BGH: Zur Anfechtung eines Entlastungsbeschlusses wegen fehlender Entsprechenserklärung
BGH , Beschluss vom 07.12.2009 - Aktenzeichen II ZR 63/08 (Vorinstanz: LG München I vom 31.05.2007 - Aktenzeichen 5 HKO 22300/06; ) (Vorinstanz: OLG München vom 23.01.2008 - Aktenzeichen 7 U 3668/07; ) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Leitsätze: a) Die Zulassung der Revision kann auf einen aktienrechtlichen Beschlussanfechtungsgrund beschränkt werden. b) Der Versammlungsleiter darf - auch wenn die besonderen Voraussetzungen des § 120 Abs. 1 Satz 2 AktG nicht vorliegen - über die Entlastung einzeln abstimmen lassen. c) Eine fehlende Entsprechenserklärung kann die Anfechtung eines Entlastungsbeschlusses nicht rechtfertigen, wenn die betroffenen Organmitglieder vor der notwendigen Aktualisierung aus dem Amt geschieden sind. BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2009 - II ZR 63/08 - OLG München LG München I Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 7. Dezember 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Strohn, Dr. Reichart, Dr. Drescher und Bender einstimmig beschlossen: Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers durch Beschluss gemäß § 552 a ZPO zurückzuweisen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Normenkette: ZPO § 543 Abs. 1 Nr. 1; AktG §§ 120 Abs. 1, 161, 246 Abs.;
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||