BGH: Zur Ablehnung eines Sachverständigen wegen Befangenheit - Sachverständigenablehnung IV
BGH , Beschluss vom 27.09.2011 - Aktenzeichen X ZR 142/08 (Vorinstanz: BPatG vom 15.07.2008 - Aktenzeichen 3 Ni 49/06; ) | ||||||||||||
Amtliche Leitsätze: Lücken oder Unzulänglichkeiten im schriftlichen Gutachten rechtfertigen für sich allein nicht die Ablehnung eines gerichtlichen Sachverständigen wegen Befangenheit. | ||||||||||||
Amtliche Normenkette: ZPO §§ 42, 406 Abs. 1;
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