OLG München: Zur Ablehnung von Schiedsrichtern wegen Besorgnis der Befangenheit
OLG München, Beschluss vom 17.8.2010 - 34 SchH 008/10
Leitsätze
1. Zur Ablehnung von Schiedsrichtern wegen Besorgnis der Befangenheit. (amtlicher Leitsatz)
2. Schiedsrichter sind nach § 1037 Abs. 1 ZPO nicht gehalten, ohne Anlass eine "Unabhängigkeitserklärung" abzugeben. Der Umstand, dass eine solche trotz Antrags einer Partei nicht abgegeben wird, begründet die Ablehnung nicht. (amtlicher Leitsatz)
ZPO §§ 42, 1036, 1037;
Sachverhalt
I.
Die Antragstellerin ist neben 14 weiteren Eishockey-Clubs eine der Gesellschafterinnen der in der Rechtsform einer GmbH organisierten Antragsgegnerin. Gegenstand des Unternehmens ist die Förderung und Entwicklung des berufsmäßig ausgeübten Eishockeysports, insbesondere durch Organisation und Durchführung des Spielbetriebs der Deutschen Eishockey Liga (DEL).§ 21 des Gesellschaftsvertrages lautet:
§ 21 Schiedsgerichtsbarkeit
(1) Über alle Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsverhältnis, einschließlich von Beschlussmangelstreitigkeiten, zwischen der Gesellschaft, den Gesellschaftern sowie Organen bzw. Organmitgliedern gegen- oder untereinander, welche diesen Vertrag, die Ordnung oder die Richtlinie sowie Entscheidungen der Organe der Gesellschaft und deren Beauftragte betreffen, entscheidet, soweit dem nicht zwingendes Rechts entgegensteht, unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges ein Schiedsgericht.
(2) Dies gilt auch für Streitigkeiten über die Wirksamkeit dieses Vertrages oder einzelne seiner Bestimmungen.
(3) Sofern dieser Vertrag, die Ordnungen oder Richtlinien der Gesellschaft sowie einzelvertragliche Vereinbarungen nicht anderes vorschreiben, sind Schiedsklagen grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen nach Eintritt des beschwerenden Ereignisses zu erheben. Bei Beschlussmangelstreitigkeiten gilt eine Frist von vier Wochen ab Bekanntgabe.
(4) Die Errichtung, die Zusammensetzung und das Verfahren des Schiedsgerichtes werden in der Schiedsgerichtsordnung geregelt.
(5) Diese Schiedsklausel und der Schiedsvertrag gelten auch für alle zukünftigen Gesellschafter.
Die Schiedsgerichtsordnung regelt u. a:
§ 8 Gerichtsort
Schiedsort ist Y1.. ...
§ 9 Befangenheit von Mitgliedern des Schiedsgerichtes:
Es gelten die §§ 1036 und 1037 ZPO.Da über das Vermögen der Antragstellerin am 28.4.2010 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, versagte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit Schreiben vom 30.6.2010 für die Wettkampfsaison 2010/2011 die Bestätigung der Spiellizenz und kündigte mit Schreiben vom gleichen Tag den bestehenden Clublizenzvertrag außerordentlich.
Am 7.7.2010 erhob die Antragstellerin unter Rüge der Zuständigkeit Schiedsklage vor dem DEL-Schiedsgericht mit dem Antrag, das Schiedsverfahren bis zur Entscheidung des zuständigen Oberlandesgerichts über die Zulässigkeit des Verfahrens auszusetzen, hilfsweise festzustellen, dass die von der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 30.6.2010 erklärte außerordentliche Kündigung des Clublizenzvertrages unwirksam ist. Unter dem gleichen Datum hat die Antragstellerin beim Oberlandesgericht München Antrag nach § 1032 Abs. 2 ZPO gestellt und beim Landgericht Köln Beschlussanfechtungsklage erhoben.
In der Verhandlung vom 23.7.2010 hat das Schiedsgericht zunächst durch eine Zwischenentscheidung seine Zuständigkeit für das Verfahren bejaht. Daraufhin lehnte die Antragstellerin die drei Richter wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Zur Begründung führte die Antragstellerin zu Protokoll aus, das Schiedsgericht habe über die Frage der wirksamen Wahl der Schiedsrichter ohne Beweisaufnahme entschieden und dadurch eine ggfs. erforderliche Beweisaufnahme vorweggenommen. Dies sei ein Anzeichen für Befangenheit. Weiterhin hätten die Schiedsrichter keine Unabhängigkeitserklärung abgegeben. Dies sei eine Verletzung der Offenbarungspflicht, was Zweifel an der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Schiedsrichter aufkommen lasse.
Nach Unterbrechung der Sitzung erklärte das Schiedsgericht noch am selben Tag in einem schriftlich niedergelegten Beschluss die Ablehnung der Schiedsrichter für unbegründet. Ebenfalls am 23.7.2010 erging ein Schiedsspruch, mit dem die Schiedsklage kostenpflichtig abgewiesen wurde.Die Antragstellerin hat am 3.8.2010 gerichtliche Entscheidung über die Ablehnung beantragt. Hilfsweise hat sie beantragt, die Beendigung des jeweiligen Schiedsrichteramts festzustellen.
Zur Begründung führt die Antragstellerin im Wesentlichen aus:
1. Das Schiedsgericht habe ohne Durchführung einer Beweisaufnahme in einer Zwischenentscheidung festgestellt, dass es ordnungsgemäß gewählt worden sei, obwohl sich dies aus dem Protokoll der 72. Gesellschafterversammlung nicht ergebe. Das Schiedsgericht berufe sich für seine Zuständigkeit zu Unrecht auf den Abschluss des Schiedsrichtervertrags.
Die Zurückweisung ihres Beweisantrags stelle eine Verletzung rechtlichen Gehörs dar und führe zu berechtigten Zweifeln an der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Schiedsgerichts. Es liege auf der Hand, dass die Schiedsrichter ein ureigenstes persönliches und wirtschaftliches Interesse daran hätten, ihre wirksame Wahl anzunehmen, um sich ihr zukünftiges Betätigungsfeld nicht abzuschneiden.
2. Sie sei bei der Besetzung des Schiedsgerichts benachteiligt worden, da schon die Wahl des ständigen DEL-Schiedsgerichts durch die Gesellschafterversammlung nicht den vom Bundesgerichtshof gestellten Anforderungen an eine gleichberechtigte Besetzung genüge. Darüber hinaus habe sie kein Mitspracherecht über die konkrete Zusammensetzung des Schiedsgerichts gehabt. Es bestehe nicht einmal eine schriftlich niedergelegte abstrakte Regelung, die vor der Entscheidung des Streits nachvollziehbar regle, wie sich das Dreier-Gremium aus dem Pool der zur Verfügung stehenden fünf Schiedsrichter zusammensetze. Nach Angaben des Vorsitzenden des Schiedsgerichts bestehe nur eine mündliche Absprache. Die Bestimmung der Besetzung allein durch den Vorsitzenden biete Einfluss- und Manipulationsmöglichkeiten, die erhebliche Zweifel an der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit aufkommen ließen.3. Die Antragstellerin ist ferner der Ansicht, dass die Befangenheitsanträge schon deshalb begründet seien, weil die Schiedsrichter keine Unabhängigkeitserklärung abgegeben hätten. Darauf habe sie - die Antragstellerin - ausdrücklich, aber erfolglos gedrängt. Unverzüglich nach Bekanntgabe der Besetzung des Schiedsgerichts habe sie sich an dessen Mitglieder gewandt mit der Bitte, alle Umstände offen zu legen, die Zweifel an der Unparteilichkeit und Unabhängigkeit erwecken könnten, verbunden mit einer Erklärung, dass die Schiedsrichter auch nachfolgend bis zum Ende des schiedsrichterlichen Verfahrens alle Gründe offen legen würden. Weiterhin sei um Offenlegung gebeten worden, ob einer der Schiedsrichter in der Vergangenheit oder gegenwärtig bezahltes oder unbezahltes Mitglied eines Organs der Antragsgegnerin oder eines ihrer Gesellschafter war oder ist. Vor dem Termin am 23.7.2010 sei eine derartige Erklärung nicht abgegeben worden.
Erst nach der Entscheidung über die Befangenheitsanträge habe der Vorsitzende verlautbart, dass es nichts zu erklären gebe. Nach einer weiteren Diskussion habe ein Schiedsrichter erklärt, dass er erst seit kurzem dem DEL-Schiedsgericht angehöre. Der Vorsitzende habe erklärt, dass es für ihn nichts zu berichten gebe, er sei seit 1974 Schiedsrichter, zunächst für die Vorgängerorganisation der Antragsgegnerin und seit 1997 für die Antragsgegnerin. In den achtziger Jahren sei er Präsident eines Eishockey-Clubs gewesen. Der dritte Schiedsrichter habe sinngemäß nur mitgeteilt, das gleiche gelte auch für ihn.
Die Antragstellerin meint, dass die Schiedsrichter zur Offenlegung der Verhältnisse verpflichtet gewesen seien, da eine Verbindung der Schiedsrichter, von denen zwei bereits über 10 Jahre dem ständigen Schiedsgericht angehörten, mit der Antragsgegnerin in der Natur der Sache liege. Es beständen auch wirtschaftliche Interessen, weil die Schiedsrichter ihre Tätigkeit weiterhin ausüben wollten. Die enge Verbindung zwischen dem Vorsitzenden des Schiedsgerichts und der Antragsgegnerin zeige sich auch darin, dass die Geschäftsstelle des Schiedsgerichts in dessen Kanzlei untergebracht sei. Weitere Verbindungen zwischen den Schiedsrichtern und den einzelnen Gesellschaftern der Antragsgegnerin lägen nahe.So sei der zweite Schiedsrichter auch einmal Insolvenzverwalter eines Eishockey-Clubs gewesen.
Die Antragsgegnerin ist dem Antrag entgegen getreten. Sie hält die Anträge nach §§ 1037, 1038 ZPO für unzulässig und für unbegründet. Dem Befangenheitsantrag vom 3.8.2010 stehe bereits die Rechtskraft des ergangenen und vermutlich schon zuvor übermittelten Schiedsspruchs entgegen. Auch gehe der eigene Antrag auf Vollstreckbarerklärung vom 3.8.2010 vor; ein Rechtschutzbedürfnis für eine gesonderte Entscheidung über die Ablehnung bestehe deshalb nicht mehr.
Im Übrigen griffen die angeführten Befangenheitsgründe nicht durch. Die Abgabe einer Unabhängigkeitserklärung im Sinne eines „Negativattests" verlange das Gesetz nicht. Ein Umstand, von dem man annehmen müsse, er könnte bei vernünftiger Betrachtung Zweifel an der Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit wecken, sei nicht vorgetragen und liege auch objektiv nicht vor. Schließlich begründe das Übergehen eines Beweisantrags keinen Ablehnungsgrund.
Der hilfsweise gestellte Antrag auf Feststellung der Beendigung des Schiedsrichteramts sei schon unschlüssig, jedenfalls aber wegen des bereits ergangenen Schiedsspruchs und des vorgehenden Antrags auf Vollstreckbarerklärung unzulässig, schließlich auch unbegründet.
Die Schiedsrichter hatten Gelegenheit zur Äußerung; sie haben von einer Stellungnahme abgesehen.
Aus den Gründen
II.
Der Antrag die drei Schiedsrichter wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen (§§ 1036, 1037 ZPO), hat keinen Erfolg. Der Senat entscheidet darüber ohne mündliche Verhandlung. Für die Entscheidung über Anträge auf Ablehnung von Schiedsrichtern wegen Besorgnis der Befangenheit ist, wie sich aus § 1063 Abs. 1und 2 ZPO ergibt, die mündliche Verhandlung freigestellt. Gründe, die sie erforderlich machen würden, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
1. Die formellen Voraussetzungen für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Ablehnung der Schiedsrichter sind erfüllt. Die Schiedsgerichtsordnung der DEL verweist für die Befangenheit von Mitgliedern auf §§ 1036, 1037 ZPO. Die abgelehnten Schiedsrichter sind nicht zurückgetreten. Mit Beschluss vom 23.7.2010 hat das Schiedsgericht über die Ablehnung entschieden (vgl. § 1037 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist form- und fristgerecht gestellt worden (§ 1037Abs. 3 Satz 1 ZPO).
2. Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts München für die Entscheidung über den Antrag ergibt sich aus § 1025 Abs. 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 ZPO i. V. m. § 8 der Gerichtlichen Zuständigkeitsverordnung Justiz vom 16.11.2004 (GVBl S. 471); denn unbestrittenermaßen ist der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens in Y2. gelegen.
Ähnlich wie im Schiedsrichterbestellungsverfahren (dazu Reichold in Thomas/Putzo ZPO 31 Aufl. § 1035 Rn. 9) prüft der Senat an dieser Stelle weder bindend noch abschließend, ob die Voraussetzungen für ein schiedsrichterliches Verfahren dem Grunde nach vorliegen und die Schiedsrichter wirksam im Amt sind. Die im Zusammenhang mit dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung aufgeworfenen Fragen, ob es sich bei dem gesellschaftsvertraglich installierten Schiedsgericht der DEL um ein solches nach dem 10. Buch der ZPO handelt - woran der Senat keine ernsthaften Zweifel hat (vgl. BGH NZG 2009, 620; BGH NJW 2004, 2226) -, ob die Schiedsvereinbarung als solche gültig ist und den gegenständlichen Streit erfasst, schließlich ob sich das Schiedsgericht ordnungsgemäß gebildet hat, brauchen an dieser Stelle nicht abschließend beantwortet werden. Jedenfalls ist nicht offensichtlich, dass aus anderen als den hier vorgetragenen Ablehnungsgründen die hier tätigen Schiedsrichter zur Entscheidungsfindung nicht berufen waren. Einer Sachentscheidung steht nicht entgegen, dass zwischenzeitlich, ein Schiedsspruch ergangen ist. Es steht keineswegs fest, dass mit dem Schiedsspruch das Schiedsverfahren in jeder Hinsicht bereits beendet ist (§ 1056 Abs. 1, 3 ZPO). Denn die Möglichkeit, Antrag nach § 1058 ZPO zu stellen, steht hier noch offen. Ferner steht ein etwaiger Kostenschiedsspruch nach § 1057 Abs. 2 ZPO noch aus. Ein Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin an der begehrten Feststellung besteht über den abschließenden Schiedsspruch hinaus fort (siehe BGHZ 40, 342; OLG Frankfurt SchiedsVZ 2008, 96).
4. Grundsätzlich unzulässig ist - wie auch im Verfahren auf Ablehnung von Richtern nach §§ 42 ff. ZPO - die Ablehnung des Schiedsrichtergremiums in seiner Gesamtheit. Bedenken bestehen jedenfalls insoweit, als sich die Ablehnung auf den Umstand stützt, das Schiedsgericht sei fehlerhaft von seiner Zuständigkeit ohne vorherige Beweiserhebung ausgegangen. Denn in der jeweiligen Person eines Schiedsrichters kann ein derartiger Ablehnungsgrund schon deshalb nicht festgemacht werden, weil nicht auszuschließen ist, dass die beanstandete Entscheidung nicht einheitlich zustande gekommen ist. Indes kann der Senat aus den nachstehenden Gründen die Frage letztlich offen lassen.
5. Das Ablehnungsgesuch ist nämlich nicht begründet. Die Antragstellerin hat keine Gründe dargelegt, die geeignet sind, berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit der Schiedsrichter aufkommen zu lassen (§ 1036 Abs. 2 ZPO). Dafür gelten grundsätzlich die gleichen Maßstäbe, die die Befangenheit eines staatlichen Richters begründen (vgl. § 42 Abs. 2 ZPO; Reichold in Thomas/Putzo § 1030 Rn. 2; KG SchiedsVZ 2010, 225 m. w. N.).
Der Schiedsrichter ist dementsprechend verpflichtet, die für einen Richter geltenden Gebote, insbesondere der Neutralität, Objektivität und der Wahrung der Ausübung der Parteirechte zu beachten. Dabei rechtfertigen allerdings nur objektive Gründe, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Schiedsrichter stehe dem Schiedsverfahren nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber, eine Ablehnung, wobeinicht erforderlich ist, dass der Schiedsrichter tatsächlich befangen ist. Rein subjektive, unvernünftige Vorstellungen des Ablehnenden berechtigen hingegen nicht zur Ablehnung (KG a. a. O.).
Unter Zugrundelegung der vorgenannten Kriterien hat die Antragstellerin keine objektiven Gründe vorgetragen, die nach Meinung einer „ruhig und vernünftig denkenden Partei" Anlass geben, an der Unvoreingenommenheit der drei abgelehnten Richter zu zweifeln. Die angeführten Gründe sind weder einzeln noch zusammen genommen geeignet, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der Schiedsrichter zu rechtfertigen.
a) Die Weigerung, eine „Unabhängigkeitserklärung" abzugeben, begründet keinen Ablehnungsgrund.
Eine Pflicht zur Abgabe einer derartigen Erklärung ist aus dem Gesetz nicht herzuleiten. Gemäß § 1036 Abs. 1 ZPO sind die Schiedsrichter nur verpflichtet, alle Umstände offen zu legen, die Zweifel an ihrer Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit erwecken könnten. Eine Pflicht, ein Negativzeugnis auszustellen, besteht jedoch nicht. Insbesondere sind Schiedsrichter auch nicht gehalten zu versichern, dass sie Umstände, die sich in der Zukunft ergeben können, offenbaren werden. Denn diese Offenbarungspflicht ergibt sich bereits aus dem Gesetz. Die vereinbarte Schiedsordnung geht nicht darüber hinaus.
Aus dem Vortrag der Antragstellerin lässt sich auch keine Verletzung von Offenbarungspflichten erkennen. Eine Erklärung der Schiedsrichter, seit wann sie als solche tätig sind, war ebenso wenig erforderlich wie die Mitteilung, wo sich die Geschäftsstelle des Schiedsgerichts befindet. Unabhängig von der fehlenden Offenbarungspflicht sprachen auch die Umstände dafür, dass dies der Antragstellerin bekannt war, weil sich - bis auf die Person eines der drei Schiedsrichter - die Verhältnisse in der DEL, bezogen auf die Organisation der Schiedsgerichtsbarkeit, nicht anders als in den vorangegangenen 10 Jahren darstellten. Ebenso wenig bestand eine Pflicht der Richter, sich darüber zu erklären, dass zwei von ihnen in derVergangenheit einmal Clubpräsident und Insolvenzverwalter eines Eishockeyclubs waren. Nicht einmal die Antragstellerin behauptet, dass diese beiden Clubs Gesellschafter der Antragsgegnerin sind. Woraus sich aus den früheren Tätigkeiten für einen vernünftigen Betrachter die Besorgnis der Befangenheit ergeben soll, ist nicht nachvollziehbar. Ein Schiedsrichter muss aber nur auf diejenigen Umstände hinweisen, von denen er annehmen muss, sie könnten bei vernünftiger Betrachtung Zweifel an seiner Unbefangenheit und Unparteilichkeit erwecken (KG SchiedsVZ 2010, 225).
b) Die Zurückweisung eines Beweisantrags der Antragstellerin begründet keine Zweifel an der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Schiedsrichter, dies regelmäßig auch dann nicht, wenn sich die Beweiserhebung auf die eigene Kompetenzbegründung bezieht. Selbst wenn die Ablehnung des Beweisantrags vor Erlass der Zwischenentscheidung verfahrensfehlerhaft gewesen sein sollte, rechtfertigt dies nicht die Besorgnis der Befangenheit. Denn die Richterablehnung ist kein geeignetes Mittel, sich gegen unrichtige bzw. für unrichtig gehaltene Rechtsauffassungen eines Richters zu wehren (BAG NJW 1993, 879; OLG Saarbrücken vom 6.12.2007, 5 W 299/07, zitiert nach juris). Anhaltspunkte dafür, dass die mögliche Fehlerhaftigkeit auf einer unsachlichen Einstellung der Schiedsrichter oder Willkür beruhte, sind nicht ersichtlich. Das Schiedsgericht hat in seinem Zwischenentscheid vom 23.7.2010 begründet, warum es der Vernehmung des angebotenen Zeugen nicht bedurfte. In dem Schiedsspruch vom selben Tag ist zusätzlich niedergelegt, dass es seine wirksame Bestellung (jedenfalls) aus dem auch von einem Vertreter der Antragstellerin unterzeichneten Schiedsrichtervertrag herleitet. Zweifel an der Unparteilichkeit ergeben sich hieraus nicht. Ob die Rechtsauffassung als solche zutrifft, kann dahin stehen.
c) Soweit die Antragstellerin die Besorgnis der Befangenheit daraus herleiten will, dass sie bei der Besetzung des Schiedsgerichts benachteiligt worden sei und dass dessen Zusammensetzung allein durch den Vorsitzenden bestimmt wurde, kann sie damit schon deshalb nicht durchdringen, weil dieser Grund nicht Gegenstand des Befangenheitsantrages in der Sitzung vom 23.7.2010 war. Das Nachschieben vonAblehnungsgründen ist wegen der in § 1037 Abs. 2 Satz 1 genannten Frist und des in § 1037 Abs. 2 Satz 2 ZPO vorgeschalteten Verfahrens nur möglich, soweit die bisherigen Gründe nur ergänzt werden, nicht aber, wenn wie hier, neue Ablehnungsgründe vorgebracht werden (MüKo/Münch ZPO 3. Aufl. § 1037 Rn. 21).
III.
Der Antrag auf Feststellung, dass das Amt der drei Schiedsrichter beendet ist (§ 1038 Abs. 1 Satz 2 ZPO), ist ebenfalls erfolglos. Gründe, warum die Schiedsrichter über die Ablehnungsgründe hinaus rechtlich oder tatsächlich außerstande sein sollten, ihrem Schiedsrichteramt nachzukommen (Beispiele bei Reichold in Thomas/Putzo § 1037 Rn. 3), sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
IV.
Die Kostenfolge ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung von § 91 ZPO.
Streitwert: § 3 ZPO (grundsätzlich Bruchteil von ca. 1/3 der Hauptsache, wobei hier die Ablehnung sämtliche drei Richter betrifft, weshalb der Senat den mutmaßlichen Gesamtwert ansetzt).