs. 1 Satz 1 HGB zwar Bestandteil des Jahresabschlusses ist, nicht jedoch der Bilanz (vgl. Rieger in: Widmann/M, UmwG § 63 Rdnr. 7 m. w. N.).
Versteht man den Katalog des § 63 Abs. 1 UmwG als eine abschließende Aufzählung der auszulegenden Unterlagen, so ergibt sich daher zwanglos, dass der Anhang zur Zwischenbilanz keiner Auslegung bedarf (h. M. vgl. nur Diekmann in: Semler/Stengel, UmwG 2007, § 63 Rdnr. 16 m. w. N.). Der in Kommentarliteratur (Lutter, UmwG, § 63 Rdnr. 6) vereinzelt vertretenen Gegenansicht vermag der Senat nicht zu folgen. Abgesehen davon, dass der Anhang zur Zwischenbilanz nicht im Katalog des § 63 Abs. 1 aufgeführt ist, ermöglicht vielmehr schon die Auslage vollständiger Jahresabschlüsse in Verbindung mit der auszulegenden Zwischenbilanz (§ 63 Abs. 1 Nr. 2 und 3 UmwG) einen ausreichenden Einblick in die Vermögenslage des Rechtsträgers.
Der Kläger zu 17) kann auch nicht damit gehört werden, der zwischen der P AG und der CTAG geschlossene BGAV sei wegen unzulässiger Vertragsdauer nichtig. Hierzu hat bereits das Landgericht (Urt. S. 54) zutreffend ausgeführt, dass der Vertrag ggf. im Wege ergänzender Auslegung als ein auf unbestimmte Zeit geschlossener Vertrag zu werten sein wird, der entsprechend § 723 BGB oder § 7.3 des Vertrages gekündigt werden kann. Eine sittenwidrig lange Laufzeit ist daher nicht zu besorgen.
Im Übrigen ist - wie ausgeführt - nicht von einer Nichtigkeit des Ursprungsbeschlusses vom 28.12.2004, die Auswirkungen auf den am 19.5.2005 gefassten Bestätigungsbeschluss haben könnte, auszugehen.
10. Ablehnung des Sonderprüfungsantrages von Prof. W
Die Berufung des Klägers zu 21 (L) ist auch insoweit zurück zu weisen, als es die den Hauptversammlungsbeschluss der P AG vom 19.5.2005 betreffende Ablehnung des Sonderprüfungsantrages des Aktionärs Prof. W betrifft.
In rechtlich nicht zu beanstandender Weise hat das Landgericht entschieden, dass die CTAG als Mehrheitsgesellschafterin der P AG bei der Abstimmung über den Antrag von Prof. W keinem Stimmrechtsverbot gem. §§ 142 Abs. 1 Satz 2, 136 AktG unterlag.
Dabei kann dahingestellt bleiben, ob grundsätzlich in Fällen der vorliegenden Art § 142 Abs. 1 Satz 2 AktG auf die Abstimmung durch juristische Personen wegen möglicher Interessenkollisionen analog anwendbar ist. Denn eine analoge Anwendung käme nur dann in Betracht, wenn bereits zum Zeitpunkt des Vorganges, der Gegenstand des Sonderprüfungsantrages war, die Organe (Vorstand und/oder Aufsichtsrat) der an dem Vorgang beteiligten Gesellschaften mit denselben Personen besetzt gewesen wären oder wenn zumindest teilweise Personenidentität bestanden hätte.
Auch im Rahmen einer unmittelbaren Anwendung des § 142 Abs. 1 Satz 2 AktG gilt das Stimmverbot nur, wenn das betreffende Mitglied an dem zu prüfenden Vorgang beteiligt war (Kronstein/Zöllner, in: Kölner Kommentar, § 142 Rdnr. 22; Schröer, in: MüKo AktG; Heidel/Wilsing/Neumann, AktG, § 142 Rdnr. 13; Mock, in: Spindler/Stilz, Akt. 2007, § 142 Rdnr. 64 m. w. N.). Demgemäß werden ehemalige Verwaltungsmitglieder nur dann von dem Stimmverbot erfasst, wenn der Prüfungsgegenstand in ihre Amtszeit fiel (Bezzenberger, in: Großkommentar § 142 Rdnr. 31).
Im vorliegenden Fall fehlte es am 19.5.2005 an der Voraussetzung einer Personalunion in diesem Sinne. Denn der von Prof. W beanstandete Verkauf der V-Anteile durch die P AG an die F-Gruppe hatte bereits im Jahre 2004 stattgefunden, während die Herren L und W erst seit dem 1.4.2005 Vorstandsmitglieder der P AG waren und die Herren We, Dr. H, Dr. zu N und St erst seit dem 9.2.2005 dem Aufsichtsrat dieser Gesellschaft angehörten (vgl. Klagerwiderung vom 5.8.2005, S. 125 = Bl. 554 d. A.). Insofern betrafen die Gegenstände der beantragten Sonderprüfung einen Zeitraum, der vor Entstehung der von dem Kläger zu 21) gerügten personellen Verflechtungen lag.
Die von dem Kläger zu 21) in erster Instanz mit Schriftsatz vom 6.9.2005 (S. 4 = Bl. 701) vertretene Rechtsansicht, im Rahmen von § 142 Abs. 1 Satz 2 AktG komme es nicht auf den Zeitpunkt des zu prüfenden Sachverhaltes an, entscheidend seinen allein die personellen Verflechtungen zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Sonderprüfungsantrag (hier: 19.5.2005), vermag der Senat vor dem Hintergrund der oben aufgeführten Kommentarliteratur zu § 142 AktG nicht zu teilen. Sie findet - entgegen der Ansicht des Klägers zu 21) - ihre Stütze auch nicht etwa in dem Sinn und Zweck des Stimmrechtsverbotes nach § 142 AktG. Zwar trifft es zu, dass die Gefahr der Einflussnahme erst bei der Beschlussfassung selbst besteht. Hinzu kommen muss im Rahmen einer analogen Anwendung des § 142 Abs. 1 Satz 2 AktG jedoch eine unmittelbare sachliche Verwicklung der vom Stimmrechtsverbot betroffenen Personen in die zu prüfen den Vorgänge. Daran fehlte es bei den am 19.5.2005 amtierenden Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern der P AG. Sie waren unstreitig noch nicht in ihren Ämtern, als die P AG ihre V-Anteile im Jahre 2004 verkaufte.
11. Vorlage an den EuGH
Soweit die Kläger zu 6) bis 9) eine Vorlage zum EuGH anregen und der Kläger zu 18) den Senat sogar zu einer entsprechenden Vorlage für verpflichtet hält, kann dem nicht gefolgt werden.
Entgegen der Ansicht des Klägers zu 18) kommt eine Vorlagepflicht für den erkennenden Senat nicht in Betracht. Gemäß Art. 234 Abs. 3 EGV besteht eine Pflicht zur Anrufung des EuGH für ein einzelstaatliches Gericht nur dann, wenn seine Entscheidung selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden kann. An dieser Voraussetzung fehlt es hier schon deshalb, weil gegen das Berufungsurteils ggf. Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt werden kann.
Für die Annahme einer ausnahmsweise auch im Rahmen des Art. 234 Abs. 2 EGV bestehenden Vorlagepflicht besteht kein Anhaltspunkt. Das in Art. 234 Abs. 2 EGV geregelte Vorlagerecht der einzelstaatlichen Gerichte verdichtet sich nur dann zu einer Vorlagepflicht, wenn das Gericht Gemeinschaftsrecht bei seiner Entscheidung als nichtig ansehen und daher nicht anwenden will (EuGH, Rs. 314/85, Slg. 1987, 4199, Rdn. 11 ff.; Wegener, in: Callies/Ruffert, EUV/EGV, 3. Aufl. 2007, Art. 234 EGV, Rdn. 25). Das ist im vorliegenden Verfahren nicht der Fall.
Anders als die Kläger zu 6) bis 9) meinen, besteht für den Senat auch kein Anlass, eine Entscheidung des EuGH zur Auslegung des Art. 9 der Richtlinie 78/855/EWG vom 9.10.1978 betreffend die Verschmelzung von Aktiengesellschaften einzuholen. Denn eine solche Entscheidung des EuGH ist für den Erlass dieses Urteils nicht erforderlich im Sinne des Art. 234 Abs. 2 EGV.
Zwar beruht § 8 UmwG auf Art. 9 der Richtlinie 78/855/EWG und stimmt mit dieser Vorschrift zum Teil wörtlich überein. Insbesondere der rechtlich geforderte Umfang des Verschmelzungsberichts bestimmt sich jeweils nach der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs „ausführlich". Über die zutreffende Auslegung dieses Tatbestandsmerkmals hat der EuGH abschließend zu befinden, wenn nicht die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel an der Entscheidung der gestellten Frage für den betreffenden Streitfall kein Raum bleibt (EuGH, Urt. v. 6.10.1982, Rs 203/81, Slg. 1982, 3415, 3431f.; BGH WM 1989, 1128, 1131; Lutter/Drygala, in: Lutter, UmwG, § 8 Rdn. 58). Hierbei ist die Rechtsprechung des EuGH und der übrigen mitgliedstaatlichen Gerichte zu berücksichtigen.
Zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits ist es jedoch nicht erforderlich, abschließend darüber zu befinden, ob der Verschmelzungsbericht vom 16.11.2004 in allen Teilen den Anforderungen des § 8 UmwG, bzw. des gleichlautenden Art. 9 der Richtlinie 78/855/EWG entsprach. Soweit die Klärung dieser Frage nach dem nationalen deutschen Recht dem Spruchverfahren überantwortet ist, steht dem die Richtlinie 78/855/EWG, die die Rechtsfolgen eines fehlerhaften Verschmelzungsberichts nicht bestimmt, nicht entgegen. Vor allem fordert sie nicht, dass ein fehlerhafter Verschmelzungsbericht die Unwirksamkeit des Verschmelzungsbeschlusses zur Folge haben müsste. Im Gegenteil lässt sie in Art. 22 nur in sehr eingeschränktem Umfang Nichtigkeitsgründe zu, wobei die Anfechtbarkeit des Zustimmungsbeschlusses ausdrücklich dem innerstaatlichen Recht zur Regelung überlassen ist (Art. 22 Abs. 1 lit. b) a. E.).
12. Nebenentscheidungen
1. Die Kostenentscheidung im Urteil des Landgerichts war insoweit abzuändern, als es die Auferlegung der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Beklagten betraf. Denn die Summe der von dem Landgericht zulasten der Kläger festgesetzten Anteile belief sich auf mehr als 100 %.
Bei der Neufassung der Kostenentscheidung hat der Senat neben den unterschiedlichen Beteiligungen der Kläger an dem Rechtsstreit berücksichtigt, dass die Nebenintervenienten im Rahmen von §§ 101 Abs. 2, 100 Abs. 1, 91 Abs. 1 ZPO den Klägern gleichgestellt sind. Zwar tragen Nebenintervenienten grundsätzlich nur die durch die Nebenintervention verursachten Kosten. Abweichend hiervon haften sie jedoch gemeinsam mit der unterstützten Hauptpartei nach Kopfteilen, wenn - wie hier - der Nebenintervenient als Streitgenosse der unterstützten Partei gilt (§. 69 ZPO). Von einer Streitgenossenschaft zwischen Klägern und Nebenintervenienten ist auszugehen, weil die Anfechtungsklage gemäß § 248 Abs. 1 AktG insoweit für und gegen alle Aktionäre wirkt, als der angefochtene Beschluss durch rechtskräftiges Urteil für nichtig erklärt wird (OLG Frankfurt, ZIP 2006, 873 m. w. N.; Gehrlein, AG 1994, 103).
2. Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren folgt aus §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 und Abs. 3, 101 Abs. 2, 516 Abs. 3 Satz 1, 7 ZPO.
Dabei hat der Senat neben den unterschiedlichen Beteiligungen der Kläger und der Nebenintervenienten an dem Rechtsstreit insbesondere auch berücksichtigt, dass diejenigen Kläger, die ihre Berufung zurückgenommen haben, nicht mit Kosten belastet werden, die erst nach Rücknahme der Berufungen entstanden sind und die sie nicht verursacht haben.
Der Nebenintervenient zu 3) (A5. M) hat mit Schriftsatz vom 31.10.2005 den Beitritt zu dem vorliegenden Rechtsstreit erklärt. Er war in der mündlichen Verhandlung vom 14.11.2007 nicht anwaltlich vertreten, nimmt jedoch auch ohne ausdrückliche Erklärung am Berufungsverfahren teil, da sich der in erster Instanz erklärte Beitritt auf das gesamte Verfahren erstreckt (vgl. Vollkommer in: Zöller, ZPO, 26. Aufl., § 66 Rdnr. 17).
3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
4. Anlass für eine Zulassung der Revision besteht nicht.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Eine Zulassung der Revision hätte - wenn überhaupt - ohnehin nur Hinblick auf den von den Klägern erhobenen Vorwurf eines institutionellen Gestaltungsmissbrauchs bzw. der Sittenwidrigkeit der gezielten Vorbereitung eines Squeeze-Out durch die C AG in Betracht gezogen werden können.
Jedoch bietet der vorliegende Rechtsstreit wegen seiner Besonderheiten im Tatsächlichen keinen geeigneten Ansatz für eine grundsätzliche Klärung der damit im Zusammenhang stehenden Rechtsfragen durch den Bundesgerichtshof. Diese Besonderheiten bestehen zum einen darin, dass Ansatzpunkte für die Kritik der Kläger lediglich Vorbereitungshandlungen der C AG für einen möglichen Squeeze-Out bei der CTAG sind, nicht hingegen der Squeeze-Out-Beschluss selbst. Zum anderen kann nach Sachlage nicht davon ausgegangen werden, dass ein etwaiger frühzeitig gefasster Plan der C AG zur Vorbereitung eines Squeeze-Out das alleinige Motiv für den Abschluss des Verschmelzungsvertrages vom 16.11.2004 war. Insoweit ist zugunsten der Beklagten vielmehr davon auszugehen, dass bei ihr bzw. bei der C AG zumindest auch wichtige unternehmerische Gründe vorlagen, die für eine Verschmelzung der P AG auf die CTAG sprachen. Im Übrigen ist die endgültige Entscheidung zur Durchführung des Squeeze-Out im Hause der C AG zumindest nicht ausschließbar erst im Anschluss an die Eintragung des Verschmelzungsvertrages in das Handelsregister gefallen.